Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 2.1 Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind alle Ein- wendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2).
- 4 -
E. 2.2 Bei der vom Kläger eingereichten Schuldanerkennung vom 14. Mai 2025 handelt es sich (im Beschwerdeverfahren) unbestritten und ausgewiesen (Beilage zum Gesuch vom 20. Februar 2026) um einen tauglichen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel für die gegen den Beklagten in Betreibung ge- setzten Forderungsraten von insgesamt Fr. 5'375.00 (vgl. E. 2.2 und E. 2.5 des angefochtenen Entscheids).
E. 2.3 Der Beklagte bringt mit Beschwerde einzig vor, am 12. Dezember 2026 eine Teilzahlung von Fr. 2'697.40 an das Regionale Betreibungsamt Q._____ geleistet zu haben. Dieses Vorbringen – welches er ohne weiteres bereits rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können – macht der Beklagte erstmals mit Beschwerde geltend. Es ist daher verspä- tet erfolgt und infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor). Demzufolge ist die Beschwerde ab- zuweisen.
E. 3 Soweit der Beklagte mit Beschwerde beantragen wollte, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 4 Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit dersel- ben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- 5 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'677.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 6 - Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.195 (SR.2026.63) Art. 54 Entscheid vom 12. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2026 in der Betreibung Nr. aaa des Re- gionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb der Kläger den Beklagten für Forderungen von Fr. 2'375.00 (4) und viermal Fr. 750.00 (1 bis 3, 5) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: " 1 Schuldanerkennung vom 14.05.2025, Verzug Rate vom 27.08.2025 2 Schuldanerkennung vom 14.05.2025, Verzug Rate vom 27.09.2025 3 Schuldanerkennung vom 14.05.2025, Verzug Rate vom 27.10.2025 4 Schuldanerkennung vom 14.05.2025, Verzug Rate vom 27.11.2025 5 Schuldanerkennung vom 14.05.2025, Verzug Rate vom 27.12.2025" 1.2. Gegen diesen ihm am 10. Februar 2026 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 20. Februar 2026 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 10. März 2026 beantragte der Beklagte sinnge- mäss, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen. 2.3. Mit Eingabe vom 24. März 2026 nahm der Kläger zur Eingabe des Beklag- ten vom 10. März 2026 Stellung, wozu sich der Beklagte mit Eingabe vom
13. April 2026 vernehmen liess. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts R._____ erkannte am 26. Mai 2026: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2026; Rechtshän- gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 20. Februar 2026) für den Be- trag von Fr. 5'375.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 11. Juni 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte "eine Verschiebung der Vollstreckbarkeit", da er am 12. Dezember 2025 eine Zahlung von Fr. 2'697.40 an das Regionale Betreibungsamt getätigt habe und folglich lediglich noch eine Restschuld von Fr. 2'677.60 bestehe. 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch wurde auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort des Klägers verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung ent- kräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind alle Ein- wendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2).
- 4 - 2.2. Bei der vom Kläger eingereichten Schuldanerkennung vom 14. Mai 2025 handelt es sich (im Beschwerdeverfahren) unbestritten und ausgewiesen (Beilage zum Gesuch vom 20. Februar 2026) um einen tauglichen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel für die gegen den Beklagten in Betreibung ge- setzten Forderungsraten von insgesamt Fr. 5'375.00 (vgl. E. 2.2 und E. 2.5 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Der Beklagte bringt mit Beschwerde einzig vor, am 12. Dezember 2026 eine Teilzahlung von Fr. 2'697.40 an das Regionale Betreibungsamt Q._____ geleistet zu haben. Dieses Vorbringen – welches er ohne weiteres bereits rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können – macht der Beklagte erstmals mit Beschwerde geltend. Es ist daher verspä- tet erfolgt und infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor). Demzufolge ist die Beschwerde ab- zuweisen. 3. Soweit der Beklagte mit Beschwerde beantragen wollte, seiner Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist dieser Antrag mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 4. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit dersel- ben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist dem Kläger im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
- 5 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'677.60. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 6 - Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess