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ZSU.2026.216

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.216

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-08-12 · Deutsch AG
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittel- kläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Be- gründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende

- 4 - Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforde- rungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

E. 2 Der Beklagte setzt sich in seiner Eingabe vom 28. Juni 2026 nicht ansatz- weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Viel- mehr wiederholt er lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ar- gumente. So bringt er erneut vor, die vom kantonalen Steueramt ausgefäll- ten Bussen würden bei erfolgloser Betreibung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit der zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, dass im hier anwendbaren (Art. 335 StGB) Steuerstrafrecht des Kantons Aargau gemäss § 235 Abs. 2 StG die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Auch mit der Be- gründung der Vorinstanz betreffend die Teilzahlung von Fr. 1'660.90, wo- nach aufgrund der Dispositionsmaxime ein Rechtsvorschlag nur für die in der Rechtsöffnung genannte Summe beseitigt werden kann, setzt sich der Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt praktisch mit denselben Worten wie in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 11. Mai 2026, dass diesbezüglich seitens der Klägerin eine Umbuchung zu Täuschungs- zwecken vorgenommen worden sei. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an die Klägerin – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben).

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'046.95. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

- 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.216 (SR.2026.44) Art. 56 Entscheid vom 12. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für eine For- derung von Fr. 1'046.95 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " VS-Nr. bbb / 20.03.2012 (Strafbefehl-Nr. ccc wegen Verletzung von Ver- fahrenspflichten) CHF 635.45; VS-Nr. ddd / 14.09.2016 (Strafbefehl-Nr. eee) CHF 654.40; VS-Nr. fff / 23.03.2017 (Strafbefehl-Nr. ggg) CHF 968.60; VS-Nr. hhh / 16.05.2018 (Strafbefehl-Nr. iii) CHF 449.40; inkl. Zahlungen CHF -1'660.90" 1.2. Gegen diesen ihm am 24. Oktober 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 28. April 2026 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte For- derung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2026 (Postaufgabe: 12. Mai 2026) bean- tragte der Beklagte sinngemäss, das Rechtsöffnungsbegehren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ erkannte am 22. Juni 2026: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. Oktober 2025) für den Betrag von Fr. 1'046.95 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser hat den Betrag an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen. 4. Die Kosten des Zahlungsbefehls werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 28. Juni 2026 (Postaufgabe: 29. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Q._____ ist aufzuheben 2. der Fall ist an das Bezirksgericht Q._____ zur Neuprüfung zurückzuweisen 3. Die Verfahrenskosten gehen zu lasten der Staatskasse 4. Die Sanktionierung der Urkundenfälschung (falsche Angaben auf Zah- lungsbefehl verantwortlich Herr C._____) ist vorerst dem Gericht überlas- sen." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch wurde auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Klägerin verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinrei- chend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittel- kläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Be- gründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende

- 4 - Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom

27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforde- rungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2. Der Beklagte setzt sich in seiner Eingabe vom 28. Juni 2026 nicht ansatz- weise mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Viel- mehr wiederholt er lediglich seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ar- gumente. So bringt er erneut vor, die vom kantonalen Steueramt ausgefäll- ten Bussen würden bei erfolgloser Betreibung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit der zutreffenden Erwä- gung der Vorinstanz auseinander, dass im hier anwendbaren (Art. 335 StGB) Steuerstrafrecht des Kantons Aargau gemäss § 235 Abs. 2 StG die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen ist. Auch mit der Be- gründung der Vorinstanz betreffend die Teilzahlung von Fr. 1'660.90, wo- nach aufgrund der Dispositionsmaxime ein Rechtsvorschlag nur für die in der Rechtsöffnung genannte Summe beseitigt werden kann, setzt sich der Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt praktisch mit denselben Worten wie in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 11. Mai 2026, dass diesbezüglich seitens der Klägerin eine Umbuchung zu Täuschungs- zwecken vorgenommen worden sei. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb auf diese – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Zustellung zur Beschwerdeantwort an die Klägerin – nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2 oben). 3. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die (re- duzierten) Gerichtskosten sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; § 5 Abs. 3 GebührD). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 5 - Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'046.95. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

- 6 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess