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ZSU.2026.42

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.42

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-09-28 · Deutsch AG
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert (zu dessen Berechnung vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2) ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

- 5 - Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Die Eingabe vom 2. Februar 2026 wurde von beiden Beklagten unterzeich- net und gemeinsam eingereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass beide Beklagte gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Januar 2026 Berufung erhoben haben. Die Berufungsschrift des Beklagten 1 vom 9. Februar 2026 wurde weder vom Beklagten 1 noch von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (ei- genhändig) unterzeichnet. Sie verstösst damit gegen die Formvorschrift von Art. 130 Abs. 1 ZPO (EVA BACHOFNER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 130 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO erübrigt sich jedoch, da die Berufung gemäss den nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Mahnschreiben der Kläger (Nachfristansetzung und Kündigungsandro- hung) sei den Beklagten am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet worden und habe mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. August 2025 als zugestellt zu gelten. Die Zahlungsfrist habe damit per 3. September 2025 geendet, weshalb der ausserordentliche Kündigungsgrund i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR am Folgetag entstanden sei und der Mietvertrag ab diesem Zeit- punkt gültig habe gekündigt werden können. Die mit dem gesetzlich vorge- schriebenen amtlichen Formular ausgesprochene Kündigung vom 8. Sep- tember 2025, adressiert an beide Beklagte, sei am 11. September 2025 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsnachfrist zugestellt worden. Folglich sei die Kündigung auf den 31. Oktober 2025 innerhalb der 30-tägi- gen Kündigungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 2 OR und daher gültig ausge- sprochen worden. Die von den Beklagten erhobenen Verrechnungseinre- den aufgrund angeblicher Mängel an der Mietsache seien im vorliegenden Ausweisungsverfahren nicht zu hören. Ein Mieter sei nicht berechtigt, bei Mängelrügen seine Mietzinszahlungen ohne weiteres einfach einzustellen; dafür stehe ihm das Institut der Mietzinshinterlegung (Art. 259g ff. OR) zur Verfügung. Auch das Vorbringen des Beklagten 2, dass aufgrund des feh- lenden Mietverhältnisses zwischen ihm und den Klägern seine Passivlegi- timation nicht gegeben sein solle, verfange nicht. Den Klägern komme auf-

- 6 - grund ihrer Eigentümerstellung an der streitgegenständlichen Liegenschaft auch ausserhalb des Mietrechts gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB im Falle eines gekündigten Mietverhältnisses ein Ausweisungsanspruch gegenüber beiden Beklagten zu.

E. 2.2 In ihrer innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO ein- gereichten Berufung vom 2. Februar 2026 bringen die Beklagten vor, die Vorinstanz habe entscheidende Beweismittel und wichtige Teile der Be- weisführung vollständig ignoriert. Die mietende Partei habe im Verfahren bewiesen, dass der angeblich ausstehende Mietzins des Juli 2025, worauf das Ausweisungsverfahren beruhe, vollständig getilgt gewesen sei und der Vermieter sein Einverständnis dazu gegeben habe, womit de facto kein Zahlungsrückstand bestanden habe und ein Kündigungs- und Auswei- sungsverfahren missbräuchlich gewesen sei. Dieser Sachverhalt finde im angefochtenen Urteil keinerlei Beachtung, obwohl er zentral sei. Der Beklagte 2 macht in seiner ebenfalls fristgerecht eingereichten Beru- fungsschrift vom 8. Februar 2026 sowie in der Stellungnahme vom 1. April 2026 überdies im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme der Vor- instanz sei er nicht solidarisch haftender Mieter zusammen mit dem Be- klagten 1. Ein Mietvertrag bestehe allein zwischen den Vermietern und dem Beklagten 1. Er (der Beklagte 2) habe einzig einen Untermietvertrag mit dem Beklagten 1. Weiter seien die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO nicht erfüllt. So sei die Mietzinserhöhung nicht rechtsgültig erfolgt. Weiter habe die Vorinstanz die Verrechnung des Mietzinses für Juli 2025 mit Ge- genforderungen des Beklagten 1 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Mie- ter habe mit dem Vermieter per Vertrag eine Verrechnung vereinbart, wel- che dem Mieter das Recht einräume, seine Forderungen an den Vermieter mit dem Mietzins zu verrechnen. Der Mieter habe dem Vermieter eine Frist zur Begleichung seiner Forderungen bis 1. Juli 2025 angesetzt und ange- droht, dass er seine Forderung bei Nichtbezahlung des Vermieters durch Verrechnung mit dem Mietzins geltend machen würde. Dies habe der Ver- mieter nicht abgelehnt. Erst im Folgemonat und im September habe er plötzlich eine Mahnung an den Mieter geschickt. Damit habe sich der Ver- mieter treuwidrig verhalten. Schliesslich sei das Kündigungsformular an beide Beklagte und damit falsch adressiert worden. Infolgedessen habe die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass der Mieter und sein Untermieter gute Gründe vorgelegt hätten, welche gegen die Gültigkeit der Kündigung sprächen, und darauf hingewiesen hätten, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Aus rechtli- cher Sicht wäre der Vorinstanz nichts anderes übriggeblieben, als einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Tatsache, dass die guten Gründe des Mieters und des Untermieters von der Vorinstanz ungehört geblieben seien, seien der Beweis für das Fehlurteil und lasse zudem einen politi- schen Entscheid vermuten anstatt eines juristischen Entscheids.

- 7 - Der Beklagte 1 macht in seiner Berufungsschrift vom 9. Februar 2026 und in seiner Stellungnahme vom 31. März 2026 im Wesentlichen gleichlau- tende Vorbringen.

E. 2.3 Die Kläger führen in ihrer Berufungsantwort aus, entgegen den Ausführun- gen der Beklagten liege keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Be- klagten zeigten auch nicht schlüssig auf, worin sie eine solche erblicken wollten. Insbesondere erwiesen sich die Ausführungen in Ziff. 9 der Beru- fungsschrift vom 8. Februar 2026 bzw. Ziff. 3 der Berufungsschrift vom

9. Februar 2026 der Beklagten zu den behaupteten Verrechnungen als un- zutreffend. Die Beklagten brächten zusammengefasst einzig vor, die Vor- instanz habe zu Unrecht ihre behaupteten Verrechnungserklärungen nicht berücksichtigt. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach entsprechende Verrechnungseinreden im Ausweisungsverfahren nicht zu hören seien, sei indessen zuzustimmen. Der Mieter sei bei angeblichen Mängeln nicht be- rechtigt, seine Mietzinszahlungen ohne weiteres einzustellen. Vielmehr habe er die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss Art. 259g ff. OR in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sei indessen, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung der Mieter angebliche Verrechnungsforde- rungen im Ausweisungsverfahren liquide zu beweisen habe. Es reiche nicht aus, mit behaupteten Forderungen die Verrechnung zu erklären, sondern der Gesuchsgegner sei gehalten, den vollen Beweis für seine angebliche Forderung zu erbringen. Diese Rechtsprechung sei durch die Vorinstanz korrekt angewendet worden und die Beklagten zeigten nicht auf, wo die Vorinstanz angebliche Beweise für ihre nur schemenhaft behaupteten For- derungen nicht gewürdigt haben solle. Vielmehr gingen sie zu Unrecht da- von aus, es sei ausreichend, eine angebliche Gegenforderung nur zu be- haupten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Die weitschweifigen Ausführungen der Beklagten zu angeblichen "schweren Verfahrensmängeln" (Ziff. 11 ff. der Berufungsschrift vom 8. Februar 2026) seien unbehelflich. Insbesondere sei offensichtlich, dass im Verfahren vor der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe. Die Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dem angefochtenen Urteil eine politische Mo- tivation zu unterstellen und damit ihre Unzufriedenheit mit der rechtlichen Würdigung zum Ausdruck zu bringen. Für diese offenkundig nicht zutref- fenden unsachlichen Vorwürfe behaupteten die Beklagten nicht einmal In- dizien. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der massgeblichen Rechtslage erfolge in der Berufung nicht. Die Rüge der angeblichen Ver- fahrensmängel erweise sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Kündi- gung vom 8. September 2025 sei demgemäss form-, frist- und terminge- recht nach Ablauf der ordnungsgemäss i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR ange- zeigten Zahlungsfrist erfolgt. Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO seien vorliegend erfüllt. Die Vorinstanz habe das Ausweisungsgesuch des Klägers somit zu Recht gutgeheissen.

- 8 -

E. 3.1.1 Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort be- weisbar und die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Of- fizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

E. 3.1.2 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzö- gerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in der Regel durch Ur- kunden zu erbringen. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der Einwände des Beklagten könne daran nichts ändern. Nach der Regel von Art. 8 ZGB würde der Beklagte, der Einreden oder Einwendungen vor- bringt, dafür an sich die Beweislast tragen. Im Verfahren nach Art. 257 ZPO ist es ihm aber unter Umständen nicht möglich, seine Einwände unter den darin geltenden Beweismittelbeschränkungen (Art. 254 ZPO) bzw. mit so- fort verfügbaren Beweismitteln glaubhaft zu machen, während ihm der Be- weis in einem einlässlichen ordentlichen Verfahren gelingen könnte. Würde ungeachtet substantiiert und schlüssig vorgetragener, erheblicher Ein- wände ein klarer Fall bejaht und im Verfahren nach Art. 257 ZPO ein rechts- kräftiger Entscheid zu Ungunsten des Beklagten gefällt, blieben dessen Einreden für immer unberücksichtigt, ohne dass er jemals zum ordentlichen Beweis derselben zugelassen würde. Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwen- dung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeuti- gen Ergebnis führt. Die Rechtsprechung verneint in der Regel das Vorlie- gen einer klaren Rechtslage, wenn die Anwendung einer Norm einen Er- messens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksich- tigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft. Das bedeutet indessen nicht, dass ein klarer Fall in rechtlicher Hinsicht stets verneint werden muss, so- bald eine missbräuchliche Rechtsausübung geltend gemacht wird. Denn das Rechtsmissbrauchsverbot setzt keine wertende Berücksichtigung aller

- 9 - Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung voraus, wenn das Ver- halten der betroffenen Partei offenkundig einen Missbrauch darstellt, was namentlich der Fall ist, wenn dieses in eine der in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Fallgruppen einzuordnen ist (zum Ganzen BGE 138 III 620 E. 5.1.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 3 m.w.H.; CORDULA LÖTSCHER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 ff. zu Art. 257 ZPO; DIETER HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 10 ff. zu Art. 257 ZPO).

E. 3.2 Soweit die Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrags im Ausweisungsver- fahren als Vorfrage zu beurteilen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf. Sind sie nicht erfüllt, ist kein Rechts- schutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fäl- len unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zwei- fel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (Urteil des Bundes- gerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 4 m.w.H.).

E. 4.1.1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Miet- zinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schrift- lich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter gemäss Art. 257d Abs. 2 OR bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Nach Art. 267 Abs. 1 OR ist der Mieter insbesondere vertraglich verpflich- tet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermie- ter zurückzugeben (ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 8. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 267 OR). Verweigert der Mieter einer Im- mobilie die (vollständige) Rückgabe, so kann der Vermieter seinen Rück- gabeanspruch auf dem Prozessweg durch Ausweisung und amtliche Räu- mung durchsetzen (WEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 267 OR).

- 10 -

E. 4.1.2 Mit dem Hauptmietvertrag endet auch die Berechtigung des Untermieters zum Verbleib im Mietobjekt. Der Untermieter hat selbst dann keinen An- spruch auf weiteren Verbleib im Mietobjekt, wenn nach erfolgter Kündigung des Hauptmietverhältnisses der Untervermieter eine Kündigung des Unter- mietverhältnisses unterlässt. Der Eigentümer der Liegenschaft steht in die- sem Fall gegenüber dem Untermieter aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ein dingli- cher Herausgabeanspruch zu (BGE 120 II 112 E. 3b/cc/ddd; EVA BACHOF- NER, Die Mieterausweisung, 2020, Rz. 97 f.; FLORIAN ROHRER, in: Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 262 OR; LUKAS POLIVKA, ebenda, N. 8 zu Art. 273b OR). Dementsprechend sind auch die Aktivlegitimation des Klägers 2 (der als Miteigentümer der Liegenschaft einen dinglichen Herausgabeanspruch ge- genüber den Beklagten hat) und die Passivlegitimation des Beklagten 2 (der als Untermieter das Mietobjekt den Klägern aufgrund ihres Eigentums daran herauszugeben hat) zu bejahen.

E. 4.2 Die Kläger forderten die Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf, den ausstehenden Mietzins für Juli 2025 in der Höhe von Fr. 2'200.00 innert 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten sie das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR kündigen würden (vorinstanzliche Akten [VA] Gesuchsbei- lage 9). Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde den Beklagten am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet (VA Gesuchsbei- lage 10) und hat – da die am 28. Juli 2025 erfolgte Verlängerung der Ab- holfrist unbeachtlich ist – als am 4. August 2025 (dem letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist) zugestellt zu gelten (vgl. BGE 119 II 147 E. 2, 140 III 244 E. 5.1; WEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 257d OR). Mit amtlichem Formular vom 8. September 2025 kündigten die Kläger das Mietverhältnis auf den

31. Oktober 2025 (VA Gesuchsbeilage 11). Dieses mit eingeschriebener Post versandte Schreiben wurde den Beklagten am 11. September 2025 zugestellt (VA Gesuchsbeilage 12). Damit wurden die Fristen gemäss Art. 257d OR eingehalten. Der Beklagte 1 als Mieter hat nicht bestritten, das Schreiben der Kläger vom 25. Juli 2025 und die Kündigung vom

8. September 2025 tatsächlich erhalten zu haben (vgl. VA act. 39 ff., 67 ff.; Berufungsschrift vom 9. Februar 2026).

E. 4.3.1 Die Beklagten machen geltend, die Mietzinsforderung für Juli 2025 sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen (Fr. 4'200.00 wegen zu viel be- zahlter Mietzinse in der Höhe von Fr. 200.00 pro Monat infolge ungültiger Mietzinserhöhung und wegen Mängeln an der Mietsache) getilgt worden, weshalb die Kündigung gestützt auf Art. 257d OR nicht zulässig gewesen sei (VA act. 35 f., 41 f., 70, 74 f.; Berufungsschrift des Beklagten 2 vom

- 11 -

8. Februar 2026 Ziff. II/5 f. und Berufungsschrift des Beklagten 1 vom

9. Februar 2026 Ziff. 3).

E. 4.3.2 Der Mieter kann Mietzinsausstände nicht nur durch Zahlung, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 OR auch durch Verrechnung til- gen. Gemäss Art. 120 Abs. 2 OR kann auch eine bestrittene Forderung zur Verrechnung gebracht werden (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 156, 159; CARMEN WETTSTEIN, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 344 f.). Der Um- stand, dass der Mieter eine bestrittene Verrechnungsforderung geltend macht, darf indessen nicht dazu führen, dass sich der Mieter länger unge- rechtfertigt im Mietobjekt aufhalten kann. Der gesetzgeberische Wille, dem Vermieter zu ermöglichen, im raschen Verfahren das Mietverhältnis zu be- enden und die Ausweisung des säumigen Mieters zu verlangen, darf nicht vereitelt werden. Der Mieter muss daher die zur Verrechnung geltend ge- machte Forderung sofort beweisen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 E. 3.4). Die Möglichkeit, eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung zu brin- gen, besteht auch für den Mieter, der gemäss Art. 257d OR zur Zahlung eines Mietrückstands aufgefordert wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2). Will der Mieter eine Zahlungs- verzugskündigung nach Art. 257d OR abwenden, indem er den abgemahn- ten Mietzinsausstand durch Verrechnung tilgt, so muss seine Verrech- nungseinrede klar und eindeutig sein und dem Vermieter innert der Zah- lungsfrist zugehen. Bringt der Mieter eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung, so muss er deren Bestand und Höhe zur Abwendung der Ausweisung im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen sofort und liquide beweisen können. Denn die Verrechnung von un- klaren und streitigen Ansprüchen mit ausstehenden Mietzinsen darf nicht dazu führen, dass der Anspruch des Vermieters auf rasche Beendigung des Mietverhältnisses und Ausweisung der Mieterschaft vereitelt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_239/2025 vom 12. August 2025 E. 2.4). Wer verrechnen will, muss eine Verrechnungserklärung abgeben (Art. 124 Abs. 1 OR), d.h. der Mieter muss den Vermieter unmissverständlich über die Geltendmachung der Verrechnung informieren (WETTSTEIN, a.a.O., S. 347). Befindet sich der Mieter mit der Bezahlung eines Mietzinses im Rückstand, muss er die Verrechnungserklärung innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR abgeben (BGE 119 II 241 E. 6b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2). Als empfangs- bedürftige Willenserklärung muss die Verrechnungserklärung rechtzeitig, d.h. innerhalb der Zahlungsfrist, beim Vermieter eintreffen (REUDT, a.a.O., N. 20 zu Art. 257d OR; BACHOFNER, a.a.O., Rz. 159).

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E. 4.3.3.1 Die Beklagten stützen ihre Gegenforderung wegen zu viel bezahlter Miet- zinse darauf, dass die per 1. Oktober 2023 seitens des Vermieters ausge- sprochene Mietzinserhöhung um monatlich Fr. 200.00 gemäss Art. 269d Abs. 2 lit. a und b OR nichtig sei, da ihnen das dafür vorgesehene amtliche Formular nie zugestellt und die Mietzinserhöhung nicht begründet worden sei (VA act. 34 f., 42; Berufungsschrift des Beklagten 2 vom 8. Februar 2026 Ziff. II/6 und Berufungsschrift des Beklagten 1 vom 9. Februar 2026 Ziff. 3).

E. 4.3.3.2 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindes- tens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton ge- nehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Eine Mietzinserhöhung ist nach Art. 269d Abs. 2 OR insbesondere nichtig, wenn der Vermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt (lit. a) oder sie nicht begründet (lit. b). Die absolute Nichtigkeit ist von Amtes we- gen festzustellen und kann daher durch den Mieter jederzeit geltend ge- macht werden, selbst wenn er den erhöhten Zins bereits bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.1). Be- zahlt der Mieter jedoch während längerer Zeit den erhöhten Mietzins, er- weist sich eine spätere Berufung auf den Formmangel regelmässig als rechtsmissbräuchlich, denn mit jeder vorbehaltlos geleisteten Zahlung be- stätigt der Mieter, dass er das Verhältnis Leistung – Gegenleistung als aus- gewogen anerkennt. Sein Stillschweigen hindert den Vermieter daran, eine allenfalls an einem Formmangel leidende Mietzinsanpassung formgültig nachzuholen und damit den durch Zeitablauf stetig anwachsenden Rück- forderungsansprüchen des Mieters entgegenzuwirken. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht in der Folge einer Rückforderung für während län- gerer Zeit geleistete Mietzinse entgegen (BEAT ROHRER, in: Das schweize- rische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 69 zu Art. 269d OR; PETER HIGI/ANTON BÜHLMANN, Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2022, N. 226 zu Art. 269d OR). Rechtsmissbrauch liegt schon vor, wenn derjenige, der sich auf den Formmangel beruft, den Mangel nach den konkreten Umstän- den bei pflichtgemässer Sorgfalt kennen konnte und musste und den Ver- trag dennoch freiwillig zur Hauptsache erfüllte. Wer einen formnichtigen Vertrag hingegen freiwillig erfüllt, ohne den Mangel zu kennen oder kennen zu müssen, verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er sich nachträglich wegen des Mangels auf Nichtigkeit beruft (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2015 vom 17. September 2015 E. 3.3.2).

E. 4.3.3.3 Von der Erhöhung des Mietzinses um Fr. 200.00 auf Fr. 2'200.00 pro Mo- nat per 1. Oktober 2023 hatte der Beklagte 1 spätestens am 11. September

- 13 - 2023 Kenntnis. An diesem Tag schrieb er nämlich um 12:01 Uhr dem Klä- ger 1 folgende E-Mail-Nachricht (VA Gesuchsbeilage 5; VA Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezember 2025): " Hoi […], nach unserem letzten Gespräch möchte ich dir einfach bestätigen, dass ich mit der Mieterhöhung um Fr. 200.00 auf 1.10.2023 einverstanden bin. Bitte sende mir doch wie üblich eine Anzeige der Erhöhung der Miete, wie das sonst üblich ist. Ansonsten bleibt der Vertrag ja der Gleiche. (…)" Erst mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Gesuchsbeilage 7; VA Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezember 2025) machte der Beklagte 1 erstmals geltend, die Mietzinserhöhung sei nicht rechtmässig erfolgt. Für die Monate Oktober 2023 bis und mit Juni 2025 – mithin wäh- rend 1 ¾ Jahren – hatte er den (erhöhten) Mietzins von Fr. 2'200.00 jeweils vorbehaltlos bezahlt (VA act. 59; VA Beilage 15 zur Stellungnahme vom

19. Dezember 2025). Dabei wusste er offensichtlich von Anfang an, dass einseitige Mietzinserhöhungen durch den Vermieter mit amtlich genehmig- tem Formular mitgeteilt werden müssen, ansonsten er den Kläger 1 nicht mit oben erwähntem E-Mail vom 11. September 2023 um Zusendung einer "Anzeige der Erhöhung der Miete, wie das sonst üblich ist", gebeten hätte. Zudem hatte er gleichzeitig auch sein ausdrückliches Einverständnis mit der Mietzinserhöhung erklärt. Das vom Kläger 1 unterzeichnete amtlich ge- nehmigte Formular zur Mitteilung von Mietzins-, Pachtzins- und anderen einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR (VA Gesuchsbei- lage 6) wurde dem Beklagten 1 – entgegen seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (VA act. 42) – nach eigenen Anga- ben im Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Gesuchsbeilage 7 = VA Beilage 4 zur Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 S. 3) per E-Mail zugesandt. Diese Zustellung ist als gültig erfolgt anzusehen, da keine gesetzlichen Vor- schriften über die Form der Zustellung bestehen. Den Nachweis für die Be- hauptung des Beklagten 1, vom Kläger 1 ständig unter Druck gesetzt wor- den zu sein, indem sich dieser bei ihm erkundigt habe, wie lange er noch in der Wohnung bleiben werde (VA act. 41), finden in den eingereichten Beweismitteln keine Stütze. Aus der vom Beklagten 1 eingereichten E-Mail- Korrespondenz ist vielmehr zu schliessen, dass auf Seiten der Kläger eine Unsicherheit bestand, wie lange die Beklagten in der Wohnung bleiben wollten (VA Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezem- ber 2025). Unter diesen Umständen erscheint die Berufung auf den Form- mangel und damit die Nichtigkeit der Mietzinserhöhung im Lichte der in E. 4.3.3.2 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB, weshalb sie keinen Rechts- schutz verdient. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten 1 für zu viel bezahlte Mietzinse bestand demnach nicht. Insoweit war eine Verrechnung

- 14 - mit der Mietzinsforderung des Klägers 1 für Juli 2025 von vornherein nicht möglich.

E. 4.3.4 Mit Schreiben an den Kläger 1 vom 16. Juni 2025 rügte der Beklagte 1 überdies diverse Mängel an der Mietsache. Ausserdem machte er eine Rückforderung für "TV-Gebühren" von Fr. 1'577.00 (Serafe Fr. 335.00 + UPC-Abonnement Fr. 1'242.00 [= 47 Monate à Fr. 46.00]) geltend und er- klärte: "Eine Gegenverrechnung mit der anstehenden Miete ist verhandel- bar." (VA Gesuchsbeilage 7). Eine unmissverständliche, klare Verrech- nungserklärung stellt dies nicht dar. Mit E-Mail vom 1. Juli 2025 teilte der Beklagte 1 dem Kläger 1 mit: "Den Mietzins Juli 2025 habe ich dir gemäss meinem Brief nicht gesendet, sondern gegenverrechnet und ich (wir) bin gespannt auf euren Vorschlag." (VA Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten 1 vom 7. Dezember 2025). Ob diese Erklärung den in E. 4.3.2 dargelegten Anforderungen an eine Verrechnungserklärung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 OR genügt, erscheint zumindest fraglich. Die Frage braucht allerdings nicht ab- schliessend geklärt zu werden, denn für die Gegenforderungen wegen Mängeln an der Mietsache wurde kein liquider Beweis vorgelegt. Weiter hat der Beklagte 1 keine liquiden Beweismittel eingereicht, dass der Kläger 1 als Vermieter die Serafe-Gebühren und die Kosten des UPC-Abonnements tragen muss. Somit fällt auch diesbezüglich eine Verrechnung mit dem Mietzins für Juli 2025 von vornherein ausser Betracht.

E. 4.3.5 Im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses am 8. September 2025 war demzufolge der Mietzins für Juli 2025 – entgegen der Auffassung der Beklagten – noch offen.

E. 4.4 Gemäss den Ausführungen in E. 4.2 und 4.3 hievor waren die Vorausset- zungen für eine Kündigung des Mietvertrags zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten 1 wegen Zahlungsverzugs des Beklagten 1 gestützt auf Art. 257d OR erfüllt. Infolgedessen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten 1 be- treffend die möblierte 3 ½-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Q-Strasse in R._____ samt Keller und Garagenplatz am 31. Oktober 2025 geendet hat. Aufgrund des sofort beweisbaren Sachverhalts und der klaren Rechts- lage hat die Vorinstanz zu Recht das Verfahren des Rechtsschutzes in kla- ren Fällen (Art. 257 ZPO) angewendet.

E. 4.5 Da sich die Beklagten immer noch im Mietobjekt aufhalten, ist schliesslich nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihnen im Entscheid vom 22. Januar 2026 zum Verlassen und Räumen des Mietobjekts eine Frist bis am 6. Fe- bruar 2026 angesetzt und für den Widerhandlungsfall die polizeiliche Räu-

- 15 - mung angeordnet hat. Eine zusätzlich Räumungsfrist kann selbst dann, wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen (was vorliegend nicht der Fall ist), nur kurz sein und darf nicht auf eine Erstreckung des Mietver- hältnisses hinauslaufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_39/2018 vom

6. Juni 2018 E. 6 und 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2). Hinzu kommt, dass die Beklagten als Folge der Dauer des Ausweisungsverfah- rens und des anschliessenden Berufungsverfahrens sowie der mit der Be- rufung verbundenen aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz von einer Verlängerung des Mietver- hältnisses um mehr als zehn Monate profitiert haben.

E. 4.6 Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.

E. 5 Die weitere, vom Beklagten 2 erhobene Kritik an der Vorinstanz, sie kreiere künstlich einen klaren Fall, der in Wahrheit nicht existiere, handle damit in hohem Masse willkürlich und eigenmächtig und erfülle damit nicht einmal die Mindestanforderungen an ein objektives, sachlich geführtes Verfahren; sie zeige sich in hohem Masse manipulativ, parteiisch und unfair und habe ein politisch motiviertes Urteil gefällt; sie führe offensichtlich Krieg gegen die Mietparteien für die Vermieter, was nichts mit einem zivilisierten Pro- zess in einer Demokratie zu tun habe, sondern mehr dem Gedanken einer Tyrannei oder Diktatur entspreche (Berufungsschrift des Beklagten 2 vom

8. Februar 2026 Ziff. II/6, 11 – 15); der Anwalt der Kläger hetze das Gericht mit unzähligen Falschbehauptungen und Dementis gegen die Beklagten auf und führe eine Schmutzkampagne (Stellungnahme zur Berufungsant- wort vom 1. April 2026), verletzt klar den prozessualen Anstand. Der Be- klagte 2 wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft wer- den kann, sollte er in einem gerichtlichen Verfahren erneut derartige Äusse- rungen machen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 6.2 Ausgangsgemäss haben die Beklagten den anwaltlich vertretenen Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Ge- stützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO haften sie auch dafür je hälftig.

- 16 - Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 13'200.00 (= 6 x Fr. 2'200.00; vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'830.00, die um 50 % auf Fr. 1'915.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'532.00 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'149.00 ergibt. Hinzu kommen die Ausla- genpauschale von 3 % (ausmachend Fr. 34.50) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'183.50 (ausmachend Fr. 95.85), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'279.35 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 300.00 auferlegt. 3. Die Beklagten werden jeweils hälftig verpflichtet, den Klägern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'279.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

- 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'200.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.42 (SZ.2025.145) Art. 222 Entscheid vom 28. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger 1 A._____, […] Kläger 2 B._____, […] beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer und/oder Rechtsanwältin Sandra Rettich, […] Beklagter 1 C._____, […] Beklagter 2 D._____, […] Gegenstand Mietausweisung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft Q-Strasse in R._____. Am 25./27. Februar 2023 schlossen der Kläger 1 als Vermieter und der Beklagte 1 als Mieter einen Mietvertrag über eine möblierte 3 ½- Zimmer-Wohnung im 2. Stock der erwähnten Liegenschaft samt Keller und Garagenplatz zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 2'000.00 (inkl. Nebenkosten) ab. Der Mietbeginn wurde auf den 1. März 2023 festgesetzt. Der monatliche Bruttomietzins wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 um Fr. 200.00 auf Fr. 2'200.00 erhöht. Am 6. März 2023 schlossen der Beklagte 1 als Untervermieter und der Be- klagte 2 als Untermieter einen Untermietvertrag betreffend ein Schlafzim- mer inkl. Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche und Wasch- küche mit Beginn am 2. März 2023 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'000.00 (ab 1. Oktober 2023 erhöht auf Fr. 1'100.00) ab. 1.2. Die Kläger forderten die Beklagten mit Einschreiben vom 25. Juli 2025 zur Bezahlung des Mietzinsausstands für Juli 2025 von total Fr. 2'200.00 innert 30 Tagen auf und drohten ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Be- zahlung die Kündigung des Mietverhältnisses an. 1.3. Am 8. September 2025 kündigten die Kläger das Mietverhältnis mit amtlich genehmigtem Formular wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2025. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 10. November 2025 ersuchten die Kläger beim Bezirks- gericht Bremgarten um Ausweisung der Beklagten aus den Mieträumlich- keiten. 2.2. Die Beklagten nahmen mit Eingaben vom 7. bzw. 8. Dezember 2025 zum Mietausweisungsgesuch Stellung. 2.3. Die Kläger äusserten sich zu den Gesuchsantworten mit Replik vom

19. Dezember 2025. 2.4. Die Beklagten erstatteten mit Eingaben vom 10. bzw. 11. Januar 2026 je eine Duplik.

- 3 - 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 22. Januar 2026: " 1. 1.1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die möblierte 3.5-Zimmerwoh- nung (2. Obergeschoss), Q-Strasse, R._____ samt Keller und Garagen- platz bis spätestens am 06.02.2026 zu verlassen und ordnungsge- mäss zu räumen. 1.2. Für den Widerhandlungsfall wird als Vollstreckungsmassnahme die poli- zeiliche Räumung angeordnet. Die Gesuchsgegner werden darauf hingewiesen, dass durch das rechtzeitige Verlassen und Räumen eine kostenpflichtige Auswei- sung durch die Polizei vermieden werden kann. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1000.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, den Gesuchstellern ihren Vorschuss zurückzuerstatten. Die Gesuchsgegner haben dem Ge- richt solidarisch Fr. 1000.00 zu bezahlen. 3. Die Gesuchsgegner werden solidarisch verpflichtet, den Gesuchstellern ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'971.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 31. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten am 2. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung. 3.2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2026 (Postaufgabe am 9. Februar 2026) reich- te der Beklagte 2 eine weitere Berufungsschrift ein und beantragte: " 1. Die Berufung sei gutzuheissen und die Ausweisung sei zu untersagen. 2. Der Streitwert des Verfahrens soll auf CHF 12'000.00 korrigiert werden. 3. Der Name des Gesuchsgegners 2 sei korrekt wiederzugeben und ohne zweiten, stummen Vornamen zu publizieren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gesuchsteller.

- 4 - 5. Die Parteientschädigung sei zu senken. Zusätzlich sei festzustellen, dass eine solidarische Haftung nicht angewendet werden kann." 3.3. Der Beklagte 1 reichte am 9. Februar 2026 ebenfalls eine weitere Beru- fungsschrift ein mit folgenden Anträgen: " - Aufhebung des Entscheides vom 22. Januar 2026

- Eine Rüge gegen die Vorsitzende des Entscheides

- Es sei dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung besonders we- gen dem Mehraufwand, welcher das Bezirksgericht verursacht hat, zu- zusprechen.

- Es sei eine Entschädigung wegen mehrfacher mutwilliger oder böswil- liger Prozessführung der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner zuzuspre- chen.

- Alles unter Kostenfolge für die Gesuchsteller" 3.4. Die Kläger stellten in ihrer Berufungsantwort vom 16. März 2026 die folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und demgemäss der Entscheid des Gerichtspräsidiums des Bezirksge- richts Bremgarten vom 22. Januar 2026 (SZ.2025.145) zu bestätigen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten und Berufungsführer." 3.5. Der Beklagte 1 nahm mit Eingabe vom 31. März 2026 zur Berufungsant- wort Stellung, während sich der Beklagte 2 mit Eingabe vom 1. April 2026 zur Berufungsantwort äusserte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert (zu dessen Berechnung vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2) ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

- 5 - Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Eingabe vom 2. Februar 2026 wurde von beiden Beklagten unterzeich- net und gemeinsam eingereicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass beide Beklagte gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 22. Januar 2026 Berufung erhoben haben. Die Berufungsschrift des Beklagten 1 vom 9. Februar 2026 wurde weder vom Beklagten 1 noch von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter (ei- genhändig) unterzeichnet. Sie verstösst damit gegen die Formvorschrift von Art. 130 Abs. 1 ZPO (EVA BACHOFNER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 130 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO erübrigt sich jedoch, da die Berufung gemäss den nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Mahnschreiben der Kläger (Nachfristansetzung und Kündigungsandro- hung) sei den Beklagten am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet worden und habe mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. August 2025 als zugestellt zu gelten. Die Zahlungsfrist habe damit per 3. September 2025 geendet, weshalb der ausserordentliche Kündigungsgrund i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR am Folgetag entstanden sei und der Mietvertrag ab diesem Zeit- punkt gültig habe gekündigt werden können. Die mit dem gesetzlich vorge- schriebenen amtlichen Formular ausgesprochene Kündigung vom 8. Sep- tember 2025, adressiert an beide Beklagte, sei am 11. September 2025 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsnachfrist zugestellt worden. Folglich sei die Kündigung auf den 31. Oktober 2025 innerhalb der 30-tägi- gen Kündigungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 2 OR und daher gültig ausge- sprochen worden. Die von den Beklagten erhobenen Verrechnungseinre- den aufgrund angeblicher Mängel an der Mietsache seien im vorliegenden Ausweisungsverfahren nicht zu hören. Ein Mieter sei nicht berechtigt, bei Mängelrügen seine Mietzinszahlungen ohne weiteres einfach einzustellen; dafür stehe ihm das Institut der Mietzinshinterlegung (Art. 259g ff. OR) zur Verfügung. Auch das Vorbringen des Beklagten 2, dass aufgrund des feh- lenden Mietverhältnisses zwischen ihm und den Klägern seine Passivlegi- timation nicht gegeben sein solle, verfange nicht. Den Klägern komme auf-

- 6 - grund ihrer Eigentümerstellung an der streitgegenständlichen Liegenschaft auch ausserhalb des Mietrechts gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB im Falle eines gekündigten Mietverhältnisses ein Ausweisungsanspruch gegenüber beiden Beklagten zu. 2.2. In ihrer innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO ein- gereichten Berufung vom 2. Februar 2026 bringen die Beklagten vor, die Vorinstanz habe entscheidende Beweismittel und wichtige Teile der Be- weisführung vollständig ignoriert. Die mietende Partei habe im Verfahren bewiesen, dass der angeblich ausstehende Mietzins des Juli 2025, worauf das Ausweisungsverfahren beruhe, vollständig getilgt gewesen sei und der Vermieter sein Einverständnis dazu gegeben habe, womit de facto kein Zahlungsrückstand bestanden habe und ein Kündigungs- und Auswei- sungsverfahren missbräuchlich gewesen sei. Dieser Sachverhalt finde im angefochtenen Urteil keinerlei Beachtung, obwohl er zentral sei. Der Beklagte 2 macht in seiner ebenfalls fristgerecht eingereichten Beru- fungsschrift vom 8. Februar 2026 sowie in der Stellungnahme vom 1. April 2026 überdies im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme der Vor- instanz sei er nicht solidarisch haftender Mieter zusammen mit dem Be- klagten 1. Ein Mietvertrag bestehe allein zwischen den Vermietern und dem Beklagten 1. Er (der Beklagte 2) habe einzig einen Untermietvertrag mit dem Beklagten 1. Weiter seien die Voraussetzungen von Art. 257 ZPO nicht erfüllt. So sei die Mietzinserhöhung nicht rechtsgültig erfolgt. Weiter habe die Vorinstanz die Verrechnung des Mietzinses für Juli 2025 mit Ge- genforderungen des Beklagten 1 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Mie- ter habe mit dem Vermieter per Vertrag eine Verrechnung vereinbart, wel- che dem Mieter das Recht einräume, seine Forderungen an den Vermieter mit dem Mietzins zu verrechnen. Der Mieter habe dem Vermieter eine Frist zur Begleichung seiner Forderungen bis 1. Juli 2025 angesetzt und ange- droht, dass er seine Forderung bei Nichtbezahlung des Vermieters durch Verrechnung mit dem Mietzins geltend machen würde. Dies habe der Ver- mieter nicht abgelehnt. Erst im Folgemonat und im September habe er plötzlich eine Mahnung an den Mieter geschickt. Damit habe sich der Ver- mieter treuwidrig verhalten. Schliesslich sei das Kündigungsformular an beide Beklagte und damit falsch adressiert worden. Infolgedessen habe die Vorinstanz den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass der Mieter und sein Untermieter gute Gründe vorgelegt hätten, welche gegen die Gültigkeit der Kündigung sprächen, und darauf hingewiesen hätten, dass die Kündigung missbräuchlich sei. Aus rechtli- cher Sicht wäre der Vorinstanz nichts anderes übriggeblieben, als einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Die Tatsache, dass die guten Gründe des Mieters und des Untermieters von der Vorinstanz ungehört geblieben seien, seien der Beweis für das Fehlurteil und lasse zudem einen politi- schen Entscheid vermuten anstatt eines juristischen Entscheids.

- 7 - Der Beklagte 1 macht in seiner Berufungsschrift vom 9. Februar 2026 und in seiner Stellungnahme vom 31. März 2026 im Wesentlichen gleichlau- tende Vorbringen. 2.3. Die Kläger führen in ihrer Berufungsantwort aus, entgegen den Ausführun- gen der Beklagten liege keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Be- klagten zeigten auch nicht schlüssig auf, worin sie eine solche erblicken wollten. Insbesondere erwiesen sich die Ausführungen in Ziff. 9 der Beru- fungsschrift vom 8. Februar 2026 bzw. Ziff. 3 der Berufungsschrift vom

9. Februar 2026 der Beklagten zu den behaupteten Verrechnungen als un- zutreffend. Die Beklagten brächten zusammengefasst einzig vor, die Vor- instanz habe zu Unrecht ihre behaupteten Verrechnungserklärungen nicht berücksichtigt. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach entsprechende Verrechnungseinreden im Ausweisungsverfahren nicht zu hören seien, sei indessen zuzustimmen. Der Mieter sei bei angeblichen Mängeln nicht be- rechtigt, seine Mietzinszahlungen ohne weiteres einzustellen. Vielmehr habe er die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäss Art. 259g ff. OR in Anspruch zu nehmen. Entscheidend sei indessen, dass gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung der Mieter angebliche Verrechnungsforde- rungen im Ausweisungsverfahren liquide zu beweisen habe. Es reiche nicht aus, mit behaupteten Forderungen die Verrechnung zu erklären, sondern der Gesuchsgegner sei gehalten, den vollen Beweis für seine angebliche Forderung zu erbringen. Diese Rechtsprechung sei durch die Vorinstanz korrekt angewendet worden und die Beklagten zeigten nicht auf, wo die Vorinstanz angebliche Beweise für ihre nur schemenhaft behaupteten For- derungen nicht gewürdigt haben solle. Vielmehr gingen sie zu Unrecht da- von aus, es sei ausreichend, eine angebliche Gegenforderung nur zu be- haupten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend festgestellt. Die weitschweifigen Ausführungen der Beklagten zu angeblichen "schweren Verfahrensmängeln" (Ziff. 11 ff. der Berufungsschrift vom 8. Februar 2026) seien unbehelflich. Insbesondere sei offensichtlich, dass im Verfahren vor der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe. Die Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dem angefochtenen Urteil eine politische Mo- tivation zu unterstellen und damit ihre Unzufriedenheit mit der rechtlichen Würdigung zum Ausdruck zu bringen. Für diese offenkundig nicht zutref- fenden unsachlichen Vorwürfe behaupteten die Beklagten nicht einmal In- dizien. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der massgeblichen Rechtslage erfolge in der Berufung nicht. Die Rüge der angeblichen Ver- fahrensmängel erweise sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Kündi- gung vom 8. September 2025 sei demgemäss form-, frist- und terminge- recht nach Ablauf der ordnungsgemäss i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR ange- zeigten Zahlungsfrist erfolgt. Die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO seien vorliegend erfüllt. Die Vorinstanz habe das Ausweisungsgesuch des Klägers somit zu Recht gutgeheissen.

- 8 - 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im sum- marischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort be- weisbar und die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Of- fizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO), was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft. Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.1.2. Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzö- gerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist – entsprechend Art. 254 Abs. 1 ZPO – in der Regel durch Ur- kunden zu erbringen. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch des Klägers sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der Einwände des Beklagten könne daran nichts ändern. Nach der Regel von Art. 8 ZGB würde der Beklagte, der Einreden oder Einwendungen vor- bringt, dafür an sich die Beweislast tragen. Im Verfahren nach Art. 257 ZPO ist es ihm aber unter Umständen nicht möglich, seine Einwände unter den darin geltenden Beweismittelbeschränkungen (Art. 254 ZPO) bzw. mit so- fort verfügbaren Beweismitteln glaubhaft zu machen, während ihm der Be- weis in einem einlässlichen ordentlichen Verfahren gelingen könnte. Würde ungeachtet substantiiert und schlüssig vorgetragener, erheblicher Ein- wände ein klarer Fall bejaht und im Verfahren nach Art. 257 ZPO ein rechts- kräftiger Entscheid zu Ungunsten des Beklagten gefällt, blieben dessen Einreden für immer unberücksichtigt, ohne dass er jemals zum ordentlichen Beweis derselben zugelassen würde. Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwen- dung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeuti- gen Ergebnis führt. Die Rechtsprechung verneint in der Regel das Vorlie- gen einer klaren Rechtslage, wenn die Anwendung einer Norm einen Er- messens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksich- tigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies beispielsweise bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft. Das bedeutet indessen nicht, dass ein klarer Fall in rechtlicher Hinsicht stets verneint werden muss, so- bald eine missbräuchliche Rechtsausübung geltend gemacht wird. Denn das Rechtsmissbrauchsverbot setzt keine wertende Berücksichtigung aller

- 9 - Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung voraus, wenn das Ver- halten der betroffenen Partei offenkundig einen Missbrauch darstellt, was namentlich der Fall ist, wenn dieses in eine der in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Fallgruppen einzuordnen ist (zum Ganzen BGE 138 III 620 E. 5.1.1 und 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 3 m.w.H.; CORDULA LÖTSCHER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 ff. zu Art. 257 ZPO; DIETER HOFMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 10 ff. zu Art. 257 ZPO). 3.2. Soweit die Gültigkeit der Kündigung des Mietvertrags im Ausweisungsver- fahren als Vorfrage zu beurteilen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf. Sind sie nicht erfüllt, ist kein Rechts- schutz in klaren Fällen zu gewähren; auf das Gesuch ist diesfalls nach Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fäl- len unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zwei- fel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (Urteil des Bundes- gerichts 4A_12/2023 vom 31. März 2023 E. 4 m.w.H.). 4. 4.1. 4.1.1. Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Miet- zinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schrift- lich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage (Art. 257d Abs. 1 OR). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter gemäss Art. 257d Abs. 2 OR bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Nach Art. 267 Abs. 1 OR ist der Mieter insbesondere vertraglich verpflich- tet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermie- ter zurückzugeben (ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 8. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 267 OR). Verweigert der Mieter einer Im- mobilie die (vollständige) Rückgabe, so kann der Vermieter seinen Rück- gabeanspruch auf dem Prozessweg durch Ausweisung und amtliche Räu- mung durchsetzen (WEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 267 OR).

- 10 - 4.1.2. Mit dem Hauptmietvertrag endet auch die Berechtigung des Untermieters zum Verbleib im Mietobjekt. Der Untermieter hat selbst dann keinen An- spruch auf weiteren Verbleib im Mietobjekt, wenn nach erfolgter Kündigung des Hauptmietverhältnisses der Untervermieter eine Kündigung des Unter- mietverhältnisses unterlässt. Der Eigentümer der Liegenschaft steht in die- sem Fall gegenüber dem Untermieter aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ein dingli- cher Herausgabeanspruch zu (BGE 120 II 112 E. 3b/cc/ddd; EVA BACHOF- NER, Die Mieterausweisung, 2020, Rz. 97 f.; FLORIAN ROHRER, in: Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 262 OR; LUKAS POLIVKA, ebenda, N. 8 zu Art. 273b OR). Dementsprechend sind auch die Aktivlegitimation des Klägers 2 (der als Miteigentümer der Liegenschaft einen dinglichen Herausgabeanspruch ge- genüber den Beklagten hat) und die Passivlegitimation des Beklagten 2 (der als Untermieter das Mietobjekt den Klägern aufgrund ihres Eigentums daran herauszugeben hat) zu bejahen. 4.2. Die Kläger forderten die Beklagten mit Schreiben vom 25. Juli 2025 auf, den ausstehenden Mietzins für Juli 2025 in der Höhe von Fr. 2'200.00 innert 30 Tagen zu bezahlen, ansonsten sie das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR kündigen würden (vorinstanzliche Akten [VA] Gesuchsbei- lage 9). Die eingeschriebene Postsendung mit diesem Schreiben wurde den Beklagten am 28. Juli 2025 zur Abholung gemeldet (VA Gesuchsbei- lage 10) und hat – da die am 28. Juli 2025 erfolgte Verlängerung der Ab- holfrist unbeachtlich ist – als am 4. August 2025 (dem letzten Tag der sie- bentägigen Abholfrist) zugestellt zu gelten (vgl. BGE 119 II 147 E. 2, 140 III 244 E. 5.1; WEBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 257d OR). Mit amtlichem Formular vom 8. September 2025 kündigten die Kläger das Mietverhältnis auf den

31. Oktober 2025 (VA Gesuchsbeilage 11). Dieses mit eingeschriebener Post versandte Schreiben wurde den Beklagten am 11. September 2025 zugestellt (VA Gesuchsbeilage 12). Damit wurden die Fristen gemäss Art. 257d OR eingehalten. Der Beklagte 1 als Mieter hat nicht bestritten, das Schreiben der Kläger vom 25. Juli 2025 und die Kündigung vom

8. September 2025 tatsächlich erhalten zu haben (vgl. VA act. 39 ff., 67 ff.; Berufungsschrift vom 9. Februar 2026). 4.3. 4.3.1. Die Beklagten machen geltend, die Mietzinsforderung für Juli 2025 sei durch Verrechnung mit Gegenforderungen (Fr. 4'200.00 wegen zu viel be- zahlter Mietzinse in der Höhe von Fr. 200.00 pro Monat infolge ungültiger Mietzinserhöhung und wegen Mängeln an der Mietsache) getilgt worden, weshalb die Kündigung gestützt auf Art. 257d OR nicht zulässig gewesen sei (VA act. 35 f., 41 f., 70, 74 f.; Berufungsschrift des Beklagten 2 vom

- 11 -

8. Februar 2026 Ziff. II/5 f. und Berufungsschrift des Beklagten 1 vom

9. Februar 2026 Ziff. 3). 4.3.2. Der Mieter kann Mietzinsausstände nicht nur durch Zahlung, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 120 Abs. 1 OR auch durch Verrechnung til- gen. Gemäss Art. 120 Abs. 2 OR kann auch eine bestrittene Forderung zur Verrechnung gebracht werden (BACHOFNER, a.a.O., Rz. 156, 159; CARMEN WETTSTEIN, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, S. 344 f.). Der Um- stand, dass der Mieter eine bestrittene Verrechnungsforderung geltend macht, darf indessen nicht dazu führen, dass sich der Mieter länger unge- rechtfertigt im Mietobjekt aufhalten kann. Der gesetzgeberische Wille, dem Vermieter zu ermöglichen, im raschen Verfahren das Mietverhältnis zu be- enden und die Ausweisung des säumigen Mieters zu verlangen, darf nicht vereitelt werden. Der Mieter muss daher die zur Verrechnung geltend ge- machte Forderung sofort beweisen können (Urteil des Bundesgerichts 4A_452/2021 vom 4. Januar 2022 E. 3.4). Die Möglichkeit, eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung zu brin- gen, besteht auch für den Mieter, der gemäss Art. 257d OR zur Zahlung eines Mietrückstands aufgefordert wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2). Will der Mieter eine Zahlungs- verzugskündigung nach Art. 257d OR abwenden, indem er den abgemahn- ten Mietzinsausstand durch Verrechnung tilgt, so muss seine Verrech- nungseinrede klar und eindeutig sein und dem Vermieter innert der Zah- lungsfrist zugehen. Bringt der Mieter eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung, so muss er deren Bestand und Höhe zur Abwendung der Ausweisung im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen sofort und liquide beweisen können. Denn die Verrechnung von un- klaren und streitigen Ansprüchen mit ausstehenden Mietzinsen darf nicht dazu führen, dass der Anspruch des Vermieters auf rasche Beendigung des Mietverhältnisses und Ausweisung der Mieterschaft vereitelt wird (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_239/2025 vom 12. August 2025 E. 2.4). Wer verrechnen will, muss eine Verrechnungserklärung abgeben (Art. 124 Abs. 1 OR), d.h. der Mieter muss den Vermieter unmissverständlich über die Geltendmachung der Verrechnung informieren (WETTSTEIN, a.a.O., S. 347). Befindet sich der Mieter mit der Bezahlung eines Mietzinses im Rückstand, muss er die Verrechnungserklärung innerhalb der Zahlungsfrist von Art. 257d Abs. 1 OR abgeben (BGE 119 II 241 E. 6b/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2). Als empfangs- bedürftige Willenserklärung muss die Verrechnungserklärung rechtzeitig, d.h. innerhalb der Zahlungsfrist, beim Vermieter eintreffen (REUDT, a.a.O., N. 20 zu Art. 257d OR; BACHOFNER, a.a.O., Rz. 159).

- 12 - 4.3.3. 4.3.3.1. Die Beklagten stützen ihre Gegenforderung wegen zu viel bezahlter Miet- zinse darauf, dass die per 1. Oktober 2023 seitens des Vermieters ausge- sprochene Mietzinserhöhung um monatlich Fr. 200.00 gemäss Art. 269d Abs. 2 lit. a und b OR nichtig sei, da ihnen das dafür vorgesehene amtliche Formular nie zugestellt und die Mietzinserhöhung nicht begründet worden sei (VA act. 34 f., 42; Berufungsschrift des Beklagten 2 vom 8. Februar 2026 Ziff. II/6 und Berufungsschrift des Beklagten 1 vom 9. Februar 2026 Ziff. 3). 4.3.3.2. Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kün- digungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindes- tens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton ge- nehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Eine Mietzinserhöhung ist nach Art. 269d Abs. 2 OR insbesondere nichtig, wenn der Vermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt (lit. a) oder sie nicht begründet (lit. b). Die absolute Nichtigkeit ist von Amtes we- gen festzustellen und kann daher durch den Mieter jederzeit geltend ge- macht werden, selbst wenn er den erhöhten Zins bereits bezahlt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.1). Be- zahlt der Mieter jedoch während längerer Zeit den erhöhten Mietzins, er- weist sich eine spätere Berufung auf den Formmangel regelmässig als rechtsmissbräuchlich, denn mit jeder vorbehaltlos geleisteten Zahlung be- stätigt der Mieter, dass er das Verhältnis Leistung – Gegenleistung als aus- gewogen anerkennt. Sein Stillschweigen hindert den Vermieter daran, eine allenfalls an einem Formmangel leidende Mietzinsanpassung formgültig nachzuholen und damit den durch Zeitablauf stetig anwachsenden Rück- forderungsansprüchen des Mieters entgegenzuwirken. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht in der Folge einer Rückforderung für während län- gerer Zeit geleistete Mietzinse entgegen (BEAT ROHRER, in: Das schweize- rische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 5. Aufl. 2025, N. 69 zu Art. 269d OR; PETER HIGI/ANTON BÜHLMANN, Zürcher Kommentar, 5. Aufl. 2022, N. 226 zu Art. 269d OR). Rechtsmissbrauch liegt schon vor, wenn derjenige, der sich auf den Formmangel beruft, den Mangel nach den konkreten Umstän- den bei pflichtgemässer Sorgfalt kennen konnte und musste und den Ver- trag dennoch freiwillig zur Hauptsache erfüllte. Wer einen formnichtigen Vertrag hingegen freiwillig erfüllt, ohne den Mangel zu kennen oder kennen zu müssen, verhält sich nicht widersprüchlich, wenn er sich nachträglich wegen des Mangels auf Nichtigkeit beruft (BGE 140 III 583 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_256/2015 vom 17. September 2015 E. 3.3.2). 4.3.3.3. Von der Erhöhung des Mietzinses um Fr. 200.00 auf Fr. 2'200.00 pro Mo- nat per 1. Oktober 2023 hatte der Beklagte 1 spätestens am 11. September

- 13 - 2023 Kenntnis. An diesem Tag schrieb er nämlich um 12:01 Uhr dem Klä- ger 1 folgende E-Mail-Nachricht (VA Gesuchsbeilage 5; VA Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezember 2025): " Hoi […], nach unserem letzten Gespräch möchte ich dir einfach bestätigen, dass ich mit der Mieterhöhung um Fr. 200.00 auf 1.10.2023 einverstanden bin. Bitte sende mir doch wie üblich eine Anzeige der Erhöhung der Miete, wie das sonst üblich ist. Ansonsten bleibt der Vertrag ja der Gleiche. (…)" Erst mit Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Gesuchsbeilage 7; VA Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezember 2025) machte der Beklagte 1 erstmals geltend, die Mietzinserhöhung sei nicht rechtmässig erfolgt. Für die Monate Oktober 2023 bis und mit Juni 2025 – mithin wäh- rend 1 ¾ Jahren – hatte er den (erhöhten) Mietzins von Fr. 2'200.00 jeweils vorbehaltlos bezahlt (VA act. 59; VA Beilage 15 zur Stellungnahme vom

19. Dezember 2025). Dabei wusste er offensichtlich von Anfang an, dass einseitige Mietzinserhöhungen durch den Vermieter mit amtlich genehmig- tem Formular mitgeteilt werden müssen, ansonsten er den Kläger 1 nicht mit oben erwähntem E-Mail vom 11. September 2023 um Zusendung einer "Anzeige der Erhöhung der Miete, wie das sonst üblich ist", gebeten hätte. Zudem hatte er gleichzeitig auch sein ausdrückliches Einverständnis mit der Mietzinserhöhung erklärt. Das vom Kläger 1 unterzeichnete amtlich ge- nehmigte Formular zur Mitteilung von Mietzins-, Pachtzins- und anderen einseitigen Vertragsänderungen gemäss Art. 269d OR (VA Gesuchsbei- lage 6) wurde dem Beklagten 1 – entgegen seiner Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 (VA act. 42) – nach eigenen Anga- ben im Schreiben vom 16. Juni 2025 (VA Gesuchsbeilage 7 = VA Beilage 4 zur Stellungnahme vom 8. Dezember 2025 S. 3) per E-Mail zugesandt. Diese Zustellung ist als gültig erfolgt anzusehen, da keine gesetzlichen Vor- schriften über die Form der Zustellung bestehen. Den Nachweis für die Be- hauptung des Beklagten 1, vom Kläger 1 ständig unter Druck gesetzt wor- den zu sein, indem sich dieser bei ihm erkundigt habe, wie lange er noch in der Wohnung bleiben werde (VA act. 41), finden in den eingereichten Beweismitteln keine Stütze. Aus der vom Beklagten 1 eingereichten E-Mail- Korrespondenz ist vielmehr zu schliessen, dass auf Seiten der Kläger eine Unsicherheit bestand, wie lange die Beklagten in der Wohnung bleiben wollten (VA Beilage 2 zur Stellungnahme des Beklagten 1 vom 8. Dezem- ber 2025). Unter diesen Umständen erscheint die Berufung auf den Form- mangel und damit die Nichtigkeit der Mietzinserhöhung im Lichte der in E. 4.3.3.2 hievor zitierten Lehre und Rechtsprechung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 ZGB, weshalb sie keinen Rechts- schutz verdient. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten 1 für zu viel bezahlte Mietzinse bestand demnach nicht. Insoweit war eine Verrechnung

- 14 - mit der Mietzinsforderung des Klägers 1 für Juli 2025 von vornherein nicht möglich. 4.3.4. Mit Schreiben an den Kläger 1 vom 16. Juni 2025 rügte der Beklagte 1 überdies diverse Mängel an der Mietsache. Ausserdem machte er eine Rückforderung für "TV-Gebühren" von Fr. 1'577.00 (Serafe Fr. 335.00 + UPC-Abonnement Fr. 1'242.00 [= 47 Monate à Fr. 46.00]) geltend und er- klärte: "Eine Gegenverrechnung mit der anstehenden Miete ist verhandel- bar." (VA Gesuchsbeilage 7). Eine unmissverständliche, klare Verrech- nungserklärung stellt dies nicht dar. Mit E-Mail vom 1. Juli 2025 teilte der Beklagte 1 dem Kläger 1 mit: "Den Mietzins Juli 2025 habe ich dir gemäss meinem Brief nicht gesendet, sondern gegenverrechnet und ich (wir) bin gespannt auf euren Vorschlag." (VA Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten 1 vom 7. Dezember 2025). Ob diese Erklärung den in E. 4.3.2 dargelegten Anforderungen an eine Verrechnungserklärung i.S.v. Art. 124 Abs. 1 OR genügt, erscheint zumindest fraglich. Die Frage braucht allerdings nicht ab- schliessend geklärt zu werden, denn für die Gegenforderungen wegen Mängeln an der Mietsache wurde kein liquider Beweis vorgelegt. Weiter hat der Beklagte 1 keine liquiden Beweismittel eingereicht, dass der Kläger 1 als Vermieter die Serafe-Gebühren und die Kosten des UPC-Abonnements tragen muss. Somit fällt auch diesbezüglich eine Verrechnung mit dem Mietzins für Juli 2025 von vornherein ausser Betracht. 4.3.5. Im Zeitpunkt der Kündigung des Mietverhältnisses am 8. September 2025 war demzufolge der Mietzins für Juli 2025 – entgegen der Auffassung der Beklagten – noch offen. 4.4. Gemäss den Ausführungen in E. 4.2 und 4.3 hievor waren die Vorausset- zungen für eine Kündigung des Mietvertrags zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten 1 wegen Zahlungsverzugs des Beklagten 1 gestützt auf Art. 257d OR erfüllt. Infolgedessen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten 1 be- treffend die möblierte 3 ½-Zimmer-Wohnung im 2. Stock an der Q-Strasse in R._____ samt Keller und Garagenplatz am 31. Oktober 2025 geendet hat. Aufgrund des sofort beweisbaren Sachverhalts und der klaren Rechts- lage hat die Vorinstanz zu Recht das Verfahren des Rechtsschutzes in kla- ren Fällen (Art. 257 ZPO) angewendet. 4.5. Da sich die Beklagten immer noch im Mietobjekt aufhalten, ist schliesslich nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihnen im Entscheid vom 22. Januar 2026 zum Verlassen und Räumen des Mietobjekts eine Frist bis am 6. Fe- bruar 2026 angesetzt und für den Widerhandlungsfall die polizeiliche Räu-

- 15 - mung angeordnet hat. Eine zusätzlich Räumungsfrist kann selbst dann, wenn humanitäre Gründe einen Aufschub verlangen (was vorliegend nicht der Fall ist), nur kurz sein und darf nicht auf eine Erstreckung des Mietver- hältnisses hinauslaufen (Urteile des Bundesgerichts 4A_39/2018 vom

6. Juni 2018 E. 6 und 4A_162/2021 vom 12. Mai 2021 E. 6.2). Hinzu kommt, dass die Beklagten als Folge der Dauer des Ausweisungsverfah- rens und des anschliessenden Berufungsverfahrens sowie der mit der Be- rufung verbundenen aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz von einer Verlängerung des Mietver- hältnisses um mehr als zehn Monate profitiert haben. 4.6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. 5. Die weitere, vom Beklagten 2 erhobene Kritik an der Vorinstanz, sie kreiere künstlich einen klaren Fall, der in Wahrheit nicht existiere, handle damit in hohem Masse willkürlich und eigenmächtig und erfülle damit nicht einmal die Mindestanforderungen an ein objektives, sachlich geführtes Verfahren; sie zeige sich in hohem Masse manipulativ, parteiisch und unfair und habe ein politisch motiviertes Urteil gefällt; sie führe offensichtlich Krieg gegen die Mietparteien für die Vermieter, was nichts mit einem zivilisierten Pro- zess in einer Demokratie zu tun habe, sondern mehr dem Gedanken einer Tyrannei oder Diktatur entspreche (Berufungsschrift des Beklagten 2 vom

8. Februar 2026 Ziff. II/6, 11 – 15); der Anwalt der Kläger hetze das Gericht mit unzähligen Falschbehauptungen und Dementis gegen die Beklagten auf und führe eine Schmutzkampagne (Stellungnahme zur Berufungsant- wort vom 1. April 2026), verletzt klar den prozessualen Anstand. Der Be- klagte 2 wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft wer- den kann, sollte er in einem gerichtlichen Verfahren erneut derartige Äusse- rungen machen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 6.2. Ausgangsgemäss haben die Beklagten den anwaltlich vertretenen Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Ge- stützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO haften sie auch dafür je hälftig.

- 16 - Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 13'200.00 (= 6 x Fr. 2'200.00; vgl. BGE 144 III 346 E. 1.2) ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'830.00, die um 50 % auf Fr. 1'915.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'532.00 vorzunehmen. Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 1'149.00 ergibt. Hinzu kommen die Ausla- genpauschale von 3 % (ausmachend Fr. 34.50) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'183.50 (ausmachend Fr. 95.85), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'279.35 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird den Beklagten je zur Hälfte mit Fr. 300.00 auferlegt. 3. Die Beklagten werden jeweils hälftig verpflichtet, den Klägern für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'279.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

- 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 13'200.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 28. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber