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ZSU.2026.60

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.60

Ag Zivilgericht · 2026-03-10 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts T._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 833.20 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2025 auf Fr. 801.00.

E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag.

E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 11. Februar 2026 zugestellt (act. 18 f.). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 23. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkurs- forderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Kon- kursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'264.25 (act. 14). Die Beklagte hat gemäss der mit Beschwerde eingereichten Betreibungs- abrechnung und Einzahlungsquittung des Betreibungsamts T._____ vom

12. Februar 2026 nach zeitlich nicht eindeutig festzumachenden Direktzah- lungen von Fr. 183.85 am 12. Februar 2026 – und damit während der Be- schwerdefrist – den Betrag von Fr. 1'140.60 an das Betreibungsamt

- 4 - T._____ geleistet, womit die Konkursforderung der Klägerin vollständig ge- tilgt wurde. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zu- sätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Un- ternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungs- fähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Mit der Beschwerde und der innert der Beschwerdefrist eingereichten Ein- gabe vom 20. Februar 2026 äussert sich die Beklagte lediglich zu einem (vorliegend nicht relevanten) angeblichen Missverständnis, das zum Nicht- erscheinen anlässlich der Konkursverhandlung vom 9. Februar 2026 bzw. zur verspäteten Zahlung vom 12. Februar 2026 geführt habe, behauptet aber mit keinem Wort, dass sie zahlungsfähig sei. Entsprechend reicht sie auch keinerlei diesbezügliche Belege ein. Dabei wäre es an ihr gelegen, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihr nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Ba- den vom 9. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Betracht.

- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]

E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

E. 3.1 Gegen diesen ihr am 11. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 SchKG. 2. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, damit bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine weiteren Konkursmassnahmen vollzogen wer- den."

E. 3.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 3.3 Die Beklagte reichte am 20. Februar 2026 eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwer- de nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2.

E. 4 Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 6 - Aarau, 10. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.60 (SG.2025.615) Art. 61 Entscheid vom 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts T._____ vom 10. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 833.20 nebst 5 % Zins seit 6. Juni 2025 auf Fr. 801.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 13. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 5. September 2025 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 28. Juli 2025 der Beklagten am 12. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Be- treibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 9. Februar 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 9. Februar 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00, wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 SchKG. 2. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, damit bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine weiteren Konkursmassnahmen vollzogen wer- den." 3.2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Beklagte reichte am 20. Februar 2026 eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwer- de nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten wer- den (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 11. Februar 2026 zugestellt (act. 18 f.). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 23. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkurs- forderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Kon- kursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 1'264.25 (act. 14). Die Beklagte hat gemäss der mit Beschwerde eingereichten Betreibungs- abrechnung und Einzahlungsquittung des Betreibungsamts T._____ vom

12. Februar 2026 nach zeitlich nicht eindeutig festzumachenden Direktzah- lungen von Fr. 183.85 am 12. Februar 2026 – und damit während der Be- schwerdefrist – den Betrag von Fr. 1'140.60 an das Betreibungsamt

- 4 - T._____ geleistet, womit die Konkursforderung der Klägerin vollständig ge- tilgt wurde. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung des geschuldeten Betrags) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zu- sätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Un- ternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungs- fähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Mit der Beschwerde und der innert der Beschwerdefrist eingereichten Ein- gabe vom 20. Februar 2026 äussert sich die Beklagte lediglich zu einem (vorliegend nicht relevanten) angeblichen Missverständnis, das zum Nicht- erscheinen anlässlich der Konkursverhandlung vom 9. Februar 2026 bzw. zur verspäteten Zahlung vom 12. Februar 2026 geführt habe, behauptet aber mit keinem Wort, dass sie zahlungsfähig sei. Entsprechend reicht sie auch keinerlei diesbezügliche Belege ein. Dabei wäre es an ihr gelegen, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihr nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Ba- den vom 9. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Betracht.

- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]

4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 6 - Aarau, 10. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro