Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Ent- scheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 5. Mai 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die notwendigen Auslagen von CHF 14.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird keine Parteient- schädigung ausgesprochen. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.
- 7 -
E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 65.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
- 8 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Kostenentscheids aus, die vom Kläger geltend gemachten Auslagen für Fotokopien im Umfang von Fr. 65.00 seien gestützt auf § 3 der Gebührenverordnung des Kantons Aar- gau (GebührV; SAR.662.111) als notwendige Auslagen im Zusammen- hang mit der Einreichung der Urteile gerechtfertigt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beklagten zu tragen.
E. 2.2 Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihn mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ohne Vorankündi- gung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu verpflichtet, dem Kläger notwendige Auslagen in Höhe von Fr. 65.00 zu bezahlen. Dieser habe jedoch kein Rechtsöffnungsbegehren und keine Belege für diese not- wendigen Auslagen eingereicht. Ferner sei die Erstellung von Kopien ge- mäss § 6 GebührV unentgeltlich.
E. 2.3 Der Kläger bringt in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, er habe die Auslagen in Höhe von Fr. 65.00 gemäss § 3 GebührV im Rechts- öffnungsbegehren geltend gemacht, womit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beklagten vorliege. Ferner könne die Anzahl der erstell- ten Fotokopien dem Rechtsöffnungsbegehren samt Beilagen entnommen werden und § 6 GebührV, wonach die Erstellung von Fotokopien unentgelt- lich sei, komme vorliegend nicht zur Anwendung.
- 4 -
E. 3.1 Richtig ist, dass der Kläger für die notwendigen Auslagen nicht Rechtsöff- nung verlangt hatte, was der Beklagte wohl damit, dass der Kläger hierfür "kein Rechtsöffnungsbegehren gestellt hat" zum Ausdruck bringen wollte. Die Auslagen stehen aber nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Betreibung, sondern betreffen die Betreibungskosten des (gerichtlichen) Rechtsöffnungsverfahrens. Der Kläger verlangte die Erteilung der Rechts- öffnung "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Schuldner" und bezifferte in diesem Zusammenhang die Auslagen (Fotokopien) "für dieses Rechtsöffnungsverfahren" mit Fr. 65.00. Als Grundlage verwies er auf § 3 GebührV. Antrag und Begründung lagen somit vor. Die Vorinstanz stellte dem Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren vom
10. Dezember 2025 mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 19. De- zember 2025 zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu (act. 41 f.). Der Be- klagte holte die Sendung nachweislich am 22. Dezember 2025 am Post- schalter ab (act. 43). Er liess sich nicht vernehmen. Da der Kläger den gel- tend gemachten Auslagenersatz bereits in seinem Rechtsöffnungsgesuch beantragt und begründet hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihren Entscheid hierüber dem Beklagten hätte vorankündigen müssen. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 3.2 Zu den Betreibungskosten (Art. 68 SchKG) gehören (auch) die Gerichts- und Parteikosten eines Rechtsöffnungsverfahrens vor allen kantonalen In- stanzen (EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 68 SchKG m.H.a. die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Das Gericht spricht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO ausschliesslich nach kantonalem Tarif zu (BGE 139 III 195 E. 4.3). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz not- wendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründe- ten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Zu erset- zende notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind beispiels- weise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien, Übersetzungskosten, Kosten für die Literaturrecherche (z.B. bei Datenban- kabfragen) und weitere notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Immer geht es um Kosten, die effektiv anfallen. Ob Auslagen notwendig und mithin der Parteientschädigung zugänglich sind, entscheidet das Ge- richt (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
E. 3.3.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Kosten für Kopien als not- wendige Auslagen und sprach dem obsiegenden Kläger den von ihm hier- für verlangten Betrag von Fr. 65.00 gestützt auf § 3 GebührV zulasten des vollständig unterliegenden Beklagten zu.
E. 3.3.2 Das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers samt Beilagen umfasste 37 Sei- ten. Der Kläger machte 70 Kopien geltend, was vom Beklagten vor Vor- instanz nicht in Frage gestellt wurde. Sein erst mit Eingabe vom 22. Juni 2026 erhobener Einwand, tatsächlich seien nur 33 Kopien erstellt worden, ist verspätet und folglich nicht zu hören (E. 1). Kommt hinzu, dass das Ge- such und die Beilagen vorliegend im Doppel einzureichen waren (Art. 131 ZPO), so dass im Ergebnis 74 Kopien (Kopien vom Original je für das Ge- richt und den Kläger) resultierten. Die dadurch entstandenen Kosten stellen notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO dar und sind ersatzfähig, zumal der Beklagte nicht geltend macht, dass Beilagen unnö- tigerweise eingereicht wurden.
E. 3.4.1 Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Auslagenersatz auf § 3 GebührV (Rechtsöffnungsgesuch, act. 1). Das Gebührendekret des Kantons Aargau (GebührD; SAR 662.110), welches durch die GebührV konkretisiert wird, regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen öffentlicher Sachen oder Einrichtungen, den Gebührenrahmen sowie die Berech- nungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren und gilt für alle Leistungen kantonaler Behörden (§ 1 GebührD). § 3 GebührV legt in Konkretisierung dieses Grundsatzes die Höhe der Kanzleigebühren für die Erstellung von Kopien oder Scans amtlicher Dokumente durch kantonale Verwaltungsstel- len fest. Vorliegend trat der Kanton im Rechtsöffnungsverfahren als Privatrechts- subjekt im Sinne der ZPO ohne Hoheitsgewalt auf. Folglich kann sich der Kläger für die Geltendmachung seiner Auslagen nicht auf ein Dekret oder eine Verordnung berufen, welche nur im Rahmen seiner Hoheitsgewalt zur Anwendung kommen. Hinzu kommt, dass die in § 3 GebührV vorgesehene Gebühr für die Erstellung von Kopien nicht bloss die Materialkosten abbil- det, sondern auch den mit der Dienstleistung verbundenen Arbeitsaufwand, namentlich die dafür aufgewendete Zeit der Mitarbeitenden, umfasst. Das Kopieren von Akten stellt in aller Regel keinen ausserordentlichen Aufwand dar, der eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO recht- fertigen würde. Das Gebührendekret bzw. die Gebührenverordnung sind somit weder direkt noch analog anwendbar. Da auch § 13 Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR
- 6 - 291.150) mit Fr. 0.50/Kopie offensichtlich ebenfalls nicht nur die blossen Materialkosten ersetzt, fällt auch diese Bestimmung ausser Betracht. Da der Kläger seine Kopierkosten nicht substanziiert hat, solche aber of- fensichtlich angefallen sind, sind diese nach Ermessen festzusetzen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Es erscheint sachgerecht, hierfür die Kosten heranzuziehen, die angefallen wären, wenn die Kopien durch einen Drittan- bieter angefertigt worden wären. Bei der Schweizerischen Post kostet die Kopie einer A4 schwarz-weiss Seite Fr. 0.30. In der Annahme, dass die Post mit diesem Preis nicht nur kostendeckend arbeitet, erscheint es ange- messen, die Auslagen für Kopien auf Fr. 0.20/Seite festzulegen. Dies ent- spricht bei 74 Kopien Fr. 14.80. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Auslagen von Fr. 14.80 zu ersetzen sind.
E. 4 Der Beklagte obsiegt zu knapp 80 %, womit ihm die Gerichtskosten von Fr. 90.00 im Umfang von Fr. 18.00 aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des geringen Betrags erscheint es opportun, die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss ist ihm von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids erfährt keine Änderung, da der Beklagte vor Vor- instanz insgesamt immer noch klar unterliegt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da er nichts Derartiges ver- langt. Der Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Das Obergericht erkennt: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.171 (SR.2025.316) Art. 71 Entscheid vom 25. August 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. November 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen in Höhe von gesamthaft Fr. 2'865.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. November 2025, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Auslagenersatz von Fr. 65.00) zu Lasten des Beklag- ten. 1.2. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2. Am 5. Mai 2026 erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg Folgendes: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. November 2025) für den Betrag von CHF 2'865.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. November 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die notwenigen Auslagen von CHF 65.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird keine Parteient- schädigung ausgesprochen. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte beim Obergericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 18. Mai 2026 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom
5. Mai 2026 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg- ners."
- 3 - 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 beantragte der Kläger sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 äusserte sich der Beklagte zur Beschwer- deantwort des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Kostenentscheids aus, die vom Kläger geltend gemachten Auslagen für Fotokopien im Umfang von Fr. 65.00 seien gestützt auf § 3 der Gebührenverordnung des Kantons Aar- gau (GebührV; SAR.662.111) als notwendige Auslagen im Zusammen- hang mit der Einreichung der Urteile gerechtfertigt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beklagten zu tragen. 2.2. Der Beklagte bringt dagegen mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe ihn mit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ohne Vorankündi- gung und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu verpflichtet, dem Kläger notwendige Auslagen in Höhe von Fr. 65.00 zu bezahlen. Dieser habe jedoch kein Rechtsöffnungsbegehren und keine Belege für diese not- wendigen Auslagen eingereicht. Ferner sei die Erstellung von Kopien ge- mäss § 6 GebührV unentgeltlich. 2.3. Der Kläger bringt in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, er habe die Auslagen in Höhe von Fr. 65.00 gemäss § 3 GebührV im Rechts- öffnungsbegehren geltend gemacht, womit keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs des Beklagten vorliege. Ferner könne die Anzahl der erstell- ten Fotokopien dem Rechtsöffnungsbegehren samt Beilagen entnommen werden und § 6 GebührV, wonach die Erstellung von Fotokopien unentgelt- lich sei, komme vorliegend nicht zur Anwendung.
- 4 - 3. 3.1. Richtig ist, dass der Kläger für die notwendigen Auslagen nicht Rechtsöff- nung verlangt hatte, was der Beklagte wohl damit, dass der Kläger hierfür "kein Rechtsöffnungsbegehren gestellt hat" zum Ausdruck bringen wollte. Die Auslagen stehen aber nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Betreibung, sondern betreffen die Betreibungskosten des (gerichtlichen) Rechtsöffnungsverfahrens. Der Kläger verlangte die Erteilung der Rechts- öffnung "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Schuldner" und bezifferte in diesem Zusammenhang die Auslagen (Fotokopien) "für dieses Rechtsöffnungsverfahren" mit Fr. 65.00. Als Grundlage verwies er auf § 3 GebührV. Antrag und Begründung lagen somit vor. Die Vorinstanz stellte dem Beklagten das Rechtsöffnungsbegehren vom
10. Dezember 2025 mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 19. De- zember 2025 zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu (act. 41 f.). Der Be- klagte holte die Sendung nachweislich am 22. Dezember 2025 am Post- schalter ab (act. 43). Er liess sich nicht vernehmen. Da der Kläger den gel- tend gemachten Auslagenersatz bereits in seinem Rechtsöffnungsgesuch beantragt und begründet hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz ihren Entscheid hierüber dem Beklagten hätte vorankündigen müssen. Folglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.2. Zu den Betreibungskosten (Art. 68 SchKG) gehören (auch) die Gerichts- und Parteikosten eines Rechtsöffnungsverfahrens vor allen kantonalen In- stanzen (EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 68 SchKG m.H.a. die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Das Gericht spricht der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO ausschliesslich nach kantonalem Tarif zu (BGE 139 III 195 E. 4.3). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz not- wendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründe- ten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Zu erset- zende notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind beispiels- weise Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien, Übersetzungskosten, Kosten für die Literaturrecherche (z.B. bei Datenban- kabfragen) und weitere notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Immer geht es um Kosten, die effektiv anfallen. Ob Auslagen notwendig und mithin der Parteientschädigung zugänglich sind, entscheidet das Ge- richt (SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
4. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 95 ZPO).
- 5 - 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Kosten für Kopien als not- wendige Auslagen und sprach dem obsiegenden Kläger den von ihm hier- für verlangten Betrag von Fr. 65.00 gestützt auf § 3 GebührV zulasten des vollständig unterliegenden Beklagten zu. 3.3.2. Das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers samt Beilagen umfasste 37 Sei- ten. Der Kläger machte 70 Kopien geltend, was vom Beklagten vor Vor- instanz nicht in Frage gestellt wurde. Sein erst mit Eingabe vom 22. Juni 2026 erhobener Einwand, tatsächlich seien nur 33 Kopien erstellt worden, ist verspätet und folglich nicht zu hören (E. 1). Kommt hinzu, dass das Ge- such und die Beilagen vorliegend im Doppel einzureichen waren (Art. 131 ZPO), so dass im Ergebnis 74 Kopien (Kopien vom Original je für das Ge- richt und den Kläger) resultierten. Die dadurch entstandenen Kosten stellen notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO dar und sind ersatzfähig, zumal der Beklagte nicht geltend macht, dass Beilagen unnö- tigerweise eingereicht wurden. 3.4. 3.4.1. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Auslagenersatz auf § 3 GebührV (Rechtsöffnungsgesuch, act. 1). Das Gebührendekret des Kantons Aargau (GebührD; SAR 662.110), welches durch die GebührV konkretisiert wird, regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen öffentlicher Sachen oder Einrichtungen, den Gebührenrahmen sowie die Berech- nungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren und gilt für alle Leistungen kantonaler Behörden (§ 1 GebührD). § 3 GebührV legt in Konkretisierung dieses Grundsatzes die Höhe der Kanzleigebühren für die Erstellung von Kopien oder Scans amtlicher Dokumente durch kantonale Verwaltungsstel- len fest. Vorliegend trat der Kanton im Rechtsöffnungsverfahren als Privatrechts- subjekt im Sinne der ZPO ohne Hoheitsgewalt auf. Folglich kann sich der Kläger für die Geltendmachung seiner Auslagen nicht auf ein Dekret oder eine Verordnung berufen, welche nur im Rahmen seiner Hoheitsgewalt zur Anwendung kommen. Hinzu kommt, dass die in § 3 GebührV vorgesehene Gebühr für die Erstellung von Kopien nicht bloss die Materialkosten abbil- det, sondern auch den mit der Dienstleistung verbundenen Arbeitsaufwand, namentlich die dafür aufgewendete Zeit der Mitarbeitenden, umfasst. Das Kopieren von Akten stellt in aller Regel keinen ausserordentlichen Aufwand dar, der eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO recht- fertigen würde. Das Gebührendekret bzw. die Gebührenverordnung sind somit weder direkt noch analog anwendbar. Da auch § 13 Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT; SAR
- 6 - 291.150) mit Fr. 0.50/Kopie offensichtlich ebenfalls nicht nur die blossen Materialkosten ersetzt, fällt auch diese Bestimmung ausser Betracht. Da der Kläger seine Kopierkosten nicht substanziiert hat, solche aber of- fensichtlich angefallen sind, sind diese nach Ermessen festzusetzen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Es erscheint sachgerecht, hierfür die Kosten heranzuziehen, die angefallen wären, wenn die Kopien durch einen Drittan- bieter angefertigt worden wären. Bei der Schweizerischen Post kostet die Kopie einer A4 schwarz-weiss Seite Fr. 0.30. In der Annahme, dass die Post mit diesem Preis nicht nur kostendeckend arbeitet, erscheint es ange- messen, die Auslagen für Kopien auf Fr. 0.20/Seite festzulegen. Dies ent- spricht bei 74 Kopien Fr. 14.80. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Ent- scheids ist folglich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Kläger Auslagen von Fr. 14.80 zu ersetzen sind. 4. Der Beklagte obsiegt zu knapp 80 %, womit ihm die Gerichtskosten von Fr. 90.00 im Umfang von Fr. 18.00 aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des geringen Betrags erscheint es opportun, die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der vom Beklagten geleistete Kostenvorschuss ist ihm von der Obergerichtskasse zurückzuerstatten. Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Entscheids erfährt keine Änderung, da der Beklagte vor Vor- instanz insgesamt immer noch klar unterliegt. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da er nichts Derartiges ver- langt. Der Kläger hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädi- gung. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Ent- scheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 5. Mai 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die notwendigen Auslagen von CHF 14.80 zu bezahlen. Im Übrigen wird keine Parteient- schädigung ausgesprochen. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.
- 7 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 65.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
- 8 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 25. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett