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ZSU.2026.173

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.173

Ag Zivilgericht · 2026-08-28 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen

- 5 - sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

E. 1.2 Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, die Forderung der Klägerin bereits am 25. März 2026 bezahlt zu haben. Sie hat damit eine neue Tat- sache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom

11. Mai 2026 eingetreten sein soll.

E. 2.1 Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbe- gehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stun- dung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei kon- kurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Rest- schuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwer- deinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betrei- bungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechts- öffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Kon- kursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (BGE 133 III 687 E. 2.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Vorladung vom 24. März 2026 mit Fr. 3'797.87. Mit Eingabe vom

25. März 2026 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass mit Valuta

24. März 2026 ein Betrag von Fr. 3'577.09 bezahlt und dieser von der ur- sprünglichen Schuld in Abzug gebracht worden sei. Offen seien noch der Rest der Verzugszinsen von Fr. 150.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 200.00. Mit Verfügung vom 26. März 2026 setzte die Vorinstanz die Konkursforderung neu auf Fr. 220.78 fest.

- 6 -

E. 2.2.2 In der Beschwerde führt die Beklagte aus, dass die Forderung bereits am

25. März 2026 vollständig bezahlt worden sei. Dies werde von der Klägerin im E-Mail vom 19. Mai 2026 (Beschwerdebeilage) ausdrücklich bestätigt. Daraus ergebe sich, dass die Zahlung die Forderung vollständig decke, sämtliche Verzugszinsen und Betreibungskosten bezahlt worden seien und der Fall aus Sicht der Klägerin abgeschlossen sei. Trotz vollständiger Be- zahlung sei der Konkurs über sie eröffnet worden, obwohl die Vorausset- zungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.

E. 2.2.3 Die Beklagte überwies dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ zwecks Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 3'797.87 (vorinstanzliche Akten [VA] Vorladung vom 24. März

2026) mit Valuta 23. März 2026 – mithin vor der am 11. Mai 2026 um 09:00 Uhr ausgesprochenen Konkurseröffnung – den Betrag von Fr. 3'593.79 (Buchungsdetails des Kontokorrents bei der Raiffeisenbank R._____ und Schuldnerinformation des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom

18. Mai 2026 [Beschwerdebeilagen]). Von diesem Betrag wurden Fr. 3'577.09 mit Valuta 24. März 2026 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ an die Klägerin weitergeleitet (VA Eingabe der Klägerin vom

25. März 2026). Gemäss Beschwerdeantwort der Klägerin (S. 2) hat die Beklagte damit die Konkursforderung zuzüglich der Verzugszinsen und Be- treibungskosten bezahlt, während die Kosten des Konkursverfahrens noch offen seien. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die Beklagte die Kosten des vorinstanzlichen Konkurs- verfahrens von Fr. 200.00 vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat. Damit hat die Beklagte die Tilgung der Konkursforderung einschliess- lich aller Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht bewiesen. Eine Stundung der Restschuld von Fr. 200.00 vor der Konkurseröffnung hat die Beklagte ebenfalls nicht belegt. Die Abweisung des Konkursbegehrens der Klägerin durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt damit ausser Betracht.

E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

E. 3.2 Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass sie die ganze Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der

- 7 - Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterle- gung des noch offenen Restbetrags von Fr. 200.00 bei der Obergerichts- kasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte ebenfalls nicht und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter fehlt es am urkundlichen Nachweis, dass die Klägerin auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Eine Aufhebung der Konkurser- öffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG kann demnach nicht erfolgen.

E. 4 Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.

E. 5 Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stun- de des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 27. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine sol- che verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1).

- 8 - Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Mai 2026 aufgehoben und es wird er- kannt:
  3. Über die A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 28. August 2026, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die - 9 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.173 (SG.2026.80) Art. 195 Entscheid vom 28. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Beklagte A._____ AG, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regiona- len Betreibungsamts Q._____ vom 22. Oktober 2025 für eine Forderung von Fr. 3'381.99 nebst Zins zu 4,5 % seit 1. Januar 2025 sowie für Ver- zugszins von Fr. 13.35. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 30. Oktober 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. März 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 5. Ja- nuar 2026 der Beklagten am 12. Januar 2026 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 11. Mai 2026: " 1. Über die A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 11. Mai 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 18. Mai 2026 zugestellten Ent- scheid mit Eingabe vom 20. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 11.05.2026 sei aufzuheben. 2. Der Konkurs über die A._____ AG sei umgehend aufzuheben. 3. Die Vollstreckbarkeit des Konkurs Entscheids sei sofort auszusetzen. 4. Sämtliche Sperren gegenüber der Gesellschaft, insbesondere betreffend Bankkonto und Zahlungsverkehr, seien unverzüglich aufzuheben. 5. Es sei festzustellen, dass die Forderung der ESTV vollständig bezahlt wur- de. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für die ent- standenen Schäden und Geschäftsausfälle zuzusprechen. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat beziehungsweise der Gegen- partei aufzuerlegen." 3.2. Mit an das Bezirksgericht Aarau gerichteter Eingabe vom 20. Mai 2026 machte die Beklagte Schadenersatzansprüche geltend. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht Aarau an das Obergericht weitergeleitet. 3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 27. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. 3.4. Mit Eingaben vom 27. Mai 2026 und 2. Juni 2026 äusserte sich die Beklagte erneut zur Sache und ersuchte um rasche Behandlung der Beschwerde. 3.5. Die Klägerin erstattete mit Eingabe vom 11. Juni 2026 (Postaufgabe am

12. Juni 2026) die Beschwerdeantwort und beantragte: " 1. Die ESTV hat kein Interesse an der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen.

- 4 - 2. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Entschä- digung und der Auferlegung der Kosten auf die ESTV sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. 3. Dies unter Kostenfolge zu Lasten der A._____ AG." 3.6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2026 wurde der Beklagten eine Frist von zehn Tagen zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort gewährt. Die Postsendung mit dieser Verfügung wurde an das Obergericht retour- niert, nachdem diese von der Beklagten bei der Post nicht abgeholt worden war. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen

- 5 - sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, die Forderung der Klägerin bereits am 25. März 2026 bezahlt zu haben. Sie hat damit eine neue Tat- sache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom

11. Mai 2026 eingetreten sein soll. 2. 2.1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbe- gehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stun- dung gewährt hat. Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei kon- kurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Be- schwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Rest- schuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwer- deinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen (vgl. dazu Art. 209 SchKG), sondern auch die Kosten. Zu diesen gehören sämtliche Betrei- bungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vorsorglicher Anordnungen, der Rechtsöffnungskosten und der im Rechts- öffnungsverfahren allenfalls zugesprochenen Parteientschädigung sowie des dem Konkursgericht geleisteten Kostenvorschusses für das Kon- kursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichts, aber auch eine etwaige Parteientschädigung für die Konkursverhandlung (BGE 133 III 687 E. 2.3; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 11 zu Art. 172 SchKG). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz bezifferte die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Vorladung vom 24. März 2026 mit Fr. 3'797.87. Mit Eingabe vom

25. März 2026 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass mit Valuta

24. März 2026 ein Betrag von Fr. 3'577.09 bezahlt und dieser von der ur- sprünglichen Schuld in Abzug gebracht worden sei. Offen seien noch der Rest der Verzugszinsen von Fr. 150.00 sowie die Gerichtskosten von Fr. 200.00. Mit Verfügung vom 26. März 2026 setzte die Vorinstanz die Konkursforderung neu auf Fr. 220.78 fest.

- 6 - 2.2.2. In der Beschwerde führt die Beklagte aus, dass die Forderung bereits am

25. März 2026 vollständig bezahlt worden sei. Dies werde von der Klägerin im E-Mail vom 19. Mai 2026 (Beschwerdebeilage) ausdrücklich bestätigt. Daraus ergebe sich, dass die Zahlung die Forderung vollständig decke, sämtliche Verzugszinsen und Betreibungskosten bezahlt worden seien und der Fall aus Sicht der Klägerin abgeschlossen sei. Trotz vollständiger Be- zahlung sei der Konkurs über sie eröffnet worden, obwohl die Vorausset- zungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. 2.2.3. Die Beklagte überwies dem Regionalen Betreibungsamt Q._____ zwecks Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 3'797.87 (vorinstanzliche Akten [VA] Vorladung vom 24. März

2026) mit Valuta 23. März 2026 – mithin vor der am 11. Mai 2026 um 09:00 Uhr ausgesprochenen Konkurseröffnung – den Betrag von Fr. 3'593.79 (Buchungsdetails des Kontokorrents bei der Raiffeisenbank R._____ und Schuldnerinformation des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom

18. Mai 2026 [Beschwerdebeilagen]). Von diesem Betrag wurden Fr. 3'577.09 mit Valuta 24. März 2026 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ an die Klägerin weitergeleitet (VA Eingabe der Klägerin vom

25. März 2026). Gemäss Beschwerdeantwort der Klägerin (S. 2) hat die Beklagte damit die Konkursforderung zuzüglich der Verzugszinsen und Be- treibungskosten bezahlt, während die Kosten des Konkursverfahrens noch offen seien. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass die Beklagte die Kosten des vorinstanzlichen Konkurs- verfahrens von Fr. 200.00 vor der Konkurseröffnung vollständig bezahlt hat. Damit hat die Beklagte die Tilgung der Konkursforderung einschliess- lich aller Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht bewiesen. Eine Stundung der Restschuld von Fr. 200.00 vor der Konkurseröffnung hat die Beklagte ebenfalls nicht belegt. Die Abweisung des Konkursbegehrens der Klägerin durch die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG fällt damit ausser Betracht. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 3.2. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass sie die ganze Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, nach der

- 7 - Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterle- gung des noch offenen Restbetrags von Fr. 200.00 bei der Obergerichts- kasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte ebenfalls nicht und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter fehlt es am urkundlichen Nachweis, dass die Klägerin auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Eine Aufhebung der Konkurser- öffnung gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG kann demnach nicht erfolgen. 4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen. 5. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stun- de des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 27. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine sol- che verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1).

- 8 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 11. Mai 2026 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über die A._____ AG, […], wird mit Wirkung ab 28. August 2026, 09:30 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die

- 9 - sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber