Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründun- gen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
- 4 - Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht er- gänzt oder nachgebessert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 und 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2).
E. 1.3 Als vorläufige Leistung stellt der Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Schei- dungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime (betreffend Pro- zesskostenvorschuss, vgl. MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838) trägt das Gericht aber nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Urteile des Bundesge- richts 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2 und 5A_176/2021 vom
7. März 2022 E. 3). Zudem gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe auf die Verfügung vom 20. Mai 2026, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zum Prozesskostenvorschussgesuch der Klägerin gesetzt wurde, nicht re- agiert sowie im Übrigen auch die in seinem Begründungsbegehren und so- mit nachträglich erwähnten Umstände nicht dokumentiert. Gestützt auf Feststellungen aus einem Verfahren vor dem Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ([…]) sowie den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ging die Vorinstanz in der Folge von einem
- 5 - Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 sowie unter Nen- nung der einzelnen Existenzminimumpositionen von einem Notbedarf des Beklagten (inkl. einem Zuschlag auf dem Grundbetrag sowie Steuern) von total Fr. 3'807.00 aus. Gestützt auf den aus diesen Zahlen resultierenden monatlichen Freibetrag von Fr. 543.00 erwog die Vorinstanz, dass der Be- klagte in der Lage sei, der Klägerin den von ihr anbegehrten Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu leisten (angefochtener Entscheid E. 3.1).
E. 2.2 Dagegen bringt der Beklagte mit Beschwerde vor, der angefochtene Ent- scheid berücksichtige die tatsächlichen familiären und betreuungsrechtli- chen Verhältnisse aus seiner Sicht unvollständig. Er sei zu 100% erwerbs- tätig und trage trotz Vollzeiterwerbstätigkeit erhebliche monatliche Fixkos- ten (wie insbesondere Miete und Lebenshaltungskosten), wodurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts einge- schränkt sei. Die von ihm geleistete Kinderbetreuung an jedem Mittwoch und jedem zweiten Wochenende sei im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Obwohl er im Rahmen der Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen habe, ohne persönliche Gegen- stände oder Vermögenswerte mitzunehmen, habe er bis heute keine güter- rechtlichen Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Zudem bestünden aus seiner Sicht Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Lebens- und Betreu- ungssituation der Klägerin. Nach seinen Informationen bestünde eine ab- weichende Darstellung der tatsächlichen Lebenssituation der Klägerin, weshalb eine objektive Abklärung notwendig erscheine. Das Gericht habe daher eine vollständige und neutrale Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Insbesondere seien die tatsächliche Wohnsituation der Klägerin (inkl. der bei ihr lebenden Personen), die tatsächliche Betreuung und Organisation der Kinder im Alltag sowie die Frage, wer effektiv die tägliche Betreuung und den Transport der Kinder übernehme, abzuklären.
E. 3.1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 15. Juni 2026 vor- erst ohne Begründung im Dispositiv zugestellt (act. 15 f.). Gleichentags reichte der Beklagte bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" betitelte Ein- gabe ein, in der u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean- tragte und begründete. Diese Eingabe des Beklagten nahm die Vorinstanz als Begehren um Begründung des angefochtenen Entscheids entgegen und stellte dem Beklagten den angefochtenen Entscheid schliesslich in vollständig begründeter Fassung am 22. Juni 2026 zu. Der Beklagte brachte in seiner vor Erhalt des vollständig begründeten angefochtenen Entscheids eingereichten Eingabe vom 15. Juni 2026 die gleichen Vorbrin- gen vor wie in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2026. Auch wenn die Ein- gabe des Beklagten vom 15. Juni 2026 sowie dessen Beschwerde teilweise unterschiedlich formuliert sein mögen, führt der Beklagte in inhaltlicher
- 6 - Hinsicht in beiden Eingaben die exakt gleichen Argumente ins Feld. Bereits aus diesem Umstand lässt sich folgern, dass sich der Beklagte in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzt hat, ansonsten nach Erhalt des vollständig be- gründeten Entscheids eine Anpassung seiner Vorbringen zu erwarten ge- wesen wäre. Der Beklagte nimmt in seiner Beschwerde sodann auch mit keinem Wort Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. So macht er mit seiner Beschwerde hinsichtlich der von ihm behaupteten Be- dürftigkeit einzig pauschal geltend, dass aus seiner Sicht seine wirtschaft- lichen Verhältnisse unvollständig berücksichtigt worden seien und er trotz Vollzeiterwerbstätigkeit erhebliche Fixkosten zu tragen habe. Eine Ausei- nandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid erwähnten konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen unterlässt er jedoch. Die gesamte Be- schwerdebegründung erweist sich vielmehr als oberflächlich. Insgesamt stellen die pauschalen Vorbringen in der Beschwerde des Beklagten keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 3.2 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Gesuch der Klägerin um Prozesskostenvorschuss vernehmen lassen, obwohl ihm die- ses zur Stellungnahme zugestellt und gleichzeitig angedroht wurde, dass ohne Stellungnahme der Endentscheid getroffen werde (act.13). Bei sämt- lichen mit vom Beklagten in seiner Beschwerde geltend gemachten Vor- bringen handelt es sich somit um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.1 oben). Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen, das Gericht müsse neue Sach- verhaltsabklärungen vornehmen, geltend machen will, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime nicht berücksichtigt, ist er damit ebenfalls nicht zu hören. In Verfahren zwischen Ehegatten betreffend Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rah- men dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht aber nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 1.3 oben). Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist es auch in die- sem Fall in erster Linie Aufgabe der Parteien, an der Sammlung des Pro- zessstoffes mitzuwirken. Das Gericht unterstützt sie einzig mittels Fragen im Hinblick darauf, dass die notwendigen Behauptungen und die diesbe- züglichen Beweismittel vorgebracht werden, auf die sie ihr Begehren stüt- zen. Das Gericht hat aber keinerlei Nachforschungen aus eigener Initiative anzustellen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Sie haben die relevanten Tatsachen und
- 7 - Beweise grundsätzlich selber zu bezeichnen und beizubringen, soweit sie dazu in der Lage sind. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Be- weise hat sich das Gericht nur zu versichern, wenn diesbezüglich ernst- hafte Zweifel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_504/2025 vom
11. Februar 2026 E. 3.1.2 und 5A_176/2021 vom 7. März 2022 E. 3; vgl. auch VISCHER/LEU, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 153 ZPO). Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen las- sen und somit weder Anträge gestellt noch zu seinen finanziellen Begeben- heiten Behauptungen vorgebracht. Vor dem Hintergrund des im Rahmen eines Verfahrens um Prozesskostenvorschuss geltenden beschränkten Beweismasses des Glaubhaftmachens (vgl. E. 1.3 oben) ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz an der von der Klägerin einlässlich be- gründeten und belegten eigenen Bedürftigkeit (act. 6 f.) hätte zweifeln müs- sen. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, von sich aus die finanziellen Angelegenheiten der Parteien zu erforschen. Vielmehr hätte für den Be- klagten bereits aufgrund des Gesuchs der Klägerin und nicht erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Anlass bestanden, Anträge zu stellen sowie Tatsachen zu seinen finanziellen Angelegenheiten vorzutragen und ent- sprechende Belege einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes durch die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich. Da die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Gesuch ihre Be- dürftigkeit glaubhaft darlegte und der Beklagte demgegenüber keine Be- dürftigkeit seinerseits behauptete, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz den Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat.
E. 4 Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beklagten als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr des oberge- richtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und, weil kein Ent- scheid in der Sache gefällt werden musste, im reduzierten Ausmass auf
- 8 - Fr. 300.00 festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GebührD). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
- 9 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'500.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.238 (SF.2026.26) Art. 58 Entscheid vom 12. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Prozesskostenvorschuss
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 14. Februar 2023 in Q._____. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 beantragte die Klägerin beim Familienge- richt Q._____ die Ehescheidung. Zudem stellte sie den Antrag, dass der Beklagte zu verpflichten sei, ihr für das Ehescheidungsverfahren einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 2.2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Prozesskostenvorschussgesuch der Klägerin Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten angedroht, dass bei Ausbleiben einer Stellungnahme der Endentscheid getroffen werde. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Das Präsidium des Familiengerichts Q._____ fällte am 10. Juni 2026 fol- genden Entscheid: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchsgegner [=Beklagter] ver- pflichtet, der Gesuchstellerin [=Klägerin] einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 22. Juni 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellt, woraufhin dieser dem Bezirksgericht Q._____ am 24. Juni 2026 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine nicht unterzeichnete sowie als "Einsprache" betitelte Eingabe über- brachte, in welcher er folgende Rechtsbegehren stellte: " 1. Der Entscheid vom 10. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei eine vollständige Neubeurteilung des gesamten Sachverhalts vor- zunehmen.
- 3 - 3. Die wirtschaftliche Situation sei unter Berücksichtigung meiner tatsächli- chen Erwerbstätigkeit neu zu beurteilen. 4. Die Regelung betreffend Unterhalt sei entsprechend meiner wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit anzupassen. 5. Es seine umfassende und neutrale Sachverhaltsabklärung durchzufüh- ren." 3.2. Auf schriftliche Nachfrage des Präsidenten des Familiengerichts Q._____ hin erklärte der Beklagte mit undatiertem und am 2. Juli 2026 der Post über- gebenem Schreiben, seine Eingabe vom 24. Juni 2026 sei als Beschwerde zu behandeln. In der Folge leitete das Präsidium des Familiengerichts Q._____ die Eingabe des Beklagten vom 24. Juni 2026 (inkl. dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründun- gen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
- 4 - Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht er- gänzt oder nachgebessert werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4 und 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2). 1.3. Als vorläufige Leistung stellt der Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Schei- dungsverfahrens dar (Art. 276 ZPO). Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom gesuchstellenden Ehegatten geltend zu machen; er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2). Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime (betreffend Pro- zesskostenvorschuss, vgl. MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838) trägt das Gericht aber nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Urteile des Bundesge- richts 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.1.2 und 5A_176/2021 vom
7. März 2022 E. 3). Zudem gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beklagte habe auf die Verfügung vom 20. Mai 2026, mit welcher ihm Frist zur Stellungnahme zum Prozesskostenvorschussgesuch der Klägerin gesetzt wurde, nicht re- agiert sowie im Übrigen auch die in seinem Begründungsbegehren und so- mit nachträglich erwähnten Umstände nicht dokumentiert. Gestützt auf Feststellungen aus einem Verfahren vor dem Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ([…]) sowie den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ging die Vorinstanz in der Folge von einem
- 5 - Einkommen des Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 sowie unter Nen- nung der einzelnen Existenzminimumpositionen von einem Notbedarf des Beklagten (inkl. einem Zuschlag auf dem Grundbetrag sowie Steuern) von total Fr. 3'807.00 aus. Gestützt auf den aus diesen Zahlen resultierenden monatlichen Freibetrag von Fr. 543.00 erwog die Vorinstanz, dass der Be- klagte in der Lage sei, der Klägerin den von ihr anbegehrten Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 6'500.00 zu leisten (angefochtener Entscheid E. 3.1). 2.2. Dagegen bringt der Beklagte mit Beschwerde vor, der angefochtene Ent- scheid berücksichtige die tatsächlichen familiären und betreuungsrechtli- chen Verhältnisse aus seiner Sicht unvollständig. Er sei zu 100% erwerbs- tätig und trage trotz Vollzeiterwerbstätigkeit erhebliche monatliche Fixkos- ten (wie insbesondere Miete und Lebenshaltungskosten), wodurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des Unterhaltsrechts einge- schränkt sei. Die von ihm geleistete Kinderbetreuung an jedem Mittwoch und jedem zweiten Wochenende sei im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. Obwohl er im Rahmen der Trennung die gemeinsame Wohnung verlassen habe, ohne persönliche Gegen- stände oder Vermögenswerte mitzunehmen, habe er bis heute keine güter- rechtlichen Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Zudem bestünden aus seiner Sicht Unklarheiten bezüglich der tatsächlichen Lebens- und Betreu- ungssituation der Klägerin. Nach seinen Informationen bestünde eine ab- weichende Darstellung der tatsächlichen Lebenssituation der Klägerin, weshalb eine objektive Abklärung notwendig erscheine. Das Gericht habe daher eine vollständige und neutrale Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Insbesondere seien die tatsächliche Wohnsituation der Klägerin (inkl. der bei ihr lebenden Personen), die tatsächliche Betreuung und Organisation der Kinder im Alltag sowie die Frage, wer effektiv die tägliche Betreuung und den Transport der Kinder übernehme, abzuklären. 3. 3.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 15. Juni 2026 vor- erst ohne Begründung im Dispositiv zugestellt (act. 15 f.). Gleichentags reichte der Beklagte bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" betitelte Ein- gabe ein, in der u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bean- tragte und begründete. Diese Eingabe des Beklagten nahm die Vorinstanz als Begehren um Begründung des angefochtenen Entscheids entgegen und stellte dem Beklagten den angefochtenen Entscheid schliesslich in vollständig begründeter Fassung am 22. Juni 2026 zu. Der Beklagte brachte in seiner vor Erhalt des vollständig begründeten angefochtenen Entscheids eingereichten Eingabe vom 15. Juni 2026 die gleichen Vorbrin- gen vor wie in seiner Beschwerde vom 24. Juni 2026. Auch wenn die Ein- gabe des Beklagten vom 15. Juni 2026 sowie dessen Beschwerde teilweise unterschiedlich formuliert sein mögen, führt der Beklagte in inhaltlicher
- 6 - Hinsicht in beiden Eingaben die exakt gleichen Argumente ins Feld. Bereits aus diesem Umstand lässt sich folgern, dass sich der Beklagte in seiner Beschwerde in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids auseinandersetzt hat, ansonsten nach Erhalt des vollständig be- gründeten Entscheids eine Anpassung seiner Vorbringen zu erwarten ge- wesen wäre. Der Beklagte nimmt in seiner Beschwerde sodann auch mit keinem Wort Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. So macht er mit seiner Beschwerde hinsichtlich der von ihm behaupteten Be- dürftigkeit einzig pauschal geltend, dass aus seiner Sicht seine wirtschaft- lichen Verhältnisse unvollständig berücksichtigt worden seien und er trotz Vollzeiterwerbstätigkeit erhebliche Fixkosten zu tragen habe. Eine Ausei- nandersetzung mit den im angefochtenen Entscheid erwähnten konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen unterlässt er jedoch. Die gesamte Be- schwerdebegründung erweist sich vielmehr als oberflächlich. Insgesamt stellen die pauschalen Vorbringen in der Beschwerde des Beklagten keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefoch- tenen Entscheids dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.2. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese aus folgenden Gründen abzuweisen: Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Gesuch der Klägerin um Prozesskostenvorschuss vernehmen lassen, obwohl ihm die- ses zur Stellungnahme zugestellt und gleichzeitig angedroht wurde, dass ohne Stellungnahme der Endentscheid getroffen werde (act.13). Bei sämt- lichen mit vom Beklagten in seiner Beschwerde geltend gemachten Vor- bringen handelt es sich somit um Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.1 oben). Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen, das Gericht müsse neue Sach- verhaltsabklärungen vornehmen, geltend machen will, die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime nicht berücksichtigt, ist er damit ebenfalls nicht zu hören. In Verfahren zwischen Ehegatten betreffend Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschuss hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Rah- men dieser sozialen Untersuchungsmaxime trägt das Gericht aber nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 1.3 oben). Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist es auch in die- sem Fall in erster Linie Aufgabe der Parteien, an der Sammlung des Pro- zessstoffes mitzuwirken. Das Gericht unterstützt sie einzig mittels Fragen im Hinblick darauf, dass die notwendigen Behauptungen und die diesbe- züglichen Beweismittel vorgebracht werden, auf die sie ihr Begehren stüt- zen. Das Gericht hat aber keinerlei Nachforschungen aus eigener Initiative anzustellen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Sie haben die relevanten Tatsachen und
- 7 - Beweise grundsätzlich selber zu bezeichnen und beizubringen, soweit sie dazu in der Lage sind. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Be- weise hat sich das Gericht nur zu versichern, wenn diesbezüglich ernst- hafte Zweifel bestehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_504/2025 vom
11. Februar 2026 E. 3.1.2 und 5A_176/2021 vom 7. März 2022 E. 3; vgl. auch VISCHER/LEU, in: BRUNNER/SCHWANDER/VISCHER [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 153 ZPO). Der Beklagte hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen las- sen und somit weder Anträge gestellt noch zu seinen finanziellen Begeben- heiten Behauptungen vorgebracht. Vor dem Hintergrund des im Rahmen eines Verfahrens um Prozesskostenvorschuss geltenden beschränkten Beweismasses des Glaubhaftmachens (vgl. E. 1.3 oben) ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern die Vorinstanz an der von der Klägerin einlässlich be- gründeten und belegten eigenen Bedürftigkeit (act. 6 f.) hätte zweifeln müs- sen. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, von sich aus die finanziellen Angelegenheiten der Parteien zu erforschen. Vielmehr hätte für den Be- klagten bereits aufgrund des Gesuchs der Klägerin und nicht erst aufgrund des angefochtenen Entscheids Anlass bestanden, Anträge zu stellen sowie Tatsachen zu seinen finanziellen Angelegenheiten vorzutragen und ent- sprechende Belege einzureichen. Eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes durch die Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich. Da die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Gesuch ihre Be- dürftigkeit glaubhaft darlegte und der Beklagte demgegenüber keine Be- dürftigkeit seinerseits behauptete, ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz den Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat. 4. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beklagten als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr des oberge- richtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und, weil kein Ent- scheid in der Sache gefällt werden musste, im reduzierten Ausmass auf
- 8 - Fr. 300.00 festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 GebührD). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
- 9 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'500.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess