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ZSU.2026.38

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.38

Ag Zivilgericht · 2026-02-17 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamts Z.____ vom 7. Juli 2025 für eine Forderung von ins- gesamt Fr. 17'498.15 nebst 5 % Zins seit 4. Juli 2025 auf Fr. 17'277.00.

E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

E. 1.3 Die Konkursandrohung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beklagten am

21. Oktober 2025 zugestellt.

E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 21. Januar 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA], act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinter- legt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten (inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz) auf Fr. 18'529.70 (VA, act. 7). Die Beklagte hat am 22. Januar 2026, mithin während der

- 4 - Beschwerdefrist, hinsichtlich der Betreibung Nr. aaa den Betrag von Fr. 18'288.50 an das Regionale Betreibungsamt Z._____ überwiesen (Be- schwerdebeilage [BB] 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ent- gegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vollständig getilgt worden, und es wird in der Beschwerde auch keine Hinterlegung und kein Gläubi- gerverzicht behauptet oder nachgewiesen. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kos- ten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist dem- nach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt:

E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

E. 3.1 Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Der Entscheid vom 20.01.2026 des Bezirksgerichts Zurzach betreffend Konkurseröffnung, Betreibung aaa, des Betreibungsamtes Z._____ und somit die Konkurseröffnung sei aufzuheben; 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

E. 3.2 Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Ver- fügung vom 6. Februar 2026 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 3.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2.

E. 4 Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]
  4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 5 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.38 (SG.2025.215) Art. 46 Entscheid vom 17. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamts Z.____ vom 7. Juli 2025 für eine Forderung von ins- gesamt Fr. 17'498.15 nebst 5 % Zins seit 4. Juli 2025 auf Fr. 17'277.00. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 1.3. Die Konkursandrohung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beklagten am

21. Oktober 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 21. November 2025 beim Bezirksgericht Zurzach das Konkursbegehren. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 20. Januar 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […], der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Der Entscheid vom 20.01.2026 des Bezirksgerichts Zurzach betreffend Konkurseröffnung, Betreibung aaa, des Betreibungsamtes Z._____ und somit die Konkurseröffnung sei aufzuheben; 2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Ver- fügung vom 6. Februar 2026 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 21. Januar 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA], act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 2. Februar 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinter- legt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten (inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz) auf Fr. 18'529.70 (VA, act. 7). Die Beklagte hat am 22. Januar 2026, mithin während der

- 4 - Beschwerdefrist, hinsichtlich der Betreibung Nr. aaa den Betrag von Fr. 18'288.50 an das Regionale Betreibungsamt Z._____ überwiesen (Be- schwerdebeilage [BB] 7). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ent- gegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vollständig getilgt worden, und es wird in der Beschwerde auch keine Hinterlegung und kein Gläubi- gerverzicht behauptet oder nachgewiesen. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kos- ten, Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz, Gläubigerverzicht) ist dem- nach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]

4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

- 5 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Februar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus