Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
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E. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Gesuchsteller zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da seine ehemalige Rechtsvertreterin ihr Man- dat per Ende April 2026 abrupt beendet habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026 ver- langte verbesserte Klageschrift selbstständig zu verfassen. Die Vorinstanz hätte im Rahmen ihrer gerichtlichen Fragepflicht zudem auf die "verletzli- che Situation" des Gesuchstellers Rücksicht nehmen müssen.
E. 2.2 Im Rahmen eines Zivilprozesses ist es grundsätzlich die Aufgabe einer Par- tei, im vorliegenden Fall des Gesuchstellers, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung auf Ge- such hin setzt voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit vor- instanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026 zunächst dazu aufgefordert, in seiner Klage vom 8. Juni 2026 Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, wobei es sich nicht um derart komplexe Vor- gänge gehandelt hat, dass die Bestellung einer Rechtsvertretung zur Wah- rung der Rechte notwendig gewesen wäre. Wie die vorliegende Be- schwerde des Gesuchstellers zudem zeigt, ist er denn auch durchaus in der Lage, sachgerechte Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Fragepflicht) vorzubringen und – auch wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant – materielle Tatsachenbehauptungen aufzustellen (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Nach der "abrupten" Beendigung des Mandatsverhältnisses durch seine Rechtsvertreterin (wobei für diese Be- hauptung keinerlei Belege vorliegen) wäre es folglich am Gesuchsteller ge- wesen, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, worauf er mit vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026, Ziff. 3.3, denn auch aus- drücklich hingewiesen wurde. Die neue Rechtsvertretung (wie im Übrigen auch der Gesuchsteller selber) hätte sodann um eine Erstreckung der zehntägigen Frist zur Verbesserung der Klage vom 8. Juni 2026 gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026, Ziff. 1, ersuchen können. Der Kernbereich der gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass das Gericht die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinweist (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeantrag 4 (Nachfrist für die Einreichung von Beweismit- teln) auf das Beschwerdeverfahren bezieht, ist bereits aufgrund der Noven- schranke (E. 1) nicht weiter darauf einzugehen. Sollte sich der Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen, ist das Obergericht des Kantons Aargau nicht zuständig, über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren zu befinden.
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 114 lit. c ZPO e contrario; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 fest- zusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Par- teikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 6 - Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.230 (OZ.2026.15) Art. 176 Entscheid vom 7. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 8. Juni 2026 bzw. 16. Juni 2026 (je Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen im Rahmen des von ihm gegen die E._____ AG angehobenen Verfahrens betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Juni 2026 ab. 3. Gegen diese ihm am 30. Juni 2026 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 2. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zofingen vom 29. Juni 2026 sei aufzu- heben. 2. Mir sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Mir sei ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand (Anwalt/Anwältin d'office) zu bestellen, um meine Hauptklage gegen die E._____ AG ordnungsge- mäss zu begründen und einzureichen. 4. Eventualiter sei mir eine angemessene Nachfrist anzusetzen, damit ich meine Beweismittel (Arbeitsvertrag, Arztzeugnisse, Lohnabrechnungen für den Zeitraum von August bis März) in einer vom Gericht akzeptierten Form einreichen kann." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. 2.1. In formeller Hinsicht macht der Gesuchsteller zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da seine ehemalige Rechtsvertreterin ihr Man- dat per Ende April 2026 abrupt beendet habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, die mit vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026 ver- langte verbesserte Klageschrift selbstständig zu verfassen. Die Vorinstanz hätte im Rahmen ihrer gerichtlichen Fragepflicht zudem auf die "verletzli- che Situation" des Gesuchstellers Rücksicht nehmen müssen. 2.2. Im Rahmen eines Zivilprozesses ist es grundsätzlich die Aufgabe einer Par- tei, im vorliegenden Fall des Gesuchstellers, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung auf Ge- such hin setzt voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsteller mit vor- instanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026 zunächst dazu aufgefordert, in seiner Klage vom 8. Juni 2026 Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, wobei es sich nicht um derart komplexe Vor- gänge gehandelt hat, dass die Bestellung einer Rechtsvertretung zur Wah- rung der Rechte notwendig gewesen wäre. Wie die vorliegende Be- schwerde des Gesuchstellers zudem zeigt, ist er denn auch durchaus in der Lage, sachgerechte Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gerichtlichen Fragepflicht) vorzubringen und – auch wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant – materielle Tatsachenbehauptungen aufzustellen (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Nach der "abrupten" Beendigung des Mandatsverhältnisses durch seine Rechtsvertreterin (wobei für diese Be- hauptung keinerlei Belege vorliegen) wäre es folglich am Gesuchsteller ge- wesen, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, worauf er mit vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026, Ziff. 3.3, denn auch aus- drücklich hingewiesen wurde. Die neue Rechtsvertretung (wie im Übrigen auch der Gesuchsteller selber) hätte sodann um eine Erstreckung der zehntägigen Frist zur Verbesserung der Klage vom 8. Juni 2026 gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Juni 2026, Ziff. 1, ersuchen können. Der Kernbereich der gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass das Gericht die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinweist (MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 56 ZPO). Dem ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2026 nachgekommen, hat sie den Gesuchsteller darin doch explizit aufgefordert, die Tatsachenbehauptungen, gestützt auf die er seine Forderung geltend macht, vorzubringen sowie die entsprechenden Beweis- mittel einzureichen oder anzubieten. Wenn das Gericht seine Fragepflicht auszuüben hat, wobei offengelassen werden kann, inwieweit dies im vor- liegenden Fall (ordentlicher Prozess) überhaupt der Fall war, kann es dem
- 4 - Kläger (also hier dem Gesuchsteller) in analoger Anwendung von Art. 132 ZPO eine Frist zur Verbesserung ansetzen (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 28 zu Art. 221 ZPO). Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan, womit keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und hielt fest, dass für den Streitwert der Klage des Gesuchstellers vom 8. Juni 2026 von Fr. 37'170.25 das ordentliche Verfah- ren anwendbar sei. Eine Klage im ordentlichen Verfahren sei zwingend zu begründen, wozu der Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Juni 2026 auch aufgefordert worden sei. Dieser Aufforderung sei der Gesuchsteller nicht nachgekommen, womit die Klage mangels Erfüllung der Formvorschriften abzuweisen und damit aussichtslos sei. 3.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Eine Klage im ordentlichen Verfahren hat (unter anderem) die Tatsachenbe- hauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den be- haupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Beides ist in der Klage des Gesuchstellers vom 8. Juni 2026 nicht enthalten. Darin führt der Gesuchsteller lediglich aus, dass er an seiner Forderung aus dem Arbeitsverhältnis ("Lohnnachzahlungen und Krankentaggelder") vollum- fänglich festhalte. Innert der mit vorinstanzlicher Verfügung vom
9. Juni 2026 angesetzten Nachfrist zur Verbesserung der Klage (mit An- drohung der Säumnisfolgen) hat der Gesuchsteller die Mängel nicht beho- ben, womit die Klage vom 8. Juni 2026 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und damit als aussichtslos zu qualifizieren ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass mit der Beklagten anlässlich der Schlichtungs- verhandlung "finanzielle Angebote" von bis zu Fr. 17'500.00 diskutiert wor- den sein sollen. 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Soweit sich der Beschwerdeantrag 4 (Nachfrist für die Einreichung von Beweismit- teln) auf das Beschwerdeverfahren bezieht, ist bereits aufgrund der Noven- schranke (E. 1) nicht weiter darauf einzugehen. Sollte sich der Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen, ist das Obergericht des Kantons Aargau nicht zuständig, über diesen Antrag im Beschwerdeverfahren zu befinden.
- 5 - 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 114 lit. c ZPO e contrario; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 fest- zusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Par- teikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 6 - Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser