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ZSU.2026.206

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.206

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner

- 4 - zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 9. Juni 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA]). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am

19. Juni 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 550.10 (VA, Vorladung vom 20. April 2026 zur Konkursverhandlung vom 8. Juni 2026). Der Be- klagte hinterlegte mittels Bareinzahlung vom 16. Juni 2026 Fr. 1'600.00 (inkl. Kostensicherheit von Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren) bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkurs- forderung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

- 5 - Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (RO- GER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

E. 2.3.2.1 Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit führt der Beklagte aus, seit Anfang des Jahres sei der Betrieb der Einzelunternehmung "D._____" eingestellt und es seien seither keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden. Aufgrund der Aufgabe des Geschäftsbetriebs und der Arbeitslosigkeit sei- ner Ehefrau sei die Familie zu Beginn des Jahres in einen vorübergehen- den Liquiditätsengpass gerutscht. Dieser sei verstärkt worden, als seine Ehefrau nach der Geburt des Sohnes keine 100 % Anstellung mehr habe annehmen können, weshalb auch die ausbezahlten Arbeitslosengelder ge- sunken seien. Monatlich würden folgende Kosten anfallen: Fr. 2'100.00 für die Grundbedürfnisse, Fr. 1'476.15 für die monatlichen Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen, für die Nebenkosten des Hauses pauschal 1 % des Verkehrswerts. Für das geleaste Fahrzeug bezahle er monatlich Fr. 432.70 und für einen Konsumkredit bei der Bank-Now Fr. 980.25. Die weiteren Kredite gemäss Steuererklärung 2024 seien mittlerweile abbe- zahlt. Unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 193.35 bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau monatlich Fr. 1'090.30 für die Krankenversicherung. Für das geleaste Fahrzeug und das Haus fielen Versicherungsprämien von monatlich Fr. 159.70 bzw. Fr. 49.85 an. Privathaftpflicht-, Cyber-, Hausrat- und Zusatzversicherungen würden Fr. 67.85 pro Monat kosten. Schliesslich werde die Steuerlast der Familie aufgrund der reduzierten Einkünfte und der Geburt des Kindes für

- 6 - das Jahr stark sinken und sei mit Fr. 400.00 zu bemessen. Insgesamt be- liefen sich die monatlichen Ausgaben auf Fr. 7'422.80. Er arbeite seit Januar 2026 bei der H._____ und erhalte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'045.85. Des Weiteren sei er bei E._____ und F._____ im Stundenlohn angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von netto Fr. 300.00 - Fr. 480.00, durchschnittlich Fr. 393.00. Ab dem

1. Juli 2026 werde er zusätzlich als Fachmitarbeiter Hausdienst bei der G._____ AG mit einem Bruttolohn von Fr. 3'250.00 (inkl. 13. Monatslohn) angestellt sein, was einem Nettolohn von Fr. 2'900.00 entspreche. Seine Ehefrau beziehe Arbeitslosengeld, was einem Monatseinkommen von ca. Fr. 3'200.00 netto entspreche. Sie werde ab dem 1. Juli 2026 als dipl. Fachfrau Operationstechnik bei den I._____ angestellt sein, wobei sie ei- nen Bruttolohn von Fr. 2'727.65 (inkl. 13. Monatslohn), netto Fr. 2'438.55, verdienen werde. Im laufenden Monat Juni 2026 sei von einem Einkommen von ca. Fr. 6'638.85 zu rechnen und ab Juli 2026 stehe der Familie ein Haushaltseinkommen von ca. Fr. 8'777.40 netto zur Verfügung. Die monat- lichen Ausgaben des Beklagten resp. seiner Familie seien ab Juli 2026 (inkl. Rückstellungen) gedeckt, wobei ein Überschuss von mindestens Fr. 1'350.00 zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Schulden verbleibe. Seine Frau sei schliesslich gewillt, ihr Pensum zu erhöhen, womit die Ein- künfte steigen würden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Liegenschaft am X- Weg in Q._____. Die Liegenschaft sei im Jahr 2023 für Fr. 800'000.00 er- worben worden, wobei der Verkehrswert höher liegen dürfte. Die ausste- hende Hypothekarschuld belaufe sich auf Fr. 658'500.00 wobei er und seine Ehefrau ihren Abzahlungs- und Zinszahlungspflichten nachkämen. Sein Schwiegervater gewähre seiner Ehefrau ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.00 zur Rückzahlung der gemäss Betreibungsregisterauszug ausstehenden Schulden. Die Auszahlung dieses Betrags erfolge innert 10 Tagen nach Aufhebung des Konkurses und sei für die Tilgung der gemäss Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Forderungen zweckgebunden. Mit dem der Familie verbleibenden Überschuss könnten die ausstehenden Schulden innert vier Monaten vollständig abgetragen werden. Seine Ehe- frau verfüge gemäss Betreibungsregisterauszug über keine offenen Forde- rungen und seine bzw. die Familie seiner Ehefrau habe weiter zugesichert, ihn und seine Ehefrau finanziell zu unterstützen, falls zukünftig finanzielle Engpässe auftreten sollten.

E. 2.3.2.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der zweiseitige Betreibungsregister- auszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2026 (BB 22), welchem 15 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamt- betrag von Fr. 23'436.45 zu entnehmen sind. Davon wurden 4

- 7 - Betreibungen über Fr. 1'829.90 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren wurden drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'409.00 eingeleitet. Zudem werden acht Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 16'197.55 aus- gewiesen, wobei die Betreibung Nr. aaa die vorliegende Konkursforderung betrifft, die (samt Zinsen und Kosten) durch den beim Obergericht hinter- legten Betrag gedeckt ist. Der Beklagte anerkennt sämtliche im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Betreibungen, weshalb offene Forderungen in Höhe von Fr. 21'327.95 zu berücksichtigen sind.

E. 2.3.2.3 Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen Nr. bbb des Steueramts des Kantons S._____ über Fr. 250.10, Nr. ccc der Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ über Fr. 120.00 oder Nr. ddd der A._____ SA über Fr. 179.30 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt hat und acht Konkursan- drohungen aufweist. Als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigte, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B.: SVA Aargau; Steueramt des Kantons S._____; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fas- sung).

E. 2.3.2.4 Zu seiner Einzelunternehmung "D._____" äussert sich der Beklagte ledig- lich dahingehend, dass der Betrieb seit Anfang des Jahres eingestellt sei und seither keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden seien. Ge- stützt auf diese Ausführungen kann der Beklagte jedoch hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels eingereich- ter Unterlagen (namentlich Bilanzen, Erfolgsrechnungen etc.) lässt sich die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, wonach seit Anfang des Jahres keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden seien, nicht überprü- fen. In der Folge bleiben die finanziellen Verhältnisse der Einzelunterneh- mung im Dunkeln und es lässt sich kein Bild über (allfällige) Verpflichtungen des Beklagten machen. Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebens- haltungskosten (z.B. Miet- oder Hypothekarzins [inkl. Nebenkosten], Kran- kenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte legte zwar beschwerde- weise zahlreiche Unterlagen hinsichtlich der Lebenshaltungskosten von

- 8 - sich und seiner Familie ins Recht. Darunter namentlich Lohnabrechnungen (BB 5 und 18), Abrechnungen der Unia Arbeitslosenkasse (BB 19), eine Steuererklärung für das Jahr 2024 (BB 7) sowie diverse Belege über die geltend gemachten Auslagen (BB 8 - 17). Im Gegensatz dazu verbleiben die Gesamtschulden des Beklagten jedoch lückenhaft resp. lassen sich diese nicht abschliessend beurteilen. In der Folge bleibt unklar, ob ihm ak- tuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung die- ser Gesamtschulden zur Verfügung stehen. Daran vermögen auch die Aus- führungen des Beklagten, wonach sein Stiefvater ihm bzw. seiner Ehefrau (nach erfolgter Konkursabweisung) ein Darlehen von Fr. 15'000.00 zur Ver- fügung stellen würde, nichts zu ändern, da es sich dabei um eine neue Verbindlichkeit gegenüber den Schwiegereltern handeln würde, unbese- hen davon, dass es zinslos und frühestens per 30. Juni 2029 zurückzuzah- len wäre. Mangels Vermögensausweises ist denn auch unklar, ob die Schwiegereltern überhaupt in der Lage wären, ihm ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.00 zu gewähren. Soweit sich der Beklagte des Weiteren da- für ausspricht, dass auch der Rest seiner bzw. der Familie seiner Ehefrau finanzielle Unterstützung bieten würde, so gilt es festzuhalten, dass als li- quide Mittel nur die sofort und konkreten, nicht aber zukünftige, zu erwar- tende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Am Gesagten ändert nichts, dass der Beklagte und seine Ehefrau Eigentümer einer Liegenschaft am X-Weg in Q._____ sind, zumal es sich hierbei ebenfalls lediglich um zukünftige oder mögliche Mittel handelt und der Beklagte denn ohnehin auch nicht geltend macht, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Auch bleibt der Verkehrswert der Liegenschaft im Dunkeln, so dass nicht bekannt ist, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich ist, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- klagten bzw. seiner Einzelunternehmung nicht geklärt werden könnte. Des Weiteren befinden sich, ohne Berücksichtigung der vorliegend massgeben- den Konkursforderung, 7 Betreibungen des Beklagten im Status der Kon- kursandrohung (vgl. E. 2.3.2.2). Hinsichtlich dieser Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'918.95 hat der Beklagte keinerlei Stundungs- erklärungen oder Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern einge- reicht. Auch für den Restbetrag von Fr. 5'409.00 (Fr. 21'327.95 - Fr. 15'918.95, vgl. E. 2.3.2.2,) hat er keine Stundungserklärungen mit den Gläubigern eingereicht. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass, selbst wenn er dies getan hätte, mit einem (allfälligen) Darlehen zudem ein Grossteil der Schulden beglichen sein müsste, was angesichts der offenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'327.95 (vgl. E. 2.3.2.2) und einem (allfälligen) Darlehen von lediglich Fr. 15'000.00 nicht der Fall ist. Die Tilgung der rest- lichen Forderungen wird – wenn überhaupt – erst bis Ende Jahr möglich sein.

- 9 -

E. 2.4 Zusammenfassend ist angesichts des in E. 2.3.2.4 Gesagten festzuhalten, dass über die finanzielle Lage des Beklagten (Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben) kein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaf- ten Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es ihm nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Demzufolge ist die gegen das Konkurser- kenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2026 erho- bene Beschwerde abzuweisen.

E. 3 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde des Be- klagten mit Verfügung vom 29. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit wel- chem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Ent- scheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläge- rin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädigung an sie von vornherein ausser Betracht fällt.

E. 5 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'600.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 1'100.00 zu überweisen. Zustellung an: […]

- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.206 (SG.2026.108) Art. 185 Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin A._____ SA, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten (Inhaber des im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "D._____") mit Zah- lungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom

31. Oktober 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 278.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2025 auf Fr. 116.80. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 20. November 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. März 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 21. Ja- nuar 2026 dem Beklagten am 27. Januar 2026 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 8. Juni 2026 wie folgt: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 8. Juni 2026, 09:00 Uhr, der Kon- kurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin ge- genüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 9. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit elektronischer Eingabe vom 19. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantos Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2026 sei aufzuheben. 2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin von dem vom Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 1'600.00 den Betrag von CHF 549.03 zzgl. Zins zu 5% seit 1. April 2026 auf CHF 116.80 herauszugeben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 1'600.00 zu verrechnen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer." 3.2. Die Instruktionsrichterin erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom

29. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner

- 4 - zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 9. Juni 2026 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA]). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am

19. Juni 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 550.10 (VA, Vorladung vom 20. April 2026 zur Konkursverhandlung vom 8. Juni 2026). Der Be- klagte hinterlegte mittels Bareinzahlung vom 16. Juni 2026 Fr. 1'600.00 (inkl. Kostensicherheit von Fr. 500.00 für das Beschwerdeverfahren) bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkurs- forderung der Klägerin vollständig gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

- 5 - Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu unterstützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betrei- bungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischen- bilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (RO- GER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. 2.3.2.1. Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit führt der Beklagte aus, seit Anfang des Jahres sei der Betrieb der Einzelunternehmung "D._____" eingestellt und es seien seither keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden. Aufgrund der Aufgabe des Geschäftsbetriebs und der Arbeitslosigkeit sei- ner Ehefrau sei die Familie zu Beginn des Jahres in einen vorübergehen- den Liquiditätsengpass gerutscht. Dieser sei verstärkt worden, als seine Ehefrau nach der Geburt des Sohnes keine 100 % Anstellung mehr habe annehmen können, weshalb auch die ausbezahlten Arbeitslosengelder ge- sunken seien. Monatlich würden folgende Kosten anfallen: Fr. 2'100.00 für die Grundbedürfnisse, Fr. 1'476.15 für die monatlichen Hypothekarzins- und Amortisationszahlungen, für die Nebenkosten des Hauses pauschal 1 % des Verkehrswerts. Für das geleaste Fahrzeug bezahle er monatlich Fr. 432.70 und für einen Konsumkredit bei der Bank-Now Fr. 980.25. Die weiteren Kredite gemäss Steuererklärung 2024 seien mittlerweile abbe- zahlt. Unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 193.35 bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau monatlich Fr. 1'090.30 für die Krankenversicherung. Für das geleaste Fahrzeug und das Haus fielen Versicherungsprämien von monatlich Fr. 159.70 bzw. Fr. 49.85 an. Privathaftpflicht-, Cyber-, Hausrat- und Zusatzversicherungen würden Fr. 67.85 pro Monat kosten. Schliesslich werde die Steuerlast der Familie aufgrund der reduzierten Einkünfte und der Geburt des Kindes für

- 6 - das Jahr stark sinken und sei mit Fr. 400.00 zu bemessen. Insgesamt be- liefen sich die monatlichen Ausgaben auf Fr. 7'422.80. Er arbeite seit Januar 2026 bei der H._____ und erhalte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'045.85. Des Weiteren sei er bei E._____ und F._____ im Stundenlohn angestellt und erziele ein monatliches Einkommen von netto Fr. 300.00 - Fr. 480.00, durchschnittlich Fr. 393.00. Ab dem

1. Juli 2026 werde er zusätzlich als Fachmitarbeiter Hausdienst bei der G._____ AG mit einem Bruttolohn von Fr. 3'250.00 (inkl. 13. Monatslohn) angestellt sein, was einem Nettolohn von Fr. 2'900.00 entspreche. Seine Ehefrau beziehe Arbeitslosengeld, was einem Monatseinkommen von ca. Fr. 3'200.00 netto entspreche. Sie werde ab dem 1. Juli 2026 als dipl. Fachfrau Operationstechnik bei den I._____ angestellt sein, wobei sie ei- nen Bruttolohn von Fr. 2'727.65 (inkl. 13. Monatslohn), netto Fr. 2'438.55, verdienen werde. Im laufenden Monat Juni 2026 sei von einem Einkommen von ca. Fr. 6'638.85 zu rechnen und ab Juli 2026 stehe der Familie ein Haushaltseinkommen von ca. Fr. 8'777.40 netto zur Verfügung. Die monat- lichen Ausgaben des Beklagten resp. seiner Familie seien ab Juli 2026 (inkl. Rückstellungen) gedeckt, wobei ein Überschuss von mindestens Fr. 1'350.00 zur Tilgung der in Betreibung gesetzten Schulden verbleibe. Seine Frau sei schliesslich gewillt, ihr Pensum zu erhöhen, womit die Ein- künfte steigen würden. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Liegenschaft am X- Weg in Q._____. Die Liegenschaft sei im Jahr 2023 für Fr. 800'000.00 er- worben worden, wobei der Verkehrswert höher liegen dürfte. Die ausste- hende Hypothekarschuld belaufe sich auf Fr. 658'500.00 wobei er und seine Ehefrau ihren Abzahlungs- und Zinszahlungspflichten nachkämen. Sein Schwiegervater gewähre seiner Ehefrau ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.00 zur Rückzahlung der gemäss Betreibungsregisterauszug ausstehenden Schulden. Die Auszahlung dieses Betrags erfolge innert 10 Tagen nach Aufhebung des Konkurses und sei für die Tilgung der gemäss Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Forderungen zweckgebunden. Mit dem der Familie verbleibenden Überschuss könnten die ausstehenden Schulden innert vier Monaten vollständig abgetragen werden. Seine Ehe- frau verfüge gemäss Betreibungsregisterauszug über keine offenen Forde- rungen und seine bzw. die Familie seiner Ehefrau habe weiter zugesichert, ihn und seine Ehefrau finanziell zu unterstützen, falls zukünftig finanzielle Engpässe auftreten sollten. 2.3.2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der zweiseitige Betreibungsregister- auszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2026 (BB 22), welchem 15 Einträge über einen in Betreibung gesetzten Gesamt- betrag von Fr. 23'436.45 zu entnehmen sind. Davon wurden 4

- 7 - Betreibungen über Fr. 1'829.90 durch Bezahlung erledigt. Des Weiteren wurden drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'409.00 eingeleitet. Zudem werden acht Konkursandrohungen in Höhe von Fr. 16'197.55 aus- gewiesen, wobei die Betreibung Nr. aaa die vorliegende Konkursforderung betrifft, die (samt Zinsen und Kosten) durch den beim Obergericht hinter- legten Betrag gedeckt ist. Der Beklagte anerkennt sämtliche im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Betreibungen, weshalb offene Forderungen in Höhe von Fr. 21'327.95 zu berücksichtigen sind. 2.3.2.3. Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen Nr. bbb des Steueramts des Kantons S._____ über Fr. 250.10, Nr. ccc der Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ über Fr. 120.00 oder Nr. ddd der A._____ SA über Fr. 179.30 nicht oder erst nach erfolgter Betreibung bezahlt hat und acht Konkursan- drohungen aufweist. Als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigte, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B.: SVA Aargau; Steueramt des Kantons S._____; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fas- sung). 2.3.2.4. Zu seiner Einzelunternehmung "D._____" äussert sich der Beklagte ledig- lich dahingehend, dass der Betrieb seit Anfang des Jahres eingestellt sei und seither keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden seien. Ge- stützt auf diese Ausführungen kann der Beklagte jedoch hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels eingereich- ter Unterlagen (namentlich Bilanzen, Erfolgsrechnungen etc.) lässt sich die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, wonach seit Anfang des Jahres keine Forderungen von Gläubigern mehr entstanden seien, nicht überprü- fen. In der Folge bleiben die finanziellen Verhältnisse der Einzelunterneh- mung im Dunkeln und es lässt sich kein Bild über (allfällige) Verpflichtungen des Beklagten machen. Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebens- haltungskosten (z.B. Miet- oder Hypothekarzins [inkl. Nebenkosten], Kran- kenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte legte zwar beschwerde- weise zahlreiche Unterlagen hinsichtlich der Lebenshaltungskosten von

- 8 - sich und seiner Familie ins Recht. Darunter namentlich Lohnabrechnungen (BB 5 und 18), Abrechnungen der Unia Arbeitslosenkasse (BB 19), eine Steuererklärung für das Jahr 2024 (BB 7) sowie diverse Belege über die geltend gemachten Auslagen (BB 8 - 17). Im Gegensatz dazu verbleiben die Gesamtschulden des Beklagten jedoch lückenhaft resp. lassen sich diese nicht abschliessend beurteilen. In der Folge bleibt unklar, ob ihm ak- tuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung die- ser Gesamtschulden zur Verfügung stehen. Daran vermögen auch die Aus- führungen des Beklagten, wonach sein Stiefvater ihm bzw. seiner Ehefrau (nach erfolgter Konkursabweisung) ein Darlehen von Fr. 15'000.00 zur Ver- fügung stellen würde, nichts zu ändern, da es sich dabei um eine neue Verbindlichkeit gegenüber den Schwiegereltern handeln würde, unbese- hen davon, dass es zinslos und frühestens per 30. Juni 2029 zurückzuzah- len wäre. Mangels Vermögensausweises ist denn auch unklar, ob die Schwiegereltern überhaupt in der Lage wären, ihm ein Darlehen in Höhe von Fr. 15'000.00 zu gewähren. Soweit sich der Beklagte des Weiteren da- für ausspricht, dass auch der Rest seiner bzw. der Familie seiner Ehefrau finanzielle Unterstützung bieten würde, so gilt es festzuhalten, dass als li- quide Mittel nur die sofort und konkreten, nicht aber zukünftige, zu erwar- tende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Am Gesagten ändert nichts, dass der Beklagte und seine Ehefrau Eigentümer einer Liegenschaft am X-Weg in Q._____ sind, zumal es sich hierbei ebenfalls lediglich um zukünftige oder mögliche Mittel handelt und der Beklagte denn ohnehin auch nicht geltend macht, die Liegenschaft veräussern zu wollen. Auch bleibt der Verkehrswert der Liegenschaft im Dunkeln, so dass nicht bekannt ist, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich ist, wobei auch die Frage der Tragbarkeit mangels Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Be- klagten bzw. seiner Einzelunternehmung nicht geklärt werden könnte. Des Weiteren befinden sich, ohne Berücksichtigung der vorliegend massgeben- den Konkursforderung, 7 Betreibungen des Beklagten im Status der Kon- kursandrohung (vgl. E. 2.3.2.2). Hinsichtlich dieser Konkursandrohungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'918.95 hat der Beklagte keinerlei Stundungs- erklärungen oder Abzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern einge- reicht. Auch für den Restbetrag von Fr. 5'409.00 (Fr. 21'327.95 - Fr. 15'918.95, vgl. E. 2.3.2.2,) hat er keine Stundungserklärungen mit den Gläubigern eingereicht. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass, selbst wenn er dies getan hätte, mit einem (allfälligen) Darlehen zudem ein Grossteil der Schulden beglichen sein müsste, was angesichts der offenen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 21'327.95 (vgl. E. 2.3.2.2) und einem (allfälligen) Darlehen von lediglich Fr. 15'000.00 nicht der Fall ist. Die Tilgung der rest- lichen Forderungen wird – wenn überhaupt – erst bis Ende Jahr möglich sein.

- 9 - 2.4. Zusammenfassend ist angesichts des in E. 2.3.2.4 Gesagten festzuhalten, dass über die finanzielle Lage des Beklagten (Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben) kein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaf- ten Unterlagen, die er im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es ihm nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als seine Zahlungsunfähigkeit. Demzufolge ist die gegen das Konkurser- kenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2026 erho- bene Beschwerde abzuweisen. 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde des Be- klagten mit Verfügung vom 29. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit wel- chem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Konkurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Ent- scheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Kläge- rin ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädigung an sie von vornherein ausser Betracht fällt. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den

- 10 - Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 1'600.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Rest- betrag von Fr. 1'100.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Juni 2026 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab 17. August 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit der von ihm geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'600.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'600.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 1'100.00 zu überweisen. Zustellung an: […]

- 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro