Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Rahmen der Bedarfsberechnung gewährte sie dem Gesuchsteller folgende Positio- nen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (zzgl. eines Zuschlags von Fr. 300.00), Wohnkosten von Fr. 1'600.00, Nebenkosten von Fr. 250.00,
- 3 - Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, Kosten für den Arbeitsweg (Fahrrad) von Fr. 15.00 sowie "mutmasslich anfallende" Steuern von Fr. 400.00. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Ge- suchsteller aufgrund seines kurzen Arbeitswegs nicht auf die Benützung eines Autos angewiesen sei, weshalb weder die geltend gemachten Lea- singraten noch die Kosten für den Parkplatz einzurechnen seien. Zudem könne es nicht angehen, sich für den Lebensunterhalt über den Grundbe- darf und Zuschlag hinaus zu verschulden, um danach unter Hinweis auf die Abzahlung dieser Schulden die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Dies liefe auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen Parteien hinaus, die sich nicht verschulden würden. Aufgrund des kurzen Arbeitsweges könne sich der Gesuchsteller auch bei nur kurzen Pausen mühelos zu Hause verpflegen, womit keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Im Weiteren sei der Gesuchsteller mit Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 4. März 2026 dazu verpflichtet worden, ab dem 1. Juni 2026 monatliche Unterhaltszahlungen an seinen Sohn von Fr. 830.00 und an seine Ehefrau von Fr. 700.00 zu bezahlen. Der Gesuch- steller habe eine Zahlung dieser Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen. Der Nachweis einer Zahlungsverpflichtung genüge für sich alleine nicht, wobei der Gesuchsteller eine Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht einmal behaupte. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller nicht einmal die Kinderzulagen im Betrag von Fr. 215.00 vereinbarungsge- mäss bezahlt habe, weshalb er dafür habe betrieben werden müssen. Die Unterhaltsbeiträge seien folglich nicht zu berücksichtigen.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass sein Fahrzeug zwar keinen Kompetenzcharakter aufweise, er aber die obligatorische Ver- pflichtung zur Bezahlung von monatlichen Leasingraten habe übernehmen müssen. Die Trennung von seiner Ehefrau sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Leasingvertrag sei damals im Einverständnis beider Ehegatten abge- schlossen worden. Er könne den Leasingvertrag nicht auflösen, wobei er dies versucht habe. Wenn dem Gesuchsteller die Leasingkosten sowie die damit verbundenen Kosten für den Parkplatz nicht angerechnet würden, habe dies zur Folge, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach- kommen könne und er betrieben werde, womit sich auch die Schulden mo- natlich erhöhen würden. Der Gesuchsteller sei damit ruiniert. Die Rechts- wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei eingeführt worden, um genau einen solchen finanziellen Ruin zu verhindern. Ferner seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht korrekt be- rücksichtigt worden. Die Pause bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers
- 4 - erstrecke sich auf 1 x 30 Minuten und 2 x 10 Minuten. Der Gesuchsteller benötige für den Arbeitsweg zu Fuss rund 20 Minuten und mit dem Velo rund 10 Minuten. Im Falle einer Pause verdopple sich diese Zeit, was zur Folge habe, dass bei einer Pause von 30 Minuten dem Gesuchsteller bei der Nutzung des Fahrrads zu Hause lediglich 10 Minuten für Essenszube- reitung und Essenszeit verbleiben würden. Zu Fuss könne er die Arbeitszeit gar nicht einhalten. Auch 10 Minuten bei der Benutzung des Fahrrads seien zu knapp und würden dem Gesuchsteller keine "menschenwürdige" Es- senspause erlauben. Im Weiteren sei der Gesuchsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in der Höhe von Fr. 830.00 und an seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 700.00 verpflichtet worden. Dem Gesuchsteller werde vorgeworfen, dass er die Kontoauszüge über die Zahlungen nicht beigebracht habe. Nachdem kein Rechtsöffnungsverfahren anhängig gemacht worden sei und der Gesuchsteller in seiner Abänderungsklage zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Unterhaltsbeiträge bezahle, dürfe vorliegend davon aus- gegangen werden, dass dem so sei. Unter Ziff. 26 auf Seite 18 des Abän- derungsgesuchs würden sowohl die Bezahlung des Kinderunterhalts als auch des persönlichen Unterhalts an die Ehefrau ausgewiesen. Er habe die Unterhaltsbeiträge selbstverständlich geleistet. Er habe sich aufgrund der Situation verschulden müssen und habe anfänglich die Kinderzulagen nicht bezahlen können, weil er noch Schulden für seine Ehefrau habe bezahlen müssen. Es sei ausgeführt worden, dass er die Kinderzulagen nicht sofort habe bezahlen können und deswegen betrieben worden sei. Im Umkehr- schluss habe er also die Unterhaltsbeiträge bezahlt, da ansonsten auch diese betrieben worden wären.
E. 3.1 Unstrittig geblieben und nicht zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren die Bedarfspositionen des Grundbedarfs von Fr. 1'200.00 zzgl. Zuschlag von Fr. 300.00, die Wohn- inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'850.00, die Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, die "mutmasslich anfallenden" Steu- ern von Fr. 400.00 (vgl. aber E. 3.2.5. hiernach) sowie die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15.00.
E. 3.2.1 Hinsichtlich der weiteren Bedarfspositionen ergibt sich das Nachfolgende.
E. 3.2.2 Leasingkosten sind – sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukommt – grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2). Vorausgesetzt hierfür ist, dass diese vertrag- lich geschuldet sind und effektiv bezahlt werden, worüber sich der
- 5 - Gesuchsteller auszuweisen hat (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 327). Dem Fahr- zeug des Gesuchstellers kommt im vorliegenden Fall unbestrittenermas- sen kein Kompetenzcharakter zu (vgl. Beschwerde, S. 6), womit die Lea- singraten (wie auch die Kosten für den Parkplatz) bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet hat der Gesuchsteller auch die Bezahlung der Leasingraten nicht nachgewiesen. Nach dem Dargelegten ist denn auch unbeachtlich, dass der Gesuchsteller diese finanzielle Ver- pflichtung im Rahmen der Trennung von seiner Ehefrau übernommen ha- ben will, zumal er den Leasingvertrag in eigenem Namen abgeschlossen hat (Beilage 44 zum Abänderungsgesuch).
E. 3.2.3 Zur Klärung der Frage betreffend die Kosten für die auswärtige Verpflegung ist weder ein Arbeitsvertrag des Gesuchstellers noch eine Pausenregelung seiner Arbeitgeberin aktenkundig. Bei der Beschwerdebeilage 3 handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (E. 1 hiervor). Unbesehen davon handelt es sich dabei lediglich um die Auswertung einer Mitarbeiterumfrage, wobei nun gestützt auf das Umfrageergebnis ein Umsetzungsplan erarbeitet wer- den soll. Zu welchem Zeitpunkt diese neue Regelung in Kraft tritt und ob resp. wie es aktuell für die Mitarbeitenden und damit den Gesuchsteller möglich ist, die Pausen an einem Stück zu beziehen, so dass eine Verpfle- gung zu Hause problemlos möglich wäre, ist nicht bekannt. Auch ob ein Personalrestaurant mit vergünstigten Konditionen besteht, bleibt im Dun- keln. Wenn sich ein Arbeitnehmer einen Zuschlag im Exsitenzminimum für auswärtige Verpflegung anrechnen lassen will, so hat er zumindest glaub- haft zu machen, dass ihm effektiv Mehrauslagen entstehen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 318). Nach dem Gesagten sind die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht zu berücksichtigen.
E. 3.2.4 Die mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom
4. März 2026 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau und des Sohnes des Gesuchstellers sind rechtlich verbindlich und sind dann in seinem Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn die effektive und regelmässige Zahlung nachgewiesen wird, wobei der Beweis namentlich durch die Einlegung von Zahlungsquittungen erbracht werden kann (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 332 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Ge- suchsteller die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge vor Vorinstanz nicht nach- gewiesen. Weder Ziff. 26 des Abänderungsgesuchs (act. 18) noch der Um- stand, dass die Kinderzulagen in Betreibung gesetzt worden sind, die Un- terhaltsbeiträge hingegen nicht, vermag die Bezahlung der Unterhaltsbei- träge nachzuweisen. Bei den mit Beschwerde eingereichten Zahlungsbe- legen (Beschwerdebeilage 4) handelt es sich um unzulässige neue Beweis- mittel (E. 1 hiervor), welche vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
- 6 - Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ist nicht nachgewiesen, womit sie die Vorinstanz zu Recht nicht beim Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt hat.
E. 3.2.5 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerbelas- tung beim Bedarf des Gesuchstellers nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Tilgung der Steuern tatsächlich erfolgt (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 338), was vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Damit wäre – entgegen der Vorinstanz – auch die Steuerbelastung im Bedarf des Ge- suchstellers nicht zu berücksichtigen gewesen. Nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage aber offenbleiben.
E. 3.2.6 Im Ergebnis resultiert ein zivilprozessualer Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'212.75 (erweiterter Grundbetrag [Fr. 1'500.00], Wohnkosten [Fr. 1'850.00], Krankenkasse [Fr. 447.75], Arbeitsweg [Fr. 15.00], Steuern [Fr. 400.00]). Vergleicht man diesen mit dem unbestritten geblieben monat- lichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'913.00, resultiert ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 1'700.25.
E. 3.3 Im Weiteren ist im Hinblick auf die Art, Grösse und Bedeutung des Abän- derungsverfahrens eines Eheschutzurteils nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zeitspanne zur Tilgung der Prozesskosten auf ein Jahr und die mutmasslichen Prozesskosten auf Fr. 4'930.00 festgesetzt hat, was denn mit Beschwerde auch nicht substantiiert moniert wird. Mit einem Über- schuss von Fr. 20'403.00 (12 x Fr. 1'700.25) ist der Gesuchsteller jedenfalls ohne Weiteres in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt.
- 7 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.256 (SF.2026.52) Art. 208 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte beim Präsidium des Bezirksge- richts Bremgarten mit Gesuch vom 8. Juli 2026 unter anderem, dass ihm für das von ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend Abänderung des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 4. März 2026 (Eheschutzentscheid) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Juli 2026 ab. 3. Gegen diese ihm am 17. Juli 2026 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 27. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Es sei die Verfügung vom 13.07.2026 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren SF.2026.52 die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Bestellung des un- terzeichneten Rechtsanwaltes zu dessen unentgeltlichem Rechtsvertre- ter." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Rahmen der Bedarfsberechnung gewährte sie dem Gesuchsteller folgende Positio- nen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (zzgl. eines Zuschlags von Fr. 300.00), Wohnkosten von Fr. 1'600.00, Nebenkosten von Fr. 250.00,
- 3 - Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, Kosten für den Arbeitsweg (Fahrrad) von Fr. 15.00 sowie "mutmasslich anfallende" Steuern von Fr. 400.00. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Ge- suchsteller aufgrund seines kurzen Arbeitswegs nicht auf die Benützung eines Autos angewiesen sei, weshalb weder die geltend gemachten Lea- singraten noch die Kosten für den Parkplatz einzurechnen seien. Zudem könne es nicht angehen, sich für den Lebensunterhalt über den Grundbe- darf und Zuschlag hinaus zu verschulden, um danach unter Hinweis auf die Abzahlung dieser Schulden die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Dies liefe auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen Parteien hinaus, die sich nicht verschulden würden. Aufgrund des kurzen Arbeitsweges könne sich der Gesuchsteller auch bei nur kurzen Pausen mühelos zu Hause verpflegen, womit keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Im Weiteren sei der Gesuchsteller mit Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 4. März 2026 dazu verpflichtet worden, ab dem 1. Juni 2026 monatliche Unterhaltszahlungen an seinen Sohn von Fr. 830.00 und an seine Ehefrau von Fr. 700.00 zu bezahlen. Der Gesuch- steller habe eine Zahlung dieser Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen. Der Nachweis einer Zahlungsverpflichtung genüge für sich alleine nicht, wobei der Gesuchsteller eine Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht einmal behaupte. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller nicht einmal die Kinderzulagen im Betrag von Fr. 215.00 vereinbarungsge- mäss bezahlt habe, weshalb er dafür habe betrieben werden müssen. Die Unterhaltsbeiträge seien folglich nicht zu berücksichtigen. 2.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass sein Fahrzeug zwar keinen Kompetenzcharakter aufweise, er aber die obligatorische Ver- pflichtung zur Bezahlung von monatlichen Leasingraten habe übernehmen müssen. Die Trennung von seiner Ehefrau sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Leasingvertrag sei damals im Einverständnis beider Ehegatten abge- schlossen worden. Er könne den Leasingvertrag nicht auflösen, wobei er dies versucht habe. Wenn dem Gesuchsteller die Leasingkosten sowie die damit verbundenen Kosten für den Parkplatz nicht angerechnet würden, habe dies zur Folge, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach- kommen könne und er betrieben werde, womit sich auch die Schulden mo- natlich erhöhen würden. Der Gesuchsteller sei damit ruiniert. Die Rechts- wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei eingeführt worden, um genau einen solchen finanziellen Ruin zu verhindern. Ferner seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht korrekt be- rücksichtigt worden. Die Pause bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers
- 4 - erstrecke sich auf 1 x 30 Minuten und 2 x 10 Minuten. Der Gesuchsteller benötige für den Arbeitsweg zu Fuss rund 20 Minuten und mit dem Velo rund 10 Minuten. Im Falle einer Pause verdopple sich diese Zeit, was zur Folge habe, dass bei einer Pause von 30 Minuten dem Gesuchsteller bei der Nutzung des Fahrrads zu Hause lediglich 10 Minuten für Essenszube- reitung und Essenszeit verbleiben würden. Zu Fuss könne er die Arbeitszeit gar nicht einhalten. Auch 10 Minuten bei der Benutzung des Fahrrads seien zu knapp und würden dem Gesuchsteller keine "menschenwürdige" Es- senspause erlauben. Im Weiteren sei der Gesuchsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen an seinen Sohn in der Höhe von Fr. 830.00 und an seine Ehefrau in der Höhe von Fr. 700.00 verpflichtet worden. Dem Gesuchsteller werde vorgeworfen, dass er die Kontoauszüge über die Zahlungen nicht beigebracht habe. Nachdem kein Rechtsöffnungsverfahren anhängig gemacht worden sei und der Gesuchsteller in seiner Abänderungsklage zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Unterhaltsbeiträge bezahle, dürfe vorliegend davon aus- gegangen werden, dass dem so sei. Unter Ziff. 26 auf Seite 18 des Abän- derungsgesuchs würden sowohl die Bezahlung des Kinderunterhalts als auch des persönlichen Unterhalts an die Ehefrau ausgewiesen. Er habe die Unterhaltsbeiträge selbstverständlich geleistet. Er habe sich aufgrund der Situation verschulden müssen und habe anfänglich die Kinderzulagen nicht bezahlen können, weil er noch Schulden für seine Ehefrau habe bezahlen müssen. Es sei ausgeführt worden, dass er die Kinderzulagen nicht sofort habe bezahlen können und deswegen betrieben worden sei. Im Umkehr- schluss habe er also die Unterhaltsbeiträge bezahlt, da ansonsten auch diese betrieben worden wären. 3. 3.1. Unstrittig geblieben und nicht zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren die Bedarfspositionen des Grundbedarfs von Fr. 1'200.00 zzgl. Zuschlag von Fr. 300.00, die Wohn- inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'850.00, die Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, die "mutmasslich anfallenden" Steu- ern von Fr. 400.00 (vgl. aber E. 3.2.5. hiernach) sowie die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 15.00. 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich der weiteren Bedarfspositionen ergibt sich das Nachfolgende. 3.2.2. Leasingkosten sind – sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukommt – grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2). Vorausgesetzt hierfür ist, dass diese vertrag- lich geschuldet sind und effektiv bezahlt werden, worüber sich der
- 5 - Gesuchsteller auszuweisen hat (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 327). Dem Fahr- zeug des Gesuchstellers kommt im vorliegenden Fall unbestrittenermas- sen kein Kompetenzcharakter zu (vgl. Beschwerde, S. 6), womit die Lea- singraten (wie auch die Kosten für den Parkplatz) bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet hat der Gesuchsteller auch die Bezahlung der Leasingraten nicht nachgewiesen. Nach dem Dargelegten ist denn auch unbeachtlich, dass der Gesuchsteller diese finanzielle Ver- pflichtung im Rahmen der Trennung von seiner Ehefrau übernommen ha- ben will, zumal er den Leasingvertrag in eigenem Namen abgeschlossen hat (Beilage 44 zum Abänderungsgesuch). 3.2.3. Zur Klärung der Frage betreffend die Kosten für die auswärtige Verpflegung ist weder ein Arbeitsvertrag des Gesuchstellers noch eine Pausenregelung seiner Arbeitgeberin aktenkundig. Bei der Beschwerdebeilage 3 handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (E. 1 hiervor). Unbesehen davon handelt es sich dabei lediglich um die Auswertung einer Mitarbeiterumfrage, wobei nun gestützt auf das Umfrageergebnis ein Umsetzungsplan erarbeitet wer- den soll. Zu welchem Zeitpunkt diese neue Regelung in Kraft tritt und ob resp. wie es aktuell für die Mitarbeitenden und damit den Gesuchsteller möglich ist, die Pausen an einem Stück zu beziehen, so dass eine Verpfle- gung zu Hause problemlos möglich wäre, ist nicht bekannt. Auch ob ein Personalrestaurant mit vergünstigten Konditionen besteht, bleibt im Dun- keln. Wenn sich ein Arbeitnehmer einen Zuschlag im Exsitenzminimum für auswärtige Verpflegung anrechnen lassen will, so hat er zumindest glaub- haft zu machen, dass ihm effektiv Mehrauslagen entstehen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 318). Nach dem Gesagten sind die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht zu berücksichtigen. 3.2.4. Die mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom
4. März 2026 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau und des Sohnes des Gesuchstellers sind rechtlich verbindlich und sind dann in seinem Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn die effektive und regelmässige Zahlung nachgewiesen wird, wobei der Beweis namentlich durch die Einlegung von Zahlungsquittungen erbracht werden kann (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 332 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Ge- suchsteller die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge vor Vorinstanz nicht nach- gewiesen. Weder Ziff. 26 des Abänderungsgesuchs (act. 18) noch der Um- stand, dass die Kinderzulagen in Betreibung gesetzt worden sind, die Un- terhaltsbeiträge hingegen nicht, vermag die Bezahlung der Unterhaltsbei- träge nachzuweisen. Bei den mit Beschwerde eingereichten Zahlungsbe- legen (Beschwerdebeilage 4) handelt es sich um unzulässige neue Beweis- mittel (E. 1 hiervor), welche vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
- 6 - Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ist nicht nachgewiesen, womit sie die Vorinstanz zu Recht nicht beim Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt hat. 3.2.5. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerbelas- tung beim Bedarf des Gesuchstellers nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Tilgung der Steuern tatsächlich erfolgt (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 338), was vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Damit wäre – entgegen der Vorinstanz – auch die Steuerbelastung im Bedarf des Ge- suchstellers nicht zu berücksichtigen gewesen. Nachdem die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage aber offenbleiben. 3.2.6. Im Ergebnis resultiert ein zivilprozessualer Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'212.75 (erweiterter Grundbetrag [Fr. 1'500.00], Wohnkosten [Fr. 1'850.00], Krankenkasse [Fr. 447.75], Arbeitsweg [Fr. 15.00], Steuern [Fr. 400.00]). Vergleicht man diesen mit dem unbestritten geblieben monat- lichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'913.00, resultiert ein mo- natlicher Überschuss von Fr. 1'700.25. 3.3. Im Weiteren ist im Hinblick auf die Art, Grösse und Bedeutung des Abän- derungsverfahrens eines Eheschutzurteils nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Zeitspanne zur Tilgung der Prozesskosten auf ein Jahr und die mutmasslichen Prozesskosten auf Fr. 4'930.00 festgesetzt hat, was denn mit Beschwerde auch nicht substantiiert moniert wird. Mit einem Über- schuss von Fr. 20'403.00 (12 x Fr. 1'700.25) ist der Gesuchsteller jedenfalls ohne Weiteres in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt.
- 7 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser