opencaselaw.ch

ZSU.2026.223

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.223

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-09-24 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid ent- standenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echten Noven) zu begrün- den und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirk- licht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294; 139 III 491; (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

- 4 -

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 15. Juni 2026 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post am 16. Juni 2026 zur Abholung gemeldet (vorinstanzliche Ak- ten [VA] act. 35). Die Beklagte holte die Postsendung nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 27. April 2026 zur Konkursverhandlung (VA act. 18a) vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 23. Juni 2026 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am

3. Juli 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 4'262.60 (VA act. 17). Die Beklagte hinterlegte mit Posteinzahlung vom

1. Juli 2026 – mithin während der Beschwerdefrist – Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursfor- derung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die

- 5 - Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforde- rungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überle- bensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass ge- gen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Be- treibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über aus- reichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentli- chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Kon- kurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

- 6 -

E. 2.3.2 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Beklagte beschwerdeweise vor, sie habe nach der Tilgung der Konkursforderung nur noch eine weitere Betreibung, welche sich erst im Stadium "Zahlungsbefehl zugestellt" be- finde. Diese betrage Fr. 1'744.05, gemäss Schuldnerinformation inklusive Zinsen und Gebühren Fr. 1'831.85. Den Betrag für die Deckung dieser Be- treibung habe sie ebenfalls beim Obergericht hinterlegt. Folglich verfüge sie über keine weiteren offenen Betreibungen. Auch das bisherige Zah- lungsverhalten spreche gegen eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit. Die einzige konkursauslösende Forderung sowie die einzig weitere offene Be- treibung seien vollständig sichergestellt. Weitere Betreibungen oder Ver- lustscheine bestünden nicht. Sie verfüge über einen Kontostand von Fr. 13'248.19. Weiter habe sie of- fene Debitoren in der Höhe von brutto Fr. 6'253.35 (netto Fr. 5'796.35). Demgegenüber stehe lediglich ein offener Kreditor in der Höhe von EUR 3'715.01. Die Rechnung sei noch nicht fällig und könne sofort durch den Kontostand getilgt werden. Weiter habe sie zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 (bzw. der Konkurseröffnung vom 15. Juni

2026) Bruttoerlöse aus Barverkäufen von Fr. 13'853.80, abzüglich der Mehrwertsteuer Fr. 11'924.09, erzielt. Im selben Zeitraum habe es zudem Bruttoerlöse aus Kreditverkäufen (bereits abzüglich der Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 26'299.06 gegeben. Insgesamt ergebe dies einen Erlös abzüglich der Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 38'223.15, somit mo- natlich Fr. 6'370.50. Demgegenüber seien in den letzten 6 Monaten Mate- rialkosten in der Höhe von Fr. 12'712.05 (monatlich Fr. 2'118.70) angefal- len. Der Inhaber der Beklagten bestätige selbst, dass hauptsächlich Mate- rial als Kosten anfalle. Da sich die Geschäftsräumlichkeiten in der Woh- nung des Inhabers der Beklagten befänden, nebst ihm keine Angestellten vorhanden seien und er sich selbst grundsätzlich Fr. 3'800.00 Lohn ausbe- zahle – wobei er sich dieses Jahr noch keinen Lohn ausbezahlt habe – fielen ansonsten keine monatlichen Fixkosten an. Die einzig weiteren Aus- gaben bestünden aus jährlichen Rechnungen der Steuer, der AHV, der Pensionskasse, der Kosten der Buchhaltung, der Mehrwertsteuer und der Versicherungen. Wie jedoch aus dem Betreibungsregisterauszug und den offenen Kreditoren hervorgehe, habe die Beklagte alle bisherigen Kosten beglichen. Weitere sporadische Kosten seien in den letzten 6 Monaten Fr. 2'073.25 an Reisespesen, Fr. 130.00 für Reparaturen, Service und Rei- nigung, Fr. 216.76 an Betriebsstoffen, Fr. 899.70 an Versicherungen, Fr. 1'112.10 an Leasingkosten, Fr. 43.22 an Portokosten, Fr. 2'985.45 an Inkasso und Betriebsaufwand, Fr. 559.70 an Leasing und Miete für Hard- und Software, Fr. 120.05 an Reisespesen für die Kundenbetreuung, Fr. 3'066.99 für Werbung und Sponsoring sowie Fr. 93.53 an Bankspesen angefallen. Somit hätten die ganzen Kosten der letzten 6 Monate inklusive der Materialkosten Fr. 24'012.80 und der Gewinn Fr. 14'210.35 betragen.

- 7 - Weiter verfüge die Beklagte über ein Fahrzeug (VW […]). Gemäss Auto- scout könne hierfür ein Erlös zwischen Fr. 6'900.00 und Fr. 9'600.00 erwar- tet werden. Sie habe zudem ein Dokument zu ihren weiteren Vermögens- werten erstellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Geräte bereits genutzt seien und kein grosser Second-Hand Markt für diese Geräte bestehe, schätze sie den Wert konservativ auf Fr. 10'000.00. Der Inhaber der Beklagten habe die Fr. 8'000.00 beim Obergericht hinter- legt, was – auch wenn er die Rückzahlung der Schuld noch nicht geltend mache – eine Erhöhung der Passiven darstelle. Da die Fr. 8'000.00 zzgl. der noch nicht fälligen Kreditorenschuld in der Höhe von EUR 3'715.01 be- reits sofort mit dem liquiden Bankvermögen in der Höhe von Fr. 13'248.19 beglichen werden könnten, sei ihre Zahlungsfähigkeit noch immer gege- ben.

E. 2.3.3 Dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Juni 2026 (BB 8) lassen sich 9 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 12'854.60 entnehmen. Davon wurden 7 Betreibungen über Fr. 7'410.55 durch Zahlung erledigt. Des Wei- teren besteht eine Konkursandrohung im Betrag von Fr. 3'700.00 und es wurde eine Betreibung in Höhe von Fr. 1'744.05 eingeleitet. Die einge- reichte Schuldner-Information des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Juni 2026 (BB 4) weist sodann (inkl. Konkursforderung) eine Rest- schuld im Betrag von Fr. 5'919.70 aus. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Beschwerde Rz. 15), sind die offenen Forderungen im Betrag von Fr. 5'919.70 mit der Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 8'000.00 ohne Weiteres gedeckt. Damit ist die Beklagte zumindest kurzfristig zahlungsfähig. Ob dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, wurde mit der Beschwerde indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäss Kontoliste der UBS Switzerland AG (BB 9) verfügt die Beklagte per 29. Juni 2026 auf ihren Kontokorrenten über liquide Mittel in Höhe von Fr. 13'248.19. Sodann reichte sie eine (unterschriebene) und höchstwahr- scheinlich von ihr selbst erstellte Debitorenliste samt Rechnungen (BB 10) ein, wonach ihr brutto Fr. 6'253.35 zustehen (netto Fr. 5'796.35). Hierzu gilt es ergänzend festzuhalten, dass 9 dieser 15 Debitoren im Gesamtbetrag von brutto Fr. 4'431.90 (netto Fr. 4'111.35) aus den Jahren 2020 bis 2024 stammen. Ob und wann mit den entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist, bleibt ungewiss. Ohnehin handelt es sich bei zukünftigen oder zu erwartenden resp. möglichen Mitteln nicht um liquide Mittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Demge- genüber besteht gemäss den Ausführungen der Beklagten lediglich ein Kreditor in Höhe von EUR 3'715.01 (Beschwerde Rz. 18, BB 11). Eine (un- terschriebene) Kreditorenliste reichte die Beklagte im Beschwerdever-

- 8 - fahren indessen nicht ein. Anzumerken gilt hinsichtlich der Kreditoren zu- dem, dass die Hinterlegung des Betrags von Fr. 8'000.00 zuhanden des Obergerichts (vgl. E. 2.2) nicht durch die Beklagte, sondern durch ihren In- haber erfolgte (vgl. Beschwerde Rz. 22). Diesem steht nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zu. Da er – wie von der Be- klagten vorgebracht (Beschwerde Rz. 22) – die Rückzahlung der Schuld (noch) nicht geltend macht, ist sie vorliegend (zu Gunsten) der Beklagten nicht zu berücksichtigen, was jedoch am Ergebnis aber ohnehin nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Erlöses zwischen Fr. 6'900.00 und Fr. 9'600.00 für ihr Fahrzeug und ihr Inventar im Betrag von (konservativ) geschätzt Fr. 10'000.00 kann sie nichts zu Gunsten ihrer Zahlungsfähigkeit ableiten. Ohnehin kann das Geschäftsinventar grund- sätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5, vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG). Sodann behaup- tet die Beklagte denn auch nicht, das Fahrzeug bzw. das Inventar verkau- fen zu wollen. Schliesslich würde es sich auch hier lediglich um zukünftige oder zu erwartende resp. mögliche Mittel und nicht um liquide Mittel han- deln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Der Beklagten stehen folglich gestützt auf die beschwerdeweise einge- reichten Unterlagen einzig liquide Mittel im Betrag von Fr. 13'248.19 zur Verfügung. Die Beklagte führt aus (Beschwerde Rz. 19), es fielen haupt- sächlich Kosten für Material an. Da sich ihre Geschäftsräumlichkeiten in der Wohnung ihres Inhabers befänden und er der einzige Angestellte sei – welcher sich in diesem Jahr seinen grundsätzlichen Lohn von Fr. 3'800.00 nicht ausbezahlt habe – fielen ansonsten keine monatliche Fixkosten an. Die Beklagte hat dem Obergericht keinerlei (Zwischen-)Bilanzen, Erfolgs- rechnungen oder Steuerdokumente eingereicht, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Ob sich der Inhaber der Beklagten tatsächlich in den letzten Jahren einen Lohn von jeweils Fr. 3'800.00 ausbezahlen konnte und ob, wie von der Beklagten behauptet, praktisch keine monatlichen Fixkosten und ansonsten lediglich jährliche und sporadische Kosten anfallen, lässt sich aufgrund der lückenhaft einge- reichten Unterlagen nicht beurteilen. Gleich verhält es sich mit den von der Beklagten behaupteten Bruttoerlösen aus Bar- und Kreditverkäufen im Be- trag von Fr. 11'924.09 bzw. Fr. 26'299.06 (jeweils abzüglich MwSt.). Ge- samthaft können weder die vorhandenen Aktiven und Passiven noch ein allfälliger Gewinn oder Verlust der letzten Jahre beurteilt werden.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte keine aussagekräf- tigen Belege eingereicht hat, so dass über die ihr tatsächlich zur Verfügung

- 9 - stehenden Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben keine Feststel- lungen getroffen werden können. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Kon- kurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 15. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 3 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfü- gung vom 29. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzli- che Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids, weshalb Disposi- tiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen entsprechend abzuändern ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).

E. 5 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids Fr. 8'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […]

- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.223 (SG.2026.39) Art. 218 Entscheid vom 24. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Beklagte A._____ GmbH, c/o B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sheila Pfenninger, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 19. November 2025 für eine Forde- rung von Fr. 3'700.00 nebst Zins zu 4,5 % seit 1. März 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 8. April 2026 (Postaufgabe am 9. April

2026) beim Bezirksgericht Muri das Konkursbegehren, nachdem die Kon- kursandrohung vom 16. Februar 2026 der Beklagten am 25. Februar 2026 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Mit Entscheid vom 15. Juni 2026 eröffnete die Präsidentin des Bezirksge- richts Muri den Konkurs über die Beklagte. 3. 3.1. Gegen diesen ihr als am 23. Juni 2026 zugestellt geltenden Entscheid er- hob die Beklagte am 2. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Eröffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin vom 15.06.2026 (Geschäftsnummer SG.2026.39/NL) durch das Bezirksgericht Muri sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin in Verfü- gung über ihre Aktiven wiedereinzusetzen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren unter Mittei- lung an das zuständige Konkursamt und das Handelsregisteramt Aargau und es seien die Sicherungsmassnahmen des Konkursamtes aufzuheben." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 29. Juli 2026 gut.

- 3 - 3.3. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 3. August 2026 (Postaufgabe am

4. August 2026) eine Beschwerdeantwort ein und stellte die folgenden An- träge: " 1. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ geschuldete Forderungsbetrag ein- schliesslich der Verzugszinsen und Kosten in vollem Umfange im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu Gunsten der Klägerin hinterlegt worden ist. 2. Ist die Hinterlegung gemäss Ziff. 1 erfolgt und heisst das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut, seien der Klägerin die Konkursforde- rung inklusive Verzugszinsen und Kosten zu vergüten und der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. 3. Ist die Hinterlegung gemäss Ziff. 1 nicht erfolgt, sei die Beschwerde vom

2. Juli 2026 abzuweisen und der Konkurs über die Beklagte zu eröffnen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Wird die Beschwerde aus einem anderen Grund abgewiesen, seien sämtliche Kos- ten der Beklagten aufzuerlegen." 3.4. Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid ent- standenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echten Noven) zu begrün- den und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirk- licht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294; 139 III 491; (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

- 4 - 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die eingeschriebene Postsendung mit dem Konkursentscheid vom 15. Juni 2026 wurde der Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post am 16. Juni 2026 zur Abholung gemeldet (vorinstanzliche Ak- ten [VA] act. 35). Die Beklagte holte die Postsendung nicht ab, obwohl sie seit der unbestrittenen Zustellung der Vorladung vom 27. April 2026 zur Konkursverhandlung (VA act. 18a) vom gegen sie eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte und deshalb mit Zustellungen von der Vorinstanz rechnen musste. Der Konkursentscheid hat demnach als am 23. Juni 2026 (dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch) zugestellt zu gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am

3. Juli 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. die Gläubigerin auf die Konkurseröffnung hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 4'262.60 (VA act. 17). Die Beklagte hinterlegte mit Posteinzahlung vom

1. Juli 2026 – mithin während der Beschwerdefrist – Fr. 8'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 6). Damit ist die Konkursfor- derung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die

- 5 - Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforde- rungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überle- bensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä- higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so ge- nügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismit- tel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft er- scheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass ge- gen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Be- treibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über aus- reichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentli- chen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Der Schuldner muss im Beschwerdeverfahren gegen die Kon- kurseröffnung mit einer detaillierten Analyse dieser Unterlagen rechnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).

- 6 - 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit bringt die Beklagte beschwerdeweise vor, sie habe nach der Tilgung der Konkursforderung nur noch eine weitere Betreibung, welche sich erst im Stadium "Zahlungsbefehl zugestellt" be- finde. Diese betrage Fr. 1'744.05, gemäss Schuldnerinformation inklusive Zinsen und Gebühren Fr. 1'831.85. Den Betrag für die Deckung dieser Be- treibung habe sie ebenfalls beim Obergericht hinterlegt. Folglich verfüge sie über keine weiteren offenen Betreibungen. Auch das bisherige Zah- lungsverhalten spreche gegen eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit. Die einzige konkursauslösende Forderung sowie die einzig weitere offene Be- treibung seien vollständig sichergestellt. Weitere Betreibungen oder Ver- lustscheine bestünden nicht. Sie verfüge über einen Kontostand von Fr. 13'248.19. Weiter habe sie of- fene Debitoren in der Höhe von brutto Fr. 6'253.35 (netto Fr. 5'796.35). Demgegenüber stehe lediglich ein offener Kreditor in der Höhe von EUR 3'715.01. Die Rechnung sei noch nicht fällig und könne sofort durch den Kontostand getilgt werden. Weiter habe sie zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 30. Juni 2026 (bzw. der Konkurseröffnung vom 15. Juni

2026) Bruttoerlöse aus Barverkäufen von Fr. 13'853.80, abzüglich der Mehrwertsteuer Fr. 11'924.09, erzielt. Im selben Zeitraum habe es zudem Bruttoerlöse aus Kreditverkäufen (bereits abzüglich der Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 26'299.06 gegeben. Insgesamt ergebe dies einen Erlös abzüglich der Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 38'223.15, somit mo- natlich Fr. 6'370.50. Demgegenüber seien in den letzten 6 Monaten Mate- rialkosten in der Höhe von Fr. 12'712.05 (monatlich Fr. 2'118.70) angefal- len. Der Inhaber der Beklagten bestätige selbst, dass hauptsächlich Mate- rial als Kosten anfalle. Da sich die Geschäftsräumlichkeiten in der Woh- nung des Inhabers der Beklagten befänden, nebst ihm keine Angestellten vorhanden seien und er sich selbst grundsätzlich Fr. 3'800.00 Lohn ausbe- zahle – wobei er sich dieses Jahr noch keinen Lohn ausbezahlt habe – fielen ansonsten keine monatlichen Fixkosten an. Die einzig weiteren Aus- gaben bestünden aus jährlichen Rechnungen der Steuer, der AHV, der Pensionskasse, der Kosten der Buchhaltung, der Mehrwertsteuer und der Versicherungen. Wie jedoch aus dem Betreibungsregisterauszug und den offenen Kreditoren hervorgehe, habe die Beklagte alle bisherigen Kosten beglichen. Weitere sporadische Kosten seien in den letzten 6 Monaten Fr. 2'073.25 an Reisespesen, Fr. 130.00 für Reparaturen, Service und Rei- nigung, Fr. 216.76 an Betriebsstoffen, Fr. 899.70 an Versicherungen, Fr. 1'112.10 an Leasingkosten, Fr. 43.22 an Portokosten, Fr. 2'985.45 an Inkasso und Betriebsaufwand, Fr. 559.70 an Leasing und Miete für Hard- und Software, Fr. 120.05 an Reisespesen für die Kundenbetreuung, Fr. 3'066.99 für Werbung und Sponsoring sowie Fr. 93.53 an Bankspesen angefallen. Somit hätten die ganzen Kosten der letzten 6 Monate inklusive der Materialkosten Fr. 24'012.80 und der Gewinn Fr. 14'210.35 betragen.

- 7 - Weiter verfüge die Beklagte über ein Fahrzeug (VW […]). Gemäss Auto- scout könne hierfür ein Erlös zwischen Fr. 6'900.00 und Fr. 9'600.00 erwar- tet werden. Sie habe zudem ein Dokument zu ihren weiteren Vermögens- werten erstellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Geräte bereits genutzt seien und kein grosser Second-Hand Markt für diese Geräte bestehe, schätze sie den Wert konservativ auf Fr. 10'000.00. Der Inhaber der Beklagten habe die Fr. 8'000.00 beim Obergericht hinter- legt, was – auch wenn er die Rückzahlung der Schuld noch nicht geltend mache – eine Erhöhung der Passiven darstelle. Da die Fr. 8'000.00 zzgl. der noch nicht fälligen Kreditorenschuld in der Höhe von EUR 3'715.01 be- reits sofort mit dem liquiden Bankvermögen in der Höhe von Fr. 13'248.19 beglichen werden könnten, sei ihre Zahlungsfähigkeit noch immer gege- ben. 2.3.3. Dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Juni 2026 (BB 8) lassen sich 9 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamtbetrag von Fr. 12'854.60 entnehmen. Davon wurden 7 Betreibungen über Fr. 7'410.55 durch Zahlung erledigt. Des Wei- teren besteht eine Konkursandrohung im Betrag von Fr. 3'700.00 und es wurde eine Betreibung in Höhe von Fr. 1'744.05 eingeleitet. Die einge- reichte Schuldner-Information des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 25. Juni 2026 (BB 4) weist sodann (inkl. Konkursforderung) eine Rest- schuld im Betrag von Fr. 5'919.70 aus. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Beschwerde Rz. 15), sind die offenen Forderungen im Betrag von Fr. 5'919.70 mit der Konkurshinterlage in Höhe von Fr. 8'000.00 ohne Weiteres gedeckt. Damit ist die Beklagte zumindest kurzfristig zahlungsfähig. Ob dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, wurde mit der Beschwerde indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäss Kontoliste der UBS Switzerland AG (BB 9) verfügt die Beklagte per 29. Juni 2026 auf ihren Kontokorrenten über liquide Mittel in Höhe von Fr. 13'248.19. Sodann reichte sie eine (unterschriebene) und höchstwahr- scheinlich von ihr selbst erstellte Debitorenliste samt Rechnungen (BB 10) ein, wonach ihr brutto Fr. 6'253.35 zustehen (netto Fr. 5'796.35). Hierzu gilt es ergänzend festzuhalten, dass 9 dieser 15 Debitoren im Gesamtbetrag von brutto Fr. 4'431.90 (netto Fr. 4'111.35) aus den Jahren 2020 bis 2024 stammen. Ob und wann mit den entsprechenden Zahlungseingängen zu rechnen ist, bleibt ungewiss. Ohnehin handelt es sich bei zukünftigen oder zu erwartenden resp. möglichen Mitteln nicht um liquide Mittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Demge- genüber besteht gemäss den Ausführungen der Beklagten lediglich ein Kreditor in Höhe von EUR 3'715.01 (Beschwerde Rz. 18, BB 11). Eine (un- terschriebene) Kreditorenliste reichte die Beklagte im Beschwerdever-

- 8 - fahren indessen nicht ein. Anzumerken gilt hinsichtlich der Kreditoren zu- dem, dass die Hinterlegung des Betrags von Fr. 8'000.00 zuhanden des Obergerichts (vgl. E. 2.2) nicht durch die Beklagte, sondern durch ihren In- haber erfolgte (vgl. Beschwerde Rz. 22). Diesem steht nun eine Forderung gegenüber der Beklagten in genannter Höhe zu. Da er – wie von der Be- klagten vorgebracht (Beschwerde Rz. 22) – die Rückzahlung der Schuld (noch) nicht geltend macht, ist sie vorliegend (zu Gunsten) der Beklagten nicht zu berücksichtigen, was jedoch am Ergebnis aber ohnehin nichts zu ändern vermag. Hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Erlöses zwischen Fr. 6'900.00 und Fr. 9'600.00 für ihr Fahrzeug und ihr Inventar im Betrag von (konservativ) geschätzt Fr. 10'000.00 kann sie nichts zu Gunsten ihrer Zahlungsfähigkeit ableiten. Ohnehin kann das Geschäftsinventar grund- sätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5, vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG). Sodann behaup- tet die Beklagte denn auch nicht, das Fahrzeug bzw. das Inventar verkau- fen zu wollen. Schliesslich würde es sich auch hier lediglich um zukünftige oder zu erwartende resp. mögliche Mittel und nicht um liquide Mittel han- deln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Der Beklagten stehen folglich gestützt auf die beschwerdeweise einge- reichten Unterlagen einzig liquide Mittel im Betrag von Fr. 13'248.19 zur Verfügung. Die Beklagte führt aus (Beschwerde Rz. 19), es fielen haupt- sächlich Kosten für Material an. Da sich ihre Geschäftsräumlichkeiten in der Wohnung ihres Inhabers befänden und er der einzige Angestellte sei – welcher sich in diesem Jahr seinen grundsätzlichen Lohn von Fr. 3'800.00 nicht ausbezahlt habe – fielen ansonsten keine monatliche Fixkosten an. Die Beklagte hat dem Obergericht keinerlei (Zwischen-)Bilanzen, Erfolgs- rechnungen oder Steuerdokumente eingereicht, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Ob sich der Inhaber der Beklagten tatsächlich in den letzten Jahren einen Lohn von jeweils Fr. 3'800.00 ausbezahlen konnte und ob, wie von der Beklagten behauptet, praktisch keine monatlichen Fixkosten und ansonsten lediglich jährliche und sporadische Kosten anfallen, lässt sich aufgrund der lückenhaft einge- reichten Unterlagen nicht beurteilen. Gleich verhält es sich mit den von der Beklagten behaupteten Bruttoerlösen aus Bar- und Kreditverkäufen im Be- trag von Fr. 11'924.09 bzw. Fr. 26'299.06 (jeweils abzüglich MwSt.). Ge- samthaft können weder die vorhandenen Aktiven und Passiven noch ein allfälliger Gewinn oder Verlust der letzten Jahre beurteilt werden. 2.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beklagte keine aussagekräf- tigen Belege eingereicht hat, so dass über die ihr tatsächlich zur Verfügung

- 9 - stehenden Mittel und die tatsächlich anfallenden Ausgaben keine Feststel- lungen getroffen werden können. Angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Kon- kurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 15. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde der Beklagten mit Verfü- gung vom 29. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzli- che Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids, weshalb Disposi- tiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids von Amtes wegen entsprechend abzuändern ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse

- 10 - bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 8'000.00 an das Konkursamt Aar- gau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 15. Juni 2026 aufgehoben und es wird er- kannt: " 1. Über A._____ GmbH, c/o B._____, […] wird mit Wirkung ab 24. Septem- ber 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet." 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids Fr. 8'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […]

- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 24. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro