Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Den Antrag auf Verfahrensvereinigung der Verfahren ZSU.2026.232 und ZSU.2026.233 stellt die Beklagte erstmals in ihrer Eingabe vom
30. Juli 2026 und damit verspätet. Nachdem es sich bei Art. 125 lit. c ZPO
- 5 - zudem um eine Kann-Vorschrift handelt und für eine Verfahrensvereini- gung kein Anlass besteht, erübrigen sich weitere Äusserungen hierzu.
E. 3 Die Beklagte macht zunächst eine "Rechtsverzögerung durch die verzö- gerte Zustellung der schriftlichen Begründung" des angefochtenen Ent- scheids geltend. Nachdem die Beklagte vorliegend nur die Dauer für die Ausfertigung der Begründung des angefochtenen Entscheids (und nicht die Zeitdauer bis zu dessen Eröffnung i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG) moniert und der vorinstanz- liche (begründete) Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktu- elles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3), womit auch offenbleiben kann, ob mit einer Dauer von etwa acht Wochen für die Ausfertigung der Begründung des angefochtenen Entscheids über- haupt eine Rechtsverzögerung vorliegt. Inwiefern der Beklagten durch die angebliche Rechtsverzögerung zudem konkret ein Rechtsnachteil erwach- sen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie selber ausführt, dass die Klä- gerin in dieser Sache keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorgenom- men hat (die Klägerin "hätte ab diesem Zeitpunkt jederzeit das Fortset- zungsbegehren stellen und die Pfändung einleiten können").
E. 4.1 Im Weiteren stellt die Beklagte ein Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 148 ZPO betreffend die mit vorinstanzlicher Verfügung vom
24. März 2026 angesetzte Frist für die Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch der Klägerin. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte zudem "vorsorglich" eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei.
E. 4.2 Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich grundsätzlich dieje- nige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die Frist für eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verpasst, wäre das Wieder- herstellungsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Nachdem das Wiederherstellungsgesuch – wie aufzuzeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist, würde die Weiterlei- tung des Gesuchs zur Beurteilung an die sachlich zuständige Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf verkommen, so dass es sich (insb. auch im Hinblick auf die Prozessökonomie) rechtfertigt, das Wiederherstellungs- gesuch vorliegend zu behandeln.
- 6 -
E. 4.3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrun- des einzureichen (Abs. 2).
E. 4.3.2 Die Beklagte wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. März 2026 zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert (act. 7 ff.). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde diese Verfügung der Beklagten am 1. April 2026 zugestellt. Diesbezüglich führt die Beklagte in ihrer Beschwerde unter anderem aus, dass sie im "fraglichen Zeitraum (März/April 2026)" mit einer "ausserge- wöhnlichen Zahl paralleler, ebenfalls eingeschriebener Zustellungen in mehreren gleichzeitig hängigen Steuer-, Betreibungs- und Sozialversiche- rungsverfahren" konfrontiert gewesen sei. Daraus lässt sich zunächst schliessen, dass der angebliche Säumnisgrund spätestens Ende April 2026 weggefallen ist, womit sich das am 7. Juli 2026 (Postaufgabe) eingereichte Wiederherstellungsgesuch als verspätet erweist und bereits deshalb abzu- weisen wäre. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, dass die Verfügung vom 24. März 2026 möglicherweise "untergegangen sei", ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Versehen keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermag (GOZZI, a.a.O., N 30 zu Art. 148 ZPO). Inwiefern die Wahrung der Frist für die Beklagte zudem unmöglich gewe- sen sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies relevant wäre, ist in kei- ner Weise belegt, dass die Beklagte zahlreiche weitere "Steuer-, Betrei- bungs- und Sozialversicherungsverfahren" zu bewältigen hatte, ge- schweige denn, dass in diesen Verfahren gleichzeitig akuter Handlungsbe- darf bestanden haben soll, was denn auch wenig plausibel erscheint. Es wäre zudem an der Beklagten gewesen, sich entsprechend zu organisieren und gegebenenfalls auch die Unterstützung von Fachpersonen in An- spruch zu nehmen. Weiter wäre es der Beklagten immerhin zumutbar ge- wesen, die mit Verfügung vom 24. März 2026 angesetzte Frist für die Stel- lungnahme erstrecken zu lassen. Jedenfalls durfte sie keinesfalls einfach zuwarten und davon ausgehen, dass die Stellungnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eingereicht werden kann. Dass die eingeschrie- bene Sendung möglicherweise auch "untergegangen sein könnte", ist – wie oben bereits erwähnt – alleine der Beklagten zuzuschreiben, zumal sie die Sendung nachweislich entgegengenommen hat.
- 7 - Nach dem Erwogenen sind die Voraussetzungen für die Fristwiederherstel- lung betreffend die Stellungnahme gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom
24. März 2026 infolge des Vorliegens von grobem Verschulden seitens der Beklagten offensichtlich nicht erfüllt, womit von einer Weiterleitung des Ge- suchs an die Vorinstanz abgesehen werden kann. Nachdem der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme einge- räumt wurde, sie diese aber selbstverschuldet nicht wahrgenommen hat, liegt entsprechend auch keine Gehörsverletzung vor. Reicht der zur schrift- lichen Vernehmlassung aufgeforderte Schuldner keine Stellungnahme ein, so darf auf Grund der Akten entschieden werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N 42 zu Art. 84 SchKG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Rechtsöffnungstitel das Antrags- formular VVG ins Recht lege, in welchem die Beklagte unterschriftlich den Wechsel zur Zusatzversicherung […] per 1. Januar 2023 im Betrag der mo- natlichen Nettoprämie von Fr. 342.00 anerkannt habe. Gleichzeitig habe sie die ergänzenden Versicherungsbedingungen […] sowie die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherung anerkannt. Die am 7. Oktober 2024 ausgestellte Versicherungspolice, gültig ab 1. Januar 2025, habe die monatlich zu leistende Prämie VVG von Fr. 342.00 vorge- sehen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 VVG sei die Prämie zu Beginn der Versiche- rungsperiode zur Zahlung fällig, sei der Beklagten entsprechend vorab in Rechnung gestellt und gemahnt worden.
E. 5.2 Die Beklagte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausei- nander, sondern macht sinngemäss im Wesentlichen eine "zwischenzeitli- che" Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung geltend. Zum einen wird die angebliche Bezahlung der hier massgeblichen Forderung in keiner Weise belegt und zum anderen handelt es sich bei diesem Einwand der Beklagten um unzulässige Noven (E. 1 hiervor), welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Dass es sich bei der hier massgeblichen Forderung um "vergleichsweise gering- fügige Beträge" handeln soll, ist unbeachtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, womit auch offenbleiben kann, ob sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde überhaupt zu genügen vermag (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
E. 5.3 Die Zusprechung von 5 % Verzugszins seit dem 5. September 2025 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 8 -
E. 6 Schliesslich moniert die Beklagte die Verlegung der vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten. Obschon sie teilweise obsiegt habe, seien ihr die Verfah- renskosten vollumfänglich auferlegt worden. Die Klägerin ersuchte um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung für Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'498.00 (nebst Zins), wobei ihr Gesuch im Umfang von Fr. 1'368.00 (nebst Zins) gutgeheissen wurde, was einem Obsiegen von 91.3 % entspricht. Losgelöst vom Umstand, dass es sich beim Differenzbetrag "lediglich" um "akzessorische Mahn- und Um- triebsspesen" gehandelt haben soll (vorinstanzlicher Entscheid, E. 8.1.), ist es bei einem Obsiegen von über 90 % nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz ihre Verfahrenskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfäng- lich der Beklagten auferlegt hat, es liegt jedenfalls im Rahmen des der Vor- instanz zustehenden Ermessens.
E. 7 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beklagten auf Begrün- dung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. August 2026, Ziff. 1 (Abweisung der aufschiebenden Wirkung), gegenstandslos geworden.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 22. April 2026 von vornhe- rein aussichtslos. Das (eventualiter gestellte) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittello- sigkeit zu prüfen sowie über den Antrag der Beklagten betreffend Fristan- setzung zur Einreichung weiterer Unterlagen über die finanziellen Verhält- nisse zu entscheiden (vgl. die Eingaben der Beklagten vom 10. August 2026 [Antrag 5] und vom 17. August 2026 [Antrag 1]).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
- 9 - Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.233 (SR.2026.117) Art. 205 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 5. September 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 1'530.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2025 auf Fr. 1'368.00). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 23. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl am 29. September 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. März 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 5. September 2025 in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 1'498.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 5. September 2025 auf Fr. 1'368.00 und Betreibungskosten von Fr. 74.00). 2.2. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. April 2026: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. September 2025; Rechts- hängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 23. März 2026) für den Be- trag von Fr. 1368.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit 5. September 2025 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 2.4. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Postaufgabe) verlangte die Beklagte eine Begründung dieses Entscheids.
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Juli 2026 in begründeter Form zugestellten Ent- scheid erhob die Beklagte am 7. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Es sei der Beschwerdeführerin für die erstinstanzliche Stellungnahmefrist (Verfügungen vom 24. März 2026) die Frist wiederherzustellen (Art. 148 ZPO), da sie ohne ihr Verschulden - angesichts einer aussergewöhnlichen Zahl gleichzeitig hängiger, eingeschriebener Sendungen aus mehreren parallelen Gerichts- und Verwaltungsverfahren im fraglichen Zeitraum - nicht in der Lage war, fristgerecht Stellung zu nehmen. 2. Die Entscheide des Bezirksgerichts Aarau vom 22. April 2026 (SR.2026.116 und SR.2026.117) seien aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter, sofern an der Rechtsöffnung dem Grundsatz nach festgehal- ten wird, sei zu prüfen und zu korrigieren, ob und in welchem Umfang die betriebenen Prämienforderungen (CHF 342.00 bzw. CHF 1'368.00 nebst Zins) durch zwischenzeitliche Zahlungen der Beschwerdeführerin bereits ganz oder teilweise getilgt worden sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin; eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ff. ZPO)." In einer separaten (beiliegenden) Eingabe beantragte sie zudem: " 1. Es seien die Entscheide des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksge- richts Aarau vom 22. April 2026 in den Verfahren […]/ls (Betreibung Nr. bbb/Q._____) und […] (Betreibung Nr. aaa/Q._____) vollumfänglich auf- zuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die aussergewöhnlich ver- zögerte Zustellung der schriftlichen Begründung, mehr als zwei Monate nach Eingang des form- und fristgerechten Begründungsantrags vom
7. Mai 2026 (Poststempel Härkingen der versandten Begründung erst vom
25. Juni 2026, tatsächliche Zustellung an die Beschwerdeführerin erst am
3. Juli 2026), das Beschleunigungsgebot verletzt und der Beschwerdefüh- rerin während dieser gesamten Zeitspanne den effektiven Zugang zum einzigen ihr offenstehenden Rechtsmittel vorenthalten hat, obschon die Entscheide gemäss eigener Rechtsmittelbelehrung bereits mit Ablauf der Begründungsfrist formell rechtskräftig und vollstreckbar wurden. 3. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 4 - 4. Eventualiter, sofern das Obergericht keine Rückweisung anordnet: Es seien die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichts- kosten von Fr. 120.00 ([…]) bzw. Fr. 250.00 ([…]) angemessen zu redu- zieren und im Verhältnis des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführe- rin bei den Nebenforderungen neu zu verlegen. 5. Der vorliegenden Beschwerde sei antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheide bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Am 30. Juli 2026 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Verfügung vom 3. August 2026 wies die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2026 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Am 10. August 2026 und 17. August 2026 reichte die Beklagte je eine wei- tere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Den Antrag auf Verfahrensvereinigung der Verfahren ZSU.2026.232 und ZSU.2026.233 stellt die Beklagte erstmals in ihrer Eingabe vom
30. Juli 2026 und damit verspätet. Nachdem es sich bei Art. 125 lit. c ZPO
- 5 - zudem um eine Kann-Vorschrift handelt und für eine Verfahrensvereini- gung kein Anlass besteht, erübrigen sich weitere Äusserungen hierzu. 3. Die Beklagte macht zunächst eine "Rechtsverzögerung durch die verzö- gerte Zustellung der schriftlichen Begründung" des angefochtenen Ent- scheids geltend. Nachdem die Beklagte vorliegend nur die Dauer für die Ausfertigung der Begründung des angefochtenen Entscheids (und nicht die Zeitdauer bis zu dessen Eröffnung i.S.v. Art. 84 Abs. 2 SchKG) moniert und der vorinstanz- liche (begründete) Entscheid unterdessen ergangen ist, besteht kein aktu- elles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mehr (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3), womit auch offenbleiben kann, ob mit einer Dauer von etwa acht Wochen für die Ausfertigung der Begründung des angefochtenen Entscheids über- haupt eine Rechtsverzögerung vorliegt. Inwiefern der Beklagten durch die angebliche Rechtsverzögerung zudem konkret ein Rechtsnachteil erwach- sen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal sie selber ausführt, dass die Klä- gerin in dieser Sache keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorgenom- men hat (die Klägerin "hätte ab diesem Zeitpunkt jederzeit das Fortset- zungsbegehren stellen und die Pfändung einleiten können"). 4. 4.1. Im Weiteren stellt die Beklagte ein Fristwiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 148 ZPO betreffend die mit vorinstanzlicher Verfügung vom
24. März 2026 angesetzte Frist für die Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsgesuch der Klägerin. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte zudem "vorsorglich" eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr Standpunkt im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. 4.2. Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich grundsätzlich dieje- nige Instanz zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – die Frist für eine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren verpasst, wäre das Wieder- herstellungsgesuch bei der Vorinstanz zu stellen (vgl. NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Nachdem das Wiederherstellungsgesuch – wie aufzuzeigen sein wird – offensichtlich unbegründet ist, würde die Weiterlei- tung des Gesuchs zur Beurteilung an die sachlich zuständige Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf verkommen, so dass es sich (insb. auch im Hinblick auf die Prozessökonomie) rechtfertigt, das Wiederherstellungs- gesuch vorliegend zu behandeln.
- 6 - 4.3. 4.3.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrun- des einzureichen (Abs. 2). 4.3.2. Die Beklagte wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. März 2026 zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert (act. 7 ff.). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde diese Verfügung der Beklagten am 1. April 2026 zugestellt. Diesbezüglich führt die Beklagte in ihrer Beschwerde unter anderem aus, dass sie im "fraglichen Zeitraum (März/April 2026)" mit einer "ausserge- wöhnlichen Zahl paralleler, ebenfalls eingeschriebener Zustellungen in mehreren gleichzeitig hängigen Steuer-, Betreibungs- und Sozialversiche- rungsverfahren" konfrontiert gewesen sei. Daraus lässt sich zunächst schliessen, dass der angebliche Säumnisgrund spätestens Ende April 2026 weggefallen ist, womit sich das am 7. Juli 2026 (Postaufgabe) eingereichte Wiederherstellungsgesuch als verspätet erweist und bereits deshalb abzu- weisen wäre. Soweit die Beklagte diesbezüglich geltend macht, dass die Verfügung vom 24. März 2026 möglicherweise "untergegangen sei", ist sie darauf hinzuweisen, dass ein Versehen keine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermag (GOZZI, a.a.O., N 30 zu Art. 148 ZPO). Inwiefern die Wahrung der Frist für die Beklagte zudem unmöglich gewe- sen sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dies relevant wäre, ist in kei- ner Weise belegt, dass die Beklagte zahlreiche weitere "Steuer-, Betrei- bungs- und Sozialversicherungsverfahren" zu bewältigen hatte, ge- schweige denn, dass in diesen Verfahren gleichzeitig akuter Handlungsbe- darf bestanden haben soll, was denn auch wenig plausibel erscheint. Es wäre zudem an der Beklagten gewesen, sich entsprechend zu organisieren und gegebenenfalls auch die Unterstützung von Fachpersonen in An- spruch zu nehmen. Weiter wäre es der Beklagten immerhin zumutbar ge- wesen, die mit Verfügung vom 24. März 2026 angesetzte Frist für die Stel- lungnahme erstrecken zu lassen. Jedenfalls durfte sie keinesfalls einfach zuwarten und davon ausgehen, dass die Stellungnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eingereicht werden kann. Dass die eingeschrie- bene Sendung möglicherweise auch "untergegangen sein könnte", ist – wie oben bereits erwähnt – alleine der Beklagten zuzuschreiben, zumal sie die Sendung nachweislich entgegengenommen hat.
- 7 - Nach dem Erwogenen sind die Voraussetzungen für die Fristwiederherstel- lung betreffend die Stellungnahme gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom
24. März 2026 infolge des Vorliegens von grobem Verschulden seitens der Beklagten offensichtlich nicht erfüllt, womit von einer Weiterleitung des Ge- suchs an die Vorinstanz abgesehen werden kann. Nachdem der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme einge- räumt wurde, sie diese aber selbstverschuldet nicht wahrgenommen hat, liegt entsprechend auch keine Gehörsverletzung vor. Reicht der zur schrift- lichen Vernehmlassung aufgeforderte Schuldner keine Stellungnahme ein, so darf auf Grund der Akten entschieden werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Aufl. 2021, N 42 zu Art. 84 SchKG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die Klägerin als Rechtsöffnungstitel das Antrags- formular VVG ins Recht lege, in welchem die Beklagte unterschriftlich den Wechsel zur Zusatzversicherung […] per 1. Januar 2023 im Betrag der mo- natlichen Nettoprämie von Fr. 342.00 anerkannt habe. Gleichzeitig habe sie die ergänzenden Versicherungsbedingungen […] sowie die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen für die Zusatzversicherung anerkannt. Die am 7. Oktober 2024 ausgestellte Versicherungspolice, gültig ab 1. Januar 2025, habe die monatlich zu leistende Prämie VVG von Fr. 342.00 vorge- sehen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 VVG sei die Prämie zu Beginn der Versiche- rungsperiode zur Zahlung fällig, sei der Beklagten entsprechend vorab in Rechnung gestellt und gemahnt worden. 5.2. Die Beklagte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausei- nander, sondern macht sinngemäss im Wesentlichen eine "zwischenzeitli- che" Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung geltend. Zum einen wird die angebliche Bezahlung der hier massgeblichen Forderung in keiner Weise belegt und zum anderen handelt es sich bei diesem Einwand der Beklagten um unzulässige Noven (E. 1 hiervor), welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Dass es sich bei der hier massgeblichen Forderung um "vergleichsweise gering- fügige Beträge" handeln soll, ist unbeachtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, womit auch offenbleiben kann, ob sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde überhaupt zu genügen vermag (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins seit dem 5. September 2025 wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 8 - 6. Schliesslich moniert die Beklagte die Verlegung der vorinstanzlichen Ver- fahrenskosten. Obschon sie teilweise obsiegt habe, seien ihr die Verfah- renskosten vollumfänglich auferlegt worden. Die Klägerin ersuchte um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung für Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'498.00 (nebst Zins), wobei ihr Gesuch im Umfang von Fr. 1'368.00 (nebst Zins) gutgeheissen wurde, was einem Obsiegen von 91.3 % entspricht. Losgelöst vom Umstand, dass es sich beim Differenzbetrag "lediglich" um "akzessorische Mahn- und Um- triebsspesen" gehandelt haben soll (vorinstanzlicher Entscheid, E. 8.1.), ist es bei einem Obsiegen von über 90 % nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz ihre Verfahrenskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO vollumfäng- lich der Beklagten auferlegt hat, es liegt jedenfalls im Rahmen des der Vor- instanz zustehenden Ermessens. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beklagten auf Begrün- dung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 3. August 2026, Ziff. 1 (Abweisung der aufschiebenden Wirkung), gegenstandslos geworden. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 22. April 2026 von vornhe- rein aussichtslos. Das (eventualiter gestellte) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittello- sigkeit zu prüfen sowie über den Antrag der Beklagten betreffend Fristan- setzung zur Einreichung weiterer Unterlagen über die finanziellen Verhält- nisse zu entscheiden (vgl. die Eingaben der Beklagten vom 10. August 2026 [Antrag 5] und vom 17. August 2026 [Antrag 1]). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
- 9 - Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser