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ZSU.2026.222

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.222

Ag Zivilgericht · 2026-08-26 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). In seiner Beschwerde bezieht sich der Beklagte auf das vorinstanzliche Konkursverfahren SG.2026.86 und macht geltend, dass er die jenem Ver- fahren zugrundeliegende Forderung in der Höhe von Fr. 3'164.95 der D._____ noch vor Konkurseröffnung bezahlt habe. Aus der Beschwerde des Beklagten geht jedoch hervor, dass er mit ihr die Konkurseröffnung anficht, welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juni 2026 im Verfah- ren SG.2026.81 mit A._____ als Klägerin bzw. Gläubigerin ausgesprochen hat.

E. 1.2 Die Parteien können mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tat- sachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wur- den, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gel- ten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegeh- ren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

- 4 - Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

E. 2.2 Der Konkursentscheid vom 23. Juni 2026 wurde dem Beklagten am 1. Juli 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 29). Die zehntägige Be- schwerdefrist endete damit, da der 11. Juli 2026 als zehnter Tag auf einen Samstag fiel, am 13. Juli 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Kosten und Zinsen auf Fr. 697.85 (VA act. 19).

E. 2.3 Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerde lediglich zu einer Forde- rung der D._____ in der Höhe von Fr. 3'164.95. Dabei handelt es sich je- doch nicht um die Forderung der Klägerin, sondern um eine andere, hier nicht interessierende Schuld gegenüber einer anderen Gläubigerin. Der Beklagte macht weder geltend, noch ergibt sich aus den ins Recht gelegten Unterlagen, dass er die vorliegend relevante Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 697.85 bezahlt oder bei der Obergerichts- kasse hinterlegt hat. Schliesslich fehlt es am urkundlichen Nachweis, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174

- 5 - Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte zahlungsfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.222 (SG.2026.81) Art. 191 Entscheid vom 26. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ vom 24. März 2025 für eine Forderung von Fr. 261.85 nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2025, Um- triebsspesen vom 21. März 2025 in der Höhe von Fr. 100.00 und Zins bis

21. März 2025 von Fr. 4.05). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 31. März 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes Q._____ vom 22. April 2025 dem Beklagten am 5. Mai 2025 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forde- rung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 23. Juni 2026: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 23. Juni 2026, 14:50 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von CHF 200.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von CHF 200.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Gegen den ihm am 1. Juli 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ersuchte gleichzeitig um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies die Instruk- tionsrichterin des Obergerichts mit Verfügung vom 29. Juli 2026 ab. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). In seiner Beschwerde bezieht sich der Beklagte auf das vorinstanzliche Konkursverfahren SG.2026.86 und macht geltend, dass er die jenem Ver- fahren zugrundeliegende Forderung in der Höhe von Fr. 3'164.95 der D._____ noch vor Konkurseröffnung bezahlt habe. Aus der Beschwerde des Beklagten geht jedoch hervor, dass er mit ihr die Konkurseröffnung anficht, welche die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juni 2026 im Verfah- ren SG.2026.81 mit A._____ als Klägerin bzw. Gläubigerin ausgesprochen hat. 1.2. Die Parteien können mit der Beschwerde neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tat- sachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wur- den, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gel- ten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegeh- ren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über

- 4 - Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2. Der Konkursentscheid vom 23. Juni 2026 wurde dem Beklagten am 1. Juli 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 29). Die zehntägige Be- schwerdefrist endete damit, da der 11. Juli 2026 als zehnter Tag auf einen Samstag fiel, am 13. Juli 2026 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Kosten und Zinsen auf Fr. 697.85 (VA act. 19). 2.3. Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerde lediglich zu einer Forde- rung der D._____ in der Höhe von Fr. 3'164.95. Dabei handelt es sich je- doch nicht um die Forderung der Klägerin, sondern um eine andere, hier nicht interessierende Schuld gegenüber einer anderen Gläubigerin. Der Beklagte macht weder geltend, noch ergibt sich aus den ins Recht gelegten Unterlagen, dass er die vorliegend relevante Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 697.85 bezahlt oder bei der Obergerichts- kasse hinterlegt hat. Schliesslich fehlt es am urkundlichen Nachweis, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174

- 5 - Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte zahlungsfähig ist. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

- 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber