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ZSU.2026.182

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.182

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-06-19 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen an- gefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

E. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 12. Mai 2026 zugestellt (act. 11). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann folglich am

13. Mai 2026 zu laufen und endete am 22. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 30. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO), was vom Gesuchsteller in seiner Be- schwerde nicht bestritten wird. Vielmehr reicht er gleichzeitig mit seiner Be- schwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein (dazu sogleich).

E. 2.2.1 Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich diejenige Instanz zu- ständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz ist folglich für die Behandlung des Wieder- herstellungsgesuchs zuständig.

E. 2.2.2.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrun- des einzureichen (Abs. 2). Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der

- 4 - Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Ent- scheids führt (NICOLAS FUCHS, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Löt- scher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschul- den treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradu- eller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls beurteilen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Eine Wiederherstellung rechtfertigt sich auch bei leichtem Ver- schulden, d.h. bei einem Verhalten, das - ohne dass es zulässig oder ent- schuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechts- anwalt ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. ihrer Vertreter zu veranschlagen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; GOZZI, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN- NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 148 ZPO). Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünf- tigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt verlangt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschul- den, wenn er einen Prozess im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen (FUCHS, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO).

E. 2.2.2.2 Soweit der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vom 20. Januar 2026 datierte ärztliche Bericht von Dr. med. F._____ (Bei- lage 3 zur Beschwerde bzw. zum Fristwiederherstellungsgesuch) ist nicht

- 5 - aktuell und damit vorliegend nicht aussagekräftig. Im Weiteren erscheint fraglich, ob der Bericht durch die ausstellende Ärztin (elektronisch) signiert wurde, so dass ihm überhaupt ein Beweiswert zugesprochen werden kann. Dessen ungeachtet leidet der Gesuchsteller gemäss Arztbericht vom

20. Januar 2026 offenbar unter einer akuten psychosozialen Belastungssi- tuation (mit zahlreichen Symptomen), wobei seit dem 1. Juni 2025 eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Inwiefern deshalb die Fristwahrung im vorliegenden Fall für den Gesuchsteller unmöglich gewesen sein soll, er- hellt nicht. So ist es ihm am 15. April 2026, 17. April 2026 und 29. April 2026 (jeweils Postaufgabe) ohne weiteres möglich gewesen, (teils umfang- reichere) Eingaben (mit Beilagen) im vorinstanzlichen Verfahren einzu- reichen, obschon die gesundheitliche Problematik zu diesem Zeitpunkt of- fenbar bereits bestanden hat. Auch war es dem Gesuchsteller problemlos möglich, dem Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 2026 eine neun- seitige Beschwerde mitsamt Beilagen sowie am 1. Juni 2026 unaufgefor- dert eine "Ergänzung zur Beschwerde" einzureichen. Aus welchen (ge- sundheitlichen) Gründen es dem Gesuchsteller gerade während der lau- fenden Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein soll, eine Rechtsschrift zu verfassen, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die gesundheit- liche Situation des Gesuchstellers, wobei diesbezüglich ohnehin keine ak- tuellen Berichte vorliegen, vermag nach dem Dargelegten eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Gesagtes gilt für die geltend gemachten "sprachlich-juristi- schen" Gründe. Weiter macht der Gesuchsteller (sinngemäss) geltend, dass sein Rechts- anwalt G._____ untätig geblieben sei und die Beschwerdefrist versäumt habe. Diesbezüglich ist weder ein Mandatsvertrag mit Rechtsanwalt G._____ noch eine Vollmacht aktenkundig, so dass nicht feststeht, dass eine rechtsgenügliche Mandatierung und Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts überhaupt erfolgt ist. Vielmehr ergibt sich aus der durch den Gesuchsteller eingereichten E-Mail von Rechtsanwalt G._____ (davon ausgehend, dass diese tatsächlich von ihm stammt), dass er "nächste Wo- che einen genauen Blick" auf die Unterlagen werfen könne und sich beim Gesuchsteller melden werde. Diese E-Mail wurde (soweit ersichtlich) erst am 27. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Ge- suchsteller versandt. Es wäre am Gesuchsteller gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals beim Rechtsanwalt nachzufragen oder einen anderen Rechtsanwalt aufzusuchen, zumal sich aus der E-Mail des Ge- suchstellers vom 12. Mai 2026 an Rechtsanwalt G._____ (welche nur un- vollständig eingereicht wurde) nicht ergibt, dass dieser überhaupt auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller kann sich jedenfalls von seinem Verschulden nicht mit der Begründung ex- kulpieren, er habe einem (noch nicht mandatieren) Rechtsanwalt wohl ohne jegliche vorgängige Absprache oder Instruktion eine E-Mail mit einer Sach- verhaltsschilderung mitsamt Unterlagen zugesendet, wobei dieser nicht

- 6 - rechtzeitig tätig geworden sei. Dessen ungeachtet, hätte sich der Gesuch- steller das Verschulden seiner Rechtsvertretung grundsätzlich ohnehin an- rechnen zu lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2020 vom

8. Juli 2020 E. 3.1.2; GOZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO).

E. 2.3 Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob es i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erfolgt ist. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen einzugehen.

E. 3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 8 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.182 (VZ.2026.39) Art. 142 Entscheid vom 19. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Gesuch um Wiederherstellung der Rechts- mittelfrist

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 29. April 2026 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Baden im Rahmen des von ihm anhän- gig gemachten Forderungsprozesses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Mai 2026 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 12. Mai 2026 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Das vorliegende Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- mäss Art. 148 ZPO sei gutzuheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom

11. Mai 2026 (VZ.2026.39 / mn) sei aufzuheben. 3. Es sei mir für das Verfahren VZ.2026.39 / mn vor Bezirksgericht Baden die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Umfang zu gewähren. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 5. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 325 ZPO zu erteilen; insbesondere sei der mit Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verfügte Kostenvorschuss bis zum Entscheid über die vorlie- gende Beschwerde nicht einzufordern. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Am 1. Juni 2026 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen an- gefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 12. Mai 2026 zugestellt (act. 11). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann folglich am

13. Mai 2026 zu laufen und endete am 22. Mai 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 30. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO), was vom Gesuchsteller in seiner Be- schwerde nicht bestritten wird. Vielmehr reicht er gleichzeitig mit seiner Be- schwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein (dazu sogleich). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich Wiederherstellungsgesuche ist sachlich diejenige Instanz zu- ständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde – wie im vorliegenden Fall – eine Rechtsmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch bei der Rechtsmittelinstanz zu stellen (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 149 ZPO). Das Obergericht des Kantons Aargau als Rechtsmittelinstanz ist folglich für die Behandlung des Wieder- herstellungsgesuchs zuständig. 2.2.2. 2.2.2.1. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrun- des einzureichen (Abs. 2). Insbesondere sind auch die Rechtsmittelfristen (Art. 311, Art. 321 Abs. 1, Art. 329 Abs. 1 ZPO) nach ergangenem erstinstanzlichem Entscheid der

- 4 - Wiederherstellung zugänglich, auch wenn dies zur Aufhebung des Ent- scheids führt (NICOLAS FUCHS, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Löt- scher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschul- den treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Partei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradu- eller Art und lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzel- falls beurteilen. Bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen. Massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können. Eine Wiederherstellung rechtfertigt sich auch bei leichtem Ver- schulden, d.h. bei einem Verhalten, das - ohne dass es zulässig oder ent- schuldbar wäre - nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Bei der Prüfung des Verschuldens müssen auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden, wobei von einem Rechts- anwalt ein erhöhtes Mass an Sorgfalt erwartet werden kann. Ein grobes Verschulden ist umso eher anzunehmen, je höher die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. ihrer Vertreter zu veranschlagen ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; GOZZI, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN- NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 148 ZPO). Schweres (grobes) Verschulden liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die säumige Person ihre elementaren Sorgfaltspflichten, die für jeden vernünf- tigen Menschen zwingend sind, verletzt. Zwar wird von einem Laien eine geringere Sorgfalt verlangt, diesen trifft aber dann ein schweres Verschul- den, wenn er einen Prozess im schriftlichen Verfahren selber führt, ohne sich nach den Verfahrensvorschriften zu erkundigen (FUCHS, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO). 2.2.2.2. Soweit der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch mit seinem gesundheitlichen Zustand begründet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vom 20. Januar 2026 datierte ärztliche Bericht von Dr. med. F._____ (Bei- lage 3 zur Beschwerde bzw. zum Fristwiederherstellungsgesuch) ist nicht

- 5 - aktuell und damit vorliegend nicht aussagekräftig. Im Weiteren erscheint fraglich, ob der Bericht durch die ausstellende Ärztin (elektronisch) signiert wurde, so dass ihm überhaupt ein Beweiswert zugesprochen werden kann. Dessen ungeachtet leidet der Gesuchsteller gemäss Arztbericht vom

20. Januar 2026 offenbar unter einer akuten psychosozialen Belastungssi- tuation (mit zahlreichen Symptomen), wobei seit dem 1. Juni 2025 eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Inwiefern deshalb die Fristwahrung im vorliegenden Fall für den Gesuchsteller unmöglich gewesen sein soll, er- hellt nicht. So ist es ihm am 15. April 2026, 17. April 2026 und 29. April 2026 (jeweils Postaufgabe) ohne weiteres möglich gewesen, (teils umfang- reichere) Eingaben (mit Beilagen) im vorinstanzlichen Verfahren einzu- reichen, obschon die gesundheitliche Problematik zu diesem Zeitpunkt of- fenbar bereits bestanden hat. Auch war es dem Gesuchsteller problemlos möglich, dem Obergericht des Kantons Aargau am 30. Mai 2026 eine neun- seitige Beschwerde mitsamt Beilagen sowie am 1. Juni 2026 unaufgefor- dert eine "Ergänzung zur Beschwerde" einzureichen. Aus welchen (ge- sundheitlichen) Gründen es dem Gesuchsteller gerade während der lau- fenden Beschwerdefrist nicht möglich gewesen sein soll, eine Rechtsschrift zu verfassen, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Die gesundheit- liche Situation des Gesuchstellers, wobei diesbezüglich ohnehin keine ak- tuellen Berichte vorliegen, vermag nach dem Dargelegten eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Gesagtes gilt für die geltend gemachten "sprachlich-juristi- schen" Gründe. Weiter macht der Gesuchsteller (sinngemäss) geltend, dass sein Rechts- anwalt G._____ untätig geblieben sei und die Beschwerdefrist versäumt habe. Diesbezüglich ist weder ein Mandatsvertrag mit Rechtsanwalt G._____ noch eine Vollmacht aktenkundig, so dass nicht feststeht, dass eine rechtsgenügliche Mandatierung und Bevollmächtigung des genannten Rechtsanwalts überhaupt erfolgt ist. Vielmehr ergibt sich aus der durch den Gesuchsteller eingereichten E-Mail von Rechtsanwalt G._____ (davon ausgehend, dass diese tatsächlich von ihm stammt), dass er "nächste Wo- che einen genauen Blick" auf die Unterlagen werfen könne und sich beim Gesuchsteller melden werde. Diese E-Mail wurde (soweit ersichtlich) erst am 27. Mai 2026 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Ge- suchsteller versandt. Es wäre am Gesuchsteller gewesen, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nochmals beim Rechtsanwalt nachzufragen oder einen anderen Rechtsanwalt aufzusuchen, zumal sich aus der E-Mail des Ge- suchstellers vom 12. Mai 2026 an Rechtsanwalt G._____ (welche nur un- vollständig eingereicht wurde) nicht ergibt, dass dieser überhaupt auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hingewiesen wurde. Der Gesuchsteller kann sich jedenfalls von seinem Verschulden nicht mit der Begründung ex- kulpieren, er habe einem (noch nicht mandatieren) Rechtsanwalt wohl ohne jegliche vorgängige Absprache oder Instruktion eine E-Mail mit einer Sach- verhaltsschilderung mitsamt Unterlagen zugesendet, wobei dieser nicht

- 6 - rechtzeitig tätig geworden sei. Dessen ungeachtet, hätte sich der Gesuch- steller das Verschulden seiner Rechtsvertretung grundsätzlich ohnehin an- rechnen zu lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2020 vom

8. Juli 2020 E. 3.1.2; GOZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 148 ZPO; HOFFMANN- NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 148 ZPO). 2.3. Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob es i.S.v. Art. 148 Abs. 2 ZPO rechtzeitig erfolgt ist. Damit erübrigt es sich auch, auf die weiteren Ausführungen einzugehen. 3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden. 4. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die (reduzierte) Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Wie- derherstellungsverfahren wurde vom säumigen Gesuchsteller verursacht, weshalb er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO). Den Gegenparteien im Verfahren VZ.2026.39 ist im Be- schwerde- und im Wiederherstellungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Ver- fügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des Präsi- denten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerde- und das Wie- derherstellungsverfahren von insgesamt Fr. 700.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 8 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 19. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser