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ZSU.2026.186

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.186

AG Zivilgericht ·3. Zivilkammer · 2026-08-19 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerungen auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts mit Beschwerde anfecht- bar (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unter- lassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids gerügt werden (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vor- liegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu be- rücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO).

- 4 -

E. 2.1 In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er warte seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom tt.mm. 2025 auf die Fest- setzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgeg- nerin. Hierzu bestehe keine Veranlassung und es sei nicht ersichtlich, wes- halb die Festsetzung der Höhe des Honorars nicht möglich sei. Die Vo- rinstanz habe ihn auf wiederholtes Nachfragen (mehrfach) darauf hinge- wiesen, zuletzt mittels Schreiben vom 2. Juni 2026, dass eine Honorarfest- setzung nicht (beziehungsweise nur in rudimentärer Art und Weise) mög- lich sei, solange sich die Akten bei der Rechtsmittelinstanz befänden. Ge- mäss dem Beschwerdeführer sei der aktuelle Zustand jedoch unzumutbar, weshalb eine unzulässige Rechtsverzögerung vorläge.

E. 2.2 In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung zustünde, welche von der ersten Instanz festzusetzen und auszurich- ten sei. Aktuell befänden sich die gesamten erstinstanzlichen und bis zum Weiterzug entstandenen Akten jedoch nicht bei ihr, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine spezifische Überprüfung des vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Honorars in Höhe von rund Fr. 11'000.00 vorzunehmen. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Berufungsentscheid des hiesigen Gerichts betreffend das Eheschutzverfahren beim Bundesgericht angefochten wor- den sei oder nicht. Insoweit der Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 nicht an das Bundesgericht weitergezo- gen werde, würden die erstinstanzlichen Akten bald bei ihr eingehen, und sie könne eine gewissenhafte Prüfung der geltend gemachten Honorarpo- sitionen vornehmen.

E. 3.1 Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozess- leitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (SEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Gemäss dem Be- schleunigungsgebot hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegen- heit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der be- troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksich- tigen (BGE 151 II 475 E. 12.2, mit Hinweis auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4 und 130 I 312 E. 5.1). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und

- 5 - ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch an- dere Verfahren zu behandeln sind (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Ferner kann eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt sein, wenn gegen einen im Verlauf des Verfahrens ergange- nen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird und dem Gericht die Akten folglich nicht mehr vorliegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, PC200010-O/U vom 21. April 2020 E. 2.1.3 m.H.). Ist die Rechts- verzögerungsbeschwerde gutzuheissen, ist die Vorinstanz anzuweisen, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt unverzüglich vorzunehmen (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO).

E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz seit Erlass ihres Entscheids vom tt.mm. 2025 bis heute nicht über die Höhe des Honorars des Be- schwerdeführers für dessen Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie über dieses Honorar zu befinden hat.

E. 3.3.1 Gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids der Vorinstanz vom tt.mm. 2025, wird über die Höhe des Honorars des Beschwerdeführers erst nach Rechtskraft des Entscheids befunden. Mit Eingabe vom tt.mm. 2025 erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom tt.mm. 2025 Berufung am Obergericht des Kantons Aargau, woraufhin die Akten an das hiesige Gericht übermittelt wurden. Dispositiv-Ziffer 12 des erstin- stanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer indes unangefochten. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz mittels Schreiben vom tt.mm. 2025 dazu aufforderte, sein Honorar für seine erstinstanzlichen Auf- wendungen umgehend festzusetzen (Beschwerdebeilage 5), führte die Vo- rinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2026 aus, die für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostennote des Beschwerdeführers in Höhe von rund Fr. 11'000.00, welche Bestandteil der erstinstanzlichen Akten sei, könne nur dann überprüft werden, wenn ihr diese Akten vorlägen. Ohne Kenntnis des vollständigen Akteninhalts sei lediglich eine rudimentäre Überprüfung der Grundentschädigung sowie der Zu- und Abschläge mög- lich (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch Beschwerdebeilage 9, in welcher die Vorinstanz ihre Argumentation wiederholte). Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass mit der Hono- rarfestsetzung bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. bis zur Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zugewartet werden könne (Beschwerdebeilage 7). Bis heute befinden sich die Akten nicht bei der Vorinstanz, da die Gesuchsgegnerin sowie der Beschwerdeführer mit

- 6 - Eingabe vom tt.mm. 2026 am Bundesgericht Beschwerde gegen den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 erhoben haben. Die Akten wurden aufforderungsgemäss dem Bundesgericht zuge- stellt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen er- folgt im Kanton Aargau nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. in- nerhalb eines Kostenrahmens. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen, durch Zu- und Abschläge, zu entschädigen (§§ 3-6 AnwT; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Die Gewäh- rung von Zu- und Abschlägen sowie deren Höhe liegen im richterlichen Er- messen. Zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Mehr- aufwandes bzw. zur Beurteilung, ob die getätigten Eingaben die ermes- sensweise zu gewährenden Zuschläge gemäss §§ 3–6 AnwT zu rechtferti- gen vermögen, ist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Akten angewie- sen. Dies gilt insbesondere, da die eingereichte Kostennote in Höhe von beinahe Fr. 11'000.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3) erheblich von der pra- xisgemässen Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittli- ches Präliminar-/Eheschutzverfahren ([…]) abweicht und der Beschwerde- führer geltend macht, dass sich das Verfahren als "unüblich aufwändig prä- sentierte" (Beschwerdebeilage 5). Ohne Akten lässt sich der geltend ge- machte Aufwand nicht überprüfen.

E. 3.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom tt.mm. 2025 nicht opponierte und mit Schreiben vom 15. Januar 2026 sich zudem damit einverstanden erklärte, dass mit der Honorarfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten zugewartet werden könne, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung, nachdem sich die Akten nach wie vor nicht bei der Vorinstanz befinden, unbegründet. Die Beschwerde ist entsprechend ab- zuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 500.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.

- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.186 ([…]) Art. 69 Entscheid vom 19. August 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Rechtsverzögerung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am tt.mm. 2024 reichte B._____ [Gesuchsteller] ein Eheschutzgesuch beim Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, gegen seine Ehefrau, C._____ [Gesuchsgegnerin, vertreten durch den Beschwer- deführer], ein. 1.2. Mit Entscheid vom tt.mm. 2025 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Rheinfelden im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren u.a. Folgendes: " […] 9. 9.1 Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege bewilligt. 9.2 Als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin wird A._____ [=Beschwerdeführer], Rechtsanwalt in Q._____, eingesetzt. 10. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'800.– auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit seinem Vorschuss von Fr. 2'400.– verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 600.– zurückzuzahlen. Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgeg- nerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Die vom Vertreter der Gesuchsgegnerin zu Lasten der Gerichtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Ent- scheids geprüft und im massgebenden Umfang genehmigt. Die Entschä- digung wird der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die gewährte unentgelt- liche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO)." 2. 2.1. Mit Eingabe vom tt.mm. 2025 erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom tt.mm. 2025 Berufung am Obergericht des

- 3 - Kantons Aargau. Dispositiv-Ziffern 9-12 des Entscheids wurden dabei nicht angefochten. 2.2. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau erging am tt.mm. 2026 ([…]) und erhielt keine Änderungen betreffend des erstinstanzlichen Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffern 9-12). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Oberge- richt des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Beschwerdegegnerin [= Vorinstanz] eine Frist von 3 Tagen an- zusetzen, um das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss Ziffer. 12 des Entscheids vom tt.mm. 2025 im Verfahren […] festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 nahm die Vorinstanz zu der Rechtsverzö- gerungsbeschwerde Stellung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerungen auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts mit Beschwerde anfecht- bar (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unter- lassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheids gerügt werden (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzögerung vor- liegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Gerichte zu be- rücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen anzunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO).

- 4 - 2. 2.1. In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er warte seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom tt.mm. 2025 auf die Fest- setzung des Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgeg- nerin. Hierzu bestehe keine Veranlassung und es sei nicht ersichtlich, wes- halb die Festsetzung der Höhe des Honorars nicht möglich sei. Die Vo- rinstanz habe ihn auf wiederholtes Nachfragen (mehrfach) darauf hinge- wiesen, zuletzt mittels Schreiben vom 2. Juni 2026, dass eine Honorarfest- setzung nicht (beziehungsweise nur in rudimentärer Art und Weise) mög- lich sei, solange sich die Akten bei der Rechtsmittelinstanz befänden. Ge- mäss dem Beschwerdeführer sei der aktuelle Zustand jedoch unzumutbar, weshalb eine unzulässige Rechtsverzögerung vorläge. 2.2. In ihrer Stellungnahme führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung zustünde, welche von der ersten Instanz festzusetzen und auszurich- ten sei. Aktuell befänden sich die gesamten erstinstanzlichen und bis zum Weiterzug entstandenen Akten jedoch nicht bei ihr, weshalb es ihr nicht möglich sei, eine spezifische Überprüfung des vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Honorars in Höhe von rund Fr. 11'000.00 vorzunehmen. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Berufungsentscheid des hiesigen Gerichts betreffend das Eheschutzverfahren beim Bundesgericht angefochten wor- den sei oder nicht. Insoweit der Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 nicht an das Bundesgericht weitergezo- gen werde, würden die erstinstanzlichen Akten bald bei ihr eingehen, und sie könne eine gewissenhafte Prüfung der geltend gemachten Honorarpo- sitionen vornehmen. 3. 3.1. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozess- leitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt (SEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Gemäss dem Be- schleunigungsgebot hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegen- heit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der be- troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksich- tigen (BGE 151 II 475 E. 12.2, mit Hinweis auf BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4 und 130 I 312 E. 5.1). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und

- 5 - ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch an- dere Verfahren zu behandeln sind (BGE 130 I 312 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 124 I 139 E. 2c). Ferner kann eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts gerechtfertigt sein, wenn gegen einen im Verlauf des Verfahrens ergange- nen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird und dem Gericht die Akten folglich nicht mehr vorliegen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, PC200010-O/U vom 21. April 2020 E. 2.1.3 m.H.). Ist die Rechts- verzögerungsbeschwerde gutzuheissen, ist die Vorinstanz anzuweisen, den zu Unrecht verzögerten Rechtsakt unverzüglich vorzunehmen (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). 3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz seit Erlass ihres Entscheids vom tt.mm. 2025 bis heute nicht über die Höhe des Honorars des Be- schwerdeführers für dessen Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie über dieses Honorar zu befinden hat. 3.3. 3.3.1. Gemäss Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids der Vorinstanz vom tt.mm. 2025, wird über die Höhe des Honorars des Beschwerdeführers erst nach Rechtskraft des Entscheids befunden. Mit Eingabe vom tt.mm. 2025 erhob die Gesuchsgegnerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom tt.mm. 2025 Berufung am Obergericht des Kantons Aargau, woraufhin die Akten an das hiesige Gericht übermittelt wurden. Dispositiv-Ziffer 12 des erstin- stanzlichen Entscheids liess der Beschwerdeführer indes unangefochten. Nachdem der Beschwerdeführer die Vorinstanz mittels Schreiben vom tt.mm. 2025 dazu aufforderte, sein Honorar für seine erstinstanzlichen Auf- wendungen umgehend festzusetzen (Beschwerdebeilage 5), führte die Vo- rinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2026 aus, die für das erstinstanzliche Verfahren eingereichte Kostennote des Beschwerdeführers in Höhe von rund Fr. 11'000.00, welche Bestandteil der erstinstanzlichen Akten sei, könne nur dann überprüft werden, wenn ihr diese Akten vorlägen. Ohne Kenntnis des vollständigen Akteninhalts sei lediglich eine rudimentäre Überprüfung der Grundentschädigung sowie der Zu- und Abschläge mög- lich (Beschwerdebeilage 6; vgl. auch Beschwerdebeilage 9, in welcher die Vorinstanz ihre Argumentation wiederholte). Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass mit der Hono- rarfestsetzung bis zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau bzw. bis zur Rücksendung der erstinstanzlichen Akten zugewartet werden könne (Beschwerdebeilage 7). Bis heute befinden sich die Akten nicht bei der Vorinstanz, da die Gesuchsgegnerin sowie der Beschwerdeführer mit

- 6 - Eingabe vom tt.mm. 2026 am Bundesgericht Beschwerde gegen den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm. 2026 erhoben haben. Die Akten wurden aufforderungsgemäss dem Bundesgericht zuge- stellt. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen er- folgt im Kanton Aargau nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. in- nerhalb eines Kostenrahmens. Bei einer Honorarbemessung nach Pau- schalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als ein- heitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen, durch Zu- und Abschläge, zu entschädigen (§§ 3-6 AnwT; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 E. 3.3). Die Gewäh- rung von Zu- und Abschlägen sowie deren Höhe liegen im richterlichen Er- messen. Zur Überprüfung des vom Beschwerdeführer behaupteten Mehr- aufwandes bzw. zur Beurteilung, ob die getätigten Eingaben die ermes- sensweise zu gewährenden Zuschläge gemäss §§ 3–6 AnwT zu rechtferti- gen vermögen, ist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Akten angewie- sen. Dies gilt insbesondere, da die eingereichte Kostennote in Höhe von beinahe Fr. 11'000.00 (vgl. Beschwerdebeilage 3) erheblich von der pra- xisgemässen Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittli- ches Präliminar-/Eheschutzverfahren ([…]) abweicht und der Beschwerde- führer geltend macht, dass sich das Verfahren als "unüblich aufwändig prä- sentierte" (Beschwerdebeilage 5). Ohne Akten lässt sich der geltend ge- machte Aufwand nicht überprüfen. 3.3.2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziffer 12 des Entscheids vom tt.mm. 2025 nicht opponierte und mit Schreiben vom 15. Januar 2026 sich zudem damit einverstanden erklärte, dass mit der Honorarfestsetzung bis zur Rücksendung der Akten zugewartet werden könne, ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung, nachdem sich die Akten nach wie vor nicht bei der Vorinstanz befinden, unbegründet. Die Beschwerde ist entsprechend ab- zuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 500.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.

- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett