Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz führte aus (E. 2.2.2 f. und 3.2), § 192 Abs. 4 des thurgaui- schen Steuergesetzes vom 14. September 1992 (StG; RB 640.1) be- stimme, dass rechtskräftige Entscheide der Steuerbehörden und der Ge- richtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnun- gen, Bussen, Zinsen und Kosten, Pfandrechtsentscheide sowie eröffnete Sicherstellungsentscheide einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt seien. Die eingereichte defi- nitive Steuerveranlagung stelle einen solchen Entscheid der Steuerbe- hörde im Sinne von § 192 Abs. 4 StG dar. Der durch den Steuerpflichtigen zu bezahlende Betrag belaufe sich gemäss dieser Steuerveranlagung bzw. der dazugehörigen definitiven Steuerrechnung nach Abzug allfälliger Teil- zahlungen und Aufrechnung des aufgelaufenen Verzugszinses auf Fr. 4'193.60, zahlbar bis am 11. Januar 2008. Diese definitive
- 4 - Steuerveranlagung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Forderung sei zudem fällig und genau beziffert. Es liege damit ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vor. Dem Beklagten sei mit Verfügung vom 1. Juni 2026 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die von ihm einge- reichte Stellungnahme sei indessen erst am 24. Juni 2026 und somit nicht innert Frist eingereicht worden. Sie sei daher unbeachtlich. Der Entscheid ergehe daher in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der bisher eingereichten Akten, wobei von Amtes wegen nur zu prüfen sei, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Eine Verjährung sei nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen.
E. 2.2 Mit Beschwerde bringt der Beklagte vor, dass im Steuerrecht das "strikte Prinzip" gelte, dass die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Das Eintreten der absoluten Steuerverjährung führe zum vollständigen, definitiven Untergang der Forderung. Die Vorinstanz habe lediglich festge- stellt, dass die Steuerveranlagung per 11. Januar 2008 zahlbar gewesen sei. Es fehle im gesamten angefochtenen Entscheid jegliche Sachverhalts- darstellung darüber, wann diese Veranlagung tatsächlich erlassen worden, wann sie in Rechtskraft erwachsen und durch welche Handlungen die Ver- jährung unterbrochen worden sei. Da zwischen dem behaupteten Fällig- keitsjahr (2008) und dem Rechtsöffnungsentscheid (2026) mehr als 18 Jahre lägen, sei die absolute Bezugs- bzw. Vollstreckungsverjährung of- fensichtlich eingetreten. Ohne die Feststellung des exakten Verfügungsda- tums und des lückenlosen Unterbrechungsablaufs habe das Gericht das Vorliegen eines tauglichen Rechtsöffnungstitels nicht einfach pauschal be- jahen dürfen.
E. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Grundsätzlich trifft zu, dass (anders als bei zivilrechtlichen Forderungen [Art. 142 OR]) die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu Guns- ten der Privaten von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bun- desgerichts 2C_29/2020 vom 3. April 2020 E. 3.2.4 m.w.H.). Dieser Grund- satz wird aber von Art. 81 Abs. 1 SchKG durchbrochen. Demnach ist im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderun- gen nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern stets nur auf Ein- rede hin zu prüfen (AGVE 1993 S. 73 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 81 SchKG mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 5A_216/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2.2 und 5A_744/2012 vom 10. Juni 2013 E. 1.3.2; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 246).
E. 3.2.1 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung in seiner Eingabe vom
23. Juni 2026 erhoben. Die Vorinstanz liess diese jedoch unberücksichtigt, weil er die Stellungnahme unbestrittenermassen erst nach Ablauf der ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2026 gesetzten zehntägigen Frist zur "fakultati- ven Stellungnahme" einreichte. Es erscheint zumindest fraglich, ob die Vor- instanz die Eingabe des Beklagten vom 23. Juni 2026 übergehen durfte. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch unter Be- rücksichtigung des Verjährungseinwands als unbegründet erweist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Vorinstanz den Beklagten in der Verfügung vom 1. Juni 2026 genügend i.S.v. Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen von Art. 147 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat.
E. 3.2.2 Über die in Betreibung gesetzte Steuerforderung wurde ein Verlustschein ausgestellt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zahlungsbefehl vom
13. November 2025, wo mit der Bezeichnung "VS-Nr: bbb vom 23.04.2013" darauf hingewiesen wurde. Dass die Steuerforderung bereits früher betrie- ben wurde und in einem Verlustschein resultierte, war dem Beklagten of- fensichtlich auch klar, andernfalls er nicht Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung "bin zu keinem neuen Vermögen gekommen gem. Art. 265a SchKG" erhoben hätte. Die Verjährung von Steuerforderungen, über welche ein Verlustschein aus- gestellt wurde, richtet sich nach den Regeln des SchKG (BGE 137 II 17 E. 2.6 f.; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 149a SchKG; OLIVIA RUTH/DIETER EGLOFF, in: Kommentar, Aargauer Steuerge- setz, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu § 178 StG AG, wonach die absolute Bezugsver- jährung durch die Wirkung des Verlustscheins verdrängt wird und § 178 Abs. 4 StG AG lediglich eine Verdeutlichung [dieser Wirkung] darstellt). Die Verjährung tritt nach einer Frist von zwanzig Jahren ab Ausstellung des Verlustscheins ein (Art. 265 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG). Es handelt sich dabei um eine echte Verjährungsfrist i.S.v. Art. 127 ff. OR und kann unterbrochen werden (GUIDO NÄF/DANIEL PEYER, in: Kurzkom- mentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149a SchKG). Gemäss Darstellung im Zahlungsbefehl vom 13. November 2025 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. März 2026, datiert der Verlustschein mit der Nummer bbb vom 23. April 2013. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Nachdem der Zahlungsbefehl vom 13. November 2025 datiert, war die For- derung bei Anhebung der vorliegenden Betreibung (Art. 67 SchKG) klar
- 6 - nicht verjährt. Mit der Übermittlung des Betreibungsbegehrens wurde die Verjährungsfrist darüber hinaus unterbrochen und begann neu zu laufen (Art. 135 Ziff. 2 i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR).
E. 3.3.1 Mit Beschwerde bringt der Beklagte weiter vor, die Vorinstanz habe Fest- stellungen darüber, wann die Veranlagung tatsächlich erlassen worden und wann sie in Rechtskraft erwachsen sei, unterlassen.
E. 3.3.2 Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen u.a. vollstreckbare Verfügungen von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 3.1). Ob die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes we- gen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden er- hebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöff- nungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Vermutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die un- terlegene Partei geltend machen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen (STAEHELIN, a.a.O., N. 56 zu Art. 80 SchKG). Der Beklagte hat vor Vorinstanz die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsver- fügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantons Thurgau vom 5. November 2007 nicht in Frage gestellt, sondern sich einzig auf die Verjährung berufen. Die Vorinstanz durfte sich folglich diesbezüglich mit einer "prima facie-Überprüfung" begnügen, d.h. auf die Darstellung des Klägers abstellen (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2.3). Abgesehen davon reicht es nicht aus, die Vollstreckbarkeit einfach zu bestreiten; vielmehr ist hierfür der Nachweis zu erbringen.
E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Diese sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 8 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'193.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.227 (SR.2026.30) Art. 211 Entscheid vom 11. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Kläger Kanton Thurgau, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. November 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 13. No- vember 2025 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 4'774.95. Als Forderungsurkunde bzw. -grund wurde angegeben: "Staats- und Gemeindesteuern 2006 ordentliche Steuer VS-Nr: bbb vom 23.04.2013". 1.2. Gegen diesen der Ehefrau des Beklagten am 21. November 2025 zuge- stellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte am 26. November 2025 Rechts- vorschlag und machte geltend, zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (Art. 265a SchKG). 1.3. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 trat das Gerichtspräsidium Laufenburg auf das Gesuch des Beklagten betreffend Bewilligung des mit mangelndem neuem Vermögen begründeten Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa nicht ein. Der Rechtsvorschlag wurde entsprechend nicht bewilligt. 2. 2.1. Am 4. März 2026 stellte der Kläger beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung betreffend die Staats- und Gemeinde- steuern 2006, ordentliche Steuer, im Betrag von Fr. 4'774.95 sowie für zu- sätzliche Kosten von Fr. 147.60. 2.2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2026 (Postaufgabe: 24. Juni 2026) erstattete der Beklagte eine Stellungnahme. 2.3. Das Gerichtspräsidium Laufenburg entschied am 30. Juni 2026 Folgendes: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. November 2025) für Fr. 4'193.60 de- finitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 250.00 werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 250.00 zu zahlen. 2.2.
- 3 - Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 73.80 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. 3. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine richterlich festgesetzte Parteienschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Par- teikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Des Weiteren beantragte er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. 3.2. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte aus (E. 2.2.2 f. und 3.2), § 192 Abs. 4 des thurgaui- schen Steuergesetzes vom 14. September 1992 (StG; RB 640.1) be- stimme, dass rechtskräftige Entscheide der Steuerbehörden und der Ge- richtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnun- gen, Bussen, Zinsen und Kosten, Pfandrechtsentscheide sowie eröffnete Sicherstellungsentscheide einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt seien. Die eingereichte defi- nitive Steuerveranlagung stelle einen solchen Entscheid der Steuerbe- hörde im Sinne von § 192 Abs. 4 StG dar. Der durch den Steuerpflichtigen zu bezahlende Betrag belaufe sich gemäss dieser Steuerveranlagung bzw. der dazugehörigen definitiven Steuerrechnung nach Abzug allfälliger Teil- zahlungen und Aufrechnung des aufgelaufenen Verzugszinses auf Fr. 4'193.60, zahlbar bis am 11. Januar 2008. Diese definitive
- 4 - Steuerveranlagung sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die Forderung sei zudem fällig und genau beziffert. Es liege damit ein definitiver Rechtsöff- nungstitel vor. Dem Beklagten sei mit Verfügung vom 1. Juni 2026 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die von ihm einge- reichte Stellungnahme sei indessen erst am 24. Juni 2026 und somit nicht innert Frist eingereicht worden. Sie sei daher unbeachtlich. Der Entscheid ergehe daher in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der bisher eingereichten Akten, wobei von Amtes wegen nur zu prüfen sei, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Eine Verjährung sei nur auf Einrede des Schuldners hin zu berücksichtigen. 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte vor, dass im Steuerrecht das "strikte Prinzip" gelte, dass die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Das Eintreten der absoluten Steuerverjährung führe zum vollständigen, definitiven Untergang der Forderung. Die Vorinstanz habe lediglich festge- stellt, dass die Steuerveranlagung per 11. Januar 2008 zahlbar gewesen sei. Es fehle im gesamten angefochtenen Entscheid jegliche Sachverhalts- darstellung darüber, wann diese Veranlagung tatsächlich erlassen worden, wann sie in Rechtskraft erwachsen und durch welche Handlungen die Ver- jährung unterbrochen worden sei. Da zwischen dem behaupteten Fällig- keitsjahr (2008) und dem Rechtsöffnungsentscheid (2026) mehr als 18 Jahre lägen, sei die absolute Bezugs- bzw. Vollstreckungsverjährung of- fensichtlich eingetreten. Ohne die Feststellung des exakten Verfügungsda- tums und des lückenlosen Unterbrechungsablaufs habe das Gericht das Vorliegen eines tauglichen Rechtsöffnungstitels nicht einfach pauschal be- jahen dürfen. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Grundsätzlich trifft zu, dass (anders als bei zivilrechtlichen Forderungen [Art. 142 OR]) die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen zu Guns- ten der Privaten von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bun- desgerichts 2C_29/2020 vom 3. April 2020 E. 3.2.4 m.w.H.). Dieser Grund- satz wird aber von Art. 81 Abs. 1 SchKG durchbrochen. Demnach ist im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderun- gen nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern stets nur auf Ein- rede hin zu prüfen (AGVE 1993 S. 73 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 81 SchKG mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 5A_216/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.2.2 und 5A_744/2012 vom 10. Juni 2013 E. 1.3.2; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 246). 3.2. 3.2.1. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung in seiner Eingabe vom
23. Juni 2026 erhoben. Die Vorinstanz liess diese jedoch unberücksichtigt, weil er die Stellungnahme unbestrittenermassen erst nach Ablauf der ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2026 gesetzten zehntägigen Frist zur "fakultati- ven Stellungnahme" einreichte. Es erscheint zumindest fraglich, ob die Vor- instanz die Eingabe des Beklagten vom 23. Juni 2026 übergehen durfte. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch unter Be- rücksichtigung des Verjährungseinwands als unbegründet erweist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob die Vorinstanz den Beklagten in der Verfügung vom 1. Juni 2026 genügend i.S.v. Art. 147 Abs. 3 ZPO auf die Säumnisfolgen von Art. 147 Abs. 2 ZPO hingewiesen hat. 3.2.2. Über die in Betreibung gesetzte Steuerforderung wurde ein Verlustschein ausgestellt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Zahlungsbefehl vom
13. November 2025, wo mit der Bezeichnung "VS-Nr: bbb vom 23.04.2013" darauf hingewiesen wurde. Dass die Steuerforderung bereits früher betrie- ben wurde und in einem Verlustschein resultierte, war dem Beklagten of- fensichtlich auch klar, andernfalls er nicht Rechtsvorschlag mit der Begrün- dung "bin zu keinem neuen Vermögen gekommen gem. Art. 265a SchKG" erhoben hätte. Die Verjährung von Steuerforderungen, über welche ein Verlustschein aus- gestellt wurde, richtet sich nach den Regeln des SchKG (BGE 137 II 17 E. 2.6 f.; UELI HUBER/MIGUEL SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 149a SchKG; OLIVIA RUTH/DIETER EGLOFF, in: Kommentar, Aargauer Steuerge- setz, 5. Aufl. 2023, N. 7 zu § 178 StG AG, wonach die absolute Bezugsver- jährung durch die Wirkung des Verlustscheins verdrängt wird und § 178 Abs. 4 StG AG lediglich eine Verdeutlichung [dieser Wirkung] darstellt). Die Verjährung tritt nach einer Frist von zwanzig Jahren ab Ausstellung des Verlustscheins ein (Art. 265 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG). Es handelt sich dabei um eine echte Verjährungsfrist i.S.v. Art. 127 ff. OR und kann unterbrochen werden (GUIDO NÄF/DANIEL PEYER, in: Kurzkom- mentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 149a SchKG). Gemäss Darstellung im Zahlungsbefehl vom 13. November 2025 sowie im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. März 2026, datiert der Verlustschein mit der Nummer bbb vom 23. April 2013. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Nachdem der Zahlungsbefehl vom 13. November 2025 datiert, war die For- derung bei Anhebung der vorliegenden Betreibung (Art. 67 SchKG) klar
- 6 - nicht verjährt. Mit der Übermittlung des Betreibungsbegehrens wurde die Verjährungsfrist darüber hinaus unterbrochen und begann neu zu laufen (Art. 135 Ziff. 2 i.V.m. Art. 137 Abs. 1 OR). 3.3. 3.3.1. Mit Beschwerde bringt der Beklagte weiter vor, die Vorinstanz habe Fest- stellungen darüber, wann die Veranlagung tatsächlich erlassen worden und wann sie in Rechtskraft erwachsen sei, unterlassen. 3.3.2. Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen u.a. vollstreckbare Verfügungen von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 3.1). Ob die Voraussetzungen der Voll- streckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes we- gen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden er- hebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Ur- teile des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöff- nungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Vermutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die un- terlegene Partei geltend machen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen (STAEHELIN, a.a.O., N. 56 zu Art. 80 SchKG). Der Beklagte hat vor Vorinstanz die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsver- fügung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantons Thurgau vom 5. November 2007 nicht in Frage gestellt, sondern sich einzig auf die Verjährung berufen. Die Vorinstanz durfte sich folglich diesbezüglich mit einer "prima facie-Überprüfung" begnügen, d.h. auf die Darstellung des Klägers abstellen (vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2.3). Abgesehen davon reicht es nicht aus, die Vollstreckbarkeit einfach zu bestreiten; vielmehr ist hierfür der Nachweis zu erbringen. 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Mit diesem Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Diese sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
- 8 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'193.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro