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ZSU.2026.37

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.37

Ag Zivilgericht · 2026-04-20 · Deutsch AG
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 18. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 9'171.67 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2025 auf Fr. 8'148.75.

E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag.

E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt, oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 6'907.05 (act. 8). Die Beklagte hinterlegte am 28. Januar 2026 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse (Be- schwerdebeilage [BB] 8; vgl. dazu auch Auskunft der Obergerichtskasse vom 29. Januar 2026). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ge- deckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des

- 5 - Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Kon- kurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

E. 2.3.2.1 Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass sie auf- grund einer vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung ihres ein- zelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers ab Som- mer 2025 bis Ende Herbst 2025 in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mittlerweile habe er aber seine gesundheitlichen Probleme überwunden und sie verfüge über zwei laufende Aufträge in der Höhe von Fr. 125'936.00 sowie Fr. 102'500.00. Dazu komme ein zusätzlicher Auftrag in Höhe von Fr. 48'000.00 und einer, für welchen ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 83'000.00 in Aussicht gestellt worden sei. Sie habe Anfang des Jah- res bereits vertraglich fest zugesicherte Aufträge in der Höhe von Fr. 237'000.00 erhalten, ohne dass die beiden sich in der Offerten-Phase befindlichen Aufträge mit einem Gesamtvolumen von über Fr. 100'000.00 berücksichtigt worden seien.

E. 2.3.2.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Be- klagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu

- 6 - jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursfor- derung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vor- liegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Be- treibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzu- fordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzu- reichen. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer fi- nanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Be- klagten sind.

E. 2.3.2.3 Soweit die Beklagte Submissionsangebote (BB 5) und Offerten (BB 6) für Projekte einreicht, steht – soweit ersichtlich – nicht in jedem Fall fest, dass sie den entsprechenden Zuschlag auch erhalten wird bzw. diesen erhalten hat. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich aus den Dokumenten nicht abschliessend, ob und wann mit entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konk- ret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Okto- ber 2014 E. 4.2). Gleich verhält es sich auch mit den eingereichten Rech- nungen (BB 9 und 10). Sodann führt die Beklagte selber aus, dass sich die Bauarbeiten in R._____ gemäss Werkvertrag vom 6. Oktober 2025 (BB 3) verzögert hätten und die Auftraggeberin der Baustellen in S._____ (BB 4) aufgrund der Weihnachtsfeiertage eine Bezahlung per Ende Januar 2026 zugesichert habe (Beschwerde S. 5). Ob die entsprechenden Ausstände sodann auch bezahlt wurden, ist vorliegend nicht erstellt.

E. 2.3.2.4 Die Beklagte legte der Beschwerde auch eine Erfolgsrechnung für die Jahre 2022/2023 (BB 11) sowie eine Bilanz per 31. Dezember 2024 (Bei- lage Nr. 2 zur Eingabe vom 30. Januar 2026) ein. Dazu gilt es festzuhalten, dass beide Dokumente nicht unterzeichnet wurden. Die Richtigkeit der Um- sätze der Beklagten lässt sich kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln. Selbst bei Berücksichtigung der einge- reichten Bilanz der Beklagten gilt es festzuhalten, dass sie mit Fr. 1'314.59 offensichtlich über praktisch keine liquiden Mittel verfügt.

- 7 -

E. 2.3.2.5 Schliesslich kann die Beklagte auch aus ihren anlässlich der Eingabe vom

30. Januar 2026 eingereichten Unterlagen – namentlich Foto, Stand und Zustand der als schlüsselfertig zu erstellenden Liegenschaften und Bestä- tigung über Darlehenstilgung (Beilagen Nr. 1 und 3 zur Eingabe vom

30. Januar 2026) – nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 2.3.2.6 Die Beklagte hat weder Ausführungen zu ihren Kreditoren gemacht noch entsprechende Unterlagen eingereicht (Kreditorenlisten, Betreibungsregis- terauszug etc.), womit diese vorliegend im Dunkeln bleiben. Diesbezüglich gilt es noch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Konto des Vertreters der Beklagten erfolgte (Bankbeleg Luzerner Kanto- nalbank vom 28. Januar 2026 [BB 8]), was ebenfalls gegen die Zahlungs- fähigkeit der Beklagten spricht.

E. 2.3.2.7 Zusammenfassend macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation. Anhand der eingereichten Unterlagen kön- nen weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Be- klagten für die letzten Jahre beurteilt werden (vgl. E. 2.3.2.4 hiervor). Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Mona- ten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden (und nicht bekannten) Ver- pflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom

19. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

- 8 -

E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

E. 3.1 Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Der über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Konkurs vom 19. Ja- nuar 2026 sei vollständig und uneingeschränkt aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auf- schiebende Wirkung zu erteilen mit der Wirkung, dass die Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt ihrer Tätigkeit nachgehen und ihren vertragli- chen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachkommen kann. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die in der Vorladung zum Konkurs um- schriebene Forderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 8'000.00 auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Aargau zweckgebunden hinterlegt ist wie folgt: Fr. 6'907.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 350.00 Kosten Spruchgebühr für das Konkurserkenntnis Fr. 500.00 Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren Fr. 242.95 Restbetrag als Puffer für zusätzliche Zins- oder Kos- tenzahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und / oder der Vorinstanz oder anderen Forderungen

E. 3.2 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 reichte die Beklagte ergänzende Unter- lagen ein.

E. 3.3 Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

E. 3.4 Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2026 auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2.

E. 4 Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 8'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 7'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 8'000.00 verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'000.00 – nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 – Fr. 7'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. - 9 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.37 (SG.2025.105) Art. 102 Entscheid vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts Q._____ vom 18. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 9'171.67 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2025 auf Fr. 8'148.75. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. Juni 2025 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 20. November 2025 beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 25. Juli 2025 der Beklagten am 9. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 19. Januar 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 19. Januar 2026, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00, wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Der über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Konkurs vom 19. Ja- nuar 2026 sei vollständig und uneingeschränkt aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens auf- schiebende Wirkung zu erteilen mit der Wirkung, dass die Gesellschaft weiterhin uneingeschränkt ihrer Tätigkeit nachgehen und ihren vertragli- chen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachkommen kann. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die in der Vorladung zum Konkurs um- schriebene Forderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 8'000.00 auf dem Konto der Obergerichtskasse des Kantons Aargau zweckgebunden hinterlegt ist wie folgt: Fr. 6'907.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin Fr. 350.00 Kosten Spruchgebühr für das Konkurserkenntnis Fr. 500.00 Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren Fr. 242.95 Restbetrag als Puffer für zusätzliche Zins- oder Kos- tenzahlungen zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und / oder der Vorinstanz oder anderen Forderungen 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 reichte die Beklagte ergänzende Unter- lagen ein. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Die Klägerin verzichtete mit Eingabe vom 5. Februar 2026 auf die Einrei- chung einer Beschwerdeantwort.

- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt, oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 6'907.05 (act. 8). Die Beklagte hinterlegte am 28. Januar 2026 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse (Be- schwerdebeilage [BB] 8; vgl. dazu auch Auskunft der Obergerichtskasse vom 29. Januar 2026). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin ge- deckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungs- fähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen wer- den kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des

- 5 - Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Kon- kurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, dass sie auf- grund einer vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung ihres ein- zelzeichnungsberechtigten Gesellschafters und Geschäftsführers ab Som- mer 2025 bis Ende Herbst 2025 in ihrer Geschäftstätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mittlerweile habe er aber seine gesundheitlichen Probleme überwunden und sie verfüge über zwei laufende Aufträge in der Höhe von Fr. 125'936.00 sowie Fr. 102'500.00. Dazu komme ein zusätzlicher Auftrag in Höhe von Fr. 48'000.00 und einer, für welchen ein Zuschlag in der Höhe von Fr. 83'000.00 in Aussicht gestellt worden sei. Sie habe Anfang des Jah- res bereits vertraglich fest zugesicherte Aufträge in der Höhe von Fr. 237'000.00 erhalten, ohne dass die beiden sich in der Offerten-Phase befindlichen Aufträge mit einem Gesamtvolumen von über Fr. 100'000.00 berücksichtigt worden seien. 2.3.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten würde ein Betreibungsregisterauszug geben. Die Be- klagte hat es unterlassen, einen solchen einzureichen und folglich auch zu

- 6 - jeder noch offenen Betreibung Stellung zu nehmen (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob neben der Konkursfor- derung keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vor- liegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Be- treibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzu- fordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzu- reichen. Es liegt vielmehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer fi- nanziellen Lage vorzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Be- klagten sind. 2.3.2.3. Soweit die Beklagte Submissionsangebote (BB 5) und Offerten (BB 6) für Projekte einreicht, steht – soweit ersichtlich – nicht in jedem Fall fest, dass sie den entsprechenden Zuschlag auch erhalten wird bzw. diesen erhalten hat. Selbst wenn dem so sein sollte, ergibt sich aus den Dokumenten nicht abschliessend, ob und wann mit entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausrei- chend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konk- ret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Okto- ber 2014 E. 4.2). Gleich verhält es sich auch mit den eingereichten Rech- nungen (BB 9 und 10). Sodann führt die Beklagte selber aus, dass sich die Bauarbeiten in R._____ gemäss Werkvertrag vom 6. Oktober 2025 (BB 3) verzögert hätten und die Auftraggeberin der Baustellen in S._____ (BB 4) aufgrund der Weihnachtsfeiertage eine Bezahlung per Ende Januar 2026 zugesichert habe (Beschwerde S. 5). Ob die entsprechenden Ausstände sodann auch bezahlt wurden, ist vorliegend nicht erstellt. 2.3.2.4. Die Beklagte legte der Beschwerde auch eine Erfolgsrechnung für die Jahre 2022/2023 (BB 11) sowie eine Bilanz per 31. Dezember 2024 (Bei- lage Nr. 2 zur Eingabe vom 30. Januar 2026) ein. Dazu gilt es festzuhalten, dass beide Dokumente nicht unterzeichnet wurden. Die Richtigkeit der Um- sätze der Beklagten lässt sich kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Damit bleibt der tatsächliche Gewinn der Beklagten im Dunkeln. Selbst bei Berücksichtigung der einge- reichten Bilanz der Beklagten gilt es festzuhalten, dass sie mit Fr. 1'314.59 offensichtlich über praktisch keine liquiden Mittel verfügt.

- 7 - 2.3.2.5. Schliesslich kann die Beklagte auch aus ihren anlässlich der Eingabe vom

30. Januar 2026 eingereichten Unterlagen – namentlich Foto, Stand und Zustand der als schlüsselfertig zu erstellenden Liegenschaften und Bestä- tigung über Darlehenstilgung (Beilagen Nr. 1 und 3 zur Eingabe vom

30. Januar 2026) – nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.3.2.6. Die Beklagte hat weder Ausführungen zu ihren Kreditoren gemacht noch entsprechende Unterlagen eingereicht (Kreditorenlisten, Betreibungsregis- terauszug etc.), womit diese vorliegend im Dunkeln bleiben. Diesbezüglich gilt es noch anzumerken, dass die Hinterlegung der Konkursforderung vom Konto des Vertreters der Beklagten erfolgte (Bankbeleg Luzerner Kanto- nalbank vom 28. Januar 2026 [BB 8]), was ebenfalls gegen die Zahlungs- fähigkeit der Beklagten spricht. 2.3.2.7. Zusammenfassend macht die Beklagte keine sachdienlichen Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation. Anhand der eingereichten Unterlagen kön- nen weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Be- klagten für die letzten Jahre beurteilt werden (vgl. E. 2.3.2.4 hiervor). Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Mona- ten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es der Beklagten jedenfalls nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden (und nicht bekannten) Ver- pflichtungen nachzukommen sowie in absehbarer Zeit die (vorliegend nicht abschliessend bekannten) Schulden abzutragen. Die gegen das Kon- kurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom

19. Januar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

- 8 - 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 8'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 7'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 8'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'000.00 – nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 – Fr. 7'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 9 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro