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ZSU.2026.199

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.199

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-07-07 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden

- 3 - beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).

E. 2.2 Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 11. Juni 2026 zugestellt (act. 24). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 22. Juni 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'458.70 (act. 11). Der Beklagte hat am 16. Juni 2026 Fr. 2'500.00 bei der Obergerichtskasse hin- terlegt, womit die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt ist. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags) ist demnach erfüllt.

E. 2.3.1 Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zu- sätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Un- ternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungs- fähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3.2 Mit der Beschwerde äussert sich der Beklagte lediglich zu einem (vorlie- gend nicht relevanten) Missverständnis bzw. Versehen. Er behauptet aber mit keinem Wort, dass er zahlungsfähig sei. Entsprechend reicht er auch keinerlei diesbezügliche Belege ein. Dabei wäre es (nicht erst auf Auffor- derung hin) an ihm gelegen, innert der Beschwerdefrist Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erschei- nen zu lassen. Angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihm nicht gelun- gen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

- 4 - Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Be- tracht.

E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.199 (SG.2026.93) Art. 152 Entscheid vom 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes B._____ vom 3. Dezember 2025 für eine Forderung von Fr. 2'000.00 (nebst Zins zu 4.5 % seit dem 1. Juni 2025). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 15. Dezember 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 31. März 2026 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Bremgarten vom 16. Februar 2026 dem Beklagten am

19. Februar 2026 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung ge- setzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Mit Entscheid vom 8. Juni 2026 eröffnete die Präsidentin des Bezirksge- richts Bremgarten den Konkurs über den Beklagten. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 11. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 16. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung des Kon- kursdekrets. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden

- 3 - beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 11. Juni 2026 zugestellt (act. 24). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 22. Juni 2026 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 2'458.70 (act. 11). Der Beklagte hat am 16. Juni 2026 Fr. 2'500.00 bei der Obergerichtskasse hin- terlegt, womit die Konkursforderung der Klägerin vollständig gedeckt ist. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zu- sätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuld- ners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbe- sondere, wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Un- ternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungs- fähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2. Mit der Beschwerde äussert sich der Beklagte lediglich zu einem (vorlie- gend nicht relevanten) Missverständnis bzw. Versehen. Er behauptet aber mit keinem Wort, dass er zahlungsfähig sei. Entsprechend reicht er auch keinerlei diesbezügliche Belege ein. Dabei wäre es (nicht erst auf Auffor- derung hin) an ihm gelegen, innert der Beschwerdefrist Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erschei- nen zu lassen. Angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihm nicht gelun- gen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

- 4 - Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 8. Juni 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Nachdem auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an sie von vornherein ausser Be- tracht. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Oberge- richtskasse hat daher die bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 5 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 2'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser