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ZSU.2026.71

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.71

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-08-04 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichts- person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

- 4 -

E. 2.1 Der Gesuchsteller macht im Ausstandsgesuch geltend, dass Gerichtspräsident B._____ den Tod seiner Mutter (des Gesuchstellers) als "billigen Vorwand" genommen habe, um das Verfahren VZ.2024.32 zu sistieren. Er habe für ihn jede Glaubwürdigkeit verloren, lehne ihn deshalb als Richter vollumfänglich ab und fordere ihn auf, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er fordere ihn auch auf, wegen schwerer Befangenheit und Parteilichkeit diesen Fall an einen anderen Richter des Bezirksgerichts abzugeben oder sogar den ganzen Fall einem anderen Bezirksgericht "um der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit willen" abzugeben. In seiner Stellungnahme macht der Gesuchsteller des Weiteren geltend, dass sich die wohl begründete Ablehnung aus den Beilagen ergebe. Diese Unterlagen zeigten auch deutlich seine persönliche Betroffenheit (des Gesuchstellers), weil es ganz bewusst ein Angriff auf seine Person und Persönlichkeit gewesen sei. Es sei das Ziel gewesen, ihn als Kläger definitiv auszuschalten und damit auch die Klage selbst.

E. 2.2.1 Mit Verfügung vom 13. September 2024 beschränkte Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 zunächst auf die Frage der Passivlegitimation und sistierte es, infolge des Todes der Mutter des Gesuchstellers, mit Verfügung vom 4. November 2024 bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. bis zum Antritt der Erbschaft. Der Gesuchsteller wandte sich sodann mit Schreiben vom 5. November 2024 an Gerichtspräsident B._____ und erkundigte sich unter anderem nach dem rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Tod seiner Mutter und der Sistierung des Verfahrens, worauf Gerichtspräsident B._____ mit Schreiben vom 6. November 2024 antwortete. Gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. März 2025, mit welcher er die verlangte Erbbescheinigung einreichte, wurde das Verfahren VZ.2024.32 mit Verfügung vom 6. März 2025 fortgesetzt. Am 5. Mai 2025 erging sodann ein Teilentscheid hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation. Der Gesuchsteller wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 6. Mai 2025 erneut an Gerichtspräsident B._____ und stellte ihm diverse Fragen hinsichtlich des Teilentscheides. Gerichtsschreiberin D._____ beantwortete seine Fragen mit Schreiben vom 8. Mai 2025 und wies ihn im Übrigen darauf hin, dass das Verfahren VZ.2024.32, sobald der Teilentscheid vom 5. Mai 2025 in Rechtskraft erwachse, fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2025 erkundigte sich der Gesuchsteller sodann bei Gerichtsschreiberin D._____ darüber, wie Gerichtspräsident B._____ vom Tod seiner Mutter erfahren habe und stellte ihr zudem noch weitere Fragen. Gerichtspräsident B._____ antwortete mit Schreiben vom 12. Mai

- 5 - 2025, dass der Tod der Mutter des Gesuchstellers in der Geschäftsverwaltungssoftware des Gerichts ersichtlich gewesen sei, er zur Begründung der Sistierung auf sein Schreiben vom 6. November 2024 verweise und er in Anbetracht dessen, dass die Sistierungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, die weiteren Fragen des Gesuchstellers als obsolet erachte und sie daher nicht beantworte.

E. 2.2.2 Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe gegen Gerichtspräsident B._____ waren ihm seit dessen im Nachgang zur Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 verfassten Schreiben vom

6. November 2024 bekannt. Seit dem Schreiben von Gerichtsschreiberin D._____ vom 8. Mai 2025 war ihm des Weiteren bekannt, dass Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 nach Rechtskraft des Teilentscheids vom 5. Mai 2025 weiterführen werde. Schliesslich war dem Gesuchsteller seit dem Schreiben von Gerichtspräsident B._____ vom

12. Mai 2025 bewusst, dass dieser angesichts des Umstands, dass die Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, keine weiteren diesbezüglichen Fragen des Gesuchstellers beantworten wird. Obwohl der Gesuchsteller zunächst Berufung gegen den Teilentscheid vom 5. Mai 2025 und nach Abweisung derselben mit Entscheid ZVE.2025.28 der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Oktober 2025 Beschwerde ans Bundesgericht erhob, auf die das Bundesgericht mit Urteil 4A_593/2025 vom 9. Januar 2026 nicht eintrat, war ihm dennoch bewusst, dass das Verfahren VZ.2024.32 in absehbarer Zeit fortgeführt werden würde. Es erscheint damit fraglich, ob das im Nachgang zur das Verfahren VZ.2024.32 weiterführenden Verfügung des Gerichtspräsidenten B._____ vom 11. Februar 2026 gestellte Ausstandsgesuch vom 12. Februar 2026 rechtzeitig bzw. "unverzüglich" erfolgte (vgl. E. 1.1). Nachdem das Ausstandsgesuch jedoch, wie sich nachfolgend zeigen wird, ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben.

E. 2.3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten auf- scheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters

- 6 - zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2).

E. 2.3.2 Der Gesuchsteller hat ausweislich der Akten kein Rechtsmittel gegen die Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 ergriffen und macht vorliegend auch nichts Gegenteiliges geltend. Demnach ist die Sistierungsverfügung, wie Gerichtspräsident B._____ in seinem an den Gesuchsteller adressierten Schreiben vom 12. Mai 2025 zu Recht ausgeführt hat, in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich der Gesuchsteller nach wie vor an der Verfahrenssistierung stört, gilt es ergänzend festzuhalten, dass er sich dahingehend auch im Rahmen seiner Berufung gegen den Teilentscheid vom 5. Mai 2025 äusserte. Diesbezüglich hielt die

1. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid ZVE.2025.28 vom

23. Oktober 2025 in Erwägung 3.7 mit zutreffender Begründung fest, dass die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden sei. Insofern ist er mit seinem Vorbringen, wonach die Sistierung weder aus mietrechtlicher noch aus erbrechtlicher Sicht je notwendig gewesen sei (Stellungnahme S. 2), im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Nachdem die Verfahrenssistierung infolge Todes der Mutter des Gesuchstellers nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. auch JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 f. zu Art. 126 ZPO) und es auch in keiner Weise zu bemängeln ist, dass Gerichtspräsident B._____ unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfahrenssistierung die Beantwortung weiterer diesbezüglicher Fragen nach bereits erfolgter Weiterführung des Verfahrens abgelehnt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern Gerichtspräsident B._____ dadurch befangen und parteilich sein sollte. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind insbesondere nicht geeignet, Gerichtspräsident B._____ im beschriebenen Sinn (vgl. E. 2.3.1 hiervor) objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Der Gesuchsteller wirft ihm denn auch lediglich in pauschaler Weise vor, befangen und parteilich zu sein und begründet dies einzig und allein mit der Verfahrenssistierung und der Nichtbeantwortung von diesbezüglichen Fragen. Inwiefern Gerichtspräsident B._____ ihn dadurch, wie von ihm vorgebracht, "zutiefst verletzt" habe, es das "Infamste" sei, was er je erlebt habe und ihm damit jegliche Rechtspersönlichkeit abgesprochen habe, legt er nicht dar. Die (angebliche) Befangenheit und Parteilichkeit begründet der Gesuchsteller weder im Rahmen seines Ausstandsgesuches noch in seiner Stellungnahme. Daran vermag auch der Hinweis, wonach den 42 Beilagen seiner Stellungnahme entnommen werden könne, dass es sich um einen

- 7 - bewussten Angriff auf seine Person und Persönlichkeit gehandelt habe, nichts zu ändern, zumal auch diese Vorbringen unbegründet bleiben. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B._____ als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Der Gesuchsteller beantragt im Rahmen seiner Stellungnahme die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen Gerichtspräsident B._____, worauf nicht einzutreten ist. Dem Gesuchsteller steht es indes frei, eine allfällige Strafanzeige direkt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen.

E. 4 Schliesslich ist auf den Antrag des Gesuchstellers auf Entrichtung einer Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.00 "wegen der erlittenen massiven seelischen Unbill" nicht einzutreten, zumal das Obergericht zur Beurteilung von allfälligen materiellen (Staatshaftungs-)Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist.

E. 5 Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das gegen Gerichtspräsident B._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.71 (VZ.2024.32) Art. 161 Entscheid vom 4. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Gesuchsteller A._____, […] Gesuchsgegner B._____, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, Bahnhofplatz, 4800 Zofingen Gegenstand Ausstand

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) reichte in seinem sowie im Namen seiner Mutter, C._____, am 20. August 2024 persönlich eine Klage betreffend Forderung beim Bezirksgericht Zofingen ein. 1.2. Mit Verfügung vom 13. September 2024 beschränkte Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 auf die Frage der Passivlegitimation. 1.3. Nach dem Tod von C._____ sistierte Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 mit Verfügung vom 4. November 2024 bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. bis zum Antritt der Erbschaft. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde das Verfahren VZ.2024.32 fortgesetzt. 2.2. Am 5. Mai 2025 erging im Verfahren VZ.2024.32 folgender Teilentscheid: " 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1 passivlegitimiert ist. 1.2. Die Klage gegen den Beklagten 2 wird abgewiesen. 2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 800.00 tragen der Kläger und die Beklagte 1 je zur Hälfte mit Fr. 400.00. Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss des Klägers verrechnet, sodass die Beklagte 1 dem Kläger nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Teilentscheids Fr. 400.00 zu ersetzen hat. 3. Der Kläger hat dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 876.26 nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Teilentscheids zu bezahlen." 2.3. Nachdem die vom Gesuchsteller gegen den Teilentscheid vom 5. Mai 2025 erhobene Berufung mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,

1. Zivilkammer, vom 23.Oktober 2025 (ZVE.2025.28) abgewiesen wurde und das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil

- 3 - 4A_593/2025 vom 9. Januar 2026 nicht eintrat, wurde das Verfahren VZ.2024.32 mit Verfügung vom 11. Februar 2026 weitergeführt. 3. 3.1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zofingen ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B._____ ein. 3.2. Gerichtspräsident B._____ leitete das Ausstandsgesuch am 17. Februar 2026 mitsamt seiner auf Abweisung lautenden Stellungnahme und den Akten an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 4. März 2026 (Postaufgabe am

5. März 2026) Stellung, erhob eine strafrechtliche Klage gegen Gerichtspräsident B._____ und stellte überdies einen Antrag auf Genugtuung. 3.4. Gerichtspräsident B._____ verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme unter Verweis auf sein Schreiben vom

17. Februar 2026. 3.5. Der Gesuchsteller reichte am 22. Juni 2026 und am 3. Juli 2026 weitere Eingaben ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichts- person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). 1.2. Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

- 4 - 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht im Ausstandsgesuch geltend, dass Gerichtspräsident B._____ den Tod seiner Mutter (des Gesuchstellers) als "billigen Vorwand" genommen habe, um das Verfahren VZ.2024.32 zu sistieren. Er habe für ihn jede Glaubwürdigkeit verloren, lehne ihn deshalb als Richter vollumfänglich ab und fordere ihn auf, die von ihm gestellten Fragen zu beantworten. Er fordere ihn auch auf, wegen schwerer Befangenheit und Parteilichkeit diesen Fall an einen anderen Richter des Bezirksgerichts abzugeben oder sogar den ganzen Fall einem anderen Bezirksgericht "um der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit willen" abzugeben. In seiner Stellungnahme macht der Gesuchsteller des Weiteren geltend, dass sich die wohl begründete Ablehnung aus den Beilagen ergebe. Diese Unterlagen zeigten auch deutlich seine persönliche Betroffenheit (des Gesuchstellers), weil es ganz bewusst ein Angriff auf seine Person und Persönlichkeit gewesen sei. Es sei das Ziel gewesen, ihn als Kläger definitiv auszuschalten und damit auch die Klage selbst. 2.2. 2.2.1. Mit Verfügung vom 13. September 2024 beschränkte Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 zunächst auf die Frage der Passivlegitimation und sistierte es, infolge des Todes der Mutter des Gesuchstellers, mit Verfügung vom 4. November 2024 bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. bis zum Antritt der Erbschaft. Der Gesuchsteller wandte sich sodann mit Schreiben vom 5. November 2024 an Gerichtspräsident B._____ und erkundigte sich unter anderem nach dem rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Tod seiner Mutter und der Sistierung des Verfahrens, worauf Gerichtspräsident B._____ mit Schreiben vom 6. November 2024 antwortete. Gestützt auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. März 2025, mit welcher er die verlangte Erbbescheinigung einreichte, wurde das Verfahren VZ.2024.32 mit Verfügung vom 6. März 2025 fortgesetzt. Am 5. Mai 2025 erging sodann ein Teilentscheid hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation. Der Gesuchsteller wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 6. Mai 2025 erneut an Gerichtspräsident B._____ und stellte ihm diverse Fragen hinsichtlich des Teilentscheides. Gerichtsschreiberin D._____ beantwortete seine Fragen mit Schreiben vom 8. Mai 2025 und wies ihn im Übrigen darauf hin, dass das Verfahren VZ.2024.32, sobald der Teilentscheid vom 5. Mai 2025 in Rechtskraft erwachse, fortgesetzt werde. Mit Schreiben vom 10. Mai 2025 erkundigte sich der Gesuchsteller sodann bei Gerichtsschreiberin D._____ darüber, wie Gerichtspräsident B._____ vom Tod seiner Mutter erfahren habe und stellte ihr zudem noch weitere Fragen. Gerichtspräsident B._____ antwortete mit Schreiben vom 12. Mai

- 5 - 2025, dass der Tod der Mutter des Gesuchstellers in der Geschäftsverwaltungssoftware des Gerichts ersichtlich gewesen sei, er zur Begründung der Sistierung auf sein Schreiben vom 6. November 2024 verweise und er in Anbetracht dessen, dass die Sistierungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, die weiteren Fragen des Gesuchstellers als obsolet erachte und sie daher nicht beantworte. 2.2.2. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe gegen Gerichtspräsident B._____ waren ihm seit dessen im Nachgang zur Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 verfassten Schreiben vom

6. November 2024 bekannt. Seit dem Schreiben von Gerichtsschreiberin D._____ vom 8. Mai 2025 war ihm des Weiteren bekannt, dass Gerichtspräsident B._____ das Verfahren VZ.2024.32 nach Rechtskraft des Teilentscheids vom 5. Mai 2025 weiterführen werde. Schliesslich war dem Gesuchsteller seit dem Schreiben von Gerichtspräsident B._____ vom

12. Mai 2025 bewusst, dass dieser angesichts des Umstands, dass die Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, keine weiteren diesbezüglichen Fragen des Gesuchstellers beantworten wird. Obwohl der Gesuchsteller zunächst Berufung gegen den Teilentscheid vom 5. Mai 2025 und nach Abweisung derselben mit Entscheid ZVE.2025.28 der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. Oktober 2025 Beschwerde ans Bundesgericht erhob, auf die das Bundesgericht mit Urteil 4A_593/2025 vom 9. Januar 2026 nicht eintrat, war ihm dennoch bewusst, dass das Verfahren VZ.2024.32 in absehbarer Zeit fortgeführt werden würde. Es erscheint damit fraglich, ob das im Nachgang zur das Verfahren VZ.2024.32 weiterführenden Verfügung des Gerichtspräsidenten B._____ vom 11. Februar 2026 gestellte Ausstandsgesuch vom 12. Februar 2026 rechtzeitig bzw. "unverzüglich" erfolgte (vgl. E. 1.1). Nachdem das Ausstandsgesuch jedoch, wie sich nachfolgend zeigen wird, ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage offenbleiben. 2.3. 2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen ver- mögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten auf- scheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters

- 6 - zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2). 2.3.2. Der Gesuchsteller hat ausweislich der Akten kein Rechtsmittel gegen die Sistierungsverfügung vom 4. November 2024 ergriffen und macht vorliegend auch nichts Gegenteiliges geltend. Demnach ist die Sistierungsverfügung, wie Gerichtspräsident B._____ in seinem an den Gesuchsteller adressierten Schreiben vom 12. Mai 2025 zu Recht ausgeführt hat, in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich der Gesuchsteller nach wie vor an der Verfahrenssistierung stört, gilt es ergänzend festzuhalten, dass er sich dahingehend auch im Rahmen seiner Berufung gegen den Teilentscheid vom 5. Mai 2025 äusserte. Diesbezüglich hielt die

1. Zivilkammer des Obergerichts in ihrem Entscheid ZVE.2025.28 vom

23. Oktober 2025 in Erwägung 3.7 mit zutreffender Begründung fest, dass die Verfahrenssistierung nicht zu beanstanden sei. Insofern ist er mit seinem Vorbringen, wonach die Sistierung weder aus mietrechtlicher noch aus erbrechtlicher Sicht je notwendig gewesen sei (Stellungnahme S. 2), im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Nachdem die Verfahrenssistierung infolge Todes der Mutter des Gesuchstellers nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist (vgl. auch JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 f. zu Art. 126 ZPO) und es auch in keiner Weise zu bemängeln ist, dass Gerichtspräsident B._____ unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfahrenssistierung die Beantwortung weiterer diesbezüglicher Fragen nach bereits erfolgter Weiterführung des Verfahrens abgelehnt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern Gerichtspräsident B._____ dadurch befangen und parteilich sein sollte. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind insbesondere nicht geeignet, Gerichtspräsident B._____ im beschriebenen Sinn (vgl. E. 2.3.1 hiervor) objektiv als befangen erscheinen zu lassen. Der Gesuchsteller wirft ihm denn auch lediglich in pauschaler Weise vor, befangen und parteilich zu sein und begründet dies einzig und allein mit der Verfahrenssistierung und der Nichtbeantwortung von diesbezüglichen Fragen. Inwiefern Gerichtspräsident B._____ ihn dadurch, wie von ihm vorgebracht, "zutiefst verletzt" habe, es das "Infamste" sei, was er je erlebt habe und ihm damit jegliche Rechtspersönlichkeit abgesprochen habe, legt er nicht dar. Die (angebliche) Befangenheit und Parteilichkeit begründet der Gesuchsteller weder im Rahmen seines Ausstandsgesuches noch in seiner Stellungnahme. Daran vermag auch der Hinweis, wonach den 42 Beilagen seiner Stellungnahme entnommen werden könne, dass es sich um einen

- 7 - bewussten Angriff auf seine Person und Persönlichkeit gehandelt habe, nichts zu ändern, zumal auch diese Vorbringen unbegründet bleiben. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident B._____ als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Gesuchsteller beantragt im Rahmen seiner Stellungnahme die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen Gerichtspräsident B._____, worauf nicht einzutreten ist. Dem Gesuchsteller steht es indes frei, eine allfällige Strafanzeige direkt bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen. 4. Schliesslich ist auf den Antrag des Gesuchstellers auf Entrichtung einer Genugtuung von mindestens Fr. 10'000.00 "wegen der erlittenen massiven seelischen Unbill" nicht einzutreten, zumal das Obergericht zur Beurteilung von allfälligen materiellen (Staatshaftungs-)Ansprüchen sachlich nicht zuständig ist. 5. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das gegen Gerichtspräsident B._____ gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 8 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro