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ZSU.2026.243

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.243

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-09-08 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Ver- fügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juli 2026, mit welcher das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren betreffend das Verfahren SF.2026.34 abgewiesen wurde. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Rügen hinsichtlich anderer Ver- fahren, anderer Verfügungen oder Anträge in Bezug auf das dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Revisionsverfahren stellt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im vorliegenden Ver- fahren. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Revisi- onsverfahren betreffend das Verfahren SF.2026.34 im Wesentlichen mit

- 6 - der Begründung abgewiesen, dass das beabsichtigte Revisionsgesuch als aussichtslos erschiene. Sie erwog, dass der Gesuchsteller weder einen rechtserheblichen Irrtum noch eine Drohung im Zusammenhang mit dem erklärten Klagerückzug hinreichend glaubhaft gemacht habe. Soweit er gel- tend mache, die rechtlichen Folgen des Klagerückzugs mangels anwaltli- cher Vertretung nicht überblickt zu haben, liege kein Irrtum, sondern be- wusstes Nichtwissen vor. Auch die behauptete Drohung durch die Gegen- partei anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2026 sei zu vage und nicht nachvollziehbar dargetan worden und lasse sich zudem mit der räumlichen Situation während der Verhandlungspause nicht vereinbaren. Insgesamt fehle es damit an revisionsrelevanten Anhaltspunkten für einen materiellen Mangel des Klagerückzugs, weshalb die Erfolgsaussichten des Revisions- begehrens beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren.

E. 3.2 Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichts- losigkeit verweigert. Er macht geltend, seine Mittellosigkeit sei von der Vor- instanz ausdrücklich anerkannt worden, weshalb einzig die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit streitig sei. Diese habe die Vorinstanz rechtswidrig überspannt geprüft, indem sie die Erfolgsaussichten des Re- visionsgesuchs nicht bloss summarisch beurteilt, sondern den materiellen Ausgang des Revisionsverfahrens unzulässig vorweggenommen habe. Das Revisionsgesuch sei nicht aussichtslos, sondern werfe ernsthafte und abklärungsbedürftige Fragen zur Wirksamkeit des Klagerückzugs bzw. Vergleichs auf, namentlich hinsichtlich der Protokollierung, der Aufklärung über die Rechtsfolgen, des freien und informierten Willens, des persönlich übergebenen Schreibens, der Akteneinsicht sowie der gerichtlichen Frage- pflicht.

E. 4.1 Der Gesuchsteller rügt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom

9. Juli 2026 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die als formelle Rüge vorab zu prüfen ist. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit seines Revisionsgesuchs bejaht, ohne sein an der Verhandlung vom 5. Mai 2026 persönlich eingereichtes Schreiben so- wie die tatsächlichen Umstände der Verhandlung hinreichend zu berück- sichtigen. Daraus ergebe sich, dass kein Klagerückzug angestrebt worden sei, sondern weiterhin ein Interesse an einem vollstreckbaren Unterhaltsti- tel bestanden habe. Die Annahme eines klaren und informierten Ver- gleichs, Klagerückzugs oder einer Zustimmung zur Abschreibung sei daher nicht haltbar. Soweit seine Erklärungen unklar gewesen sein sollten, hätte das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO nachfragen und seinen wirklichen Wil- len klären müssen, dies umso mehr mit Blick auf die betroffenen Interessen seines Sohnes. Zudem beanstandet der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz

- 7 - die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs beurteilt habe, ohne ihm zu- vor vollständige Akteneinsicht, namentlich in das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026, zu gewähren.

E. 4.2 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist dem summari- schen Charakter Rechnung zu tragen (Art. 119 Abs. 3 ZPO): Die Prüfung der Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO erfolgt nicht aufgrund eines eigentlichen Beweisverfahrens, sondern gestützt auf eine vorläufige und summarische Würdigung der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorlie- genden Akten. Gleichwohl verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht, die entscheidwesentlichen Vorbringen der Parteien zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist jedoch, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen aus- drücklich und einlässlich auseinandersetzt. Es genügt, wenn aus der Be- gründung ersichtlich ist, von welchen wesentlichen Überlegungen sich das Gericht leiten liess und weshalb es zum getroffenen Entscheid gelangte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N 20 zu Art. 117 ZPO).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übergangen. Sie hat ausdrücklich geprüft, ob der behauptete Klage- rückzug bzw. Vergleich wegen materieller Mängel unwirksam sein könnte. Sie setzte sich namentlich mit den Vorbringen auseinander, der Gesuch- steller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, habe die Tragweite des Kla- gerückzugs nicht überblickt und sei durch Druck bzw. Drohungen der Ge- genpartei in seiner Willensbildung beeinträchtigt worden. Damit hat sie den Kern der geltend gemachten Revisionsgründe erfasst. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen anders würdigte, als der Gesuchstel- ler es verlangt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das persönlich übergebene Schreiben, die Fragepflicht, das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2024 oder die Be- deutung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels seien anders zu würdigen gewesen, betrifft dies nicht primär den formellen Gehörsanspruch, sondern die materielle Frage, ob das Revisionsgesuch i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO als nicht aussichtslos erscheint. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Vorinstanz habe vor dem Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege zunächst Akteneinsicht, insbe- sondere in das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026, gewähren müssen, ist ihm nicht zu folgen. Der Antrag auf Akteneinsicht war in erster Linie auf die materielle Durchführung und Ergänzung des Revisionsverfahrens ge- richtet, weshalb ihm diese mit Verfügung vom 10. Juli 2026 gewährt wurde

- 8 - (vgl. Ergänzung und Präzisierung zum Revisionsgesuch vom 11. Mai 2026, S. 3 f. Anträge 7-9). Für den vorgängigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege war die Vorinstanz demgegenüber nicht gehalten, dem Ge- suchsteller vorab Einsicht in das bereits zu den Akten genommene Ver- handlungsprotokoll zu gewähren und ihm hierzu eine zusätzliche Stellung- nahmefrist anzusetzen. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege summarisch gestützt auf die ihr vorliegen- den Akten beurteilen durfte. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet.

E. 5.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2 In materieller Hinsicht beanstandet der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs den Bogen der summarischen Beurteilung überspannt und den materiellen Ausgang des Revisionsverfahrens vorweggenommen und damit den Zugang zum Revisionsverfahren faktisch verunmöglicht. Im Weiteren beanstandet er, dass das Revisionsgesuch nicht aussichtslos sei, da sich ernsthafte und abklärungsbedürftige Fragen bezüglich der Wirksamkeit des Vergleichs resp. des Klagerückzugs stellten.

- 9 -

E. 5.3 Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist unbestritten. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat geprüft, ob die vom Gesuchsteller angerufenen Willens- mängel prima facie hinreichend substanziiert und glaubhaft erschienen. Eine solche vorläufige Prüfung ist im Rahmen von Art. 117 lit. b ZPO vor- gesehen und notwendig und stellt keine unzulässige Vorwegnahme des Haupt- bzw. Revisionsverfahrens dar. Dass Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO die Revision gegen einen gerichtlichen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug bei behaupteten Willensmängeln grundsätzlich ermöglicht, bedeutet nicht, dass jedes entsprechende Revisionsgesuch be- reits deshalb hinreichende Erfolgsaussichten aufweist. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. Es wurde berücksichtigt, dass der Gesuchsteller nach eigenen Angaben wusste, dass ihm juristische Kenntnisse fehlten und dass er die rechtliche Tragweite eines Klagerückzugs nicht zuverlässig beurteilen konnte. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, es liege erkanntes Nichtwissen bzw. recht- liche Unsicherheit statt einer falschen Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt vor, so ist dies weder eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung. Auch aus der feh- lenden anwaltlichen Vertretung lässt sich nichts anderes ableiten. Auch hinsichtlich der behaupteten Drohungs- bzw. Drucksituation ist keine fehlerhafte Würdigung ersichtlich. Der Gesuchsteller machte geltend, ihm sei in der Verhandlungspause gesagt worden, jemand werde ihn umbrin- gen. Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung jedoch als zu vage und unsubstantiiert, weil der Gesuchsteller weder die näheren Umstände der Äusserung noch deren Kausalität für den anschliessenden Klagerückzug konkret darlegte. Zudem stellte sie auf die räumlichen Verhältnisse wäh- rend der Verhandlungspause ab und erwog, eine unmittelbare Bedrängung durch die Gegenpartei sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, da sich die Parteien in getrennten Räumen aufhielten. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, der vor- instanzlichen Würdigung die eigene Darstellung gegenüberzustellen. Viel- mehr wäre aufzuzeigen gewesen, dass die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung offensichtlich unrichtig oder die rechtliche Würdigung rechts- fehlerhaft ist. Daran fehlt es. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es bestünden ernsthafte und ab- klärungsbedürftige Fragen, vermag dies die vorinstanzliche Beurteilung ebenfalls nicht als unrichtig erscheinen zu lassen. Im Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege genügt nicht der blosse Hinweis darauf, dass im

- 10 - Revisionsverfahren weitere Abklärungen denkbar wären. Vielmehr muss bereits aufgrund des Gesuchs und der bei Gesuchseinreichung vorhande- nen Aktenlage erkennbar sein, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Im Übrigen ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026 sowie dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben (act. 45-47 im Verfahren OF.2026.48; act. 51 f. im Verfahren SF.2026.34) keine Anhaltspunkte, dass der Klagerückzug bzw. Vergleich unter einem rechtserheblichen Willensmangel zustande gekommen wäre oder dass die Vorinstanz in ihrer summarischen Prüfung entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den materiellen Revisionsent- scheid nicht unzulässig vorweggenommen, sondern die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs summarisch anhand der Vorbringen des Gesuch- stellers und der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Ak- tenlage geprüft. Sie ist zum Schluss gelangt, dass weder ein rechtserheb- licher Irrtum noch eine rechtserhebliche Furchterregung glaubhaft gemacht wurde, was nicht zu beanstanden ist. Insgesamt beschränkt sich der Gesuchsteller weitestgehend darauf, die rechtlichen Voraussetzungen einer Revision bzw. mögliche Revisions- gründe abstrakt zu benennen. Eine Substanziierung anhand konkreter Le- benssachverhalte, aus denen sich ein rechtserheblicher Irrtum oder eine rechtserhebliche Furchterregung ergeben haben, fehlt demgegenüber. Der Gesuchsteller vermag somit keine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selbst zu tragen. Die vorste- henden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Gesuchstellers offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdever- fahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

- 11 - Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Mitteilung im Dispositiv an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 12 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.243 (SF.2026.54) Art. 206 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Perner Gesuchsteller A._____, [...] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils OF.2026.48 sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen SF.2026.34 schlossen der Gesuchsteller und B._____ (Ex-Ehefrau des Gesuchstellers) anlässlich der Verhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2026 folgenden Vergleich: " 1. Der Kläger erklärt den Rückzug seiner Klagen in den Verfahren OF.2026.48 und SF.2026.34. 2. Der Kläger erklärt zuhanden des Obergerichts des Kantons Aargau den Rückzug der Beschwerde gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 24. April 2026 im Verfahren SF.2026.34. 3. Den Parteien sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten zu gewähren. Die Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen. 4. Die Parteikosten seien wettzuschlagen." 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erliess betreffend das Verfahren SF.2026.34 gleichentags folgende Verfügung: " 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird für das Hauptverfahren OF.2026.48 die unentgelt- liche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt. 1.2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Hauptverfahren OF.2026.48 die unent- geltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt. 2. Das Verfahren wird als zufolge Rückzug des Gesuchs als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 3. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren SF.2026.34 werden zu- sammen mit der Hauptsache im Verfahren OF.2026.48 verlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

- 3 - 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau er- klärte der Gesuchsteller, dass er den Vergleich vom 5. Mai 2026 anfechte. 2.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller beim Oberge- richt des Kantons Aargau unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 stellte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau ein Revisionsgesuch betreffend die Verfahren OF.2026.48 und SF.2026.34 sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Re- visionsverfahren. Das Bezirksgericht Aarau leitete diese Eingabe am

13. Mai 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 2.4. Mit Entscheid vom 1. Juni 2026 erkannte das Obergericht des Kantons Aar- gau Folgendes: " 1. Auf die Rechtsmitteleingabe an das Obergericht wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Klä- ger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." In diesem Entscheid wurde zusätzlich festgehalten, dass das Revisionsge- such zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Aarau zurückzuschicken sei. 2.5. Das Bezirksgericht Aarau eröffnete in der Folge die beiden Verfahren SF.2026.54 (betreffend Revision des Verfahrens SF.2026.34) und OF.2026.83 (betreffend Revision des Verfahrens OF.2026.48). 2.6. Am 22. Juni und 6. Juli 2026 reichte der Gesuchsteller ergänzende Einga- ben ein.

- 4 - 2.7. Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Aarau betreffend die unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2026.54 Folgendes: " 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Die Verfügungen des Gerichtspräsidiums Aarau vom 9. Juli 2026 in den Verfahren OF.2026.54 und OF.2026.83 seien aufzuheben.

3. Mir sei für die betroffenen Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren, unter Befreiung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen.

4. Mir sei für die Revisionsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen.

5. Das Gerichtspräsidium Aarau sei anzuweisen, die Revisionsverfahren ohne Erhebung eines Kostenvorschusses und ohne Sicherheitsleistung weiterzuführen.

6. Die Verfügung des Gerichtspräsidiums Aarau vom 10. Juli 2026 sei auf- zuheben, soweit damit der Aufschub der Vollstreckbarkeit beziehungs- weise der Wirkungen des angeblichen Vergleichs/Klagerückzugs vom

5. Mai 2026 verweigert wurde.

7. Die Vollstreckbarkeit sowie sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen des angeblichen Vergleichs beziehungsweise Klagerück- zugs vom 5. Mai 2026 seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Revisionsverfahren aufzuschieben.

8. Der Aufschub gemäss Ziff. 6 sei wegen besonderer Dringlichkeit unver- züglich anzuordnen.

9. Es seien die vollständigen Akten der Verfahren OF.2026.54, OF.2026.83 sowie sämtlicher mit dem angeblichen Vergleich/Klage- rückzug vom 5. Mai 2026 zusammenhängender Verfahren beizuzie- hen.

- 5 -

10. Mir sei unverzüglich Akteneinsicht in das vollständige Verhandlungs- protokoll der Sitzung vom 5. Mai 2026 zu gewähren.

11. Nach gewährter Akteneinsicht in das Verhandlungsprotokoll sei mir eine angemessene Frist zur Ergänzung und Präzisierung meiner Be- schwerdebegründung anzusetzen.

12. Mir sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren, unter Befrei- ung von Gerichtskosten, Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistun- gen.

13. Meine mitgeteilten vorübergehenden Ortsabwesenheiten seien bei Zu- stellungen, Fristen, prozessleitenden Verfügungen und Terminen zu berücksichtigen.

14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin beziehungsweise nach gerichtlichem Ermessen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Ver- fügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juli 2026, mit welcher das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren betreffend das Verfahren SF.2026.34 abgewiesen wurde. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Rügen hinsichtlich anderer Ver- fahren, anderer Verfügungen oder Anträge in Bezug auf das dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zugrunde liegende Revisionsverfahren stellt, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt im vorliegenden Ver- fahren. Darauf ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Revisi- onsverfahren betreffend das Verfahren SF.2026.34 im Wesentlichen mit

- 6 - der Begründung abgewiesen, dass das beabsichtigte Revisionsgesuch als aussichtslos erschiene. Sie erwog, dass der Gesuchsteller weder einen rechtserheblichen Irrtum noch eine Drohung im Zusammenhang mit dem erklärten Klagerückzug hinreichend glaubhaft gemacht habe. Soweit er gel- tend mache, die rechtlichen Folgen des Klagerückzugs mangels anwaltli- cher Vertretung nicht überblickt zu haben, liege kein Irrtum, sondern be- wusstes Nichtwissen vor. Auch die behauptete Drohung durch die Gegen- partei anlässlich der Verhandlung vom 5. Mai 2026 sei zu vage und nicht nachvollziehbar dargetan worden und lasse sich zudem mit der räumlichen Situation während der Verhandlungspause nicht vereinbaren. Insgesamt fehle es damit an revisionsrelevanten Anhaltspunkten für einen materiellen Mangel des Klagerückzugs, weshalb die Erfolgsaussichten des Revisions- begehrens beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren. 3.2. Der Gesuchsteller bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Vor- instanz habe die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichts- losigkeit verweigert. Er macht geltend, seine Mittellosigkeit sei von der Vor- instanz ausdrücklich anerkannt worden, weshalb einzig die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit streitig sei. Diese habe die Vorinstanz rechtswidrig überspannt geprüft, indem sie die Erfolgsaussichten des Re- visionsgesuchs nicht bloss summarisch beurteilt, sondern den materiellen Ausgang des Revisionsverfahrens unzulässig vorweggenommen habe. Das Revisionsgesuch sei nicht aussichtslos, sondern werfe ernsthafte und abklärungsbedürftige Fragen zur Wirksamkeit des Klagerückzugs bzw. Vergleichs auf, namentlich hinsichtlich der Protokollierung, der Aufklärung über die Rechtsfolgen, des freien und informierten Willens, des persönlich übergebenen Schreibens, der Akteneinsicht sowie der gerichtlichen Frage- pflicht. 4. 4.1. Der Gesuchsteller rügt hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom

9. Juli 2026 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die als formelle Rüge vorab zu prüfen ist. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Aussichtslosigkeit seines Revisionsgesuchs bejaht, ohne sein an der Verhandlung vom 5. Mai 2026 persönlich eingereichtes Schreiben so- wie die tatsächlichen Umstände der Verhandlung hinreichend zu berück- sichtigen. Daraus ergebe sich, dass kein Klagerückzug angestrebt worden sei, sondern weiterhin ein Interesse an einem vollstreckbaren Unterhaltsti- tel bestanden habe. Die Annahme eines klaren und informierten Ver- gleichs, Klagerückzugs oder einer Zustimmung zur Abschreibung sei daher nicht haltbar. Soweit seine Erklärungen unklar gewesen sein sollten, hätte das Gericht gestützt auf Art. 56 ZPO nachfragen und seinen wirklichen Wil- len klären müssen, dies umso mehr mit Blick auf die betroffenen Interessen seines Sohnes. Zudem beanstandet der Gesuchsteller, dass die Vorinstanz

- 7 - die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs beurteilt habe, ohne ihm zu- vor vollständige Akteneinsicht, namentlich in das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026, zu gewähren. 4.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist dem summari- schen Charakter Rechnung zu tragen (Art. 119 Abs. 3 ZPO): Die Prüfung der Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO erfolgt nicht aufgrund eines eigentlichen Beweisverfahrens, sondern gestützt auf eine vorläufige und summarische Würdigung der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorlie- genden Akten. Gleichwohl verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht, die entscheidwesentlichen Vorbringen der Parteien zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist jedoch, dass sich das Gericht mit jedem einzelnen Vorbringen aus- drücklich und einlässlich auseinandersetzt. Es genügt, wenn aus der Be- gründung ersichtlich ist, von welchen wesentlichen Überlegungen sich das Gericht leiten liess und weshalb es zum getroffenen Entscheid gelangte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2013 vom 31. März 2014 E. 1.1; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N 20 zu Art. 117 ZPO). 4.3. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übergangen. Sie hat ausdrücklich geprüft, ob der behauptete Klage- rückzug bzw. Vergleich wegen materieller Mängel unwirksam sein könnte. Sie setzte sich namentlich mit den Vorbringen auseinander, der Gesuch- steller sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, habe die Tragweite des Kla- gerückzugs nicht überblickt und sei durch Druck bzw. Drohungen der Ge- genpartei in seiner Willensbildung beeinträchtigt worden. Damit hat sie den Kern der geltend gemachten Revisionsgründe erfasst. Dass die Vorinstanz diese Vorbringen anders würdigte, als der Gesuchstel- ler es verlangt, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, das persönlich übergebene Schreiben, die Fragepflicht, das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2024 oder die Be- deutung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels seien anders zu würdigen gewesen, betrifft dies nicht primär den formellen Gehörsanspruch, sondern die materielle Frage, ob das Revisionsgesuch i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO als nicht aussichtslos erscheint. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, die Vorinstanz habe vor dem Ent- scheid über die unentgeltliche Rechtspflege zunächst Akteneinsicht, insbe- sondere in das Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026, gewähren müssen, ist ihm nicht zu folgen. Der Antrag auf Akteneinsicht war in erster Linie auf die materielle Durchführung und Ergänzung des Revisionsverfahrens ge- richtet, weshalb ihm diese mit Verfügung vom 10. Juli 2026 gewährt wurde

- 8 - (vgl. Ergänzung und Präzisierung zum Revisionsgesuch vom 11. Mai 2026, S. 3 f. Anträge 7-9). Für den vorgängigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege war die Vorinstanz demgegenüber nicht gehalten, dem Ge- suchsteller vorab Einsicht in das bereits zu den Akten genommene Ver- handlungsprotokoll zu gewähren und ihm hierzu eine zusätzliche Stellung- nahmefrist anzusetzen. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege summarisch gestützt auf die ihr vorliegen- den Akten beurteilen durfte. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. 5. 5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 5.2. In materieller Hinsicht beanstandet der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs den Bogen der summarischen Beurteilung überspannt und den materiellen Ausgang des Revisionsverfahrens vorweggenommen und damit den Zugang zum Revisionsverfahren faktisch verunmöglicht. Im Weiteren beanstandet er, dass das Revisionsgesuch nicht aussichtslos sei, da sich ernsthafte und abklärungsbedürftige Fragen bezüglich der Wirksamkeit des Vergleichs resp. des Klagerückzugs stellten.

- 9 - 5.3. Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist unbestritten. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat. 5.4. Die Vorinstanz hat geprüft, ob die vom Gesuchsteller angerufenen Willens- mängel prima facie hinreichend substanziiert und glaubhaft erschienen. Eine solche vorläufige Prüfung ist im Rahmen von Art. 117 lit. b ZPO vor- gesehen und notwendig und stellt keine unzulässige Vorwegnahme des Haupt- bzw. Revisionsverfahrens dar. Dass Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO die Revision gegen einen gerichtlichen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug bei behaupteten Willensmängeln grundsätzlich ermöglicht, bedeutet nicht, dass jedes entsprechende Revisionsgesuch be- reits deshalb hinreichende Erfolgsaussichten aufweist. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. Es wurde berücksichtigt, dass der Gesuchsteller nach eigenen Angaben wusste, dass ihm juristische Kenntnisse fehlten und dass er die rechtliche Tragweite eines Klagerückzugs nicht zuverlässig beurteilen konnte. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, es liege erkanntes Nichtwissen bzw. recht- liche Unsicherheit statt einer falschen Vorstellung über einen bestimmten Sachverhalt vor, so ist dies weder eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung. Auch aus der feh- lenden anwaltlichen Vertretung lässt sich nichts anderes ableiten. Auch hinsichtlich der behaupteten Drohungs- bzw. Drucksituation ist keine fehlerhafte Würdigung ersichtlich. Der Gesuchsteller machte geltend, ihm sei in der Verhandlungspause gesagt worden, jemand werde ihn umbrin- gen. Die Vorinstanz erachtete diese Behauptung jedoch als zu vage und unsubstantiiert, weil der Gesuchsteller weder die näheren Umstände der Äusserung noch deren Kausalität für den anschliessenden Klagerückzug konkret darlegte. Zudem stellte sie auf die räumlichen Verhältnisse wäh- rend der Verhandlungspause ab und erwog, eine unmittelbare Bedrängung durch die Gegenpartei sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, da sich die Parteien in getrennten Räumen aufhielten. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, der vor- instanzlichen Würdigung die eigene Darstellung gegenüberzustellen. Viel- mehr wäre aufzuzeigen gewesen, dass die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung offensichtlich unrichtig oder die rechtliche Würdigung rechts- fehlerhaft ist. Daran fehlt es. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, es bestünden ernsthafte und ab- klärungsbedürftige Fragen, vermag dies die vorinstanzliche Beurteilung ebenfalls nicht als unrichtig erscheinen zu lassen. Im Verfahren um unent- geltliche Rechtspflege genügt nicht der blosse Hinweis darauf, dass im

- 10 - Revisionsverfahren weitere Abklärungen denkbar wären. Vielmehr muss bereits aufgrund des Gesuchs und der bei Gesuchseinreichung vorhande- nen Aktenlage erkennbar sein, dass das Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint. Im Übrigen ergeben sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 5. Mai 2026 sowie dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben (act. 45-47 im Verfahren OF.2026.48; act. 51 f. im Verfahren SF.2026.34) keine Anhaltspunkte, dass der Klagerückzug bzw. Vergleich unter einem rechtserheblichen Willensmangel zustande gekommen wäre oder dass die Vorinstanz in ihrer summarischen Prüfung entscheidwesentliche Umstände übergangen hätte. 5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den materiellen Revisionsent- scheid nicht unzulässig vorweggenommen, sondern die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs summarisch anhand der Vorbringen des Gesuch- stellers und der zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Ak- tenlage geprüft. Sie ist zum Schluss gelangt, dass weder ein rechtserheb- licher Irrtum noch eine rechtserhebliche Furchterregung glaubhaft gemacht wurde, was nicht zu beanstanden ist. Insgesamt beschränkt sich der Gesuchsteller weitestgehend darauf, die rechtlichen Voraussetzungen einer Revision bzw. mögliche Revisions- gründe abstrakt zu benennen. Eine Substanziierung anhand konkreter Le- benssachverhalte, aus denen sich ein rechtserheblicher Irrtum oder eine rechtserhebliche Furchterregung ergeben haben, fehlt demgegenüber. Der Gesuchsteller vermag somit keine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzulegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selbst zu tragen. Die vorste- henden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde des Gesuchstellers offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdever- fahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

- 11 - Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Mitteilung im Dispositiv an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

- 12 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Perner