Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 27. Januar 2026 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) für den Betrag von Fr. 20'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- 18 - 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'498.65 (inkl. Auslagen) zu bezahlen."
E. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'012.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden,
- 19 - soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser
E. 2.1 Die Klägerin ersuchte um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ge- stützt auf die zwischen den Parteien geschlossene, als "Garantievertrag"
- 4 - bezeichnete Vereinbarung vom 5./18. Dezember 2019. Die Vorinstanz er- wog, die Beklagte hätte sich darin verpflichtet, der Klägerin auf erstes schriftliches Anfordern hin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 35’185.00 Zahlung zu leisten, unabhängig von der Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Leasingvertrags zwischen der Klägerin und der C._____ SA. Der Ver- trag enthalte einen ausdrücklichen Einrede- und Einwendungsverzicht so- wie den Hinweis, dass es sich nicht um eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR handle. Diese Merkmale sprächen auf den ersten Blick für eine selbständige Garantie im Sinne von Art. 111 OR: Die Formulierung der Zahlung "auf erstes Anfordern", der Einredeverzicht und die Abstraktheit der Verpflichtung würden als typische Kennzeichen eines Garantievertrags gelten. Indessen bestünden gewichtige Anhaltspunkte, welche gegen eine solche Einordnung sprächen. Die Beklagte sei Privatperson und zugleich Verwaltungsrätin der C._____ SA, deren Verpflichtungen mit der fraglichen Erklärung abgesichert werden sollten. Nach ständiger Rechtsprechung sei in Fällen, in denen eine Privatperson zugunsten einer ihr nahestehenden Gesellschaft Sicherheiten leiste, grundsätzlich von einer Bürgschaft auszu- gehen, sofern die Verpflichtung nicht zweifelsfrei und klar vom Haupt- schuldverhältnis losgelöst sei. Zwar verweise der Vertrag auf eine ver- meintliche Abstraktheit der Verpflichtung und einen Einredeverzicht, doch bleibe unklar, ob die Beklagte tatsächlich ein eigenes wirtschaftliches Inte- resse an der Garantie gehabt habe oder primär das Risiko der Gesellschaft habe absichern wollen. In letzterem Fall würde der gesetzliche Formschutz der Bürgschaft umgangen, was dem Schutzzweck von Art. 493 OR zuwi- derliefe. Angesichts dieser widersprüchlichen Elemente stehe im summari- schen Verfahren nicht mit der erforderlichen Klarheit fest, dass die Erklä- rung als selbständige, formfrei gültige Garantie zu qualifizieren sei. Ebenso gut möglich sei, dass eine formungültige Bürgschaft vorliege, welche nach Art. 11 Abs. 2 OR nichtig wäre. Ohne vertiefte, dem ordentlichen Zivilver- fahren vorbehaltene Auslegung könne der Vertrag nicht eindeutig als selb- ständige Garantieverpflichtung qualifiziert werden. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5.3).
E. 2.2 Die Klägerin bringt dagegen vor, der Garantievertrag verpflichte die Be- klagte unmissverständlich, der Klägerin "[…] unwiderruflich, auf erste Auf- forderung hin, ungeachtet der Gültigkeit der Rechtswirkungen des ein- gangs erwähnten Leasingvertrags und unter Verzicht auf jegliche Einwen- dungen und Einreden aus dem Leasingvertrag, jeden Betrag mit maximal CHF […]" zu bezahlen. Der tatsächlich abgerufene Betrag liege unter dem Maximalbetrag. Es bestehe keinerlei Verbindung der Garantieverpflichtung zum Hauptschuldverhältnis. Der Wortlaut des Garantievertrags sei klar und lasse daran keine Zweifel aufkommen. Er beinhalte insbesondere auch keine Bestimmung, welche die Zahlungspflicht der Beklagten an die Bedin- gung eines wie auch immer gearteten Schadensnachweises aus dem Hauptschuldverhältnis (Leasingvertrag) knüpfe. Er qualifiziere
- 5 - unmissverständlich als Garantie auf erstes Verlangen (Beschwerde Rz. 5 ff.). Warum die Formulierung der Zahlung "auf erstes Anfordern", der Einredeverzicht und die Abstraktheit der Verpflichtung als typische Kenn- zeichen eines Garantievertrags nur auf den "ersten Blick" für eine selbstän- dige Garantie sprechen sollen, führe die Vorinstanz nicht aus. Ebenfalls lasse die Vorinstanz unbegründet, weswegen "gewichtige Anhaltspunkte" gegen eine Einordnung als Garantie bestehen sollen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Es müsse für die Konkretisierung der Verpflichtung der Beklag- ten – mit Ausnahme der in Ziff. 2 des Garantievertrags genannten Bestäti- gung, bei Fälligkeit im Ausmass des unter der Garantie verlangten Betra- ges keine Zahlung erhalten zu haben – nicht auf andere Dokumente zu- rückgegriffen werden, namentlich nicht auf den im Ingress genannten Lea- singvertrag. Entgegen der Vorinstanz sei das Garantieversprechen zwei- felsfrei und klar vom Hauptschuldverhältnis losgelöst. Der Rechtsöffnungs- titel werde zudem ausdrücklich als Garantievertrag betitelt und die Klägerin als Garantienehmerin und die Beklagte als Garantiegeberin bezeichnet. An dieser Terminologie werde im Vertragstext konsequent festgehalten (Be- schwerde Rz. 17 ff.). Die Bezugnahme des Garantievertrags auf den Lea- singvertrag mit der C._____ SA qualifiziere den Garantievertrag als sog. bürgschaftsähnliche Garantie. Der Leasingvertrag stelle einzig die Veran- lassung für die Beklagte dar, die nicht-akzessorische Garantieabklärung abzugeben, und ausschliesslich vor diesem Hintergrund sei die Erwähnung des Leasingvertrags zu erklären (Beschwerde Rz. 23). Der klare Wortlaut, die fehlende Akzessorietät sowie der umfassende Einredeverzicht der Be- klagten würden klar belegen, dass die Parteien eine selbständige Verpflich- tung – einen Garantievertrag i.S.v. Art. 111 OR – abgeschlossen hätten. Entsprechend sei gerade nicht anhand der von der Rechtsprechung für Zweifelsfälle aufgestellten Grundsätze zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsti- tel statt einer abstrakten Garantie als akzessorische Bürgschaft qualifiziert werden müsse bzw. würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Ver- mutungen nicht greifen (Beschwerde Rz. 22 und 26). Weiter bringt die Klä- gerin vor, das von ihr vor Vorinstanz geltend gemachte Eigeninteresse der Beklagten am Abschluss des Garantievertrags (Gesuch Rz. 12 sowie Rep- lik Rz. 10; was unbestritten geblieben sei und von der Vorinstanz in E. 5.3 verkannt worden sei) sei für die Abgrenzung nicht ausschlaggebend und könne ohnehin nur eine Rolle spielen, wenn kein eindeutiges Ergebnis vor- liege. Es liege keine komplexe Gesamtabwägung vor, welche die Vo- rinstanz berechtigt hätte, sich ungeachtet des Grundsatzes "iura novit curia" auf eine summarische rechtliche Beurteilung der nach dem Vertrau- ensgrundsatz vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Ga- rantie zu beschränken (Beschwerde Rz. 27 f.).
E. 2.3 Die Beklagte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es handle sich um eine formungültige Bürgschaft. Neben dem Wortlaut seien Sinn und Zweck des Vertrages, der Sachzusammenhang und die inhaltliche Ausgestaltung
- 6 - der einzelnen Erklärungen zu beachten. Ferner gelte das Vertrauensprin- zip. Gemäss diesem Vertrag habe sich die Beklagte verpflichtet, die Ver- bindlichkeiten der C._____ SA gegenüber der Klägerin, bzw. ausdrücklich "die Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen unter dem Leasingvertrag durch eine Garantie sicherzustellen". Es sei eine Haftung für die Verpflichtungen der Leasingnehmerin für den Ausfall der Ratenzahlungen vereinbart wor- den, also für die Leistungsfähigkeit der Hauptschuldnerin. Damit handle es sich klar um eine Bürgschaftsverpflichtung. Eine Bürgschaft setze das Be- stehen einer Hauptschuld voraus und sei in ihrem Bestand von dieser ab- hängig. Diese Akzessorietät sei hier gegeben. Die Beklagte habe darauf vertraut, dass sie nur für die Schuld der Leasingnehmerin hafte und nicht unabhängig von der Verpflichtung der Leasingnehmerin für eine eigene Schuld. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, weil in allen Dokumen- ten (Garantievertrag und Leasingvertrag) stets von einer Garantie für die Leistungen der Leasingnehmerin die Rede gewesen sei. Davon gehe auch die Klägerin aus, fordere sie doch nicht die ganze Garantiesumme von Fr. 35'185.00, sondern nur die ihrer Ansicht nach noch von der Leasing- nehmerin geschuldeten Leasingraten. Der Wortlaut des Garantievertrags und des Leasingvertrags, Sinn und Zweck des Vertrages und der Sachzu- sammenhang und die inhaltliche Ausgestaltung ergäben klar, dass der "Garantievertrag" als Bürgschaft zu qualifizieren sei. Dies umso mehr, als in der Lehre anerkannt sei, dass im Zweifelsfall eine Vermutung zugunsten der milderen Verpflichtung einer Bürgschaft anzunehmen sei, was der Ver- wirklichung des im Bürgschaftsrecht verankerten Schutzes der verpflichte- ten Person diene (Beschwerdeantwort S. 2 f.).
E. 3.1 Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Ein- wendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu ent- kräften, insbesondere auch solche gegen Bestand und Höhe der Forde- rung. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden be- helfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen übereinstimmenden wirkli- chen Parteiwillen festgestellt, wie er für die Auslegung von Verträgen in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR). Die Parteien machen nicht gel- tend, ein solcher sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und fehlen diesbezüglich auch substantiierte Behauptungen und Beweismittel. Die Auslegung der beiden Verträge hat somit nach dem Ver- trauensprinzip zu erfolgen (so explizit auch die Beklagte in Ziff. 2.1 der Be- schwerdeantwort). Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen Partei- willens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
- 7 - verstanden werden durften und mussten (Urteile des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2, 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die je- doch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu be- urteilen sind. Dementsprechend misst die Rechtsprechung dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Anders verhält es sich dort, wo geschäftserfahrene, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandte Perso- nen involviert sind. Ihnen gegenüber kann eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom
28. April 2021 E. 3.3).
E. 3.3.1 Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, ein- zustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft setzt den Bestand einer an- deren (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beige- ordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages. Der gemeinhin un- ter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erschei- nungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Dane- ben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Be- günstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich ge- schuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuld- pflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Als Abgren- zungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der Bürg- schaft steht die Akzessorietät im Vordergrund, d.h., ob die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2).
E. 3.3.2 Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständiger oder akzessori- scher Natur vorliegt, sind verschiedene Anhaltspunkte bzw. Indizien zu be- rücksichtigten, die nach der Rechtsprechung für das eine oder das andere sprechen können. So spricht es namentlich für eine Bürgschaft, wenn der Promittent erklärt, einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ein- stehen zu wollen, sein Leistungsversprechen mithin identisch mit der Leis- tungspflicht des Hauptschuldners ist, die er sicherstellt. Demgegenüber ist es ein Indiz für eine Garantie, wenn die Summe, die der Promittent zu
- 8 - zahlen verspricht, nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Hauptschuld- ner schuldet. Vermutungsweise liegt eine Bürgschaft vor, wenn zur Fest- stellung der Garantenleistung vollumfänglich auf das Grundverhältnis zu- rückgegriffen werden muss, während es auf eine Garantie hindeutet, wenn im Sicherungsvertrag selber ein detaillierter, selbständiger Leistungsbe- schrieb enthalten ist. Verzichtet der Promittent auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen, spricht dies dafür, es sei eine Garantie gewollt gewesen, wenn es auch für sich allein kaum die Annahme eines Garantievertrags zu begründen vermag, da es sich dabei auch um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 502 OR) nichtige Verpflichtung handeln könnte. Verspricht der Promittent zudem, auf erstes Verlangen zu bezah- len, spricht dies eher für einen Garantievertrag (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3). Wenn die Auslegung nach Wort- laut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen nach Lehre und Rechtsprechung ver- schiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur Verwirkli- chung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichte- ten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Weiter sollen Ga- rantieerklärungen geschäftsgewandter Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge vermutungsweise als Garantien, Garantieerklärun- gen von Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet werden (ebd., E. 4.4.4).
E. 3.4.1 Der streitgegenständliche Sicherungsvertrag spricht von "Garantie" und be- zeichnet die Klägerin als "Garantienehmerin" und die Beklagte als "Garan- tiegeber". Die Terminologie wird konsequent verwendet und in Ziff. 7 der Vereinbarung wird explizit erwähnt, dass schweizerisches materielles Recht, namentlich Art. 111 OR gelte, und sich der Garantiegeber bewusst sei, dass diese Garantie keine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR dar- stelle. Dem Wortlaut der von den Parteien verwendeten juristischen Be- griffe kommt zwar gemäss Rechtsprechung – zumindest bei in Sicherungs- geschäften nicht geschäftsgewandten Personen – keine entscheidende Bedeutung zu (E. 3.2). Wie die Vorinstanz weiter erwog und wie auch die Klägerin mit Beschwerde geltend macht, verpflichtete sich die Beklagte ge- genüber der Klägerin aber namentlich auf erste Aufforderung hin, ungeach- tet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des eingangs erwähnten Lea- singvertrages und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Leasingvertrag, jeden Betrag bis maximal Fr. 35'185.00 zu bezah- len (Ziff. 1 des Garantievertrags). Hierzu war lediglich erforderlich, dass die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsaufforderung zukommen lässt, die die Bestätigung enthält, dass sie im Ausmass des unter der Garantie verlang- ten Betrages bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten hat (Ziff. 2 des
- 9 - Garantievertrags). Insofern wird die Leistungspflicht der Beklagten in der Garantie selbst umschrieben. Für deren Auslösung ist erforderlich und aus- reichend, dass die Klägerin eine Zahlungsaufforderung mit der Bestätigung beibringt, sie habe trotz Fälligkeit des verlangten Betrags keine Zahlung erhalten, ohne dass der Vertrag in irgendeiner Form darauf schliessen liesse, dass hierzu weitere Nachweise, z.B. über einen effektiven Schaden, nötig wären. Insofern lässt der Wortlaut des Garantievertrags klar auf eine abstrakte Garantie i.S.v. Art. 111 OR schliessen.
E. 3.4.2 Dem hält die Beklagte entgegen, die Leasingnehmerin habe sich verpflich- tet, "die Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten unter dem Leasingvertrag durch eine Garantie sicherzustellen" (s. Präambel des Garantievertrags). Mithin handle es sich um eine Haftung für die Verpflichtungen der Leasing- nehmerin für den Ausfall der Ratenzahlungen, also für die Leistungsfähig- keit der Hauptschuldnerin, d.h. um eine (akzessorische) Bürgschaftsver- pflichtung. Indes ist der Klägerin beizupflichten, dass eine Bezugnahme auf das Hauptschuldverhältnis den Sicherungsvertrag noch nicht zu einem ak- zessorischen Rechtsverhältnis macht. Denn sowohl bei der Bürgschaft wie auch beim bürgschaftsähnlichen Garantievertrag ist es regelmässig der Fall, dass dem Sicherungsversprechen ein vertragliches Drittschuldverhält- nis zugrunde liegt, auf das Bezug genommen wird. Die bürgschaftsähnliche Garantie bezweckt diese Leistung zu sichern – gleichgültig, ob sie tatsäch- lich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Die Ga- rantiegeberin kann sich auch nicht auf allfällige Vertragsverletzungen der Garantienehmerin aus dem Hauptschuldverhältnis berufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_279/2009 vom 28. April 2009 E. 4.3, 4C_204/2003 vom
5. März 2004 E. 2.2.2). Im Hauptteil der Vereinbarung kommt wie soeben ausgeführt klar zum Aus- druck, dass die Zahlungspflicht der Beklagten (jeder Betrag bis max. Fr. 35'185.00) nicht von der Gültigkeit oder den Rechtswirkungen des Lea- singvertrags abhängt, auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Leasingvertrag verzichtet wird und zur Auslösung der Leistungspflicht der Beklagten lediglich die Beibringung einer Zahlungsaufforderung mit darin enthaltener Bestätigung, trotz Fälligkeit keine Zahlung erhalten zu haben, erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erwähnung des Sicherungszwecks in der Präambel, wonach die Leasingnehmerin sich verpflichtet hatte, die Bezahlung der Verbindlichkeiten unter dem Leasing- vertrag mit einer Garantie sicherzustellen, von der Beklagten nicht dahin- gehend verstanden werden, dass es sich um eine akzessorische Schuld bzw. eine Bürgschaft handelt, wie sie geltend macht. Ziff. 7 des Garantie- vertrags stellt unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesbestim- mungen auch nochmals explizit klar, dass es sich nicht um eine Bürgschaft i.S.v. Art. 492 ff. OR handelt, was gegen die Auslegung der Beklagten
- 10 - spricht; wenn auch nicht für sich genommen, da die Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke nicht ohne Weiteres auf den Willen nicht ge- schäftsgewandter Vertragsbeteiligten schliessen lässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3), so doch im Zusam- menspiel mit den weiteren Vertragsbestimmungen, die die konkreten Impli- kationen dieser Qualifikation näher bestimmen. Anders als offenbar im Ur- teil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, wo das Vorliegen eines Zweifelsfalls in einem eine provisorische Rechtsöffnung betreffenden Fall bejaht wurde, muss für die Bestimmung der Leistungspflicht der Be- klagten auch nicht auf das Grundverhältnis gegriffen werden und ist nicht ersichtlich und wurde nicht behauptet, dass der Verzicht auf Einreden und Einwendungen beschränkt worden wäre (im erwähnten Bundesgerichts- entscheid bestand die Zahlungspflicht "in Höhe der gemäss Darlehensver- trag noch ausstehenden Amortisationsraten und Zinsen" [dort E. 4.1, vgl. auch 4.4.5.3] und wurden Einwendungen aus dem Grundverhältnis nur in- sofern umfassend wegbedungen, als sie nicht die Forderungshöhe betra- fen [dort E. 4.4.5.4]). Vorliegend kann nicht von einem solchen Zweifelsfall gesprochen werden. Schliesslich spricht auch für das Vorliegen einer Ga- rantie, dass das Leistungsversprechen der Beklagten (Garantie auf erstes Verlangen über Fr. 35'185.00) nicht identisch ist mit der Leistungspflicht der Leasingnehmerin (monatliche Leasingraten von Fr. 189.50, d.h. über die gesamte Laufzeit von 60 Monaten Fr. 43'296.00).
E. 3.4.3 Weiter bringt die Beklagte vor, auch die Klägerin gehe von der Akzessorie- tät des Sicherungsgeschäfts aus, fordere sie doch nicht die ganze Garan- tiesumme von Fr. 35'185.00, sondern nur die ihrer Ansicht nach noch von der Leasingnehmerin geschuldeten Leasingraten. Der Einwand überzeugt nicht. Einerseits bezifferte die Klägerin in der Forderungsanmeldung im Konkurs der C._____ SA (Leasingnehmerin) ihre Forderung aus dem hier relevanten Leasingvertrag Nr. […] nicht auf Fr. 20'000.00, sondern auf Fr. 14'884.75 (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 2025), geht mithin wohl von einem anderen (wenn auch tieferen) tatsäch- lich geschuldeten Betrag unter dem Leasingvertrag aus. Weiter findet die Unabhängigkeit der Garantie dort ihre Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt na- mentlich bei fehlender Berechtigung des Gläubigers aus dem Valutaver- hältnis in Betracht, etwa weil der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig erfüllt hat. Allenfalls vermag auch ein krasses Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantiefor- derung Rechtsmissbrauch zu begründen. Schliesslich kann die Zahlung wegen eines zweckwidrigen Abrufs der Garantie verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Vor die- sem Hintergrund lässt die Inanspruchnahme nur eines Teils der Garantie- forderung – sei dies, um sich nicht dem Vorwurf von Rechtsmissbrauch auszusetzen, oder in Nachachtung von Treu und Glauben im
- 11 - Geschäftsverkehr – nicht darauf schliessen, die Klägerin sei von der Ak- zessorietät des Sicherungsversprechens ausgegangen.
E. 3.5.1 Die Vorinstanz kam in Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags zum Schluss, es sprächen entgegen dem Vertragsinhalt "gewichtige Anhalts- punkte" gegen eine Garantie. Die Vorinstanz erwähnt diesbezüglich, dass es sich bei der Beklagten um eine Privatperson handle und unklar sei, ob diese tatsächlich ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Garantie ge- habt habe oder primär das Risiko der Gesellschaft habe absichern wollen und in letzterem Fall der gesetzliche Formschutz der Bürgschaft umgangen würde.
E. 3.5.2 Ein unmittelbares eigenes Interesse des Promittenten am Geschäft, für dessen Erfüllung er einzustehen verspricht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass keine ak- zessorische, sondern eine selbständige Verpflichtung vorliegt (BGE 101 II 323 E. 1a). Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder en- gen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie be- sonderen, sozialpolitisch motivierten Formvorschriften unterstellt wurde (BGE 129 III 702 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom
28. Juni 2017 E. 2.4.3, 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Auch wenn ein eigenes Interesse des Promittenten für die Abgrenzung der Bürg- schaft vom Garantievertrag vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) nicht ausschlaggebend ist, so bildet es doch ein Indiz für die Annahme eines Garantievertrags (BGE 125 III 305 E. 2b, 111 II 276 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.6).
E. 3.5.3 Der Klägerin ist zuzustimmen, dass seitens der Beklagten vor Vorinstanz – und auch im Beschwerdeverfahren – nicht bestritten wurde, dass diese als frühere Verwaltungsrätin der C._____ SA (Leasingnehmerin) ohne weite- res ein eigenes Interesse am mit dem Garantievertrag abgesicherten Hauptschuldverhältnis (Leasingvertrag) gehabt habe. Dass es sich beim mit der Beklagten als damaligem Verwaltungsratsmitglied der Leasingneh- merin abgeschlossenen Sicherungsvertrag nicht um ein rein uneigennützig motiviertes Geschäft handelte, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegan- gen wird, sondern ein Eigeninteresse vorlag, erscheint denn auch nahelie- gend (vgl. auch OGer ZH RT150003 vom 2. Februar 2015 E. 1f). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Bürgen darin begründet ist, dass für ihn die Gefahr der in der Zukunft bloss
- 12 - eventuell entstehenden Zahlungsverpflichtung meist geringer erscheint, als sie tatsächlich ist, da der Bürge auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswil- ligkeit des Hauptschuldners vertraut, welche aber schwierig abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 2.6). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Beklagte, die als Verwaltungsrätin über die finanzielle Situation der Leasingnehmerin Bescheid gewusst ha- ben musste, nicht als schutzbedürftig.
E. 3.6 Nach dem Gesagten trifft der Schluss der Vorinstanz, dass gewichtige An- haltspunkte gegen die Qualifikation als Garantie sprächen, nicht zu. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine Privatperson und wurde nicht behauptet und wäre nicht ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine in Siche- rungsgeschäften erfahrene oder juristisch ausgebildete Person handelt (vgl. E. 3.2). Die Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Vermu- tung, wonach zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten bei Privatpersonen eher auf eine Bürgschaft zu schliessen ist, gilt jedoch nur bei Zweifeln, d.h. für den Fall, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck und den gesamten Umständen ein sicherer Schluss gezogen werden kann (E. 3.3.2). Insgesamt spricht eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip des Garantievertrags vom 5./18. Dezember 2019 aber klar für eine selbständige Garantie i.S.v. Art. 111 OR. Ernsthafte Zweifel an der Vertragsqualifikation sind entgegen der Vorinstanz nicht auszumachen.
E. 4.1 Die Beklagte macht für den Fall, dass das Vorliegen eines Garantievertrags i.S.v. Art. 111 OR bejaht werde, geltend, dass sie dann der Klägerin deren aufgrund der Nichtleistung durch die Leasingnehmerin entstandenen Scha- den ersetzen müsse. Dieser Schaden wäre nach den üblichen Regeln für die Nichterfüllung von Obligationen nachzuweisen und zu berechnen. Ein Schaden sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte habe im Gegenteil nachgewiesen, dass die Klägerin gar keinen Schaden erlitten habe. Über die Leasingnehmerin, die C._____ SA, sei am tt.mm.2023 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei noch im Gang. Die Leasingobjekte seien ins Eigentum der Leasingnehmerin übergegangen. Über die Verwendung der Leasingobjekte habe das Kon- kursamt R._____ zu bestimmen. Die Klägerin hätte ein Aussonderungsbe- gehren stellen müssen, was sie nicht getan habe. Stattdessen habe die Klägerin die Leasingobjekte eigenmächtig und rechtswidrig aus den Räum- lichkeiten der C._____ SA beschlagnahmt. Es sei bei der Polizei R._____ am 29. September 2023 eine Strafanzeige eingereicht worden. Das Straf- verfahren sei noch hängig. Mit der widerrechtlichen Behändigung der Lea- singobjekte habe die Klägerin auch den Leasingvertrag nicht erfüllt. Damit seien keine Leasingraten mehr geschuldet gewesen und eine Forderung
- 13 - der Klägerin aufgrund des Leasingvertrags nicht mehr gegeben. Die Klä- gerin habe die Leasingobjekte am 3. Oktober 2023 zu einem Schleuder- preis von Fr. 15'000.00 an die D._____ SA verkauft. Die Klägerin habe wei- ter nicht nachgewiesen, welche Raten aus dem Leasingvertrag Nr. […] noch nicht bezahlt worden seien. Jede Verpflichtung zur Bezahlung von weiteren Leasingraten seien mit der widerrechtlichen Beschlagnahmung der Leasingobjekte ohnehin entfallen. Die Klägerin habe im Konkurs der C._____ SA gestützt auf den Leasingvertrag Nr. […] am 4. Oktober 2023 eine Forderung von Fr. 14'884.75 angemeldet. Mehr habe die Klägerin of- fenbar aus diesem Leasingvertrag nicht mehr zu fordern. Allein schon des- halb sei nicht klar, weshalb die Klägerin von ihr den Betrag von Fr. 20'000.00 fordere. Berücksichtige man, dass die Klägerin die Lea- singobjekte widerrechtlich beschlagnahmt und für Fr. 15'000.00 verkauft habe, ergebe sich deutlich, dass jede Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. […] längst getilgt worden sei (Gesuchsantwort S. 4 f. [act. 15 f.]; Be- schwerdeantwort S. 4 ff.).
E. 4.2 Die Klägerin führte vor Vorinstanz hierzu aus, dass, werde eine Garantie i.S.v. Art. 111 OR ausgestellt, der Garant unbesehen eines allfälligen Strei- tes über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet sei, solange die Voraus- setzungen für den Abruf des Garantievertrags erfüllt seien. Es gelte eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Ga- rantieklausel abstelle. Der Begünstigte müsse dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Ga- rantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Ga- ranten ihm gegenüber festgelegt seien. Der Garant könne keine Vorleistun- gen verlangen, die sich nicht eindeutig aus dem Garantietext ergäben. Die Ausführungen mit Bezug auf die C._____ SA würden deshalb an der Sache vorbeigehen und seien schlicht irrelevant. Darüber hinaus seien sie unzu- treffend – das Eigentum am Leasingobjekt stehe beim Leasinggeschäft der Leasinggesellschaft (hier: der Klägerin) zu. Sie habe keine Eigenmacht walten lassen (Stellungnahme vom 10. März 2025 S. 5 [act. 25]). Mit Be- schwerde bringt die Klägerin in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hin- sicht vor, es sei kein Rechtsmissbrauch gegeben. Damit ein Rechtsmiss- brauch berücksichtigt werden könne, müsse er offenbar bzw. evident und gewiss sein. Die blosse Behauptung, es sei effektiv ein geringerer Schaden eingetreten als der Betrag des Abrufs der Garantie, sei nicht ausreichend (Beschwerde Rz. 29).
E. 4.3 Soweit die Parteien im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vorgetragen haben, sind diese im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und ist darauf nicht einzugehen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 14 -
E. 4.4.1 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Be- triebe nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu ma- chen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung nicht besteht, oder dass sie erloschen ist oder nicht geltend gemacht wer- den kann. Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betrei- bung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (zum Ganzen STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 83 ff. zu Art. 82 SchKG).
E. 4.4.2 Für eine Garantie auf erstes Verlangen ist grundsätzlich ohne Weiteres pro- visorische Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 137 zu Art. 82 SchKG), zumal, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, in Bezug auf den Garantiefall nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise gilt, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Ga- rantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Ga- ranten ihm gegenüber festgelegt sind (BGE 138 III 241 E. 3.4). Dass die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 17. Oktober 2024 (inkl. Bestäti- gung der Nichtbezahlung trotz Fälligkeit) nicht vertragskonform ausgestellt worden wäre oder der Wortlaut des Garantievertrags den Abruf der Garan- tie von weiteren Voraussetzungen abhängig machen würde, wurde von der Beklagten nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.4.3.1 Wie bereits ausgeführt findet die Unabhängigkeit einer Garantie dort ihre Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Hauptschuldner seine Verbind- lichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig erfüllt hat oder bei krassem Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantieforde- rung (E. 3.4.3). Mit Blick auf die grundsätzliche Unabhängigkeit der Bank- garantie wird in der Rechtsprechung stets betont, dass der Rechtsmiss- brauch offensichtlich oder evident sein muss. Die Verweigerung der Zah- lung wegen Rechtsmissbrauchs soll die absolute Ausnahme bilden (Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Das Bun- desgericht hat einen Rechtsmissbrauch etwa beim Abruf einer Garantie in
- 15 - der Höhe von USD 300'000.00 bei einer Restschuld im Betrag von USD 60'122.00 wegen Unverhältnismässigkeit bejaht (Urteil des Bundes- gerichts 4P.44/2005 vom 21. Juni 2005 E. 4.2.2). Demgegenüber hat es die Unverhältnismässigkeit in einem Fall verneint, in welchem dem Abruf einer Garantie in der Höhe von EUR 300'000.00 eine Restschuld in der Höhe von EUR 171'000.00 gegenüberstand (Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2007 vom 15. August 2007 E. 4.3.3).
E. 4.4.3.2 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die unter dem Leasingvertrag zwi- schen der Klägerin und der C._____ SA geschuldete Forderung nicht (mehr) besteht, ist der Einwand grundsätzlich unbeachtlich, da die Garantie gerade nicht vom (Fort-)Bestand der Forderungen unter dem Leasingver- trag abhängig ist, die mit dem Garantievertrag gesichert wurden (E. 3.4.2). Soweit die Beklagte sinngemäss geltend macht, der Abruf der Garantie durch die Klägerin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne der vor- stehend erwähnten Rechtsprechung erfolgt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen: Dass die Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis zweifellos bereits voll- ständig erfüllt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Wie die Beklagte vorbringt, meldete die Klägerin im Konkurs der C._____ SA eine Forderung aus dem Leasingvertrag […] in Höhe von Fr. 14'884.75 an. Inwiefern diese mit dem Verkauf diverser Leasinggegenstände zu einem Preis von Fr. 15'000.00 – welcher auch Leasinggegenstände aus anderen Verträgen zum Gegen- stand hatte – vollumfänglich getilgt worden wäre, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal nicht einmal glaubhaft gemacht wurde, dass die Beklagte überhaupt Eigentümerin der Leasinggegenstände war und ihr etwa aus ei- nem angeblich in unberechtigter Weise erfolgten Verkauf eine verrechen- bare Forderung zustehen würde oder eine solche Verrechnung erklärt wor- den wäre. Das Vorbringen der Beklagten, es sei nirgends festgehalten, dass das Eigentum nicht übergehe, und dass die Parteien in diesem Fall einen Eigentumsvorbehalt i.S.v. Art. 715 ZGB hätten vereinbaren und im öffentlichen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen müssen (Stellung- nahme vom 30. März 2026 S. 1; sinngemäss auch Stellungnahme vom
28. Februar 2025, act. 14 ff.), geht fehl. Im Gegenteil ist es für das Finan- zierungsleasing gerade typisch, dass das Eigentum (zumindest für die Dauer des Leasingvertrags) beim Leasinggeber verbleibt und ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass eine Eigentumsübertragung vereinbart wor- den wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.2). Weiter fehlen nähere Ausführungen und Beweismittel zum Vorbringen, dass nach der Rücknahme des Leasinggegenstandes durch die Klägerin im Oktober 2023 die Leasingraten nicht mehr geschuldet gewesen wären bzw. der Klägerin hierfür kein Anspruch zustünde. Wie es sich damit ver- hält, zumal über die Leasingnehmerin zu dem Zeitpunkt bereits der
- 16 - Konkurs eröffnet wurde, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Das Ga- rantieversprechen ist gerade nicht vom Bestand bzw. einem allfälligen Un- tergang der damit gesicherten Forderung abhängig und sind Einreden und Einwendungen, die sich aus dem Leasingvertrag ergeben, ausgeschlossen (E. 3.4.2). Die Klägerin hat z.B. auch ein legitimes Interesse daran, allfällige als Folge des Konkurses der C._____ SA nicht mehr oder nicht vollständig einbringliche Leasingraten von der Beklagten als Garantiegeberin erhältlich zu machen, auch wenn die Klägerin ihre eigene Leistung gegenüber der C._____ SA unter dem Leasingvertrag – typischerweise die Überlassung zur freien Verwendung und Nutzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1) – allenfalls nicht mehr er- brachte bzw. nicht mehr erbringen musste (vgl. Art. 211 f. SchKG). Stellt man die im Konkurs der C._____ SA angemeldete Forderung über Fr. 14'884.75 der Forderung von Fr. 20'000.00, für die Rechtsöffnung ver- langt wird, gegenüber, kann auch nicht von einem offensichtlichen Missver- hältnis der Valuta- und Garantieforderung im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden.
E. 5 Nach dem Gesagten liegt mit dem Garantievertrag vom 5./18. Dezember 2019 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 20'000.00 vor und vermochte die Beklagte keine Ein- wendungen sofort glaubhaft zu machen, die die Schuldanerkennung ent- kräften. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Abruf der Garantie durch die Klägerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Die Be- schwerde ist insofern begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzu- heben. Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) und ist der Klägerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'000.00 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) zu erteilen. Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten mangels Rechtsschutzinteresse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden. Insoweit ist auf das Beschwerdebegehren Ziffer 2 nicht einzutreten.
E. 6.1 Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Prozesskosten werden ge- mäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem
- 17 - die Beschwerde zum ganz überwiegenden Teil gutzuheissen ist, sind die vorinstanzlichen Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Register, UID CHE-[…]). Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Klägerin die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, d.h. Fr. 1'498.65 (Grundentschädigung von Fr. 1'455.00 zzgl. pauschale Auslagen von 3 %; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.4).
E. 6.2 Die auf Fr. 600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat sie der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'455.00 (Fr. 4'850.00 bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der feh- lenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der durch den Zuschlag für die zu- sätzliche Stellungnahme der Klägerin vom 24. März 2026 von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) teilweise ausgeglichen wird und eines Abzugs von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sowie Auslagen von pau- schal 3 %, gerichtlich auf gerundet Fr. 1'012.00 (Fr. 1'455.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.58 (SR.2025.25) Art. 53 Entscheid vom 23. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jurij Benn, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Hans Zehnder, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine For- derung von Fr. 20'000.00. Als Forderungsurkunde wurde im Zahlungsbe- fehl "Garantievertrag" angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklag- ten am 18. November 2024 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechts- vorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 13. Januar 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 stellte die Beklagte folgende An- träge: " 1. Auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin zzgl. MWST." 2.3. Mit Eingaben vom 10. März 2025 (Klägerin) und 26. März 2025 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 27. Januar 2026: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'616.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 30. Januar 2026 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin am 9. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde ein und beantragte: " 1. Der Entscheid des Zivilgerichts Baden im Verfahren SR.2015.25 sei auf- zuheben. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____, Zahlungsbefehl vom 12. No- vember 2024 (zugestellt am 18. November 2024), zu beseitigen und der Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 20'000.- und CHF 104.- Zahlungsbefehlskosten, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entschei- dungsfindung zurückzuweisen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2026 beantragte die Beklagte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Klägerin. 3.3. Mit Eingaben vom 24. März 2026 (Klägerin) und 30. März 2026 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Klägerin ersuchte um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ge- stützt auf die zwischen den Parteien geschlossene, als "Garantievertrag"
- 4 - bezeichnete Vereinbarung vom 5./18. Dezember 2019. Die Vorinstanz er- wog, die Beklagte hätte sich darin verpflichtet, der Klägerin auf erstes schriftliches Anfordern hin bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 35’185.00 Zahlung zu leisten, unabhängig von der Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Leasingvertrags zwischen der Klägerin und der C._____ SA. Der Ver- trag enthalte einen ausdrücklichen Einrede- und Einwendungsverzicht so- wie den Hinweis, dass es sich nicht um eine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR handle. Diese Merkmale sprächen auf den ersten Blick für eine selbständige Garantie im Sinne von Art. 111 OR: Die Formulierung der Zahlung "auf erstes Anfordern", der Einredeverzicht und die Abstraktheit der Verpflichtung würden als typische Kennzeichen eines Garantievertrags gelten. Indessen bestünden gewichtige Anhaltspunkte, welche gegen eine solche Einordnung sprächen. Die Beklagte sei Privatperson und zugleich Verwaltungsrätin der C._____ SA, deren Verpflichtungen mit der fraglichen Erklärung abgesichert werden sollten. Nach ständiger Rechtsprechung sei in Fällen, in denen eine Privatperson zugunsten einer ihr nahestehenden Gesellschaft Sicherheiten leiste, grundsätzlich von einer Bürgschaft auszu- gehen, sofern die Verpflichtung nicht zweifelsfrei und klar vom Haupt- schuldverhältnis losgelöst sei. Zwar verweise der Vertrag auf eine ver- meintliche Abstraktheit der Verpflichtung und einen Einredeverzicht, doch bleibe unklar, ob die Beklagte tatsächlich ein eigenes wirtschaftliches Inte- resse an der Garantie gehabt habe oder primär das Risiko der Gesellschaft habe absichern wollen. In letzterem Fall würde der gesetzliche Formschutz der Bürgschaft umgangen, was dem Schutzzweck von Art. 493 OR zuwi- derliefe. Angesichts dieser widersprüchlichen Elemente stehe im summari- schen Verfahren nicht mit der erforderlichen Klarheit fest, dass die Erklä- rung als selbständige, formfrei gültige Garantie zu qualifizieren sei. Ebenso gut möglich sei, dass eine formungültige Bürgschaft vorliege, welche nach Art. 11 Abs. 2 OR nichtig wäre. Ohne vertiefte, dem ordentlichen Zivilver- fahren vorbehaltene Auslegung könne der Vertrag nicht eindeutig als selb- ständige Garantieverpflichtung qualifiziert werden. Entsprechend sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 5.3). 2.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, der Garantievertrag verpflichte die Be- klagte unmissverständlich, der Klägerin "[…] unwiderruflich, auf erste Auf- forderung hin, ungeachtet der Gültigkeit der Rechtswirkungen des ein- gangs erwähnten Leasingvertrags und unter Verzicht auf jegliche Einwen- dungen und Einreden aus dem Leasingvertrag, jeden Betrag mit maximal CHF […]" zu bezahlen. Der tatsächlich abgerufene Betrag liege unter dem Maximalbetrag. Es bestehe keinerlei Verbindung der Garantieverpflichtung zum Hauptschuldverhältnis. Der Wortlaut des Garantievertrags sei klar und lasse daran keine Zweifel aufkommen. Er beinhalte insbesondere auch keine Bestimmung, welche die Zahlungspflicht der Beklagten an die Bedin- gung eines wie auch immer gearteten Schadensnachweises aus dem Hauptschuldverhältnis (Leasingvertrag) knüpfe. Er qualifiziere
- 5 - unmissverständlich als Garantie auf erstes Verlangen (Beschwerde Rz. 5 ff.). Warum die Formulierung der Zahlung "auf erstes Anfordern", der Einredeverzicht und die Abstraktheit der Verpflichtung als typische Kenn- zeichen eines Garantievertrags nur auf den "ersten Blick" für eine selbstän- dige Garantie sprechen sollen, führe die Vorinstanz nicht aus. Ebenfalls lasse die Vorinstanz unbegründet, weswegen "gewichtige Anhaltspunkte" gegen eine Einordnung als Garantie bestehen sollen (Beschwerde Rz. 10 ff.). Es müsse für die Konkretisierung der Verpflichtung der Beklag- ten – mit Ausnahme der in Ziff. 2 des Garantievertrags genannten Bestäti- gung, bei Fälligkeit im Ausmass des unter der Garantie verlangten Betra- ges keine Zahlung erhalten zu haben – nicht auf andere Dokumente zu- rückgegriffen werden, namentlich nicht auf den im Ingress genannten Lea- singvertrag. Entgegen der Vorinstanz sei das Garantieversprechen zwei- felsfrei und klar vom Hauptschuldverhältnis losgelöst. Der Rechtsöffnungs- titel werde zudem ausdrücklich als Garantievertrag betitelt und die Klägerin als Garantienehmerin und die Beklagte als Garantiegeberin bezeichnet. An dieser Terminologie werde im Vertragstext konsequent festgehalten (Be- schwerde Rz. 17 ff.). Die Bezugnahme des Garantievertrags auf den Lea- singvertrag mit der C._____ SA qualifiziere den Garantievertrag als sog. bürgschaftsähnliche Garantie. Der Leasingvertrag stelle einzig die Veran- lassung für die Beklagte dar, die nicht-akzessorische Garantieabklärung abzugeben, und ausschliesslich vor diesem Hintergrund sei die Erwähnung des Leasingvertrags zu erklären (Beschwerde Rz. 23). Der klare Wortlaut, die fehlende Akzessorietät sowie der umfassende Einredeverzicht der Be- klagten würden klar belegen, dass die Parteien eine selbständige Verpflich- tung – einen Garantievertrag i.S.v. Art. 111 OR – abgeschlossen hätten. Entsprechend sei gerade nicht anhand der von der Rechtsprechung für Zweifelsfälle aufgestellten Grundsätze zu prüfen, ob der Rechtsöffnungsti- tel statt einer abstrakten Garantie als akzessorische Bürgschaft qualifiziert werden müsse bzw. würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Ver- mutungen nicht greifen (Beschwerde Rz. 22 und 26). Weiter bringt die Klä- gerin vor, das von ihr vor Vorinstanz geltend gemachte Eigeninteresse der Beklagten am Abschluss des Garantievertrags (Gesuch Rz. 12 sowie Rep- lik Rz. 10; was unbestritten geblieben sei und von der Vorinstanz in E. 5.3 verkannt worden sei) sei für die Abgrenzung nicht ausschlaggebend und könne ohnehin nur eine Rolle spielen, wenn kein eindeutiges Ergebnis vor- liege. Es liege keine komplexe Gesamtabwägung vor, welche die Vo- rinstanz berechtigt hätte, sich ungeachtet des Grundsatzes "iura novit curia" auf eine summarische rechtliche Beurteilung der nach dem Vertrau- ensgrundsatz vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Ga- rantie zu beschränken (Beschwerde Rz. 27 f.). 2.3. Die Beklagte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es handle sich um eine formungültige Bürgschaft. Neben dem Wortlaut seien Sinn und Zweck des Vertrages, der Sachzusammenhang und die inhaltliche Ausgestaltung
- 6 - der einzelnen Erklärungen zu beachten. Ferner gelte das Vertrauensprin- zip. Gemäss diesem Vertrag habe sich die Beklagte verpflichtet, die Ver- bindlichkeiten der C._____ SA gegenüber der Klägerin, bzw. ausdrücklich "die Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen unter dem Leasingvertrag durch eine Garantie sicherzustellen". Es sei eine Haftung für die Verpflichtungen der Leasingnehmerin für den Ausfall der Ratenzahlungen vereinbart wor- den, also für die Leistungsfähigkeit der Hauptschuldnerin. Damit handle es sich klar um eine Bürgschaftsverpflichtung. Eine Bürgschaft setze das Be- stehen einer Hauptschuld voraus und sei in ihrem Bestand von dieser ab- hängig. Diese Akzessorietät sei hier gegeben. Die Beklagte habe darauf vertraut, dass sie nur für die Schuld der Leasingnehmerin hafte und nicht unabhängig von der Verpflichtung der Leasingnehmerin für eine eigene Schuld. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, weil in allen Dokumen- ten (Garantievertrag und Leasingvertrag) stets von einer Garantie für die Leistungen der Leasingnehmerin die Rede gewesen sei. Davon gehe auch die Klägerin aus, fordere sie doch nicht die ganze Garantiesumme von Fr. 35'185.00, sondern nur die ihrer Ansicht nach noch von der Leasing- nehmerin geschuldeten Leasingraten. Der Wortlaut des Garantievertrags und des Leasingvertrags, Sinn und Zweck des Vertrages und der Sachzu- sammenhang und die inhaltliche Ausgestaltung ergäben klar, dass der "Garantievertrag" als Bürgschaft zu qualifizieren sei. Dies umso mehr, als in der Lehre anerkannt sei, dass im Zweifelsfall eine Vermutung zugunsten der milderen Verpflichtung einer Bürgschaft anzunehmen sei, was der Ver- wirklichung des im Bürgschaftsrecht verankerten Schutzes der verpflichte- ten Person diene (Beschwerdeantwort S. 2 f.). 3. 3.1. Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sind alle Einreden und Ein- wendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuldanerkennung zu ent- kräften, insbesondere auch solche gegen Bestand und Höhe der Forde- rung. Der Betriebene kann sich dabei auch mit rechtlichen Einwänden be- helfen und z.B. geltend machen, dass die Schuldanerkennung nichtig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.2). 3.2. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen übereinstimmenden wirkli- chen Parteiwillen festgestellt, wie er für die Auslegung von Verträgen in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR). Die Parteien machen nicht gel- tend, ein solcher sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden und fehlen diesbezüglich auch substantiierte Behauptungen und Beweismittel. Die Auslegung der beiden Verträge hat somit nach dem Ver- trauensprinzip zu erfolgen (so explizit auch die Beklagte in Ziff. 2.1 der Be- schwerdeantwort). Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen Partei- willens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
- 7 - verstanden werden durften und mussten (Urteile des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2, 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 3.2). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die je- doch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu be- urteilen sind. Dementsprechend misst die Rechtsprechung dem Umstand, dass die Parteien präzise juristische Bezeichnungen verwendet haben, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu. Anders verhält es sich dort, wo geschäftserfahrene, im Gebrauch von Fachbegriffen gewandte Perso- nen involviert sind. Ihnen gegenüber kann eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2020 vom
28. April 2021 E. 3.3). 3.3. 3.3.1. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, ein- zustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft setzt den Bestand einer an- deren (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beige- ordnet und hängt in Bestand und Inhalt von dieser ab. Die Bürgschaft hat somit einen akzessorischen Charakter. Sie garantiert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages. Der gemeinhin un- ter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erschei- nungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Dane- ben umfasst der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis beziehen, das dem Be- günstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt (sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich ge- schuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuld- pflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Als Abgren- zungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der Bürg- schaft steht die Akzessorietät im Vordergrund, d.h., ob die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.2). 3.3.2. Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständiger oder akzessori- scher Natur vorliegt, sind verschiedene Anhaltspunkte bzw. Indizien zu be- rücksichtigten, die nach der Rechtsprechung für das eine oder das andere sprechen können. So spricht es namentlich für eine Bürgschaft, wenn der Promittent erklärt, einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ein- stehen zu wollen, sein Leistungsversprechen mithin identisch mit der Leis- tungspflicht des Hauptschuldners ist, die er sicherstellt. Demgegenüber ist es ein Indiz für eine Garantie, wenn die Summe, die der Promittent zu
- 8 - zahlen verspricht, nicht mit derjenigen übereinstimmt, die der Hauptschuld- ner schuldet. Vermutungsweise liegt eine Bürgschaft vor, wenn zur Fest- stellung der Garantenleistung vollumfänglich auf das Grundverhältnis zu- rückgegriffen werden muss, während es auf eine Garantie hindeutet, wenn im Sicherungsvertrag selber ein detaillierter, selbständiger Leistungsbe- schrieb enthalten ist. Verzichtet der Promittent auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden und Einwendungen, spricht dies dafür, es sei eine Garantie gewollt gewesen, wenn es auch für sich allein kaum die Annahme eines Garantievertrags zu begründen vermag, da es sich dabei auch um eine nach Massgabe des Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 502 OR) nichtige Verpflichtung handeln könnte. Verspricht der Promittent zudem, auf erstes Verlangen zu bezah- len, spricht dies eher für einen Garantievertrag (Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.3). Wenn die Auslegung nach Wort- laut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen nach Lehre und Rechtsprechung ver- schiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur Verwirkli- chung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichte- ten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Weiter sollen Ga- rantieerklärungen geschäftsgewandter Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge vermutungsweise als Garantien, Garantieerklärun- gen von Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet werden (ebd., E. 4.4.4). 3.4. 3.4.1. Der streitgegenständliche Sicherungsvertrag spricht von "Garantie" und be- zeichnet die Klägerin als "Garantienehmerin" und die Beklagte als "Garan- tiegeber". Die Terminologie wird konsequent verwendet und in Ziff. 7 der Vereinbarung wird explizit erwähnt, dass schweizerisches materielles Recht, namentlich Art. 111 OR gelte, und sich der Garantiegeber bewusst sei, dass diese Garantie keine Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR dar- stelle. Dem Wortlaut der von den Parteien verwendeten juristischen Be- griffe kommt zwar gemäss Rechtsprechung – zumindest bei in Sicherungs- geschäften nicht geschäftsgewandten Personen – keine entscheidende Bedeutung zu (E. 3.2). Wie die Vorinstanz weiter erwog und wie auch die Klägerin mit Beschwerde geltend macht, verpflichtete sich die Beklagte ge- genüber der Klägerin aber namentlich auf erste Aufforderung hin, ungeach- tet der Gültigkeit und der Rechtswirkungen des eingangs erwähnten Lea- singvertrages und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Leasingvertrag, jeden Betrag bis maximal Fr. 35'185.00 zu bezah- len (Ziff. 1 des Garantievertrags). Hierzu war lediglich erforderlich, dass die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsaufforderung zukommen lässt, die die Bestätigung enthält, dass sie im Ausmass des unter der Garantie verlang- ten Betrages bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten hat (Ziff. 2 des
- 9 - Garantievertrags). Insofern wird die Leistungspflicht der Beklagten in der Garantie selbst umschrieben. Für deren Auslösung ist erforderlich und aus- reichend, dass die Klägerin eine Zahlungsaufforderung mit der Bestätigung beibringt, sie habe trotz Fälligkeit des verlangten Betrags keine Zahlung erhalten, ohne dass der Vertrag in irgendeiner Form darauf schliessen liesse, dass hierzu weitere Nachweise, z.B. über einen effektiven Schaden, nötig wären. Insofern lässt der Wortlaut des Garantievertrags klar auf eine abstrakte Garantie i.S.v. Art. 111 OR schliessen. 3.4.2. Dem hält die Beklagte entgegen, die Leasingnehmerin habe sich verpflich- tet, "die Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten unter dem Leasingvertrag durch eine Garantie sicherzustellen" (s. Präambel des Garantievertrags). Mithin handle es sich um eine Haftung für die Verpflichtungen der Leasing- nehmerin für den Ausfall der Ratenzahlungen, also für die Leistungsfähig- keit der Hauptschuldnerin, d.h. um eine (akzessorische) Bürgschaftsver- pflichtung. Indes ist der Klägerin beizupflichten, dass eine Bezugnahme auf das Hauptschuldverhältnis den Sicherungsvertrag noch nicht zu einem ak- zessorischen Rechtsverhältnis macht. Denn sowohl bei der Bürgschaft wie auch beim bürgschaftsähnlichen Garantievertrag ist es regelmässig der Fall, dass dem Sicherungsversprechen ein vertragliches Drittschuldverhält- nis zugrunde liegt, auf das Bezug genommen wird. Die bürgschaftsähnliche Garantie bezweckt diese Leistung zu sichern – gleichgültig, ob sie tatsäch- lich geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Die Ga- rantiegeberin kann sich auch nicht auf allfällige Vertragsverletzungen der Garantienehmerin aus dem Hauptschuldverhältnis berufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_279/2009 vom 28. April 2009 E. 4.3, 4C_204/2003 vom
5. März 2004 E. 2.2.2). Im Hauptteil der Vereinbarung kommt wie soeben ausgeführt klar zum Aus- druck, dass die Zahlungspflicht der Beklagten (jeder Betrag bis max. Fr. 35'185.00) nicht von der Gültigkeit oder den Rechtswirkungen des Lea- singvertrags abhängt, auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Leasingvertrag verzichtet wird und zur Auslösung der Leistungspflicht der Beklagten lediglich die Beibringung einer Zahlungsaufforderung mit darin enthaltener Bestätigung, trotz Fälligkeit keine Zahlung erhalten zu haben, erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund durfte und musste die Erwähnung des Sicherungszwecks in der Präambel, wonach die Leasingnehmerin sich verpflichtet hatte, die Bezahlung der Verbindlichkeiten unter dem Leasing- vertrag mit einer Garantie sicherzustellen, von der Beklagten nicht dahin- gehend verstanden werden, dass es sich um eine akzessorische Schuld bzw. eine Bürgschaft handelt, wie sie geltend macht. Ziff. 7 des Garantie- vertrags stellt unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gesetzesbestim- mungen auch nochmals explizit klar, dass es sich nicht um eine Bürgschaft i.S.v. Art. 492 ff. OR handelt, was gegen die Auslegung der Beklagten
- 10 - spricht; wenn auch nicht für sich genommen, da die Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke nicht ohne Weiteres auf den Willen nicht ge- schäftsgewandter Vertragsbeteiligten schliessen lässt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3), so doch im Zusam- menspiel mit den weiteren Vertragsbestimmungen, die die konkreten Impli- kationen dieser Qualifikation näher bestimmen. Anders als offenbar im Ur- teil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019, wo das Vorliegen eines Zweifelsfalls in einem eine provisorische Rechtsöffnung betreffenden Fall bejaht wurde, muss für die Bestimmung der Leistungspflicht der Be- klagten auch nicht auf das Grundverhältnis gegriffen werden und ist nicht ersichtlich und wurde nicht behauptet, dass der Verzicht auf Einreden und Einwendungen beschränkt worden wäre (im erwähnten Bundesgerichts- entscheid bestand die Zahlungspflicht "in Höhe der gemäss Darlehensver- trag noch ausstehenden Amortisationsraten und Zinsen" [dort E. 4.1, vgl. auch 4.4.5.3] und wurden Einwendungen aus dem Grundverhältnis nur in- sofern umfassend wegbedungen, als sie nicht die Forderungshöhe betra- fen [dort E. 4.4.5.4]). Vorliegend kann nicht von einem solchen Zweifelsfall gesprochen werden. Schliesslich spricht auch für das Vorliegen einer Ga- rantie, dass das Leistungsversprechen der Beklagten (Garantie auf erstes Verlangen über Fr. 35'185.00) nicht identisch ist mit der Leistungspflicht der Leasingnehmerin (monatliche Leasingraten von Fr. 189.50, d.h. über die gesamte Laufzeit von 60 Monaten Fr. 43'296.00). 3.4.3. Weiter bringt die Beklagte vor, auch die Klägerin gehe von der Akzessorie- tät des Sicherungsgeschäfts aus, fordere sie doch nicht die ganze Garan- tiesumme von Fr. 35'185.00, sondern nur die ihrer Ansicht nach noch von der Leasingnehmerin geschuldeten Leasingraten. Der Einwand überzeugt nicht. Einerseits bezifferte die Klägerin in der Forderungsanmeldung im Konkurs der C._____ SA (Leasingnehmerin) ihre Forderung aus dem hier relevanten Leasingvertrag Nr. […] nicht auf Fr. 20'000.00, sondern auf Fr. 14'884.75 (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Beklagten vom 28. Februar 2025), geht mithin wohl von einem anderen (wenn auch tieferen) tatsäch- lich geschuldeten Betrag unter dem Leasingvertrag aus. Weiter findet die Unabhängigkeit der Garantie dort ihre Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt na- mentlich bei fehlender Berechtigung des Gläubigers aus dem Valutaver- hältnis in Betracht, etwa weil der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig erfüllt hat. Allenfalls vermag auch ein krasses Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantiefor- derung Rechtsmissbrauch zu begründen. Schliesslich kann die Zahlung wegen eines zweckwidrigen Abrufs der Garantie verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Vor die- sem Hintergrund lässt die Inanspruchnahme nur eines Teils der Garantie- forderung – sei dies, um sich nicht dem Vorwurf von Rechtsmissbrauch auszusetzen, oder in Nachachtung von Treu und Glauben im
- 11 - Geschäftsverkehr – nicht darauf schliessen, die Klägerin sei von der Ak- zessorietät des Sicherungsversprechens ausgegangen. 3.5. 3.5.1. Die Vorinstanz kam in Auslegung des streitgegenständlichen Vertrags zum Schluss, es sprächen entgegen dem Vertragsinhalt "gewichtige Anhalts- punkte" gegen eine Garantie. Die Vorinstanz erwähnt diesbezüglich, dass es sich bei der Beklagten um eine Privatperson handle und unklar sei, ob diese tatsächlich ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Garantie ge- habt habe oder primär das Risiko der Gesellschaft habe absichern wollen und in letzterem Fall der gesetzliche Formschutz der Bürgschaft umgangen würde. 3.5.2. Ein unmittelbares eigenes Interesse des Promittenten am Geschäft, für dessen Erfüllung er einzustehen verspricht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass keine ak- zessorische, sondern eine selbständige Verpflichtung vorliegt (BGE 101 II 323 E. 1a). Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder en- gen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie be- sonderen, sozialpolitisch motivierten Formvorschriften unterstellt wurde (BGE 129 III 702 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom
28. Juni 2017 E. 2.4.3, 4A_310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1). Auch wenn ein eigenes Interesse des Promittenten für die Abgrenzung der Bürg- schaft vom Garantievertrag vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit (Art. 19 OR) nicht ausschlaggebend ist, so bildet es doch ein Indiz für die Annahme eines Garantievertrags (BGE 125 III 305 E. 2b, 111 II 276 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2009 vom 14. September 2009 E. 4.6). 3.5.3. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass seitens der Beklagten vor Vorinstanz – und auch im Beschwerdeverfahren – nicht bestritten wurde, dass diese als frühere Verwaltungsrätin der C._____ SA (Leasingnehmerin) ohne weite- res ein eigenes Interesse am mit dem Garantievertrag abgesicherten Hauptschuldverhältnis (Leasingvertrag) gehabt habe. Dass es sich beim mit der Beklagten als damaligem Verwaltungsratsmitglied der Leasingneh- merin abgeschlossenen Sicherungsvertrag nicht um ein rein uneigennützig motiviertes Geschäft handelte, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegan- gen wird, sondern ein Eigeninteresse vorlag, erscheint denn auch nahelie- gend (vgl. auch OGer ZH RT150003 vom 2. Februar 2015 E. 1f). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die besondere Schutzbedürftigkeit des Bürgen darin begründet ist, dass für ihn die Gefahr der in der Zukunft bloss
- 12 - eventuell entstehenden Zahlungsverpflichtung meist geringer erscheint, als sie tatsächlich ist, da der Bürge auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswil- ligkeit des Hauptschuldners vertraut, welche aber schwierig abzuschätzen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 2.6). Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Beklagte, die als Verwaltungsrätin über die finanzielle Situation der Leasingnehmerin Bescheid gewusst ha- ben musste, nicht als schutzbedürftig. 3.6. Nach dem Gesagten trifft der Schluss der Vorinstanz, dass gewichtige An- haltspunkte gegen die Qualifikation als Garantie sprächen, nicht zu. Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine Privatperson und wurde nicht behauptet und wäre nicht ersichtlich, dass es sich bei ihr um eine in Siche- rungsgeschäften erfahrene oder juristisch ausgebildete Person handelt (vgl. E. 3.2). Die Anwendung der vom Bundesgericht aufgestellten Vermu- tung, wonach zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten bei Privatpersonen eher auf eine Bürgschaft zu schliessen ist, gilt jedoch nur bei Zweifeln, d.h. für den Fall, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck und den gesamten Umständen ein sicherer Schluss gezogen werden kann (E. 3.3.2). Insgesamt spricht eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip des Garantievertrags vom 5./18. Dezember 2019 aber klar für eine selbständige Garantie i.S.v. Art. 111 OR. Ernsthafte Zweifel an der Vertragsqualifikation sind entgegen der Vorinstanz nicht auszumachen. 4. 4.1. Die Beklagte macht für den Fall, dass das Vorliegen eines Garantievertrags i.S.v. Art. 111 OR bejaht werde, geltend, dass sie dann der Klägerin deren aufgrund der Nichtleistung durch die Leasingnehmerin entstandenen Scha- den ersetzen müsse. Dieser Schaden wäre nach den üblichen Regeln für die Nichterfüllung von Obligationen nachzuweisen und zu berechnen. Ein Schaden sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte habe im Gegenteil nachgewiesen, dass die Klägerin gar keinen Schaden erlitten habe. Über die Leasingnehmerin, die C._____ SA, sei am tt.mm.2023 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei noch im Gang. Die Leasingobjekte seien ins Eigentum der Leasingnehmerin übergegangen. Über die Verwendung der Leasingobjekte habe das Kon- kursamt R._____ zu bestimmen. Die Klägerin hätte ein Aussonderungsbe- gehren stellen müssen, was sie nicht getan habe. Stattdessen habe die Klägerin die Leasingobjekte eigenmächtig und rechtswidrig aus den Räum- lichkeiten der C._____ SA beschlagnahmt. Es sei bei der Polizei R._____ am 29. September 2023 eine Strafanzeige eingereicht worden. Das Straf- verfahren sei noch hängig. Mit der widerrechtlichen Behändigung der Lea- singobjekte habe die Klägerin auch den Leasingvertrag nicht erfüllt. Damit seien keine Leasingraten mehr geschuldet gewesen und eine Forderung
- 13 - der Klägerin aufgrund des Leasingvertrags nicht mehr gegeben. Die Klä- gerin habe die Leasingobjekte am 3. Oktober 2023 zu einem Schleuder- preis von Fr. 15'000.00 an die D._____ SA verkauft. Die Klägerin habe wei- ter nicht nachgewiesen, welche Raten aus dem Leasingvertrag Nr. […] noch nicht bezahlt worden seien. Jede Verpflichtung zur Bezahlung von weiteren Leasingraten seien mit der widerrechtlichen Beschlagnahmung der Leasingobjekte ohnehin entfallen. Die Klägerin habe im Konkurs der C._____ SA gestützt auf den Leasingvertrag Nr. […] am 4. Oktober 2023 eine Forderung von Fr. 14'884.75 angemeldet. Mehr habe die Klägerin of- fenbar aus diesem Leasingvertrag nicht mehr zu fordern. Allein schon des- halb sei nicht klar, weshalb die Klägerin von ihr den Betrag von Fr. 20'000.00 fordere. Berücksichtige man, dass die Klägerin die Lea- singobjekte widerrechtlich beschlagnahmt und für Fr. 15'000.00 verkauft habe, ergebe sich deutlich, dass jede Forderung aus dem Leasingvertrag Nr. […] längst getilgt worden sei (Gesuchsantwort S. 4 f. [act. 15 f.]; Be- schwerdeantwort S. 4 ff.). 4.2. Die Klägerin führte vor Vorinstanz hierzu aus, dass, werde eine Garantie i.S.v. Art. 111 OR ausgestellt, der Garant unbesehen eines allfälligen Strei- tes über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet sei, solange die Voraus- setzungen für den Abruf des Garantievertrags erfüllt seien. Es gelte eine streng formalisierte Betrachtungsweise, die allein auf den Wortlaut der Ga- rantieklausel abstelle. Der Begünstigte müsse dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Ga- rantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Ga- ranten ihm gegenüber festgelegt seien. Der Garant könne keine Vorleistun- gen verlangen, die sich nicht eindeutig aus dem Garantietext ergäben. Die Ausführungen mit Bezug auf die C._____ SA würden deshalb an der Sache vorbeigehen und seien schlicht irrelevant. Darüber hinaus seien sie unzu- treffend – das Eigentum am Leasingobjekt stehe beim Leasinggeschäft der Leasinggesellschaft (hier: der Klägerin) zu. Sie habe keine Eigenmacht walten lassen (Stellungnahme vom 10. März 2025 S. 5 [act. 25]). Mit Be- schwerde bringt die Klägerin in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hin- sicht vor, es sei kein Rechtsmissbrauch gegeben. Damit ein Rechtsmiss- brauch berücksichtigt werden könne, müsse er offenbar bzw. evident und gewiss sein. Die blosse Behauptung, es sei effektiv ein geringerer Schaden eingetreten als der Betrag des Abrufs der Garantie, sei nicht ausreichend (Beschwerde Rz. 29). 4.3. Soweit die Parteien im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang neue Tatsachen vorgetragen haben, sind diese im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und ist darauf nicht einzugehen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 14 - 4.4. 4.4.1. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Be- triebe nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, so- fort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger muss nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es nun, glaubhaft zu ma- chen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegende Forderung nicht besteht, oder dass sie erloschen ist oder nicht geltend gemacht wer- den kann. Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betrei- bung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (zum Ganzen STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 83 ff. zu Art. 82 SchKG). 4.4.2. Für eine Garantie auf erstes Verlangen ist grundsätzlich ohne Weiteres pro- visorische Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. STAEHELIN, BSK SchKG, a.a.O., N. 137 zu Art. 82 SchKG), zumal, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, in Bezug auf den Garantiefall nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine streng formalisierte Betrachtungsweise gilt, die allein auf den Wortlaut der Garantieklausel abstellt. Der Begünstigte muss dem Garanten gegenüber nur die (aber auch alle) Voraussetzungen erfüllen, die in der jeweiligen Ga- rantieklausel als Bedingung für das Entstehen der Zahlungspflicht des Ga- ranten ihm gegenüber festgelegt sind (BGE 138 III 241 E. 3.4). Dass die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 17. Oktober 2024 (inkl. Bestäti- gung der Nichtbezahlung trotz Fälligkeit) nicht vertragskonform ausgestellt worden wäre oder der Wortlaut des Garantievertrags den Abruf der Garan- tie von weiteren Voraussetzungen abhängig machen würde, wurde von der Beklagten nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. 4.4.3. 4.4.3.1. Wie bereits ausgeführt findet die Unabhängigkeit einer Garantie dort ihre Grenzen, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Hauptschuldner seine Verbind- lichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig erfüllt hat oder bei krassem Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantieforde- rung (E. 3.4.3). Mit Blick auf die grundsätzliche Unabhängigkeit der Bank- garantie wird in der Rechtsprechung stets betont, dass der Rechtsmiss- brauch offensichtlich oder evident sein muss. Die Verweigerung der Zah- lung wegen Rechtsmissbrauchs soll die absolute Ausnahme bilden (Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3). Das Bun- desgericht hat einen Rechtsmissbrauch etwa beim Abruf einer Garantie in
- 15 - der Höhe von USD 300'000.00 bei einer Restschuld im Betrag von USD 60'122.00 wegen Unverhältnismässigkeit bejaht (Urteil des Bundes- gerichts 4P.44/2005 vom 21. Juni 2005 E. 4.2.2). Demgegenüber hat es die Unverhältnismässigkeit in einem Fall verneint, in welchem dem Abruf einer Garantie in der Höhe von EUR 300'000.00 eine Restschuld in der Höhe von EUR 171'000.00 gegenüberstand (Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2007 vom 15. August 2007 E. 4.3.3). 4.4.3.2. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die unter dem Leasingvertrag zwi- schen der Klägerin und der C._____ SA geschuldete Forderung nicht (mehr) besteht, ist der Einwand grundsätzlich unbeachtlich, da die Garantie gerade nicht vom (Fort-)Bestand der Forderungen unter dem Leasingver- trag abhängig ist, die mit dem Garantievertrag gesichert wurden (E. 3.4.2). Soweit die Beklagte sinngemäss geltend macht, der Abruf der Garantie durch die Klägerin sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne der vor- stehend erwähnten Rechtsprechung erfolgt, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen: Dass die Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis zweifellos bereits voll- ständig erfüllt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Wie die Beklagte vorbringt, meldete die Klägerin im Konkurs der C._____ SA eine Forderung aus dem Leasingvertrag […] in Höhe von Fr. 14'884.75 an. Inwiefern diese mit dem Verkauf diverser Leasinggegenstände zu einem Preis von Fr. 15'000.00 – welcher auch Leasinggegenstände aus anderen Verträgen zum Gegen- stand hatte – vollumfänglich getilgt worden wäre, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal nicht einmal glaubhaft gemacht wurde, dass die Beklagte überhaupt Eigentümerin der Leasinggegenstände war und ihr etwa aus ei- nem angeblich in unberechtigter Weise erfolgten Verkauf eine verrechen- bare Forderung zustehen würde oder eine solche Verrechnung erklärt wor- den wäre. Das Vorbringen der Beklagten, es sei nirgends festgehalten, dass das Eigentum nicht übergehe, und dass die Parteien in diesem Fall einen Eigentumsvorbehalt i.S.v. Art. 715 ZGB hätten vereinbaren und im öffentlichen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen müssen (Stellung- nahme vom 30. März 2026 S. 1; sinngemäss auch Stellungnahme vom
28. Februar 2025, act. 14 ff.), geht fehl. Im Gegenteil ist es für das Finan- zierungsleasing gerade typisch, dass das Eigentum (zumindest für die Dauer des Leasingvertrags) beim Leasinggeber verbleibt und ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass eine Eigentumsübertragung vereinbart wor- den wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.2). Weiter fehlen nähere Ausführungen und Beweismittel zum Vorbringen, dass nach der Rücknahme des Leasinggegenstandes durch die Klägerin im Oktober 2023 die Leasingraten nicht mehr geschuldet gewesen wären bzw. der Klägerin hierfür kein Anspruch zustünde. Wie es sich damit ver- hält, zumal über die Leasingnehmerin zu dem Zeitpunkt bereits der
- 16 - Konkurs eröffnet wurde, braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Das Ga- rantieversprechen ist gerade nicht vom Bestand bzw. einem allfälligen Un- tergang der damit gesicherten Forderung abhängig und sind Einreden und Einwendungen, die sich aus dem Leasingvertrag ergeben, ausgeschlossen (E. 3.4.2). Die Klägerin hat z.B. auch ein legitimes Interesse daran, allfällige als Folge des Konkurses der C._____ SA nicht mehr oder nicht vollständig einbringliche Leasingraten von der Beklagten als Garantiegeberin erhältlich zu machen, auch wenn die Klägerin ihre eigene Leistung gegenüber der C._____ SA unter dem Leasingvertrag – typischerweise die Überlassung zur freien Verwendung und Nutzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1) – allenfalls nicht mehr er- brachte bzw. nicht mehr erbringen musste (vgl. Art. 211 f. SchKG). Stellt man die im Konkurs der C._____ SA angemeldete Forderung über Fr. 14'884.75 der Forderung von Fr. 20'000.00, für die Rechtsöffnung ver- langt wird, gegenüber, kann auch nicht von einem offensichtlichen Missver- hältnis der Valuta- und Garantieforderung im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. 5. Nach dem Gesagten liegt mit dem Garantievertrag vom 5./18. Dezember 2019 ein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 20'000.00 vor und vermochte die Beklagte keine Ein- wendungen sofort glaubhaft zu machen, die die Schuldanerkennung ent- kräften. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Abruf der Garantie durch die Klägerin offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre. Die Be- schwerde ist insofern begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzu- heben. Da sich die Sache als spruchreif erweist, ist neu zu entscheiden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) und ist der Klägerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'000.00 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) zu erteilen. Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten mangels Rechtsschutzinteresse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Eine Rechtsöffnung braucht dafür nicht erteilt zu werden. Insoweit ist auf das Beschwerdebegehren Ziffer 2 nicht einzutreten. 6. 6.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Prozesskosten werden ge- mäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem
- 17 - die Beschwerde zum ganz überwiegenden Teil gutzuheissen ist, sind die vorinstanzlichen Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID-Register, UID CHE-[…]). Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Klägerin die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, d.h. Fr. 1'498.65 (Grundentschädigung von Fr. 1'455.00 zzgl. pauschale Auslagen von 3 %; vgl. angefochtener Ent- scheid E. 6.4). 6.2. Die auf Fr. 600.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat sie der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'455.00 (Fr. 4'850.00 bei einem Streitwert von Fr. 20'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der feh- lenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der durch den Zuschlag für die zu- sätzliche Stellungnahme der Klägerin vom 24. März 2026 von 10 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) teilweise ausgeglichen wird und eines Abzugs von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sowie Auslagen von pau- schal 3 %, gerichtlich auf gerundet Fr. 1'012.00 (Fr. 1'455.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsi- denten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 27. Januar 2026 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. November 2024) für den Betrag von Fr. 20'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- 18 - 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'498.65 (inkl. Auslagen) zu bezahlen." 1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 600.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'012.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 20'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden,
- 19 - soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser