Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften sind eingehalten. Damit ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 3.1 Mit Konkursbeschwerde können die Parteien – abweichend von Art. 326 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven) (Art. 174 Abs. 1 SchKG zweiter Satz). Sodann kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grund- riss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2023, § 36 Rz. 58). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen
- 4 - Konkurshindernisgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist ver- wirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4).
E. 3.2 Der Beklagte hat am 12. Februar 2026, folglich während der Beschwerde- frist, Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Kon- kursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'099.50 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16, Vorladung vom 3. Dezember 2025) gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist da- mit erfüllt.
E. 3.3.1 Die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinne ist die Fähigkeit des Schuldners, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen, die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinne die Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs; ist schon erstere nicht gegeben, erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der letzteren (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 174 SchKG). Diese Unterscheidung ist auf juristische Personen, Personengesellschaf- ten und Einzelfirmen zugeschnitten und nicht auf Privatpersonen, weil letz- tere keinen Betrieb führen. Die Frage der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinne lässt sich ohne Kenntnis der Schulden des Schuldners nicht beurtei- len. Auch eine Privatperson kann Schulden anhäufen, die sie mit ihren Ein- künften in absehbarer Zeit nicht abtragen kann (deshalb auch die Möglich- keit des Privatkonkurses nach Art. 191 SchKG). "Wichtigstes" (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 20210 E. 6.2) bzw. "unverzicht- bares" (Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 2.3) Dokument für die Beurteilung der Schuldensituation und damit die (vom Schuldner glaubhaft zu machende) Zahlungsfähigkeit ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mindestens der letzten drei Jahre, wobei bei einem Wohnsitzwechsel auch die Auszüge der Betreibungsämter früherer Wohnsitze einzureichen sind. Der Betreibungsregisterauszug ist vom Kon- kursiten mit der Beschwerde einzureichen. Dieser hat zudem zu jeder nicht als erledigt ausgeführten Forderung Stellung zu nehmen (vgl. dazu GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26g zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen).
E. 3.3.2 In der Beschwerde bringt der Beklagte vor, die B._____ bezwecke das Füh- ren einer augenärztlichen Praxis und diene dem Haupterwerb des Beklag- ten, der neben Frau D._____ zur Hälfte am Eigenkapital beteiligt sei. Die in einem notorisch ertragreichen Bereich betriebene Praxis (erwarteter Um- satz 2025 ca. Fr. 540'000.00 [wovon Fr. 192'000.00 als Lohn der beiden Gesellschafter verbleibe], für die Jahre 2026-2028 werde mit einer Umsatz- steigerung bis ca. Fr. 710'000.00 gerechnet) verfüge über eine stabile
- 5 - Patientenbasis und könne regelmässig Rechnungen an Patienten und Krankenversicherungen stellen. Die B._____ verfüge mit der E._____ AG in der Person von F._____ über einen Berater, der Überblick über die ad- ministrativen und finanziellen Belange der Gesellschaft habe. Angesichts der vorhandenen Barmittel, an denen der Beschwerdeführer Anteil habe, sowie der stabilen Patienten- und Umsatzbasis bei der B._____, mit der er seinen Erwerb bestreite, bestehe Liquidität zur Begleichung fälliger Forde- rungen und Aussicht auf weitere, zukünftige Einkünfte. Die Solvenz des Beklagten sei belegt, mindestens sei aber seine Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher als das Gegenteil und damit ausreichend glaubhaft gemacht (Beschwerde Rz. 9 f.). Diese Ausführungen des Beklagten sind auch nicht ansatzweise geeignet, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen: Vorliegend ist der Konkurs über den Beklagten als natürliche Person eröff- net worden, weil er Gesellschafter zweier Kollektivgesellschaften ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), zum einen der B._____ und der C._____, beide mit Sitz in Q._____ (vgl. die Handelsregisterauszüge, act. 21 f). Bei den von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Diese Beiträge auf selb- ständiger Erwerbstätigkeit werden von ihm als Privatperson erhoben und stellen keine Schuld der Kollektivgesellschaft (Art. 568 OR) dar. Unter die- sen Umständen ist die Leistungsfähigkeit der Kollektivgesellschaft grund- sätzlich nur mittelbar von Belang. Von Bedeutung ist, ob und inwieweit der Beklagte aus der Gesellschaft finanziellen Nutzen zieht. Dies ist offen. Es handelt sich um eine unbelegte Behauptung des Beklagten, dass er zur Hälfte am Eigenkapital der Kollektivgesellschaft beteiligt sei (bei der Kol- lektivgesellschaft ist so wenig wie bei der einfachen Gesellschaft ein hälfti- ger finanzieller Beitrag an die Gesellschaft notwendig, vgl. Art. 531 OR). Es wurde auch keine Bilanz vorgelegt, die ein (positives) Eigenkapital der Ge- sellschaft auswiese; vielmehr wurde gemäss der Beschwerdebeilage 7 (Planerfolgsrechnung 2025-2028) im 2025, d.h. im dritten Geschäftsjahr der Kollektivgesellschaft, ein Verlust von fast Fr. 50'000.00 eingefahren. Demnach ist der in der Planerfolgsrechnung erwähnte und vom Beklagten in der Beschwerde genannte Betrag von Fr. 192'000.00 zu relativieren, wenn es sich dabei denn überhaupt um den "Lohn der beiden Gesellschaf- ter" (so Beschwerde Rz. 9) handeln sollte und nicht "Personalkosten Ärzte" (so aber Beschwerdebeilage 7). Der Beklagte ist nicht Augenarzt, sondern betreut gemäss Internetauftritt (https://aaa.online) der B._____ in der Pra- xis den Empfang und die Administration. Damit bleibt unbekannt, welche Einkünfte der Beklagte aus der Kollektivgesellschaft generiert. Völlig offen ist die finanzielle Situation des Beklagten nicht nur hinsichtlich seines Vermögens und seiner Einkünfte, sondern vor allem hinsichtlich sei- ner privaten Schulden. Darüber vermöchte ein Betreibungsregisterauszug
- 6 - Auskunft zu geben, den der Beklagte aber nicht vorgelegt hat. Unter diesen Umständen sind erhebliche Schuldbestände, die mit den Erwerbseinkünf- ten (praktisch) nicht abgetragen werden können, zu vermuten. Auf jeden Fall hat es aber der Beklagte versäumt, das Gegenteil aufzuzeigen. In die- sem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wieso der Beklagte bei "no- torisch ertragsreicher" Tätigkeit der Kollektivgesellschaft, deren Mitinhaber er ist, die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung von "lediglich" (total) Fr. 638.70 (zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 518.00 seit 8. August
2025) selbst nach der Konkursandrohung nicht beglichen hat. Eine Erklä- rung des Beklagten dazu fehlt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
E. 4 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in dem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in dem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Ent- scheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SI- MONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfü- gung vom 23. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit dem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt so- mit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.
E. 5 Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 68 SchKG in Ver- bindung mit Art. 52 und Art. 61 GebV SchKG). Sie wird mit dem vom Be- klagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Der vom Beklagten hinterlegte Betrag von Fr. 3'500.00 ist an das Konkursamt Aargau zu überweisen (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 25a zu Art. 174 ZPO).
- 7 - Das Obergericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom tt.mm.2026 aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt:
- Über A._____ , Inhaber der Kollektivgesellschaften B.______ und C._____ […], Q.____, wird mit Wirkung ab 27. April 2026, [...] Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den vom Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 3'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- - 8 - rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.65 (SG.2025.350) Art. 113 Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Tognella Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ vom tt.mm.jjjj für ausstehende Beitrags- forderungen (Differenzabrechnungen) über Fr. 518.20 (nebst Verzugszins vom 17. Mai 2025 bis und mit 7. August 2025 von Fr. 5.80 und Zins zu 5 % seit 8. August 2025) sowie Fr. 60.70. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 12. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. November 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksge- richt Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 9. Oktober 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am tt.mm.2026: " 1. Über A._____, Inhaber Kollektivgesellschaft B._____ und C._____, […], Q._____, wird mit Wirkung ab tt.mm.2026, […] Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird darum ersucht, die Konkurseröffnung zu pub- lizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Konkurseröffnung über A._____ (Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen SG.2025.350 vom tt.mm.2026) aufzuheben.
- 3 - 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. 3.3. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 7 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Die die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften sind eingehalten. Damit ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Mit Konkursbeschwerde können die Parteien – abweichend von Art. 326 Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (unechte Noven) (Art. 174 Abs. 1 SchKG zweiter Satz). Sodann kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, ein- schliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (AMONN/WALTHER, Grund- riss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2023, § 36 Rz. 58). Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen
- 4 - Konkurshindernisgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist ver- wirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4). 3.2. Der Beklagte hat am 12. Februar 2026, folglich während der Beschwerde- frist, Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Kon- kursforderung der Klägerin inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 1'099.50 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16, Vorladung vom 3. Dezember 2025) gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) ist da- mit erfüllt. 3.3. 3.3.1. Die Zahlungsfähigkeit im engeren Sinne ist die Fähigkeit des Schuldners, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen, die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinne die Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs; ist schon erstere nicht gegeben, erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der letzteren (GIROUD/THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 174 SchKG). Diese Unterscheidung ist auf juristische Personen, Personengesellschaf- ten und Einzelfirmen zugeschnitten und nicht auf Privatpersonen, weil letz- tere keinen Betrieb führen. Die Frage der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinne lässt sich ohne Kenntnis der Schulden des Schuldners nicht beurtei- len. Auch eine Privatperson kann Schulden anhäufen, die sie mit ihren Ein- künften in absehbarer Zeit nicht abtragen kann (deshalb auch die Möglich- keit des Privatkonkurses nach Art. 191 SchKG). "Wichtigstes" (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 20210 E. 6.2) bzw. "unverzicht- bares" (Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 2.3) Dokument für die Beurteilung der Schuldensituation und damit die (vom Schuldner glaubhaft zu machende) Zahlungsfähigkeit ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister mindestens der letzten drei Jahre, wobei bei einem Wohnsitzwechsel auch die Auszüge der Betreibungsämter früherer Wohnsitze einzureichen sind. Der Betreibungsregisterauszug ist vom Kon- kursiten mit der Beschwerde einzureichen. Dieser hat zudem zu jeder nicht als erledigt ausgeführten Forderung Stellung zu nehmen (vgl. dazu GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26g zu Art. 174 SchKG mit Hinweisen). 3.3.2. In der Beschwerde bringt der Beklagte vor, die B._____ bezwecke das Füh- ren einer augenärztlichen Praxis und diene dem Haupterwerb des Beklag- ten, der neben Frau D._____ zur Hälfte am Eigenkapital beteiligt sei. Die in einem notorisch ertragreichen Bereich betriebene Praxis (erwarteter Um- satz 2025 ca. Fr. 540'000.00 [wovon Fr. 192'000.00 als Lohn der beiden Gesellschafter verbleibe], für die Jahre 2026-2028 werde mit einer Umsatz- steigerung bis ca. Fr. 710'000.00 gerechnet) verfüge über eine stabile
- 5 - Patientenbasis und könne regelmässig Rechnungen an Patienten und Krankenversicherungen stellen. Die B._____ verfüge mit der E._____ AG in der Person von F._____ über einen Berater, der Überblick über die ad- ministrativen und finanziellen Belange der Gesellschaft habe. Angesichts der vorhandenen Barmittel, an denen der Beschwerdeführer Anteil habe, sowie der stabilen Patienten- und Umsatzbasis bei der B._____, mit der er seinen Erwerb bestreite, bestehe Liquidität zur Begleichung fälliger Forde- rungen und Aussicht auf weitere, zukünftige Einkünfte. Die Solvenz des Beklagten sei belegt, mindestens sei aber seine Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher als das Gegenteil und damit ausreichend glaubhaft gemacht (Beschwerde Rz. 9 f.). Diese Ausführungen des Beklagten sind auch nicht ansatzweise geeignet, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen: Vorliegend ist der Konkurs über den Beklagten als natürliche Person eröff- net worden, weil er Gesellschafter zweier Kollektivgesellschaften ist (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), zum einen der B._____ und der C._____, beide mit Sitz in Q._____ (vgl. die Handelsregisterauszüge, act. 21 f). Bei den von der Klägerin in Betreibung gesetzten Forderungen handelt es sich um ausstehende Sozialversicherungsbeiträge. Diese Beiträge auf selb- ständiger Erwerbstätigkeit werden von ihm als Privatperson erhoben und stellen keine Schuld der Kollektivgesellschaft (Art. 568 OR) dar. Unter die- sen Umständen ist die Leistungsfähigkeit der Kollektivgesellschaft grund- sätzlich nur mittelbar von Belang. Von Bedeutung ist, ob und inwieweit der Beklagte aus der Gesellschaft finanziellen Nutzen zieht. Dies ist offen. Es handelt sich um eine unbelegte Behauptung des Beklagten, dass er zur Hälfte am Eigenkapital der Kollektivgesellschaft beteiligt sei (bei der Kol- lektivgesellschaft ist so wenig wie bei der einfachen Gesellschaft ein hälfti- ger finanzieller Beitrag an die Gesellschaft notwendig, vgl. Art. 531 OR). Es wurde auch keine Bilanz vorgelegt, die ein (positives) Eigenkapital der Ge- sellschaft auswiese; vielmehr wurde gemäss der Beschwerdebeilage 7 (Planerfolgsrechnung 2025-2028) im 2025, d.h. im dritten Geschäftsjahr der Kollektivgesellschaft, ein Verlust von fast Fr. 50'000.00 eingefahren. Demnach ist der in der Planerfolgsrechnung erwähnte und vom Beklagten in der Beschwerde genannte Betrag von Fr. 192'000.00 zu relativieren, wenn es sich dabei denn überhaupt um den "Lohn der beiden Gesellschaf- ter" (so Beschwerde Rz. 9) handeln sollte und nicht "Personalkosten Ärzte" (so aber Beschwerdebeilage 7). Der Beklagte ist nicht Augenarzt, sondern betreut gemäss Internetauftritt (https://aaa.online) der B._____ in der Pra- xis den Empfang und die Administration. Damit bleibt unbekannt, welche Einkünfte der Beklagte aus der Kollektivgesellschaft generiert. Völlig offen ist die finanzielle Situation des Beklagten nicht nur hinsichtlich seines Vermögens und seiner Einkünfte, sondern vor allem hinsichtlich sei- ner privaten Schulden. Darüber vermöchte ein Betreibungsregisterauszug
- 6 - Auskunft zu geben, den der Beklagte aber nicht vorgelegt hat. Unter diesen Umständen sind erhebliche Schuldbestände, die mit den Erwerbseinkünf- ten (praktisch) nicht abgetragen werden können, zu vermuten. Auf jeden Fall hat es aber der Beklagte versäumt, das Gegenteil aufzuzeigen. In die- sem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wieso der Beklagte bei "no- torisch ertragsreicher" Tätigkeit der Kollektivgesellschaft, deren Mitinhaber er ist, die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung von "lediglich" (total) Fr. 638.70 (zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 518.00 seit 8. August
2025) selbst nach der Konkursandrohung nicht beglichen hat. Eine Erklä- rung des Beklagten dazu fehlt. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. 4. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in dem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in dem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Ent- scheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SI- MONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfü- gung vom 23. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit dem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt so- mit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 5. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 68 SchKG in Ver- bindung mit Art. 52 und Art. 61 GebV SchKG). Sie wird mit dem vom Be- klagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist. Der vom Beklagten hinterlegte Betrag von Fr. 3'500.00 ist an das Konkursamt Aargau zu überweisen (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 25a zu Art. 174 ZPO).
- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom tt.mm.2026 aufgehoben und es wird wie folgt neu erkannt: 1. Über A._____, Inhaber der Kollektivgesellschaften B.______ und C._____ […], Q.____, wird mit Wirkung ab 27. April 2026, [...] Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den vom Beklagten hinterlegten Betrag von Fr. 3'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
- 8 - rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 27. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Tognella