Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
E. 2.2 Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'994.35 (act. 9 und 11). Die Beklagte hat am 6. August 2026 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 4'700.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (Beschwerdebeilage [BB]15). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
- 4 -
E. 2.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 m.w.H). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforde- rungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überle- bensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1 m.w.H). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen.
- 5 - Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
E. 2.3.2 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es ihr aufgrund der kur- zen Rechtsmittelfrist und in Anbetracht der Sommerferien bzw. des Aus- landsaufenthalts des Geschäftsführers bis am 5. August 2026 nicht möglich gewesen sei, an einzelne Unterlagen zu gelangen. Ihre Zahlungsfähigkeit könne sie dennoch darlegen. Die Bilanzen belegten eine über mehrere Jahre anhaltende Ertragskraft und eine wachsende Eigenkapitalbasis. Die Jahresrechnung 2024 weise Aktiven von rund Fr. 8.91 Mio. und ein Eigen- kapital von rund Fr. 1.62 Mio. aus. Gleichzeitig habe sie einen Gewinn von rund Fr. 285'000.00 erzielt. Bereits 2023 habe der Gewinn rund Fr. 249'000.00 betragen. Es handle sich bei ihr nicht um eine dauerhaft er- tragslose oder vermögenslose Gesellschaft. Es sei vielmehr von vorüber- gehenden Zahlungsschwierigkeiten auszugehen. Die wichtigste kurzfris- tige Liquiditätsquelle sei der Verkauf der Liegenschaft R._____ Parzelle bbb. Der Kaufpreis betrage Fr. 1'255'000.00. Es liege bereits eine Finan- zierungsbestätigung des Käufers vor. Nach Abzug der Sicherheitsleistung an das kantonale Steueramt, der bereits geleitsteten Anzahlung sowie der Hypothek von Fr. 600'000.00 bzw. Fr. 565'000.00 stehe ihr ein Mittelzufluss im Umfang von Fr. 617'350.00 bzw. Fr. 652'350.00 unmittelbar bevor. Die- ser Erlös übersteige den Nominalbetrag sämtlicher in den Betreibungsre- gisterauszügen aufgeführten Betreibungen deutlich. Des Weiteren verfüge die Beklagte über weitere wesentliche Immobilien- und Projektwerte.
E. 2.3.3.1 Die Beklagte weist zahlreiche Betreibungen auf. Dem Auszug aus dem Be- treibungsregister des Betreibungsamtes S._____ vom 6. August 2026 (BB
24) lassen sich 28 und demjenigen des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 6. August 2026 (BB 25) 73 Einträge entnehmen. Die Be- klagte bringt vor, dass die Betreibungen auf diesen beiden Auszügen nicht einfach addiert werden dürften, da verschiedene Positionen aufgrund ihrer Sitzverlegung bzw. der Überweisung oder Fortsetzung im Auszug des Be- treibungsamtes S._____ erneut erschienen (Beschwerde Rz. 23). Dies trifft zwar zu, ändert an der Tatsache aber nichts, dass die Beklagte ausseror- dentlich viele Einträge aufweist und sich zahlreiche Betreibungen im Sta- dium der Konkursandrohung befinden. Dem Auszug des Regionalen Be- treibungsamtes Q._____ lassen sich zudem drei Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 6'636.14 entnehmen.
- 6 -
E. 2.3.3.2 Die Vielzahl an Betreibungen selbst für Klein- und Kleinstbeträge sprechen gegen die behauptete über mehrere Jahre anhaltende Ertragskraft der Be- klagten. Allein dem Auszug des Betreibungsamtes S._____ lassen sich zu- dem 15 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung entnehmen, wo- von sechs die Klägerin betreffen. Des Weiteren besteht u.a. eine offene Steuerforderung von Fr. 54'418.60, hinsichtlich welcher ebenfalls bereits der Konkurs angedroht wurde. Für Forderungen von Fr. 47.65, Fr. 64.25 sowie Fr. 259.00 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, welche die Beklagte ohne weitere Begründung bestreitet, musste am 9. bzw.
16. Juni 2026 ebenfalls die Betreibung eingeleitet werden. Die Beklagte vernachlässigt offensichtlich öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fas- sung). Dies gilt, wie die Tatsache, dass die Beklagte zahlreiche Betreibun- gen für Klein- bis Kleinstbeträge aufweist, als Indiz für ihre Zahlungsunfä- higkeit. Dies umso mehr, als sie es bezüglich einer Forderung von lediglich Fr. 257.35 bis zur Konkursandrohung hat kommen lassen und allein in den Monaten Mai und Juni 2026 sechs neue Betreibungen gegen sie eingeleitet wurden. Die Beklagte nimmt in der Beschwerde zu den Forderungen (rudimentär) Stellung (Beschwerde Rz. 25 - 28) und deklariert diese teilweise als be- zahlt, bestritten oder anerkannt. Für die angeblich direkt erledigten bzw. bereinigten Positionen (vgl. dazu Beschwerde Rz. 25 und 28) werden keine Belege eingereicht. Das Behauptete lässt sich somit nicht überprüfen. Al- lein mit einer Bestreitung von Forderungen ist deren Nichtbestand zudem nicht glaubhaft gemacht. Wie es sich mit dem Bestand der in den Auszügen ausgewiesenen Forderungen tatsächlich verhält, kann indes offen gelas- sen werden, da die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit grundsätzlich nicht glaubhaft machen kann (nachfolgend).
E. 2.3.4 Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit zahlreiche Belege eingereicht, mit welchen sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allerdings nicht ausreichend darlegt, geschweige denn belegt. Die Bilan- zen, mit welchen sie ihre anhaltende Ertragskraft glaubhaft machen will (Beschwerde Rz. 15, BB 6 - 8) und welche offenbar von ihr selber erstellt wurden, lassen sich nicht auf ihre Plausibilität überprüfen, da hierzu keiner- lei aussagekräftige Belege eingereicht wurden. Die "flüssigen Mittel" von Fr. 174'836.00 (2024) bzw. Fr. 514'177.00 (2023) sind weder durch Bank- oder Postkontoauszüge noch durch Steuererklärungen bzw. -veranlagun- gen belegt. Die Beklagte will über hohe Forderungen gegenüber Dritten verfügen (vgl. bspw. die Bilanz 2024, wo diese Position Fr. 1'410'000.00 aufweist), unterlässt aber Ausführungen dazu, inwiefern und wann sich
- 7 - diese realisieren lassen. Die Bewertung der als Anlagevermögen deklarier- ten "Projekte" wird nicht begründet. Ob die in den Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Beträge für Verbindlichkeiten gegenüber "Lieferungen und Leistungen", wobei es sich um Kreditoren handeln dürfte, zutreffen, lässt sich mangels Ausführungen bzw. Belegen (Kreditorenlisten) ebenfalls nicht überprüfen. Auch bleibt im Dunkeln, was es mit den "Finanzverbindlichkei- ten", insbesondere deren Tilgungsmodalitäten auf sich hat. Bei den Buch- haltungsunterlagen handelt es sich folglich einzig um Behauptungen, wel- che nicht geeignet sind, die Liquidität der Beklagten zuverlässig abzubil- den. Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögens- werte und damit eine ausreichende Liquidität glaubhaft nachzuweisen, feh- len gänzlich. Untauglich hierfür sind die eingereichten Mietverträge sowie die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzelle bbb in R._____. Der Abschluss des Kaufvertrages ist offensichtlich von einer Bau- bewilligung abhängig (vgl. BB 17, S. 5 f.), deren Erteilung nicht nachgewie- sen ist. Der durch diesen Verkauf behauptete unmittelbar bevorstehende Mittelzufluss (Beschwerde Rz. 16) ist damit nicht glaubhaft. Selbst wenn der Verkauf, wie von der Beklagten behauptet, tatsächlich innert Kürze stattfinden sollte und sich dadurch flüssige Mittel von bis zu Fr. 652'350.00 realisieren sollten, kann daraus nicht auf eine anhaltende Liquidität ge- schlossen werden, da über die tatsächlichen Passiven der Beklagten keine Kenntnis herrscht. Damit ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelungen, ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen, weshalb eine Entschädigung an sie von vornherein ausser Be- tracht fällt.
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
- 9 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.266 (SG.2026.97) Art. 198 Entscheid vom 4. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Artan Xhemajli, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 10. November 2025 für eine Forde- rung von Fr. 2'121.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. November 2025 sowie für aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 19.45 und eine Akontorechnung von Fr. 40.00. 1.2. Gegen den ihr am 24. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 26. März 2026 beim Bezirksgericht Zurzach das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Re- gionalen Betreibungsamtes Q._____ der Beklagten am 9. Januar 2026 zu- gestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 17. Juli 2026: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 17. Juli 2026, 10:35 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 27. Juli 2026 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. August 2026 beim Obergericht des Kan- tons Aargau Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
- 3 - des Konkursdekrets. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte u.a. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom
11. August 2026 ab. 3.3. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'994.35 (act. 9 und 11). Die Beklagte hat am 6. August 2026 – und damit während der Beschwerdefrist – Fr. 4'700.00 an die Obergerichtskasse einbezahlt (Beschwerdebeilage [BB]15). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
- 4 - 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 m.w.H). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforde- rungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überle- bensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. De- zember 2015 E. 3.2.1 m.w.H). Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- oder Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen.
- 5 - Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass es ihr aufgrund der kur- zen Rechtsmittelfrist und in Anbetracht der Sommerferien bzw. des Aus- landsaufenthalts des Geschäftsführers bis am 5. August 2026 nicht möglich gewesen sei, an einzelne Unterlagen zu gelangen. Ihre Zahlungsfähigkeit könne sie dennoch darlegen. Die Bilanzen belegten eine über mehrere Jahre anhaltende Ertragskraft und eine wachsende Eigenkapitalbasis. Die Jahresrechnung 2024 weise Aktiven von rund Fr. 8.91 Mio. und ein Eigen- kapital von rund Fr. 1.62 Mio. aus. Gleichzeitig habe sie einen Gewinn von rund Fr. 285'000.00 erzielt. Bereits 2023 habe der Gewinn rund Fr. 249'000.00 betragen. Es handle sich bei ihr nicht um eine dauerhaft er- tragslose oder vermögenslose Gesellschaft. Es sei vielmehr von vorüber- gehenden Zahlungsschwierigkeiten auszugehen. Die wichtigste kurzfris- tige Liquiditätsquelle sei der Verkauf der Liegenschaft R._____ Parzelle bbb. Der Kaufpreis betrage Fr. 1'255'000.00. Es liege bereits eine Finan- zierungsbestätigung des Käufers vor. Nach Abzug der Sicherheitsleistung an das kantonale Steueramt, der bereits geleitsteten Anzahlung sowie der Hypothek von Fr. 600'000.00 bzw. Fr. 565'000.00 stehe ihr ein Mittelzufluss im Umfang von Fr. 617'350.00 bzw. Fr. 652'350.00 unmittelbar bevor. Die- ser Erlös übersteige den Nominalbetrag sämtlicher in den Betreibungsre- gisterauszügen aufgeführten Betreibungen deutlich. Des Weiteren verfüge die Beklagte über weitere wesentliche Immobilien- und Projektwerte. 2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte weist zahlreiche Betreibungen auf. Dem Auszug aus dem Be- treibungsregister des Betreibungsamtes S._____ vom 6. August 2026 (BB
24) lassen sich 28 und demjenigen des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 6. August 2026 (BB 25) 73 Einträge entnehmen. Die Be- klagte bringt vor, dass die Betreibungen auf diesen beiden Auszügen nicht einfach addiert werden dürften, da verschiedene Positionen aufgrund ihrer Sitzverlegung bzw. der Überweisung oder Fortsetzung im Auszug des Be- treibungsamtes S._____ erneut erschienen (Beschwerde Rz. 23). Dies trifft zwar zu, ändert an der Tatsache aber nichts, dass die Beklagte ausseror- dentlich viele Einträge aufweist und sich zahlreiche Betreibungen im Sta- dium der Konkursandrohung befinden. Dem Auszug des Regionalen Be- treibungsamtes Q._____ lassen sich zudem drei Verlustscheine im Ge- samtbetrag von Fr. 6'636.14 entnehmen.
- 6 - 2.3.3.2. Die Vielzahl an Betreibungen selbst für Klein- und Kleinstbeträge sprechen gegen die behauptete über mehrere Jahre anhaltende Ertragskraft der Be- klagten. Allein dem Auszug des Betreibungsamtes S._____ lassen sich zu- dem 15 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung entnehmen, wo- von sechs die Klägerin betreffen. Des Weiteren besteht u.a. eine offene Steuerforderung von Fr. 54'418.60, hinsichtlich welcher ebenfalls bereits der Konkurs angedroht wurde. Für Forderungen von Fr. 47.65, Fr. 64.25 sowie Fr. 259.00 des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, welche die Beklagte ohne weitere Begründung bestreitet, musste am 9. bzw.
16. Juni 2026 ebenfalls die Betreibung eingeleitet werden. Die Beklagte vernachlässigt offensichtlich öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Klägerin, Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fas- sung). Dies gilt, wie die Tatsache, dass die Beklagte zahlreiche Betreibun- gen für Klein- bis Kleinstbeträge aufweist, als Indiz für ihre Zahlungsunfä- higkeit. Dies umso mehr, als sie es bezüglich einer Forderung von lediglich Fr. 257.35 bis zur Konkursandrohung hat kommen lassen und allein in den Monaten Mai und Juni 2026 sechs neue Betreibungen gegen sie eingeleitet wurden. Die Beklagte nimmt in der Beschwerde zu den Forderungen (rudimentär) Stellung (Beschwerde Rz. 25 - 28) und deklariert diese teilweise als be- zahlt, bestritten oder anerkannt. Für die angeblich direkt erledigten bzw. bereinigten Positionen (vgl. dazu Beschwerde Rz. 25 und 28) werden keine Belege eingereicht. Das Behauptete lässt sich somit nicht überprüfen. Al- lein mit einer Bestreitung von Forderungen ist deren Nichtbestand zudem nicht glaubhaft gemacht. Wie es sich mit dem Bestand der in den Auszügen ausgewiesenen Forderungen tatsächlich verhält, kann indes offen gelas- sen werden, da die Beklagte ihre Zahlungsfähigkeit grundsätzlich nicht glaubhaft machen kann (nachfolgend). 2.3.4. Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit zahlreiche Belege eingereicht, mit welchen sie ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allerdings nicht ausreichend darlegt, geschweige denn belegt. Die Bilan- zen, mit welchen sie ihre anhaltende Ertragskraft glaubhaft machen will (Beschwerde Rz. 15, BB 6 - 8) und welche offenbar von ihr selber erstellt wurden, lassen sich nicht auf ihre Plausibilität überprüfen, da hierzu keiner- lei aussagekräftige Belege eingereicht wurden. Die "flüssigen Mittel" von Fr. 174'836.00 (2024) bzw. Fr. 514'177.00 (2023) sind weder durch Bank- oder Postkontoauszüge noch durch Steuererklärungen bzw. -veranlagun- gen belegt. Die Beklagte will über hohe Forderungen gegenüber Dritten verfügen (vgl. bspw. die Bilanz 2024, wo diese Position Fr. 1'410'000.00 aufweist), unterlässt aber Ausführungen dazu, inwiefern und wann sich
- 7 - diese realisieren lassen. Die Bewertung der als Anlagevermögen deklarier- ten "Projekte" wird nicht begründet. Ob die in den Buchhaltungsunterlagen aufgeführten Beträge für Verbindlichkeiten gegenüber "Lieferungen und Leistungen", wobei es sich um Kreditoren handeln dürfte, zutreffen, lässt sich mangels Ausführungen bzw. Belegen (Kreditorenlisten) ebenfalls nicht überprüfen. Auch bleibt im Dunkeln, was es mit den "Finanzverbindlichkei- ten", insbesondere deren Tilgungsmodalitäten auf sich hat. Bei den Buch- haltungsunterlagen handelt es sich folglich einzig um Behauptungen, wel- che nicht geeignet sind, die Liquidität der Beklagten zuverlässig abzubil- den. Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögens- werte und damit eine ausreichende Liquidität glaubhaft nachzuweisen, feh- len gänzlich. Untauglich hierfür sind die eingereichten Mietverträge sowie die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzelle bbb in R._____. Der Abschluss des Kaufvertrages ist offensichtlich von einer Bau- bewilligung abhängig (vgl. BB 17, S. 5 f.), deren Erteilung nicht nachgewie- sen ist. Der durch diesen Verkauf behauptete unmittelbar bevorstehende Mittelzufluss (Beschwerde Rz. 16) ist damit nicht glaubhaft. Selbst wenn der Verkauf, wie von der Beklagten behauptet, tatsächlich innert Kürze stattfinden sollte und sich dadurch flüssige Mittel von bis zu Fr. 652'350.00 realisieren sollten, kann daraus nicht auf eine anhaltende Liquidität ge- schlossen werden, da über die tatsächlichen Passiven der Beklagten keine Kenntnis herrscht. Damit ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelungen, ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen, weshalb eine Entschädigung an sie von vornherein ausser Be- tracht fällt. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei-
- 8 - sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 4'700.00 an das Konkursamt Aar- gau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'700.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
- 9 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro