Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Be- schwerde anfechtbar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Gesuch des Klägers um Aufhebung der am 12. Dezember 2024 angeordneten Sistierung des Ver- fahrens abgewiesen und die Sistierung bestätigt hat, ist eine prozesslei- tende Verfügung, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde an- gefochten werden kann (BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. Kommentar ZPO],
4. Aufl. 2025, N. 5 und 8 zu Art. 126 ZPO).
E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar ZPO, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2.
E. 2 Es sei durch diesen Sachverständigen gemäss Ziff. 1 unverzüglich, jeden- falls schnellstmöglich, mittels Gutachten vorsorglich Beweis zu folgenden Beweisfragen abzunehmen: I. Stand der Bauarbeiten / Baufortschritt bis zur Kündigung des Gene- ralunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2023 und damit aktuell? II. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 20. November 2020 (inkl. Beilagen) bisher durch die Gesuchs- gegnerin bzw. deren Subunternehmer erbracht worden? III Ist die notwendige, übliche und vereinbarte Qualität der Bau- und Gebäudeteile vorhanden und falls nicht, können die betroffenen Bau- und Gebäudeteile in Stand gestellt oder müssen sie ersetzt werden? Unter welchen Bedingungen und zu welchen Kosten? IV. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 (inkl. Baubeschrieb, Leistungsverzeichnis, Projektstudie, Pläne, Baugesuch) noch nicht erbracht worden und müssen zwecks Fertigstellung noch erbracht werden? V. Welchen Wert haben diese nicht erbrachten Leistungen, ausgehend von den Grundlagen im Generalunternehmer Werkvertrag vom
20. November 2020 (inkl. Beilagen), eventualiter nach allgemeinem Standard und Erfahrung?
- 3 - VI. Welche konkreten Mängel bestehen betr. Leistungen und Arbeiten, welche durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezo- genen Subunternehmerinnen bis zur Kündigung ausgeführt worden sind? VII. Mit welchen Kosten ist für die Mängelbehebung der durch die Ge- suchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subunterneh- merinnen erbachten Leistungen zu rechnen? VIII. Mit welchen Kosten ist für die Fertigstellung des Bauprojekts ge- mäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 zu rechnen? IX. Welche Folgeschäden sind durch die unberechtigte Einstellung der Arbeiten und Kündigung des Generalunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin entstanden und wie fallen diese wertmässig aus? X. Gibt es weitere Bemerkungen / Feststellungen zum Bauprojekt, zu den ausgeführten Leistungen, zu Mängeln, zu Schäden etc.?
E. 2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Oktober 2024 sei über die Beklagte mit Wirkung ab 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe bereits mit Verfügung vom
- 9 -
E. 2.2 Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz habe Art. 207 SchKG unrichtig angewendet, indem sie die Dring- lichkeit verneint habe. Der im Verfahren eingereichte "Status Quo"-Bericht des Gutachters vom 19. Dezember 2024 beweise jedoch die akute Ein- sturzgefahr einer auskragenden Ecke. Die Statik sei aufgrund durchtrenn- ter Bewehrungen unbekannt und gefährdet. Es liege ein klassischer dring- licher Fall vor, bei dem eine Sistierung zu irreparablen Schäden und Si- cherheitsrisiken führe. Das Festhalten an der Sistierung verhindere not- wendige Sicherungsmassnahmen, da diese den zu begutachtenden Zu- stand verändern würden. Die Dringlichkeit sei somit technisch und rechtlich belegt. 3.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte die Präsidentin des Bezirksge- richts Baden den Kläger auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 23'000.00 zu bezahlen. Der Kläger leistete den Vorschuss fristgerecht.
E. 2.4 Am 21. Oktober 2024 nahm der Gutachter vor Ort eine Begehung vor, an welcher einzig der Kläger teilnahm.
E. 2.5 Das Kantonsgericht Zug eröffnete über die Beklagte am 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, den Konkurs.
E. 2.6 Hierauf verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 12. Dezem- ber 2024: " 1. Gestützt auf den Entscheid vom 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, gemäss welchem der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Gesuchsgeg- nerin der Konkurs eröffnet hat und in Anwendung von Art. 207 SchKG, wird das vorliegende Verfahren bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerver- sammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Konkurs- verfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. 2. Das Konkursamt des Kantons Zug wird gebeten, das Gericht zur gegebe- nen Zeit über den Stand des Konkursverfahrens zu informieren. 3.
E. 2.7 Der Kläger ersuchte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Einga- ben vom 29. Juli 2025 und 11. September 2025 um Fertigstellung des Gut- achtens.
E. 2.8 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte der Kläger: " 1. Die Sistierung (oder faktische Sistierung/Verzögerung) des gerichtlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung (Baustellenaufnahme) sei unverzüglich aufzuheben. 2. Der Sachverständige sei anzuweisen, die vorsorgliche Beweisführung um- gehend und auf der Basis der im vorliegenden Akten und der bereits er- folgten Begehung fertigzustellen und das Schlussgutachten zu erstatten. 3. Für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf unverzügliche Fertigstellung des Gutachtens nicht stattgibt, sei der von uns im Voraus bezahlte Betrag für die Beweisführung zurückzuerstatten."
E. 2.9 Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erliess am 19. Dezember 2025 die folgende Verfügung: " Das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Sistierung wird abge- wiesen und das Verfahren bleibt bis 10 Tage nach der zweiten Gläubiger- versammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Kon- kursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sis- tiert." 3.
E. 3 Es sei durch diesen Sachverständigen gemäss Ziff. 1 unverzüglich, jeden- falls schnellstmöglich, mittels Gutachten vorsorglich Beweis zu den Be- weisfragen gemäss Beilage 13 (Beweisfragen C._____ GmbH) dieses Ge- suchs abzunehmen. Namentlich seien die auf Seite 2 der Beilage 13 (Be- weisfragen C._____ GmbH) dieses Gesuchs aufgeworfenen sechs Fra- gen:
a. Sind die Vorgaben des Baubeschriebs des Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfolgender Liste eingehalten?
b. Wie ist die Qualität des Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfol- gender Liste zu bewerten? Wurden die anwendbaren Baunormen eingehalten?
c. Wert des vorhandenen Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfolgen- der Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag und prozentual bemessen im Verhältnis zum vollständigen Bau- und Gebäudeteil?
d. Zu erwartende Kosten für die Instandstellung der Bau- oder Gebäu- deteile gemäss nachfolgender Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag?
e. Zu erwartende Kosten für die Fertigstellung der Bau- oder Gebäu- deteile gemäss nachfolgender Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag?
f. Zu erwartende Kosten für die noch nicht erbrachten Planungs- und Bauleistungen gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag? zu sämtlichen hiernach in Beilage 13 (Beweisfragen C._____ GmbH) auf- gelisteten Bau- und Gebäudeteilen (Ziff. 1 - 35 auf S. 2 - 36) zu beantwor- ten. Ausserdem seien sämtliche Fragestellungen gemäss Beilage 13 (Be- weisfragen C._____ GmbH) zu den einzelnen Bau- und Gebäudeteilen (Ziff. 1 - 35 auf S. 2 - 36) sowie Diverses (S. 36) mittels Gutachten zu be- antworten.
E. 3.1 Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuld- ner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder auf- genommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Zivilprozesse sind von einem Gericht geleitete streitige, kontradiktorisch geführte Verfahren, in welchen sich zwei oder mehrere Parteien gegen- überstehen. Sie wickeln sich vor einem Zivilgericht ab, das i.d.R. Privat- recht anwendet. Die Zivilprozesse, welche nach Art. 207 SchKG grundsätz- lich einzustellen sind, ergeben sich aus den Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere aus den nach Rechtsgebieten geordneten Klagen in Art. 20 – 46 ZPO. Es handelt sich um Streitigkeiten über Ansprüche des materiellen Zivilrechts. Weiter sind auch die aus Betreibungs- und Konkursverfahren resultieren- den Zivilprozesse nach Art. 207 SchKG einzustellen, wenn sie materiell-
- 10 - rechtliche Streitigkeiten betreffen, d.h. wenn über Bestand und Fälligkeit einer Forderung entschieden wird und der Entscheid in materielle Rechts- kraft erwächst. Dazu gehören die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG), die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) und die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Der Konkurs hat aber nicht für alle Zivilprozesse über Ansprüche des materiellen Zivilrechts, in welche der Schuldner verwickelt ist, die Ein- stellung zur Folge. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass vom Prozess Aus- wirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass dieser den Bestand der Konkursmasse berührt. Diese Voraussetzung ist in Art. 207 Abs. 1 SchKG ausdrücklich festgehalten. Das können sowohl Streitigkeiten über Vermögen oder Schulden sein und damit auch Aktiv- und Passivpro- zesse (HEINER WOHLFART/CAROLINE MEYER HONEGGER, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 ff. zu Art. 207 SchKG; PHILIPP POSSA/MARLEN STÖCKLI, in: Kurzkom- mentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 und 9 zu Art. 207 SchKG).
E. 3.2 Am 3. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte der Kläger dem Obergericht eine weitere Eingabe ein.
E. 3.2.1 Das Institut der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO erlaubt es, jederzeit – somit unabhängig von einem pendenten Gerichtsverfahren und unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand eines pendenten Ge- richtsverfahrens – Beweis abzunehmen. Beweisgegenstand sind nur Tat- sachen, nicht aber rechtliche Beurteilungen (JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 158 ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung erfolgt in einem separa- ten gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 261 ff. ZPO), ausserhalb des or- dentlichen Beweisverfahrens (BRÖNNIMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 158 ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung erschöpft sich in der vorsorglichen Be- weisabnahme. Das Gericht würdigt die abgenommenen Beweise nicht. Den Parteien steht es frei, die vorsorglich abgenommenen Beweise im Hauptverfahren dem Hauptsachengericht zur Würdigung vorzulegen (SAMUEL BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 158 ZPO). Da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) nicht über materielle zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien entschie- den wird, berührt sein Ausgang den Bestand der Konkursmasse des Schuldners nicht.
E. 3.2.2 Das vom Kläger bei der Vorinstanz eingeleitete Verfahren hat eine vorsorg- liche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zum Gegenstand. Ein Hauptprozess zwischen den Parteien ist nicht hängig; das im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zu erstellende Gutachten soll es dem Kläger
- 11 - gemäss seinen Ausführungen im Gesuch ermöglichen, seine Ansprüche gegen die Beklagte zu eruieren und zu beziffern. Gestützt darauf könnten die detaillierten Rechtsbegehren im gerichtlichen Hauptverfahren gegen die Beklagte formuliert werden (vorinstanzliche Akten [VA] act. 11). Das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung dient der Feststellung von Tat- sachen, nämlich von allfälligen Mängeln am Bauwerk, zu dessen Erstellung sich die Beklagte als Generalunternehmerin gegenüber dem Kläger ver- pflichtet hatte (VA act. 5 f.). Da in diesem Verfahren über materielle zivil- rechtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, etwa aus Haf- tung für Werkmängel gemäss Art. 367 ff. OR, nicht entschieden wird, hat es keinen Einfluss auf den Bestand der Konkursmasse der Beklagten. Art. 207 SchKG ist daher auf das vorliegende Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht anwendbar. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob – wie vom Kläger vorgebracht – vorliegend ein dringlicher Fall gegeben ist.
E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Sis- tierung des vom Kläger angehobenen Verfahrens der vorsorglichen Be- weisführung gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG nicht erfüllt sind. In Gutheis- sung der Beschwerde sind deshalb die Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2025 und die damit angeordnete Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 aufzuheben. 4.
E. 4 Der Sachverständige gemäss Ziff. 1 sei durch das Gericht anzuweisen, sein Gutachten innert acht Wochen nach erstmaligen Begehung der Bau-
- 4 - stelle (Erstellung 3 (recte 4) Eigentumswohnungen mit Tiefgarage), R-Weg, Q._____ zuhanden des Gerichts einzureichen.
E. 4.1 Da die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 ursprünglich mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 von Amtes wegen angeordnet hatte, obwohl die Voraussetzungen von Art. 207 Abs. 1 SchKG von Anfang an nicht erfüllt waren, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (URS MARTI/MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 26a zu Art. 107 ZPO).
E. 4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da er in der Beschwerde keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, die effektiv angefallen sind, substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO).
- 12 - Da auch der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt:
E. 5 Welchen Wert haben diese nicht erbrachten Leistungen, ausgehend von den Grundlagen im Generalunternehmer Werkvertrag vom 20. November 2020 (inkl. Beilagen), eventualiter nach allgemeinem Stand und Erfahrung?
E. 6 Welche konkreten Mängel bestehen betreffend Leistungen und Arbeiten, wel- che durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subun- ternehmen bis zur Kündigung ausgeführt worden sind?
E. 7 Mit welchen Kosten ist für die Mängelbehebung der durch die Gesuchsgeg- nerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subunternehmen erbrachten Leis- tungen zu rechnen?
E. 8 Mit welchen Kosten ist für die Fertigstellung des Bauprojekts gemäss Gene- ralunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 zu rechnen?
E. 9 Welche Folgeschäden sind durch die unberechtigte Einstellung der Arbeiten und Kündigung des Generalunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin entstanden und wie fallen diese wertmässig aus?
- 5 -
E. 10 Gibt es weitere Bemerkungen/Feststellungen zum Bauprojekt, zu den ausge- führten Leistungen, zu Mängeln, zu Schäden etc.? 2.
E. 12 Dezember 2024 das Verfahren in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung bezie- hungsweise bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. Damit habe sie bereits (konkludent) zum Ausdruck gebracht, dass kein dringlicher Fall vor- liege, weshalb das Verfahren von Gesetzes wegen zu sistieren sei. Die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sei unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen und die Sistierung nicht aufzuheben sei. Der Vollständigkeit halber sei der Bericht Status Quo des Sachverständigen vom 19. Dezember 2024 dem Kläger zur Kenntnis zuzustellen, mit dem Hinweis, dass dieser auf Basis unvollständiger Unter- lagen erstellt worden sei (vgl. Eingabe des Sachverständigen vom 10. De- zember 2024).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2025 und die Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 aufgehoben.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstat- ten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 13 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.31 (SZ.2024.24) Art. 84 Entscheid vom 26. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG in Liquidation, […] vertreten durch Konkursamt des Kantons Zug, […] Gegenstand Vorsorgliche Beweisführung / Sistierung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger als Bauherr schloss mit der Beklagten als Generalunternehme- rin am 30. November 2020 einen Werkvertrag über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses mit drei Eigentumswohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück LIG Q._____/xxx (R-Weg, Q._____) ab. 1.2. Am 1. März 2021 erteilte der Gemeinderat Q._____ dem Kläger die Bau- bewilligung. In der Folge wurden die Bauarbeiten begonnen, aber bis heute nicht abgeschlossen. 2. 2.1. Der Kläger stellte mit Gesuch vom 26. Januar 2024 beim Bezirksgericht Baden die folgenden Anträge: " 1. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung hinsichtlich des Bau- projekts, Erstellung 3 (recte 4) Eigentumswohnungen mit Tiefgarage, R-Weg, Q._____, gemäss Generalunternehmer Werkvertrag zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin vom 30. November 2020 ("Werkvertrag"), vorsorglich ein ausgewiesener und unabhängiger Sach- verständiger zu bestellen. 2. Es sei durch diesen Sachverständigen gemäss Ziff. 1 unverzüglich, jeden- falls schnellstmöglich, mittels Gutachten vorsorglich Beweis zu folgenden Beweisfragen abzunehmen: I. Stand der Bauarbeiten / Baufortschritt bis zur Kündigung des Gene- ralunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2023 und damit aktuell? II. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 20. November 2020 (inkl. Beilagen) bisher durch die Gesuchs- gegnerin bzw. deren Subunternehmer erbracht worden? III Ist die notwendige, übliche und vereinbarte Qualität der Bau- und Gebäudeteile vorhanden und falls nicht, können die betroffenen Bau- und Gebäudeteile in Stand gestellt oder müssen sie ersetzt werden? Unter welchen Bedingungen und zu welchen Kosten? IV. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 (inkl. Baubeschrieb, Leistungsverzeichnis, Projektstudie, Pläne, Baugesuch) noch nicht erbracht worden und müssen zwecks Fertigstellung noch erbracht werden? V. Welchen Wert haben diese nicht erbrachten Leistungen, ausgehend von den Grundlagen im Generalunternehmer Werkvertrag vom
20. November 2020 (inkl. Beilagen), eventualiter nach allgemeinem Standard und Erfahrung?
- 3 - VI. Welche konkreten Mängel bestehen betr. Leistungen und Arbeiten, welche durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezo- genen Subunternehmerinnen bis zur Kündigung ausgeführt worden sind? VII. Mit welchen Kosten ist für die Mängelbehebung der durch die Ge- suchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subunterneh- merinnen erbachten Leistungen zu rechnen? VIII. Mit welchen Kosten ist für die Fertigstellung des Bauprojekts ge- mäss Generalunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 zu rechnen? IX. Welche Folgeschäden sind durch die unberechtigte Einstellung der Arbeiten und Kündigung des Generalunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin entstanden und wie fallen diese wertmässig aus? X. Gibt es weitere Bemerkungen / Feststellungen zum Bauprojekt, zu den ausgeführten Leistungen, zu Mängeln, zu Schäden etc.? 3. Es sei durch diesen Sachverständigen gemäss Ziff. 1 unverzüglich, jeden- falls schnellstmöglich, mittels Gutachten vorsorglich Beweis zu den Be- weisfragen gemäss Beilage 13 (Beweisfragen C._____ GmbH) dieses Ge- suchs abzunehmen. Namentlich seien die auf Seite 2 der Beilage 13 (Be- weisfragen C._____ GmbH) dieses Gesuchs aufgeworfenen sechs Fra- gen:
a. Sind die Vorgaben des Baubeschriebs des Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfolgender Liste eingehalten?
b. Wie ist die Qualität des Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfol- gender Liste zu bewerten? Wurden die anwendbaren Baunormen eingehalten?
c. Wert des vorhandenen Bau- oder Gebäudeteils gemäss nachfolgen- der Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag und prozentual bemessen im Verhältnis zum vollständigen Bau- und Gebäudeteil?
d. Zu erwartende Kosten für die Instandstellung der Bau- oder Gebäu- deteile gemäss nachfolgender Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag?
e. Zu erwartende Kosten für die Fertigstellung der Bau- oder Gebäu- deteile gemäss nachfolgender Liste gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag?
f. Zu erwartende Kosten für die noch nicht erbrachten Planungs- und Bauleistungen gestützt auf die Grundlagen im Werkvertrag? zu sämtlichen hiernach in Beilage 13 (Beweisfragen C._____ GmbH) auf- gelisteten Bau- und Gebäudeteilen (Ziff. 1 - 35 auf S. 2 - 36) zu beantwor- ten. Ausserdem seien sämtliche Fragestellungen gemäss Beilage 13 (Be- weisfragen C._____ GmbH) zu den einzelnen Bau- und Gebäudeteilen (Ziff. 1 - 35 auf S. 2 - 36) sowie Diverses (S. 36) mittels Gutachten zu be- antworten. 4. Der Sachverständige gemäss Ziff. 1 sei durch das Gericht anzuweisen, sein Gutachten innert acht Wochen nach erstmaligen Begehung der Bau-
- 4 - stelle (Erstellung 3 (recte 4) Eigentumswohnungen mit Tiefgarage), R-Weg, Q._____ zuhanden des Gerichts einzureichen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegne- rin." 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 31. Mai 2024: " 1. Zum Bauprojekt am R-Weg in Q._____ (4 Eigentumswohnungen mit Tief- garage) wird ein Gutachten zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Stand der Bauarbeiten/Baufortschritt bis zur Kündigung des Generalunter- nehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2023 und damit aktuell? 2. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom
20. November 2020 (inkl. Beilagen) bisher durch die Gesuchsgegnerin bzw. deren Subunternehmer erbracht worden? 3. Ist die notwendige, übliche und vereinbarte Qualität der Bau- und Gebäude- teile vorhanden und falls nicht, können die betroffenen Bau- und Gebäude- teile in Stand gestellt oder müssen sie ersetzt werden? Unter welchen Bedin- gungen und zu welchen Kosten? 4. Welche Leistungen sind gemäss Generalunternehmer Werkvertrag vom
30. November 2020 (inkl. Baubeschrieb, Leistungsverzeichnis, Projektstudie, Pläne, Baugesuch) noch nicht erbracht worden und müssen zwecks Fertig- stellung noch erbracht werden? 5. Welchen Wert haben diese nicht erbrachten Leistungen, ausgehend von den Grundlagen im Generalunternehmer Werkvertrag vom 20. November 2020 (inkl. Beilagen), eventualiter nach allgemeinem Stand und Erfahrung? 6. Welche konkreten Mängel bestehen betreffend Leistungen und Arbeiten, wel- che durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subun- ternehmen bis zur Kündigung ausgeführt worden sind? 7. Mit welchen Kosten ist für die Mängelbehebung der durch die Gesuchsgeg- nerin bzw. durch die von ihr beigezogenen Subunternehmen erbrachten Leis- tungen zu rechnen? 8. Mit welchen Kosten ist für die Fertigstellung des Bauprojekts gemäss Gene- ralunternehmer Werkvertrag vom 30. November 2020 zu rechnen? 9. Welche Folgeschäden sind durch die unberechtigte Einstellung der Arbeiten und Kündigung des Generalunternehmer Werkvertrages vom 30. November 2020 durch die Gesuchsgegnerin entstanden und wie fallen diese wertmässig aus?
- 5 - 10. Gibt es weitere Bemerkungen/Feststellungen zum Bauprojekt, zu den ausge- führten Leistungen, zu Mängeln, zu Schäden etc.? 2. 2.1. Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt: Herr D._____ […] Der Sachverständige wird ermächtigt, eigene Erhebungen, insbesondere Besichtigungen, zu machen, wobei er jeweils beide Parteien vorzuladen bzw. zu orientieren hat und das Gericht über die entsprechenden Tätigkei- ten mittels Orientierungskopie in Kenntnis zu setzen hat. 2.2. Die Parteien haben dem Sachverständigen für das Erstellen des Gutach- tens Zugang zum Bauprojekt am R-Weg in Q._____ zu gewähren. 2.3. Die Parteien werden aufgefordert, dem Sachverständigen die von ihm be- nötigten Unterlagen vorzulegen sowie eingeforderte Auskünfte zu erteilen. 3. 3.1. Der Sachverständige wird gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO ermahnt, die ge- stellte Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen, dies mit dem Hinweis auf Art. 307 StGB. Art. 307 StGB lautet wie folgt: Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Über- setzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Werden die Aussage, der Befund, das Gutachten oder die Übersetzung mit einem Eid oder mit einem Handgelübde bekräftigt, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. 3 Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Ta- gessätzen. 3.2. Der Sachverständige wird im Übrigen ausdrücklich auf die Strafbarkeit der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie die in Art. 188 ZPO genannten Folgen von Säumnis und mangelhafter Auf- tragserfüllung hingewiesen (Art. 184 Abs. 4 ZPO). 4. Zustellung der Eingabe vom 14. Mai 2024 an die Gesuchsgegnerin zur Kenntnis.
- 6 - 5. Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussicht- lichen Gutachterkosten zu leisten. Der Gesuchsteller wird mit separater Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert. 6. Weitere Beweisanordnungen bleiben ausdrücklich vorbehalten." 2.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte die Präsidentin des Bezirksge- richts Baden den Kläger auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 23'000.00 zu bezahlen. Der Kläger leistete den Vorschuss fristgerecht. 2.4. Am 21. Oktober 2024 nahm der Gutachter vor Ort eine Begehung vor, an welcher einzig der Kläger teilnahm. 2.5. Das Kantonsgericht Zug eröffnete über die Beklagte am 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, den Konkurs. 2.6. Hierauf verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden am 12. Dezem- ber 2024: " 1. Gestützt auf den Entscheid vom 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, gemäss welchem der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Gesuchsgeg- nerin der Konkurs eröffnet hat und in Anwendung von Art. 207 SchKG, wird das vorliegende Verfahren bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerver- sammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Konkurs- verfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. 2. Das Konkursamt des Kantons Zug wird gebeten, das Gericht zur gegebe- nen Zeit über den Stand des Konkursverfahrens zu informieren. 3. 3.1. Dem Sachverständigen wird die Frist zur Erstattung des Gutachtens bis auf Weiteres abgenommen. 3.2. Der Sachverständige wird aufgefordert, dem Gericht innert angemessener Frist Folgendes einzureichen:
- die Akten des vorliegenden Verfahrens
- die seine bisherigen Aufwendungen ausweisende Honorarnote."
- 7 - 2.7. Der Kläger ersuchte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Einga- ben vom 29. Juli 2025 und 11. September 2025 um Fertigstellung des Gut- achtens. 2.8. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 beantragte der Kläger: " 1. Die Sistierung (oder faktische Sistierung/Verzögerung) des gerichtlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung (Baustellenaufnahme) sei unverzüglich aufzuheben. 2. Der Sachverständige sei anzuweisen, die vorsorgliche Beweisführung um- gehend und auf der Basis der im vorliegenden Akten und der bereits er- folgten Begehung fertigzustellen und das Schlussgutachten zu erstatten. 3. Für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf unverzügliche Fertigstellung des Gutachtens nicht stattgibt, sei der von uns im Voraus bezahlte Betrag für die Beweisführung zurückzuerstatten." 2.9. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erliess am 19. Dezember 2025 die folgende Verfügung: " Das Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Sistierung wird abge- wiesen und das Verfahren bleibt bis 10 Tage nach der zweiten Gläubiger- versammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Kon- kursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sis- tiert." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Januar 2026 zugestellte Verfügung erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 26. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 sei unverzüglich aufzuheben und der Sachverständige sei anzuweisen, das Gutachten fertigzustellen. 3. Eventualiter: Das Gericht habe die notwendigen Massnahmen zur Siche- rung der Statik (Unterspriessung) gemäss Empfehlung des Gutachters an- zuordnen."
- 8 - 3.2. Am 3. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte der Kläger dem Obergericht eine weitere Eingabe ein. 3.3. Das Konkursamt des Kantons Zug verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2026 auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Prozessleitende Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Be- schwerde anfechtbar in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2025, mit der die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Gesuch des Klägers um Aufhebung der am 12. Dezember 2024 angeordneten Sistierung des Ver- fahrens abgewiesen und die Sistierung bestätigt hat, ist eine prozesslei- tende Verfügung, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde an- gefochten werden kann (BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/COR- DULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. Kommentar ZPO],
4. Aufl. 2025, N. 5 und 8 zu Art. 126 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzli- chen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstin- stanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar ZPO, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Oktober 2024 sei über die Beklagte mit Wirkung ab 29. Oktober 2024, 09:15 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe bereits mit Verfügung vom
- 9 -
12. Dezember 2024 das Verfahren in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG bis zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung bezie- hungsweise bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert. Damit habe sie bereits (konkludent) zum Ausdruck gebracht, dass kein dringlicher Fall vor- liege, weshalb das Verfahren von Gesetzes wegen zu sistieren sei. Die Verfügung vom 12. Dezember 2024 sei unangefochten in Rechtskraft er- wachsen, weshalb grundsätzlich auf diese zu verweisen und die Sistierung nicht aufzuheben sei. Der Vollständigkeit halber sei der Bericht Status Quo des Sachverständigen vom 19. Dezember 2024 dem Kläger zur Kenntnis zuzustellen, mit dem Hinweis, dass dieser auf Basis unvollständiger Unter- lagen erstellt worden sei (vgl. Eingabe des Sachverständigen vom 10. De- zember 2024). 2.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vor- instanz habe Art. 207 SchKG unrichtig angewendet, indem sie die Dring- lichkeit verneint habe. Der im Verfahren eingereichte "Status Quo"-Bericht des Gutachters vom 19. Dezember 2024 beweise jedoch die akute Ein- sturzgefahr einer auskragenden Ecke. Die Statik sei aufgrund durchtrenn- ter Bewehrungen unbekannt und gefährdet. Es liege ein klassischer dring- licher Fall vor, bei dem eine Sistierung zu irreparablen Schäden und Si- cherheitsrisiken führe. Das Festhalten an der Sistierung verhindere not- wendige Sicherungsmassnahmen, da diese den zu begutachtenden Zu- stand verändern würden. Die Dringlichkeit sei somit technisch und rechtlich belegt. 3. 3.1. Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuld- ner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder auf- genommen werden (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Zivilprozesse sind von einem Gericht geleitete streitige, kontradiktorisch geführte Verfahren, in welchen sich zwei oder mehrere Parteien gegen- überstehen. Sie wickeln sich vor einem Zivilgericht ab, das i.d.R. Privat- recht anwendet. Die Zivilprozesse, welche nach Art. 207 SchKG grundsätz- lich einzustellen sind, ergeben sich aus den Bestimmungen der Zivilpro- zessordnung über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere aus den nach Rechtsgebieten geordneten Klagen in Art. 20 – 46 ZPO. Es handelt sich um Streitigkeiten über Ansprüche des materiellen Zivilrechts. Weiter sind auch die aus Betreibungs- und Konkursverfahren resultieren- den Zivilprozesse nach Art. 207 SchKG einzustellen, wenn sie materiell-
- 10 - rechtliche Streitigkeiten betreffen, d.h. wenn über Bestand und Fälligkeit einer Forderung entschieden wird und der Entscheid in materielle Rechts- kraft erwächst. Dazu gehören die Anerkennungsklage (Art. 79 Abs. 1 SchKG), die Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) und die Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG). Der Konkurs hat aber nicht für alle Zivilprozesse über Ansprüche des materiellen Zivilrechts, in welche der Schuldner verwickelt ist, die Ein- stellung zur Folge. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass vom Prozess Aus- wirkungen auf das Konkursverfahren zu erwarten sind, d.h. dass dieser den Bestand der Konkursmasse berührt. Diese Voraussetzung ist in Art. 207 Abs. 1 SchKG ausdrücklich festgehalten. Das können sowohl Streitigkeiten über Vermögen oder Schulden sein und damit auch Aktiv- und Passivpro- zesse (HEINER WOHLFART/CAROLINE MEYER HONEGGER, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 ff. zu Art. 207 SchKG; PHILIPP POSSA/MARLEN STÖCKLI, in: Kurzkom- mentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 und 9 zu Art. 207 SchKG). 3.2. 3.2.1. Das Institut der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO erlaubt es, jederzeit – somit unabhängig von einem pendenten Gerichtsverfahren und unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand eines pendenten Ge- richtsverfahrens – Beweis abzunehmen. Beweisgegenstand sind nur Tat- sachen, nicht aber rechtliche Beurteilungen (JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 158 ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung erfolgt in einem separa- ten gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 261 ff. ZPO), ausserhalb des or- dentlichen Beweisverfahrens (BRÖNNIMANN, a.a.O., N. 3 zu Art. 158 ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung erschöpft sich in der vorsorglichen Be- weisabnahme. Das Gericht würdigt die abgenommenen Beweise nicht. Den Parteien steht es frei, die vorsorglich abgenommenen Beweise im Hauptverfahren dem Hauptsachengericht zur Würdigung vorzulegen (SAMUEL BAUMGARTNER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 158 ZPO). Da im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) nicht über materielle zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien entschie- den wird, berührt sein Ausgang den Bestand der Konkursmasse des Schuldners nicht. 3.2.2. Das vom Kläger bei der Vorinstanz eingeleitete Verfahren hat eine vorsorg- liche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zum Gegenstand. Ein Hauptprozess zwischen den Parteien ist nicht hängig; das im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zu erstellende Gutachten soll es dem Kläger
- 11 - gemäss seinen Ausführungen im Gesuch ermöglichen, seine Ansprüche gegen die Beklagte zu eruieren und zu beziffern. Gestützt darauf könnten die detaillierten Rechtsbegehren im gerichtlichen Hauptverfahren gegen die Beklagte formuliert werden (vorinstanzliche Akten [VA] act. 11). Das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung dient der Feststellung von Tat- sachen, nämlich von allfälligen Mängeln am Bauwerk, zu dessen Erstellung sich die Beklagte als Generalunternehmerin gegenüber dem Kläger ver- pflichtet hatte (VA act. 5 f.). Da in diesem Verfahren über materielle zivil- rechtliche Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten, etwa aus Haf- tung für Werkmängel gemäss Art. 367 ff. OR, nicht entschieden wird, hat es keinen Einfluss auf den Bestand der Konkursmasse der Beklagten. Art. 207 SchKG ist daher auf das vorliegende Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht anwendbar. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob – wie vom Kläger vorgebracht – vorliegend ein dringlicher Fall gegeben ist. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Sis- tierung des vom Kläger angehobenen Verfahrens der vorsorglichen Be- weisführung gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG nicht erfüllt sind. In Gutheis- sung der Beschwerde sind deshalb die Verfügung der Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2025 und die damit angeordnete Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 aufzuheben. 4. 4.1. Da die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 ursprünglich mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 von Amtes wegen angeordnet hatte, obwohl die Voraussetzungen von Art. 207 Abs. 1 SchKG von Anfang an nicht erfüllt waren, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen (URS MARTI/MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 26a zu Art. 107 ZPO). 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da er in der Beschwerde keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, die effektiv angefallen sind, substantiiert geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO).
- 12 - Da auch der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden ist, ist ihr ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 19. Dezember 2025 und die Sistierung des Verfahrens SZ.2024.24 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staats- kasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstat- ten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
- 13 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber