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ZSU.2026.4

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.4

Ag Zivilgericht · 2026-03-24 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für Forderungen von Fr. 1'080.00 (1) nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2022 und von Fr. 35.00 (2). Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde an- gegeben: " (1) Rechnung Nr. bbb, Proz. Nr. ccc – Entscheid vom 19.05.2022 (2) ohne Zins" Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, ge- mäss dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 im mietrechtlichen Verfahren OZ.2020.9 schulde die Beklagte dem Bezirksgericht Aarau Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 1'080.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Aus diesem Entscheid ergebe sich, dass es sich beim Verfahren OZ.2020.9 um eine mietrechtliche Streitigkeit betreffend eine in R._____ gelegene Liegenschaft gehandelt habe und der Sitz der Beklagten in R._____ liege, womit grundsätzlich die Gerichte des Bezirks Lenzburg ört- lich zuständig gewesen wären. Das Bezirksgericht Aarau sei dennoch zur Beurteilung der mietrechtlichen Streitigkeit im Verfahren OZ.2020.9 örtlich zuständig gewesen, da das Verfahren aufgrund eines Ausstandsbegeh- rens gegen die Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit Ent- scheid des Präsidiums der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 an das Bezirksgericht Aarau überwiesen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Nachdem der Entscheid des Bezirks- gerichts Aarau vom 19. Mai 2022 seit dem 19. Oktober 2023 vollstreckbar sei, sei die definitive Rechtsöffnung im vom Kläger beantragten Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.4).

- 4 -

E. 2.2 Die Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, aus der nunmehr einge- reichten unpublizierten Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26. No- vember 2012 ergebe sich, dass der Präsidentin der Justizleitung keine Ent- scheidungskompetenz zukomme, Verfahren vom örtlich zuständigen Ge- richt an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu überweisen. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksgerichten hängi- gen Verfahren sei gemäss § 34 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vielmehr die Aufsichtskommission des Obergerichts als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte. Die Justizleitung bzw. deren Präsidentin sei daher nicht befugt gewesen, das mietrechtliche Ver- fahren aus eigener Initiative an sich zu ziehen und vom örtlich zuständigen erstinstanzlichen Bezirksgericht Lenzburg an das Bezirksgericht Aarau zu überweisen. Aus diesem Grund seien die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 und des Präsidiums der Justizleitung vom 2. Sep- tember 2020 nichtig und es liege kein Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde, S. 1 f.).

E. 2.3 Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 erteilte das Bezirksgericht Lenz- burg, Präsidium des Zivilgerichts, dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2025) für den Betrag von Fr. 1'080.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung. Zudem wurde die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 der Be- klagten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgesprochen.

E. 3 Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 9 ZPO). Es ist daher durchaus möglich, dass trotz Verletzung einer zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstands- norm ein Urteil in Rechtskraft erwachsen und alsdann auch vollstreckt wer- den kann. Bei der Vollstreckung entfällt die Zuständigkeitseinrede zudem ausnahmslos, also unabhängig davon, ob zwingende, teilzwingende oder dispositive Gerichtsstände betroffen sind (INFANGER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 34 zu Art. 9 ZPO; DROESE, BSK ZPO,

- 5 - a.a.O., N. 25 zu Art. 341 ZPO; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 341 ZPO). Selbst wenn die Dar- stellung der Beklagten, wonach die Justizleitung für die Überweisung des Verfahrens an das Gerichtspräsidium Aarau sachlich nicht zuständig ge- wesen wäre, zutreffen würde, was gestützt auf den hierfür massgebenden § 51 Abs. 2 GOG allerdings nicht der Fall ist, würde dies nach dem Gesag- ten nichts daran ändern, dass der in der Folge vom Gerichtspräsidium Aarau erlassene Entscheid vom 19. Mai 2022 rechtskräftig und damit voll- streckbar wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits seit Zustellung des Entscheids der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau LDI.2020.172 vom 2. September 2020 über den Grund für die ab- weichende örtliche Zuständigkeit Bescheid wusste, weshalb sie die Unzu- ständigkeitseinrede im Verfahren OZ.2020.9 hätte vorbringen können und müssen. Die erst im Vollstreckungsverfahren vorgebrachte Einrede der ört- lichen Unzuständigkeit des Gerichtspräsidiums Aarau erweist sich mit Blick darauf als grob rechtsmissbräuchlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstossend.

E. 3.1 Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechts- anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Ent- scheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3).

E. 3.2 Ein Entscheid, welcher von einem örtlich unzuständigen Gericht gefällt wurde, ist, vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen, nicht nich- tig, sondern bloss anfechtbar (BGE 99 II 246 E. 3c; Urteil des Bundesge- richts 6B_818/2024 vom 19. November 2025 E. 2.2; SCHWANDER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

E. 3.3 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entspre- chend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'080.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 7 - Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.4 / ft (SR.2025.166) Art. 23 Entscheid vom 24. März 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Rechtspraktikantin Everett Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Gerichtskasse Aarau, Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ AG, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2025)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 28. April 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für Forderungen von Fr. 1'080.00 (1) nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2022 und von Fr. 35.00 (2). Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde an- gegeben: " (1) Rechnung Nr. bbb, Proz. Nr. ccc – Entscheid vom 19.05.2022 (2) ohne Zins" Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 9. Juli 2025 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'080.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Mai 2022, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. September 2025 beantragte die Beklagte die Feststellung, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 im mietrechtlichen Verfahren OZ.2020.9 nichtig sei, sowie die Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 erteilte das Bezirksgericht Lenz- burg, Präsidium des Zivilgerichts, dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2025) für den Betrag von Fr. 1'080.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung. Zudem wurde die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 der Be- klagten auferlegt und keine Parteientschädigung ausgesprochen. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am

22. Dezember 2025 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 11. Dezember 2025 aufzuheben, festzustellen, dass der Entscheid der Justizleitung der

- 3 - Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 und das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 nichtig ist, und das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Oberge- richt kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, ge- mäss dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 im mietrechtlichen Verfahren OZ.2020.9 schulde die Beklagte dem Bezirksgericht Aarau Ge- richtskosten in der Höhe von Fr. 1'080.00 (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Aus diesem Entscheid ergebe sich, dass es sich beim Verfahren OZ.2020.9 um eine mietrechtliche Streitigkeit betreffend eine in R._____ gelegene Liegenschaft gehandelt habe und der Sitz der Beklagten in R._____ liege, womit grundsätzlich die Gerichte des Bezirks Lenzburg ört- lich zuständig gewesen wären. Das Bezirksgericht Aarau sei dennoch zur Beurteilung der mietrechtlichen Streitigkeit im Verfahren OZ.2020.9 örtlich zuständig gewesen, da das Verfahren aufgrund eines Ausstandsbegeh- rens gegen die Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit Ent- scheid des Präsidiums der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau vom 2. September 2020 an das Bezirksgericht Aarau überwiesen worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3). Nachdem der Entscheid des Bezirks- gerichts Aarau vom 19. Mai 2022 seit dem 19. Oktober 2023 vollstreckbar sei, sei die definitive Rechtsöffnung im vom Kläger beantragten Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.4).

- 4 - 2.2. Die Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, aus der nunmehr einge- reichten unpublizierten Geschäftsordnung der Justizleitung vom 26. No- vember 2012 ergebe sich, dass der Präsidentin der Justizleitung keine Ent- scheidungskompetenz zukomme, Verfahren vom örtlich zuständigen Ge- richt an ein anderes erstinstanzliches Gericht zu überweisen. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksgerichten hängi- gen Verfahren sei gemäss § 34 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) vielmehr die Aufsichtskommission des Obergerichts als unmittelbare Auf- sichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte. Die Justizleitung bzw. deren Präsidentin sei daher nicht befugt gewesen, das mietrechtliche Ver- fahren aus eigener Initiative an sich zu ziehen und vom örtlich zuständigen erstinstanzlichen Bezirksgericht Lenzburg an das Bezirksgericht Aarau zu überweisen. Aus diesem Grund seien die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 19. Mai 2022 und des Präsidiums der Justizleitung vom 2. Sep- tember 2020 nichtig und es liege kein Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde, S. 1 f.). 3. 3.1. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechts- anwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Fehlerhafte Ent- scheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 138 II 501 E. 3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_309/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3). 3.2. Ein Entscheid, welcher von einem örtlich unzuständigen Gericht gefällt wurde, ist, vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen, nicht nich- tig, sondern bloss anfechtbar (BGE 99 II 246 E. 3c; Urteil des Bundesge- richts 6B_818/2024 vom 19. November 2025 E. 2.2; SCHWANDER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2025, N. 23 zu Art. 9 ZPO). Es ist daher durchaus möglich, dass trotz Verletzung einer zwingenden oder teilzwingenden Gerichtsstands- norm ein Urteil in Rechtskraft erwachsen und alsdann auch vollstreckt wer- den kann. Bei der Vollstreckung entfällt die Zuständigkeitseinrede zudem ausnahmslos, also unabhängig davon, ob zwingende, teilzwingende oder dispositive Gerichtsstände betroffen sind (INFANGER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024 [BSK ZPO], N. 34 zu Art. 9 ZPO; DROESE, BSK ZPO,

- 5 - a.a.O., N. 25 zu Art. 341 ZPO; D. STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 341 ZPO). Selbst wenn die Dar- stellung der Beklagten, wonach die Justizleitung für die Überweisung des Verfahrens an das Gerichtspräsidium Aarau sachlich nicht zuständig ge- wesen wäre, zutreffen würde, was gestützt auf den hierfür massgebenden § 51 Abs. 2 GOG allerdings nicht der Fall ist, würde dies nach dem Gesag- ten nichts daran ändern, dass der in der Folge vom Gerichtspräsidium Aarau erlassene Entscheid vom 19. Mai 2022 rechtskräftig und damit voll- streckbar wurde. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits seit Zustellung des Entscheids der Justizleitung der Gerichte des Kantons Aargau LDI.2020.172 vom 2. September 2020 über den Grund für die ab- weichende örtliche Zuständigkeit Bescheid wusste, weshalb sie die Unzu- ständigkeitseinrede im Verfahren OZ.2020.9 hätte vorbringen können und müssen. Die erst im Vollstreckungsverfahren vorgebrachte Einrede der ört- lichen Unzuständigkeit des Gerichtspräsidiums Aarau erweist sich mit Blick darauf als grob rechtsmissbräuchlich und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstossend. 3.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Es ist entspre- chend keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'080.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 7 - Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser