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ZSU.2026.237

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.237

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-10-09 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich

- 5 - können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

E. 1.2 Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, sie habe am 8. Juni 2026 ein Telefongespräch mit dem Kläger geführt. Dabei sei vereinbart worden, dass die offene Forderung in zwei Raten bezahlt werde. Nach vollständiger Bezahlung der Forderung sollte das Konkursbegehren zurückgezogen werden. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten nach dem Rückzug des Konkursbegehrens separat in Rechnung gestellt werden sollen. Am 11. Juni 2026 habe die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigt und um Rückzug des Konkursbegehrens ersucht. Der Kläger habe erstmals in der Antwort vom 12. Juni 2026 festgehalten, dass nebst den vereinbarten Zahlungen die Kosten und Gebühren zu bezahlen seien. Diese Formulierung habe ihrem Verständnis nach nicht der zuvor telefonisch getroffenen Vereinbarung entsprochen. Dadurch sei ein Missverständnis entstanden. Die Hauptforderung sei vollständig bezahlt worden. Trotz ihrer Zahlungsbereitschaft sei das Konkursbegehren nicht rechtzeitig zurückgezogen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS

- 6 - SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die Konkursforderung auf Fr. 2'530.40 und ihre Entscheidgebühr auf Fr. 350.00 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 7 Rückseite), was der Beklagten gestützt auf die unbestrittenermassen erfolgte Zustellung der Vorladung vom 4. Juni 2026 zur Konkursverhandlung (VA act. 8) auch bekannt war.

E. 2.2.2 Die Beklagte stellt sich mit Beschwerde auf den Standpunkt, der Kläger habe sich (nach erfolgter Bezahlung der beiden Raten von Fr. 1'530.40 bzw. Fr. 1'000.00) verpflichtet, das Konkursbegehren zurückzuziehen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten ihr sodann nach dem Rückzug des Konkursbegehrens separat in Rechnung gestellt werden sollen.

E. 2.2.3 Mit Beschwerde reicht die Beklagte Belege zweier QR-Zahlungen ihres Kontokorrents bei der C._____ AG (Beschwerdebeilagen) zu Gunsten des Klägers mit Valutadatum vom 12. und 23. Juni 2026 in Höhe von Fr. 1'530.40 bzw. Fr. 1'000.00, gesamthaft Fr. 2'530.40, ein. Dies erfolgte mithin vor der am 9. Juli 2026 um 10:45 Uhr erfolgten Konkurseröffnung. Der Eingang dieser beiden Zahlungen wurde denn auch seitens des Klägers mit Eingabe vom 15. Juli 2026 bestätigt. Ihrer Beschwerde legt die Beklage sodann die folgende E-Mail des Klägers vom 12. Juni 2026 bei: "[…] Wir bestätigen Ihnen, dass wir nach Eingang der vereinbarten Zahlung von CHF 1'530.40 per 15. Juni 2026 sowie des Restbetrags von

- 7 - CHF 1'000.00 per 30. Juni 2026 inkl. Kosten/Gebühren, das Gericht entsprechend informieren und den Rückzug des Konkursbegehrens melden werden. Wie wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt haben, bestehen zudem noch weitere offene Verlustscheinforderungen, welche bisher nicht betrieben wurden. Bezüglich dieser Forderungen werden wir anschliessend mit Ihnen einen separaten Ratenplan vereinbaren." Entsprechend dem Wortlaut dieser E-Mail sprach sich der Kläger für den Rückzug des Konkursbegehrens nach Eingang der vereinbarten Zahlung von Fr. 1'530.40 sowie des Restbetrags von Fr. 1'000.00 inkl. Kosten/Gebühren aus. Eine anderweitige Abmachung hinsichtlich der Gerichts- und Verfahrenskosten, wie diese von der Beklagten behauptet wird, wird von ihr nicht substantiiert begründet. So findet sich diesbezüglich auch kein weiterer E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien in den Akten. Für den Umstand, dass der Kläger den Rückzug des Konkursbegehrens insb. von der Bezahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten abhängig gemacht hat, spricht auch die Saldoübersicht des Klägers vom 1. Juli 2026 (Beilage zur Eingabe vom 14. Juli 2026), in welcher ausgeführt wird, dass dem Kläger

– unter Berücksichtigung von Zahlungen in der Höhe von Fr. 2'530.40 – noch eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. Nichts anderes geht aus den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Eingabe vom 15. Juli 2026 hervor. Die Vorladung vom 4. Juni 2026 enthielt denn auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise. Zudem wurde sie auch darüber informiert, dass der Konkurs dennoch eröffnet werde, wenn die durch das Konkursbegehren entstandenen Gerichtskosten von Fr. 350.00 nicht beglichen seien. Schliesslich scheint die Beklagte auch zu verkennen, dass es sich bei einer blossen Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner (und nicht gegenüber dem Konkursgericht) ohnehin nicht um einen Rückzug i.S.v. Art. 167 SchKG handelt (vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 167 SchKG). Die Abweisung des Konkursbegehrens des Klägers durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt damit ausser Betracht.

E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 8 -

E. 3.2 Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 13. Juli 2026 zugestellt (VA act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 23. Juli 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Beklagte bezahlte die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 350.00 am

13. Juli 2026 (Valutadatum; Beilage zur Eingabe vom 14. Juli 2026) und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist. Damit ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr und damit die Konkursforderung des Klägers vollständig getilgt. Im Übrigen erklärte der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2026 und damit ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist, mit der Aufhebung des Konkurses einverstanden zu sein. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist folglich erfüllt.

E. 3.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel

- 9 - (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom

19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG).

E. 3.3.2.1 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Juli 2026 aus, sie habe ihre Tätigkeit im Jahr 2022 bis Mitte 2025 faktisch einstellen müssen. Hintergrund dafür sei gewesen, dass ihr einziger Inhaber und Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat ein Burnout erlitten habe und deshalb länger ausgefallen sei. Ihre daraus resultierende Inaktivität könne die Zahlungsausstände nicht rechtfertigen, aber immerhin seien diese aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Dem Betreibungsregisterauszug seit 2022 sei zu entnehmen, dass der Grossteil der Forderungen aus der operativen Inaktivität stamme. Die Bereinigung dieser Altlasten habe bereits vor der streitgegenständlichen Konkurseröffnung begonnen. Jedenfalls habe sie (die Beklagte) nach Erhalt des angefochtenen Entscheids sofort proaktiv alle Gläubiger kontaktiert. Die Beklagte habe proaktiv die Tilgung aller noch offenen Forderungen mit den jeweiligen Gläubigern besprochen und die Zahlung der insgesamt offenen Fr. 19'763.75 geregelt. Zur Tilgung aller Forderungen sei sie auch zweifelsohne in der Lage: Es handle sich bei ihr um ein intaktes Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb. Erst kürzlich habe sie zwei neue Aufträge über ein Volumen von insgesamt rund Fr. 112'000.00 erhalten, wobei die Bauherrschaft die

- 10 - vereinbarten Akontozahlungen über Fr. 34'883.45 und Fr. 15'936.60 bereits geleistet habe. Sie habe sich unverändert um weitere Aufträge bemüht, entsprechende Offerten und Angebote gemacht und unter all diesen die genannten Aufträge erhalten. Aktuell verfüge sie somit ausgewiesen über die ausreichende Liquidität, um neben der vereinbarungsgemässen Erfüllung ihrer Aufträge auch den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie rechne für das Jahr 2026 mit einer klaren Umsatz- und Gewinnsteigerung im Vergleich zum Vorjahr: Bis dato habe sie einen Umsatz von Fr. 125'930.25 erwirtschaftet und bis zum Jahresende sei mit einem solchen über rund Fr. 232'780.00 zu rechnen. Damit könne der laufende Aufwand inkl. der ausstehenden Forderungen problemlos gedeckt werden; die Liquiditätsplanung falle denn auch klar positiv aus – wobei in dieser in Aussicht gestellte Aufträge aufgrund der unverändert durchgeführten Besichtigungen, Beratungsgespräche und Offertstellung noch gar nicht berücksichtigt seien. Und dass sie klar gewillt sei, die Altlasten vollständig zu tilgen, zeige eindeutig ihr proaktives Zugehen auf alle Gläubiger, wobei sie sowohl eine detaillierte Liquiditätsplanung wie auch ein Sanierungskonzept erstellt habe. Dafür lasse sie sich auch professionell von der D._____ AG unterstützen, konkret für die Bereinigung der ausstehenden Arbeiten wie auch die Erstellung der Buchhaltung und der Jahresabschlüsse.

E. 3.3.2.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der dreiseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes S._____ vom 20. Juli 2026 (Beilage 15 zur Eingabe vom 23. Juli 2026), welchem 17 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 29'781.45 zu entnehmen sind. Davon sind zwei Betreibungen im Betrag von Fr. 1'926.90 erloschen und eine Betreibung (die hier massgebliche Konkursforderung) über Fr. 2'314.80 wurde durch Zahlung erledigt. Eine Betreibung im Betrag von Fr. 7'746.00 befindet sich im Stadium des Rechtsvorschlags. Zudem werden fünf Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 11'736.10 ausgewiesen. Im Weiteren wurden in acht Betreibungen über Forderungen von insgesamt Fr. 6'057.65 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 8'115.95 ausgestellt. Die Beklagte weist urkundlich nach, dass sich die aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehenden Forderungen noch auf Fr. 19'763.75 belaufen (Eingabe vom 23. Juli 2026 Rz. 12 ff; Beilagen 16 - 23 dazu). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu Gunsten der Obergerichtskasse geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'000.00 (von welcher jedoch ein Abzug von Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren zu machen ist) ist dieser Betrag jedoch bei Weitem nicht gedeckt.

- 11 -

E. 3.3.2.3 Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt weiter, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigte, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Steueramt des Kantons Aargau, Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG, Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Zudem verfügt die Beklagte über mehrere Verlustscheine nach Art. 115 SchKG, was ein zusätzliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Schliesslich hat die Beklagte auch fünf Konkursandrohungen auflaufen lassen.

E. 3.3.2.4 Die Beklagte äussert sich im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Juli 2026 zu den nicht als erledigt vermerkten Betreibungen und reicht dazu diverse Stundungserklärungen und Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern ein (Beilagen 16 - 23 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Mit Ausnahme der Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die Betreibung Nr. bbb (Beilage 21 zur Eingabe vom 23. Juli 2026) wurden sämtliche Stundungserklärungen und Abzahlungserklärungen jedoch erst nach erfolgter Konkurseröffnung vom 9. Juli 2026 getroffen. Entsprechend belegt die Beklagte damit einzig ihre Bemühungen und ihren Willen, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, nachdem der Konkurs bereits eröffnet wurde. Damit ist aber noch nicht belegt, dass sie die entsprechenden Forderungen bzw. Raten auch bezahlen kann und wird (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wie sie dies beschwerdeweise vorbringt.

E. 3.3.2.5 Beschwerdeweise legt die Beklagte zwei erhaltene Aufträge vom 13. Juli 2026 mit einem Volumen von Fr. 77'518.75 bzw. Fr. 35'414.60 ins Recht (Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Die Bauherrschaft, welche im Übrigen bei beiden Aufträgen die Gleiche ist, leistete am 16. Juli bzw. 23. Juli 2026 jeweils eine Anzahlung im Betrag von Fr. 34'883.45 bzw. Fr. 15'936.60 an die Beklagte (Beilage 26 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Aus den eingereichten Aufträgen ergibt sich jedoch nicht abschliessend, ob und wann mit weiteren Zahlungseingängen zu rechnen ist.

E. 3.3.2.6 Gemäss Bankbeleg der C._____ AG vom 20. Juli 2026 verfügt die Beklagte über liquide Mittel von insgesamt Fr. 50'825.86 (Beilage 26 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Ergänzend hierzu gilt es jedoch zu erwähnen, dass sich der Kontosaldo vor den in E. 3.3.2.5 hiervor gemachten Anzahlungen der Bauherrschaft auf Fr. 5.81 belief. Sodann betrug er im Zeitraum vom

12. September 2025 bis 20. Juli 2026 regelmässig weniger als Fr. 10.00 (bspw. 27. September 2025 Fr. 0.41, 12. Oktober 2025 Fr. 2.15,

- 12 -

8. Dezember 2025 Fr. 9.97, 13. Februar 2026 Fr. 6.63) oder gelangte gar ins Negative (23. November 2025 Fr. 60.03, 31. Dezember 2025 Fr. 347.10, 11. April 2026 Fr. 0.40, 31. Mai 2026 Fr. 30.84).

E. 3.3.2.7 Des Weiteren legt die Beklagte eine provisorische Zwischenbilanz für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 20. Juli 2026 (Beilage 27 zur Eingabe vom 23. Juli 2026) ins Recht. Dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sie von der Beklagten selbst oder durch einen Dritten erstellt wurde. Ansonsten macht die Beklagte auch keine sachdienliche Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und reicht keine entsprechenden Unterlagen ein. Insbesondere fehlen Debitoren- und Kreditorenlisten sowie auch Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre. Es fehlen namentlich auch amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Entsprechend können auch die in der provisorischen Zwischenbilanz gemachten Angaben nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. Unter diesen Umständen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist.

E. 3.3.2.8 Schliesslich reicht die Beklagte beschwerdeweise eine Liquiditätsplanung, ein Sanierungskonzept sowie eine Bestätigung der D._____ AG ein, wonach der Jahresabschluss 2025 noch nicht vollständig abgeschlossen sei (Beilagen 28, 29 und 30 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Aus diesen Unterlagen kann sie jedoch nichts zu Gunsten ihrer Zahlungsfähigkeit ableiten.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für das Obergericht aufgrund der lückenhaft eingereichten Unterlagen nicht möglich ist, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Beklagten zu verschaffen. Die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie ein allfälliger Gewinn oder Verlust können nur begrenzt beurteilt werden und lassen sich mangels Vorliegens amtlicher Dokumente (vgl. E. 3.3.2.7 hiervor) nicht verifizieren. Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt.

- 13 - Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juli 2026 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 4 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 28. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

E. 6 Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter

- 14 - Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung des bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrags von Fr. 1'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juli 2026 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2026, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'000.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 500.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen

- 15 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.237 (SG.2026.146) Art. 228 Entscheid vom 9. Oktober 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, […] Beklagte A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 4. März 2026 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'314.80. Als Forderungsurkunden bzw. -gründe wurde angegeben: "VS/11.07.2023 (Kantons-; Gemeindesteuer 2020)" sowie "VS/19.01.2024 (Kantons-; Gemeindesteuern 2021)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. März 2026 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Der Kläger stellte am 11. Mai 2026 beim Bezirksgericht Brugg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 13. April 2026 der Beklagten am 20. April 2026 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 9. Juli 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2026, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden. 4. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.

- 3 - 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 13. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg betreffend die Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die dem Konkursbegehren zugrunde liegende Forderung vollständig bezahlt wurde. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass hinsichtlich der Gerichts- und Verfahrenskosten ein Missverständnis über die telefonisch getroffene Vereinbarung bestand. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen." 3.2. Am 14. sowie 15. Juli 2026 reichte die Beklagte weitere Eingaben ein. 3.3. Der Kläger reichte am 15. Juli 2025 unaufgefordert eine Eingabe ein mit folgenden Anträgen: " 1. Der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die der Betreibung Nr. aaa zugrunde liegende Forderung vollständig bezahlt ist. 3. Das Verfahren sei als gegenstandslos geworden ohne Kostenfolge abzuschreiben. 4. Der Konkurs mangels fortbestehender Forderung sei nicht weiter zu vollziehen."

- 4 - 3.4. Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 ergänzte die Beklagte, nunmehr anwaltlich vertreten, ihre Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Brugg (Geschäfts Nr. SG.2026.146) vom

9. Juli 2026 und damit die Konkurseröffnung seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen mit der Wirkung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin uneingeschränkt ihrer Tätigkeit nachgehen und ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden nachkommen kann. 3. Der Beschwerdegegnerin sei keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 4. Unter übrigen Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin." 3.5. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung. 3.6. Die Beklagte verzichtete am 30. Juli 2026 auf die Einreichung einer Stellungahme zur Eingabe des Klägers vom 15. Juli 2026. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich

- 5 - können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, sie habe am 8. Juni 2026 ein Telefongespräch mit dem Kläger geführt. Dabei sei vereinbart worden, dass die offene Forderung in zwei Raten bezahlt werde. Nach vollständiger Bezahlung der Forderung sollte das Konkursbegehren zurückgezogen werden. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten nach dem Rückzug des Konkursbegehrens separat in Rechnung gestellt werden sollen. Am 11. Juni 2026 habe die Beklagte diese Vereinbarung schriftlich bestätigt und um Rückzug des Konkursbegehrens ersucht. Der Kläger habe erstmals in der Antwort vom 12. Juni 2026 festgehalten, dass nebst den vereinbarten Zahlungen die Kosten und Gebühren zu bezahlen seien. Diese Formulierung habe ihrem Verständnis nach nicht der zuvor telefonisch getroffenen Vereinbarung entsprochen. Dadurch sei ein Missverständnis entstanden. Die Hauptforderung sei vollständig bezahlt worden. Trotz ihrer Zahlungsbereitschaft sei das Konkursbegehren nicht rechtzeitig zurückgezogen worden. 2. 2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS

- 6 - SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechtsöffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bezifferte die Konkursforderung auf Fr. 2'530.40 und ihre Entscheidgebühr auf Fr. 350.00 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 7 Rückseite), was der Beklagten gestützt auf die unbestrittenermassen erfolgte Zustellung der Vorladung vom 4. Juni 2026 zur Konkursverhandlung (VA act. 8) auch bekannt war. 2.2.2. Die Beklagte stellt sich mit Beschwerde auf den Standpunkt, der Kläger habe sich (nach erfolgter Bezahlung der beiden Raten von Fr. 1'530.40 bzw. Fr. 1'000.00) verpflichtet, das Konkursbegehren zurückzuziehen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten ihr sodann nach dem Rückzug des Konkursbegehrens separat in Rechnung gestellt werden sollen. 2.2.3. Mit Beschwerde reicht die Beklagte Belege zweier QR-Zahlungen ihres Kontokorrents bei der C._____ AG (Beschwerdebeilagen) zu Gunsten des Klägers mit Valutadatum vom 12. und 23. Juni 2026 in Höhe von Fr. 1'530.40 bzw. Fr. 1'000.00, gesamthaft Fr. 2'530.40, ein. Dies erfolgte mithin vor der am 9. Juli 2026 um 10:45 Uhr erfolgten Konkurseröffnung. Der Eingang dieser beiden Zahlungen wurde denn auch seitens des Klägers mit Eingabe vom 15. Juli 2026 bestätigt. Ihrer Beschwerde legt die Beklage sodann die folgende E-Mail des Klägers vom 12. Juni 2026 bei: "[…] Wir bestätigen Ihnen, dass wir nach Eingang der vereinbarten Zahlung von CHF 1'530.40 per 15. Juni 2026 sowie des Restbetrags von

- 7 - CHF 1'000.00 per 30. Juni 2026 inkl. Kosten/Gebühren, das Gericht entsprechend informieren und den Rückzug des Konkursbegehrens melden werden. Wie wir Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt haben, bestehen zudem noch weitere offene Verlustscheinforderungen, welche bisher nicht betrieben wurden. Bezüglich dieser Forderungen werden wir anschliessend mit Ihnen einen separaten Ratenplan vereinbaren." Entsprechend dem Wortlaut dieser E-Mail sprach sich der Kläger für den Rückzug des Konkursbegehrens nach Eingang der vereinbarten Zahlung von Fr. 1'530.40 sowie des Restbetrags von Fr. 1'000.00 inkl. Kosten/Gebühren aus. Eine anderweitige Abmachung hinsichtlich der Gerichts- und Verfahrenskosten, wie diese von der Beklagten behauptet wird, wird von ihr nicht substantiiert begründet. So findet sich diesbezüglich auch kein weiterer E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien in den Akten. Für den Umstand, dass der Kläger den Rückzug des Konkursbegehrens insb. von der Bezahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten abhängig gemacht hat, spricht auch die Saldoübersicht des Klägers vom 1. Juli 2026 (Beilage zur Eingabe vom 14. Juli 2026), in welcher ausgeführt wird, dass dem Kläger

– unter Berücksichtigung von Zahlungen in der Höhe von Fr. 2'530.40 – noch eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht. Nichts anderes geht aus den Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner Eingabe vom 15. Juli 2026 hervor. Die Vorladung vom 4. Juni 2026 enthielt denn auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise. Zudem wurde sie auch darüber informiert, dass der Konkurs dennoch eröffnet werde, wenn die durch das Konkursbegehren entstandenen Gerichtskosten von Fr. 350.00 nicht beglichen seien. Schliesslich scheint die Beklagte auch zu verkennen, dass es sich bei einer blossen Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner (und nicht gegenüber dem Konkursgericht) ohnehin nicht um einen Rückzug i.S.v. Art. 167 SchKG handelt (vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 167 SchKG). Die Abweisung des Konkursbegehrens des Klägers durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt damit ausser Betracht. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

- 8 - 3.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 13. Juli 2026 zugestellt (VA act. 16). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 23. Juli 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Beklagte bezahlte die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 350.00 am

13. Juli 2026 (Valutadatum; Beilage zur Eingabe vom 14. Juli 2026) und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist. Damit ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr und damit die Konkursforderung des Klägers vollständig getilgt. Im Übrigen erklärte der Kläger mit Eingabe vom 15. Juli 2026 und damit ebenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist, mit der Aufhebung des Konkurses einverstanden zu sein. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist folglich erfüllt. 3.3. 3.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel

- 9 - (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom

19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Behauptete Abzahlungsvereinbarungen und geleistete Raten sind zu belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). 3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Juli 2026 aus, sie habe ihre Tätigkeit im Jahr 2022 bis Mitte 2025 faktisch einstellen müssen. Hintergrund dafür sei gewesen, dass ihr einziger Inhaber und Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat ein Burnout erlitten habe und deshalb länger ausgefallen sei. Ihre daraus resultierende Inaktivität könne die Zahlungsausstände nicht rechtfertigen, aber immerhin seien diese aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Dem Betreibungsregisterauszug seit 2022 sei zu entnehmen, dass der Grossteil der Forderungen aus der operativen Inaktivität stamme. Die Bereinigung dieser Altlasten habe bereits vor der streitgegenständlichen Konkurseröffnung begonnen. Jedenfalls habe sie (die Beklagte) nach Erhalt des angefochtenen Entscheids sofort proaktiv alle Gläubiger kontaktiert. Die Beklagte habe proaktiv die Tilgung aller noch offenen Forderungen mit den jeweiligen Gläubigern besprochen und die Zahlung der insgesamt offenen Fr. 19'763.75 geregelt. Zur Tilgung aller Forderungen sei sie auch zweifelsohne in der Lage: Es handle sich bei ihr um ein intaktes Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb. Erst kürzlich habe sie zwei neue Aufträge über ein Volumen von insgesamt rund Fr. 112'000.00 erhalten, wobei die Bauherrschaft die

- 10 - vereinbarten Akontozahlungen über Fr. 34'883.45 und Fr. 15'936.60 bereits geleistet habe. Sie habe sich unverändert um weitere Aufträge bemüht, entsprechende Offerten und Angebote gemacht und unter all diesen die genannten Aufträge erhalten. Aktuell verfüge sie somit ausgewiesen über die ausreichende Liquidität, um neben der vereinbarungsgemässen Erfüllung ihrer Aufträge auch den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Sie rechne für das Jahr 2026 mit einer klaren Umsatz- und Gewinnsteigerung im Vergleich zum Vorjahr: Bis dato habe sie einen Umsatz von Fr. 125'930.25 erwirtschaftet und bis zum Jahresende sei mit einem solchen über rund Fr. 232'780.00 zu rechnen. Damit könne der laufende Aufwand inkl. der ausstehenden Forderungen problemlos gedeckt werden; die Liquiditätsplanung falle denn auch klar positiv aus – wobei in dieser in Aussicht gestellte Aufträge aufgrund der unverändert durchgeführten Besichtigungen, Beratungsgespräche und Offertstellung noch gar nicht berücksichtigt seien. Und dass sie klar gewillt sei, die Altlasten vollständig zu tilgen, zeige eindeutig ihr proaktives Zugehen auf alle Gläubiger, wobei sie sowohl eine detaillierte Liquiditätsplanung wie auch ein Sanierungskonzept erstellt habe. Dafür lasse sie sich auch professionell von der D._____ AG unterstützen, konkret für die Bereinigung der ausstehenden Arbeiten wie auch die Erstellung der Buchhaltung und der Jahresabschlüsse. 3.3.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der dreiseitige Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes S._____ vom 20. Juli 2026 (Beilage 15 zur Eingabe vom 23. Juli 2026), welchem 17 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 29'781.45 zu entnehmen sind. Davon sind zwei Betreibungen im Betrag von Fr. 1'926.90 erloschen und eine Betreibung (die hier massgebliche Konkursforderung) über Fr. 2'314.80 wurde durch Zahlung erledigt. Eine Betreibung im Betrag von Fr. 7'746.00 befindet sich im Stadium des Rechtsvorschlags. Zudem werden fünf Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 11'736.10 ausgewiesen. Im Weiteren wurden in acht Betreibungen über Forderungen von insgesamt Fr. 6'057.65 Verlustscheine nach Art. 115 SchKG im Gesamtbetrag von Fr. 8'115.95 ausgestellt. Die Beklagte weist urkundlich nach, dass sich die aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehenden Forderungen noch auf Fr. 19'763.75 belaufen (Eingabe vom 23. Juli 2026 Rz. 12 ff; Beilagen 16 - 23 dazu). Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu Gunsten der Obergerichtskasse geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'000.00 (von welcher jedoch ein Abzug von Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren zu machen ist) ist dieser Betrag jedoch bei Weitem nicht gedeckt.

- 11 - 3.3.2.3. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt weiter, dass sie öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigte, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. Steueramt des Kantons Aargau, Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG, Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Zudem verfügt die Beklagte über mehrere Verlustscheine nach Art. 115 SchKG, was ein zusätzliches Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Schliesslich hat die Beklagte auch fünf Konkursandrohungen auflaufen lassen. 3.3.2.4. Die Beklagte äussert sich im Rahmen ihrer Eingabe vom 23. Juli 2026 zu den nicht als erledigt vermerkten Betreibungen und reicht dazu diverse Stundungserklärungen und Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern ein (Beilagen 16 - 23 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Mit Ausnahme der Ratenzahlungsvereinbarung betreffend die Betreibung Nr. bbb (Beilage 21 zur Eingabe vom 23. Juli 2026) wurden sämtliche Stundungserklärungen und Abzahlungserklärungen jedoch erst nach erfolgter Konkurseröffnung vom 9. Juli 2026 getroffen. Entsprechend belegt die Beklagte damit einzig ihre Bemühungen und ihren Willen, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, nachdem der Konkurs bereits eröffnet wurde. Damit ist aber noch nicht belegt, dass sie die entsprechenden Forderungen bzw. Raten auch bezahlen kann und wird (vgl. E. 3.3.1 hiervor), wie sie dies beschwerdeweise vorbringt. 3.3.2.5. Beschwerdeweise legt die Beklagte zwei erhaltene Aufträge vom 13. Juli 2026 mit einem Volumen von Fr. 77'518.75 bzw. Fr. 35'414.60 ins Recht (Beilagen 24 und 25 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Die Bauherrschaft, welche im Übrigen bei beiden Aufträgen die Gleiche ist, leistete am 16. Juli bzw. 23. Juli 2026 jeweils eine Anzahlung im Betrag von Fr. 34'883.45 bzw. Fr. 15'936.60 an die Beklagte (Beilage 26 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Aus den eingereichten Aufträgen ergibt sich jedoch nicht abschliessend, ob und wann mit weiteren Zahlungseingängen zu rechnen ist. 3.3.2.6. Gemäss Bankbeleg der C._____ AG vom 20. Juli 2026 verfügt die Beklagte über liquide Mittel von insgesamt Fr. 50'825.86 (Beilage 26 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Ergänzend hierzu gilt es jedoch zu erwähnen, dass sich der Kontosaldo vor den in E. 3.3.2.5 hiervor gemachten Anzahlungen der Bauherrschaft auf Fr. 5.81 belief. Sodann betrug er im Zeitraum vom

12. September 2025 bis 20. Juli 2026 regelmässig weniger als Fr. 10.00 (bspw. 27. September 2025 Fr. 0.41, 12. Oktober 2025 Fr. 2.15,

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8. Dezember 2025 Fr. 9.97, 13. Februar 2026 Fr. 6.63) oder gelangte gar ins Negative (23. November 2025 Fr. 60.03, 31. Dezember 2025 Fr. 347.10, 11. April 2026 Fr. 0.40, 31. Mai 2026 Fr. 30.84). 3.3.2.7. Des Weiteren legt die Beklagte eine provisorische Zwischenbilanz für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 20. Juli 2026 (Beilage 27 zur Eingabe vom 23. Juli 2026) ins Recht. Dieser ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sie von der Beklagten selbst oder durch einen Dritten erstellt wurde. Ansonsten macht die Beklagte auch keine sachdienliche Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation und reicht keine entsprechenden Unterlagen ein. Insbesondere fehlen Debitoren- und Kreditorenlisten sowie auch Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre. Es fehlen namentlich auch amtlich geprüfte Dokumente wie Steuerunterlagen, mit welchen die Richtigkeit der gemachten Angaben verifiziert werden kann. Entsprechend können auch die in der provisorischen Zwischenbilanz gemachten Angaben nicht auf ihre Plausibilität überprüft werden. Unter diesen Umständen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Verluste der Beklagten für die letzten Jahre beurteilt werden. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der Schulden zur Verfügung stehen werden, wobei auch deren Höhe nicht abschliessend bekannt ist. 3.3.2.8. Schliesslich reicht die Beklagte beschwerdeweise eine Liquiditätsplanung, ein Sanierungskonzept sowie eine Bestätigung der D._____ AG ein, wonach der Jahresabschluss 2025 noch nicht vollständig abgeschlossen sei (Beilagen 28, 29 und 30 zur Eingabe vom 23. Juli 2026). Aus diesen Unterlagen kann sie jedoch nichts zu Gunsten ihrer Zahlungsfähigkeit ableiten. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für das Obergericht aufgrund der lückenhaft eingereichten Unterlagen nicht möglich ist, sich ein umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Beklagten zu verschaffen. Die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie ein allfälliger Gewinn oder Verlust können nur begrenzt beurteilt werden und lassen sich mangels Vorliegens amtlicher Dokumente (vgl. E. 3.3.2.7 hiervor) nicht verifizieren. Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen der Beklagten zur Zahlungsfähigkeit nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr folglich nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt.

- 13 - Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juli 2026 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeitpunkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfügung vom 28. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 6. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter

- 14 - Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung des bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrags von Fr. 1'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 9. Juli 2026 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Über A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab tt.mm.2026, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'000.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 500.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen

- 15 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Oktober 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus