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ZSU.2026.193

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.193

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-08-07 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).

E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Löt- scher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, damit definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG erteilt werden könne, müsse für jeg- liche Forderung, insbesondere auch für eine Mahngebühr, ein vollstreck- barer Titel vorliegen. Dies sei vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Bei der vom Kläger ins Recht gelegten definitiven Veranlagungsverfügung 2021 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer samt Voll- streckbarkeitserklärung und Schlussrechnung 2021 der ordentlichen

- 4 - Staats- und Gemeindesteuern vom 14. April 2025 handle es sich um eine Verfügung, welche den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöff- nungstitel genüge. Der Beklagte habe mit Stellungnahme eingewendet, Einsprache erhoben zu haben, womit er sinngemäss geltend mache, die Veranlagungsverfügung sei nicht vollstreckbar. In diesem Zusammenhang habe er auch eine "Bestätigung Eingang Einsprache vom 15.05.2025" ins Recht gelegt, die sich auf die PID […] und die Steuerperiode 2021 beziehe, wobei diese Angaben mit der fraglichen Veranlagungsverfügung vom

14. April 2025 übereinstimmten. Vorliegend habe der Vorsteher der kanto- nalen Steuerverwaltung, d.h. die zuständige Veranlagungsbehörde, die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung vom 14. April 2025 am

27. April 2026 bescheinigt. Die Veranlagungsverfügung gelte damit als rechtskräftig. Zweifel an der Korrektheit gebe es keine.

E. 2.2 Der Beklagte rügt mit Beschwerde, dass er gegen die Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 gleich drei Exemplare einer Einsprache an den Kanton versandt habe. Wenige Tage später, am 22. Mai 2026 (recte: 2025), sei der Eingang der Einsprache von der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt worden. Jedenfalls sei seit der Empfangsbestä- tigung der Einsprache keinerlei rechtlich relevante Sendung eingetroffen. Das Einspracheverfahren sei also noch offen und habe mutmasslich mate- riell noch gar nicht begonnen. Dies könne bei der kantonalen Steuerverwal- tung leicht überprüft werden. In diesem Sinne sei die Vollstreckbarkeitser- klärung als Falschbeurkundung auszulegen.

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort bringt der Kläger vor, dass gemäss Rücksprache mit der Steuerverwaltung Schwyz bezüglich des Schreibens des Beklagten vom 14. Mai 2025 Rücksprache genommen worden sei. Das Einsprache- verfahren sei noch hängig, weshalb die Rechtskraft der Veranlagungsver- fügung noch nicht gegeben sei. Der Kläger teile deshalb den Rückzug des Fortsetzungsbegehren vom 9. Juni 2026 mit und beantrage, dass das Ver- fahren unter Kostenfolgen abzuschreiben sei.

E. 3.1 Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid ei- nes schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Urteile des Bundesgerichts

- 5 - 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. Au- gust 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreckbarkeits- bescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöffnungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Ver- mutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die unterlegene Partei geltend ma- chen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entsprechen- den Nachweis zu erbringen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 80 SchKG).

E. 3.2 Der Beklagte wendete bereits vor Vorinstanz ein, dass die als Rechtsöff- nungstitel eingereichte definitive Veranlagungsverfügung 2021 Kantonale Steuern / Direkte Bundessteuern nicht vollstreckbar sei, da er dagegen Ein- sprache erhoben habe. Der Kläger hat dies im Beschwerdeverfahren mit seiner Beschwerdeantwort bestätigt. Damit ist mangels Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels das vom Kläger mit Eingabe vom

7. Mai 2026 gestellte Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Anspruch auf Parteientschädigung hat er ausgangsgemäss nicht. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Ausla- gen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begrün- deter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Die von ihm verlangte Strafzahlung von Fr. 90'000.00 wegen wiederholten Betrugsversuchs entbehrt jeglicher Grundlage, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 ist ihm von der Obergerichts- kasse zurückzuerstatten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da er nichts Derartiges verlangt. Auf den sinngemässen Antrag auf Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zulasten der Vorinstanz, weil diese elementare Grundsätze verletzt haben soll, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Mai 2026 vollständig aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2026 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

27. August 2025) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

- 7 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 22'514.30. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Die Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.193 (SR.2026.142) Art. 171 Entscheid vom 7. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser Kläger Kanton Schwyz, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. August 2025)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts C._____ vom 27. August 2025 für die Staats- und Gemeinde- steuern 2021 (Steuerrechnung vom 14. April 2025) von Fr. 12'567.70 nebst Zins zu 3.5 % seit 27. August 2025 sowie für die Inkassogebühren von Fr. 300.00 und den bis am 26. August 2025 aufgelaufenen Zins von Fr. 9'946.60. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm via Publikation zugestellten Zahlungs- befehl am 9. Februar 2026 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 ersuchte der Kläger den Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen nebst Betreibungskosten von Fr. 264.40, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten. 2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 20. Mai 2026 zum Rechtsöffnungsge- such Stellung und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens. 2.3. Am 28. Mai 2026 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27.08.2025) für den Betrag von Fr. 12'567.70 nebst Zins zu 3.5 % seit 27.08.2025 sowie für bis dahin aufgelaufenen Zins von Fr. 9'946.60 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag ge- mäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 8. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 11. Juni 2026 (Postauf- gabe) Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Mai 2026 aufzuheben und die Rechts- öffnung zu verweigern. Wegen Missachtung elementarer Grundsätze sei ihm ein Betrag von Fr. 2'000.00 zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2026 (Postaufgabe: 14. Juli 2026) be- antragte der Kläger, das Verfahren sei als erledigt unter Kostenfolgen ab- zuschreiben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Löt- scher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, damit definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG erteilt werden könne, müsse für jeg- liche Forderung, insbesondere auch für eine Mahngebühr, ein vollstreck- barer Titel vorliegen. Dies sei vom Richter von Amtes wegen zu prüfen. Bei der vom Kläger ins Recht gelegten definitiven Veranlagungsverfügung 2021 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer samt Voll- streckbarkeitserklärung und Schlussrechnung 2021 der ordentlichen

- 4 - Staats- und Gemeindesteuern vom 14. April 2025 handle es sich um eine Verfügung, welche den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöff- nungstitel genüge. Der Beklagte habe mit Stellungnahme eingewendet, Einsprache erhoben zu haben, womit er sinngemäss geltend mache, die Veranlagungsverfügung sei nicht vollstreckbar. In diesem Zusammenhang habe er auch eine "Bestätigung Eingang Einsprache vom 15.05.2025" ins Recht gelegt, die sich auf die PID […] und die Steuerperiode 2021 beziehe, wobei diese Angaben mit der fraglichen Veranlagungsverfügung vom

14. April 2025 übereinstimmten. Vorliegend habe der Vorsteher der kanto- nalen Steuerverwaltung, d.h. die zuständige Veranlagungsbehörde, die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung vom 14. April 2025 am

27. April 2026 bescheinigt. Die Veranlagungsverfügung gelte damit als rechtskräftig. Zweifel an der Korrektheit gebe es keine. 2.2. Der Beklagte rügt mit Beschwerde, dass er gegen die Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 gleich drei Exemplare einer Einsprache an den Kanton versandt habe. Wenige Tage später, am 22. Mai 2026 (recte: 2025), sei der Eingang der Einsprache von der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt worden. Jedenfalls sei seit der Empfangsbestä- tigung der Einsprache keinerlei rechtlich relevante Sendung eingetroffen. Das Einspracheverfahren sei also noch offen und habe mutmasslich mate- riell noch gar nicht begonnen. Dies könne bei der kantonalen Steuerverwal- tung leicht überprüft werden. In diesem Sinne sei die Vollstreckbarkeitser- klärung als Falschbeurkundung auszulegen. 2.3. Mit Beschwerdeantwort bringt der Kläger vor, dass gemäss Rücksprache mit der Steuerverwaltung Schwyz bezüglich des Schreibens des Beklagten vom 14. Mai 2025 Rücksprache genommen worden sei. Das Einsprache- verfahren sei noch hängig, weshalb die Rechtskraft der Veranlagungsver- fügung noch nicht gegeben sei. Der Kläger teile deshalb den Rückzug des Fortsetzungsbegehren vom 9. Juni 2026 mit und beantrage, dass das Ver- fahren unter Kostenfolgen abzuschreiben sei. 3. 3.1. Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid ei- nes schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Urteile des Bundesgerichts

- 5 - 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. Au- gust 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreckbarkeits- bescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöffnungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Ver- mutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die unterlegene Partei geltend ma- chen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entsprechen- den Nachweis zu erbringen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 56 zu Art. 80 SchKG). 3.2. Der Beklagte wendete bereits vor Vorinstanz ein, dass die als Rechtsöff- nungstitel eingereichte definitive Veranlagungsverfügung 2021 Kantonale Steuern / Direkte Bundessteuern nicht vollstreckbar sei, da er dagegen Ein- sprache erhoben habe. Der Kläger hat dies im Beschwerdeverfahren mit seiner Beschwerdeantwort bestätigt. Damit ist mangels Vorliegen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels das vom Kläger mit Eingabe vom

7. Mai 2026 gestellte Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 400.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Anspruch auf Parteientschädigung hat er ausgangsgemäss nicht. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Ausla- gen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begrün- deter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Die von ihm verlangte Strafzahlung von Fr. 90'000.00 wegen wiederholten Betrugsversuchs entbehrt jeglicher Grundlage, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 ist ihm von der Obergerichts- kasse zurückzuerstatten. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da er nichts Derartiges verlangt. Auf den sinngemässen Antrag auf Zuspre- chung einer Genugtuung von Fr. 2'000.00 zulasten der Vorinstanz, weil diese elementare Grundsätze verletzt haben soll, ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie gutgeheissen und der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Mai 2026 vollständig aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers vom 7. Mai 2026 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

27. August 2025) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

- 7 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 22'514.30. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Die Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser