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ZSU.2026.224

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.224

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-09-21 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Klägerin habe Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 7'011.25 beantragt, wobei sich dieser Betrag aus einer Forderung von Fr. 6'011.25 und An- waltskosten von Fr. 1'000.00 zusammensetze. Im Teilbetrag von Fr. 6'011.25 stütze die Klägerin ihr Gesuch auf den beim Friedensrichter- amt D._____ am 19. September 2025 zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie dessen Ehemann abgeschlossenen Vergleich. Gemäss die- sem Vergleich habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin "sämtliche Unterlagen zur Erbteilung von E._____ bis 30. November 2025 auszuhän- digen". Des weiteren sei vereinbart worden, dass wenn die Unterlagen bis zum 30. November 2025 nicht bei der Klägerin oder deren Ehemann ein- treffen würden, ein vom Beklagten an die Klägerin zu leistender Betrag von Fr. 5'937.25 nebst Verzugszins sowie Fr. 74.00 Betreibungskosten, insge- samt damit Fr. 6'011.25 (= Fr. 5'937.25 + Fr. 74.00), fällig werde. Die gel- tend gemachten Fr. 6'011.25 seien somit gemäss Vereinbarung nur unter der Bedingung geschuldet, dass die Unterlagen zur Erbteilung von E._____

- 4 - nicht bis am 30. November 2025 bei der Klägerin und deren Ehemann ein- treffen würden. Zwar seien gemäss den Ausführungen der Klägerin Unter- lagen eingetroffen; diese würden gemäss der Klägerin aber keineswegs den verlangten Unterlagen entsprechen. Gemäss dem in den Akten liegen- den Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 15. November 2025 seien der Klägerin offenbar verschiedene Dokumente zugestellt worden. Im Rechtsöffnungsverfahren könne jedoch nicht beurteilt werden, welche Do- kumente hätten zugestellt werden müssen und ob der Beklagte seiner ent- sprechenden Pflicht nachgekommen sei. Dementsprechend sei der Bedin- gungseintritt der fehlenden Zustellung sämtlicher Unterlagen zur Erbteilung von E._____ nicht liquide nachgewiesen. In Bezug auf die Anwaltskosten von Fr. 1'000.00 habe die Klägerin sodann keinen definitiven oder proviso- rischen Rechtsöffnungstitel eingereicht, womit auch hierfür keine Rechts- öffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.2).

E. 2.2 Dagegen bringt die Klägerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte sei mit vor dem Friedensrichteramt abgeschlossenem Vergleich vom 19. September 2025 verpflichtet worden, sämtliche Unterlagen der Erbteilung zuzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachge- kommen, obwohl dies bei ihm bereits mit Brief vom 24. April 2024 verlangt worden sei. Insbesondere habe der Beklagte verpasst, Unterlagen zu von der Erblasserin in Anspruch genommenen Pflegeleistungen sowie zu den angeblich ausbezahlten Ergänzungsleistungen zuzustellen. Die Angele- genheit habe die Klägerin mit ihrer Anwältin abklären müssen, weshalb ent- sprechende Kosten entstanden seien.

E. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöff- nung. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem gericht- liche Vergleiche (Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspen- sivbedingung, also einer aufschiebenden Bedingung, zur Zahlung verur- teilt, so kann definitive Rechtsöffnung nur dann erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird (BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Der Bedingungseintritt muss liquide nachgewie- sen werden. Es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Kann der Gläubiger den Beweis nicht liquide erbringen, hat der Rechtsöffnungsrichter daher das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen, und der Gläubiger muss in einem zweiten Ur- teil den Bedingungseintritt materiell feststellen lassen (STAEHELIN, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 44 zu Art. 80 SchKG m.H.). Erweist sich ein gerichtlicher

- 5 - Entscheid als unklar oder unvollständig, ist es ebenfalls Aufgabe des Sach- richters und nicht des Vollstreckungs- bzw. Rechtsöffnungsrichter, den Ent- scheid genauer darzustellen oder zu vervollständigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5D_198/2019 vom 20. April 2020 E. 2.3.2). Sofern bereits der Inhalt einer Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, unbestimmt ist und sich nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, mithin wenn darüber Zweifel bestehen, ist die Rechtsöffnung daher ebenfalls zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom

22. August 2024 E. 3.7). Diese Grundsätze gelten auch für einen bedingten gerichtlichen Vergleich (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Die provisorische Rechtsöffnung kann der Gläubiger verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG).

E. 3.2 Gemäss Ziff. 4 des vor dem Friedensrichteramt abgeschlossenen Ver- gleichs vom 19. September 2025 (Gesuchsbeilage 2) hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin und deren Ehemann bis 30. November 2025 "sämtliche Unterlagen zur Erbteilung von E._____" auszuhändigen. Dar- über hinaus hat sich der Beklagte gemäss Ziff. 5 desselben Vergleichs ver- pflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 6'011.25 (Fr. 5'937.25 + Fr. 74.00 Betreibungskosten) zu bezahlen, wobei diese Verpflichtung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die erwähnten Unterlagen gemäss vorerwähnter Ziff. 4 des Vergleichs nicht bis zum 30. November 2025 bei der Klägerin und deren Ehemann eingetroffen sind. Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin nach Abschluss des Ver- gleichs vom 19. September 2025 mit Schreiben vom 15. November 2025 (Gesuchsbeilage 4) Unterlagen hat zukommen lassen (act. 2). Dahingegen ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich dabei um die vollständigen gemäss Ziff. 4 des Vergleichs vom 19. September 2025 auszuhändigenden Unterlagen handelt (act. 7). Dem am 19. September 2025 vor dem Friedensrichteramt abgeschlosse- nen Vergleich ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann bis 15. November 2025 hätte zustellen sollen. Im Vergleich ist lediglich von "sämtliche[n] Unterlagen zur Erbteilung von E._____" die Rede. Dabei bleibt unklar, welche genauen Unterlagen für die erwähnte Erbteilung benötigt worden sind. Der Inhalt der aufschiebenden Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht des Beklagten

- 6 - gemäss Vergleich besteht, erweist sich somit als unbestimmt. Im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren, in welchem kein ausgedehntes Beweisver- fahren durchzuführen ist, lässt sich daher nicht ermitteln, welche konkreten Unterlagen der Beklagte gemäss Ziff. 4 des erwähnten Vergleichs hätte aushändigen müssen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Feststellung der Dokumente, welcher der Beklagte gemäss abge- schlossenem Vergleich hätte zustellen müssen, nicht Aufgabe des Rechts- öffnungsgerichts ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 6'011.25 keine Rechtsöffnung erteilte, weshalb die von der Klägerin erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

E. 3.3 In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten im Umfang von Fr. 1'000.00 hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Klägerin vermag für diese Forderung weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel vorzuweisen. Auch insoweit ist die Beschwerde somit abzuwei- sen.

E. 3.4 Zusammengefasst ist die Beschwerde der Klägerin gegen den angefochte- nen Entscheid vom 29. Juni 2026 abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig vertreten gewesen ist, noch Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 8 - Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.224 (SR.2026.312) Art. 63 Entscheid vom 21. September 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 24. März 2026 in der Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für Forderungen von Fr. 6'011.25 (1) nebst 5 % Zins seit 30. Oktober 2025, von Fr. 1'000.00 (2) und von Fr. 195.55 (3) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderungen wurde an- gegeben: " (1) Protokoll 19. September 2025 Vergleich vor Friedensrichter Ziff. 5 infolge nicht beweisfähigen Unter- lagen der Erbteilung (Beilagen/Bemerkungen im Betreibungsbegehren können beim Betreibungsamt eingesehen werden) (2) Anwaltskosten neu (3) Verzugszins bis 01.03.2026" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 17. April 2026 zugestellt, woraufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 5. Mai 2026 ersuchte die Klägerin das Be- zirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 7'011.25 nebst 5 % Zins seit 15. Januar 2025 sowie für die Zahlungsbefehlskosten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2026 (Postaufgabe: 1. Juni 2026) bean- tragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2026 wies der Präsident des Bezirksgerichts R._____ die Stellungnahme des Beklagten vom 30. Mai 2026 als pro- zessual unzulässig aus dem Recht. 2.4. Mit Entscheid vom 29. Juni 2026 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts R._____ " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] auferlegt. Sie hat den Betrag der Gerichtskasse des Bezirksgerichts nach- zuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 1. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingaben vom 2. und 9. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte sinngemäss in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsgesuchs vom 5. Mai 2026. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2026 beantragte der Beklagte die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Klägerin. 3.3. Am 28. Juil 2026 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, die Klägerin habe Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 7'011.25 beantragt, wobei sich dieser Betrag aus einer Forderung von Fr. 6'011.25 und An- waltskosten von Fr. 1'000.00 zusammensetze. Im Teilbetrag von Fr. 6'011.25 stütze die Klägerin ihr Gesuch auf den beim Friedensrichter- amt D._____ am 19. September 2025 zwischen dem Beklagten und der Klägerin sowie dessen Ehemann abgeschlossenen Vergleich. Gemäss die- sem Vergleich habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin "sämtliche Unterlagen zur Erbteilung von E._____ bis 30. November 2025 auszuhän- digen". Des weiteren sei vereinbart worden, dass wenn die Unterlagen bis zum 30. November 2025 nicht bei der Klägerin oder deren Ehemann ein- treffen würden, ein vom Beklagten an die Klägerin zu leistender Betrag von Fr. 5'937.25 nebst Verzugszins sowie Fr. 74.00 Betreibungskosten, insge- samt damit Fr. 6'011.25 (= Fr. 5'937.25 + Fr. 74.00), fällig werde. Die gel- tend gemachten Fr. 6'011.25 seien somit gemäss Vereinbarung nur unter der Bedingung geschuldet, dass die Unterlagen zur Erbteilung von E._____

- 4 - nicht bis am 30. November 2025 bei der Klägerin und deren Ehemann ein- treffen würden. Zwar seien gemäss den Ausführungen der Klägerin Unter- lagen eingetroffen; diese würden gemäss der Klägerin aber keineswegs den verlangten Unterlagen entsprechen. Gemäss dem in den Akten liegen- den Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 15. November 2025 seien der Klägerin offenbar verschiedene Dokumente zugestellt worden. Im Rechtsöffnungsverfahren könne jedoch nicht beurteilt werden, welche Do- kumente hätten zugestellt werden müssen und ob der Beklagte seiner ent- sprechenden Pflicht nachgekommen sei. Dementsprechend sei der Bedin- gungseintritt der fehlenden Zustellung sämtlicher Unterlagen zur Erbteilung von E._____ nicht liquide nachgewiesen. In Bezug auf die Anwaltskosten von Fr. 1'000.00 habe die Klägerin sodann keinen definitiven oder proviso- rischen Rechtsöffnungstitel eingereicht, womit auch hierfür keine Rechts- öffnung erteilt werden könne (angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.2. Dagegen bringt die Klägerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beklagte sei mit vor dem Friedensrichteramt abgeschlossenem Vergleich vom 19. September 2025 verpflichtet worden, sämtliche Unterlagen der Erbteilung zuzustellen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachge- kommen, obwohl dies bei ihm bereits mit Brief vom 24. April 2024 verlangt worden sei. Insbesondere habe der Beklagte verpasst, Unterlagen zu von der Erblasserin in Anspruch genommenen Pflegeleistungen sowie zu den angeblich ausbezahlten Ergänzungsleistungen zuzustellen. Die Angele- genheit habe die Klägerin mit ihrer Anwältin abklären müssen, weshalb ent- sprechende Kosten entstanden seien. 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöff- nung. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem gericht- liche Vergleiche (Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid bloss unter einer Suspen- sivbedingung, also einer aufschiebenden Bedingung, zur Zahlung verur- teilt, so kann definitive Rechtsöffnung nur dann erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird (BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Der Bedingungseintritt muss liquide nachgewie- sen werden. Es steht dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, hierüber ein ausgedehntes Beweisverfahren zu führen. Kann der Gläubiger den Beweis nicht liquide erbringen, hat der Rechtsöffnungsrichter daher das Rechtsöff- nungsbegehren abzuweisen, und der Gläubiger muss in einem zweiten Ur- teil den Bedingungseintritt materiell feststellen lassen (STAEHELIN, in: Bas- ler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 44 zu Art. 80 SchKG m.H.). Erweist sich ein gerichtlicher

- 5 - Entscheid als unklar oder unvollständig, ist es ebenfalls Aufgabe des Sach- richters und nicht des Vollstreckungs- bzw. Rechtsöffnungsrichter, den Ent- scheid genauer darzustellen oder zu vervollständigen (BGE 143 III 564 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5D_198/2019 vom 20. April 2020 E. 2.3.2). Sofern bereits der Inhalt einer Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, unbestimmt ist und sich nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, mithin wenn darüber Zweifel bestehen, ist die Rechtsöffnung daher ebenfalls zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 4A_151/2024 vom

22. August 2024 E. 3.7). Diese Grundsätze gelten auch für einen bedingten gerichtlichen Vergleich (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2). Die provisorische Rechtsöffnung kann der Gläubiger verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöff- nungsrichter von Amtes wegen (STAEHELIN, a.a.O., N. 50 zu Art. 84 SchKG). 3.2. Gemäss Ziff. 4 des vor dem Friedensrichteramt abgeschlossenen Ver- gleichs vom 19. September 2025 (Gesuchsbeilage 2) hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin und deren Ehemann bis 30. November 2025 "sämtliche Unterlagen zur Erbteilung von E._____" auszuhändigen. Dar- über hinaus hat sich der Beklagte gemäss Ziff. 5 desselben Vergleichs ver- pflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 6'011.25 (Fr. 5'937.25 + Fr. 74.00 Betreibungskosten) zu bezahlen, wobei diese Verpflichtung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die erwähnten Unterlagen gemäss vorerwähnter Ziff. 4 des Vergleichs nicht bis zum 30. November 2025 bei der Klägerin und deren Ehemann eingetroffen sind. Unbestritten ist, dass der Beklagte der Klägerin nach Abschluss des Ver- gleichs vom 19. September 2025 mit Schreiben vom 15. November 2025 (Gesuchsbeilage 4) Unterlagen hat zukommen lassen (act. 2). Dahingegen ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich dabei um die vollständigen gemäss Ziff. 4 des Vergleichs vom 19. September 2025 auszuhändigenden Unterlagen handelt (act. 7). Dem am 19. September 2025 vor dem Friedensrichteramt abgeschlosse- nen Vergleich ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Unterlagen der Beklagte der Klägerin und deren Ehemann bis 15. November 2025 hätte zustellen sollen. Im Vergleich ist lediglich von "sämtliche[n] Unterlagen zur Erbteilung von E._____" die Rede. Dabei bleibt unklar, welche genauen Unterlagen für die erwähnte Erbteilung benötigt worden sind. Der Inhalt der aufschiebenden Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht des Beklagten

- 6 - gemäss Vergleich besteht, erweist sich somit als unbestimmt. Im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren, in welchem kein ausgedehntes Beweisver- fahren durchzuführen ist, lässt sich daher nicht ermitteln, welche konkreten Unterlagen der Beklagte gemäss Ziff. 4 des erwähnten Vergleichs hätte aushändigen müssen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass die Feststellung der Dokumente, welcher der Beklagte gemäss abge- schlossenem Vergleich hätte zustellen müssen, nicht Aufgabe des Rechts- öffnungsgerichts ist. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Forderung der Klägerin im Umfang von Fr. 6'011.25 keine Rechtsöffnung erteilte, weshalb die von der Klägerin erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 3.3. In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Anwaltskosten im Umfang von Fr. 1'000.00 hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Klägerin vermag für diese Forderung weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel vorzuweisen. Auch insoweit ist die Beschwerde somit abzuwei- sen. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde der Klägerin gegen den angefochte- nen Entscheid vom 29. Juni 2026 abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO berufsmässig vertreten gewesen ist, noch Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 8 - Aarau, 21. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess