Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz erteilte dem Kläger für den Betrag von Fr. 31'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. August 2025 definitive Rechtsöffnung. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, dass die Beklagte durch den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 verpflichtet werde, dem Kläger halbjährlich einen Unterhalt von Fr. 40'000.00 zu bezahlen. Nachdem für den Juli, August und September 2025 Zahlungen von je Fr. 3'000.00 geleistet worden seien, verbleibe ein offener Unterhaltsbeitrag von Fr. 31'000.00. Die Beklagte mache eine Nichtigkeit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 geltend. Dies begründe sie mit einer Verletzung von Art. 277 ff. ZPO und der daraus resultierenden Verunmöglichung einer Abänderungsklage sowie der willkürlichen Festlegung des Unterhaltsbeitrags aufgrund des verschwiegenen Güterstands der Gütertrennung. Dies vermöge keine Nichtigkeit zu begründen. Vielmehr könne eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstössen gegen das zwingende Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft könne – abgesehen von einer Revision – die Abänderungsklage wegen veränderter Umstände erhoben werden. Überdies werde eine Abänderungsklage durch die Verletzung von Art. 277 ff. ZPO nicht verunmöglicht. Ohnehin scheine die Beklagte zu wissen, von welchem Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen worden sei. So habe sie in der Stellungnahme vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe) selber ausgeführt, dass die Erstinstanz der Beklagten ein Einkommen von rund Fr. 922'000.00 angerechnet habe.
E. 2.2 Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass das Bezirksgericht Lenzburg in einer 15-minütigen Anhörung über unüblich hohe und vererb- liche Unterhaltszahlungen entschieden bzw. diese genehmigt habe. Als
- 5 - Grundlage hierfür habe einzig die gemeinsame Steuererklärung der Par- teien des Jahres 2016 gedient. Das Bezirksgericht Lenzburg habe im Ab- änderungsentscheid vom 27. November 2024 selber festgestellt, dass es sich hierbei um sehr hohe Unterhaltsbeiträge handle und darüber hinaus auch die Vererblichkeit solcher Ansprüche unüblich sei. Das Bezirksgericht Lenzburg habe damals überhaupt keine Angemessenheitsprüfung der Scheidungsvereinbarung vorgenommen bzw. vornehmen können. Die Ak- tennotiz betreffend Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge mit Hinweis auf das Liegenschaftsverzeichnis und die Übertragung eines Wert- schriftenportfolios, welche fünf Minuten vor der Verhandlung erstellt worden sei, sei Zeugnis dafür, dass rechtsrelevante Tatsachen in dieser Hinsicht vom Bezirksgericht Lenzburg nicht rechtsgenüglich geprüft worden seien. Die Parteien hätten in Gütertrennung gelebt, wobei das Vermögen Eigen- gut der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Ehe- scheidung gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, dies mitunter we- gen den Machenschaften und Handlungsweisen des Klägers. Bei der Genehmigung der Scheidungskonvention seien elementare Verfah- rensvorschriften durch das Bezirksgericht Lenzburg nicht berücksichtigt worden. Die finanziellen Verhältnisse beider Parteien hätten sich seit der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zudem massiv verändert. Die Vorinstanz sei verpflichtet, sämtliche dargelegten Umstände materiell zu prüfen und darauf basierend die Subsumtion vorzunehmen und diese zu begründen. Vorliegend enthalte der angefochtene Entscheid keine rechts- genügliche Begründung. Weiter liege ein besonders schwerer Mangel vor, so dass von der Nichtig- keit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 auszugehen sei. Die rechtsunerfahrene Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass auch bei einer mangelhaften Mandats- führung in Scheidungsverfahren spätestens das Gericht einschreite, falls die Voraussetzungen von Art. 279 ZPO nicht erfüllt seien. Vorliegend habe offensichtlich keine Prüfung der Angemessenheit stattgefunden, obwohl hohe Unterhaltszahlungen sowie ungewöhnliche Klauseln im Raum ge- standen seien. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz den zu leis- tenden Unterhalt inkl. der Übertragung eines Vermögensportfolios im Um- fang von rund 1 Mio. Franken als "Klacks" für die Beklagte betrachtet habe. Die Beklagte habe ein Recht auf ihr Eigengut und sei nicht verpflichtet, den Kläger nach der Scheidung mit beinahe Fr. 7'000.00 monatlich zu unter- stützen. Dies gelte erst recht, wenn wie vorliegend der Kläger noch ein namhaftes Erbe seiner im Oktober 2024 verstorbenen Mutter habe antre- ten können. In materieller Hinsicht sei von einer eklatanten Gehörsverlet- zung anlässlich der Genehmigung der Scheidungskonvention auszugehen. Es liege folglich ein Nichtigkeitsgrund vor.
- 6 -
E. 2.3 Der Kläger macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beklagten ausführlich auseinan- dergesetzt habe, womit keine Gehörsverletzung vorliege. Der Umstand, dass der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 keine Angaben zum Einkommen und zum Vermögen enthalte, stelle keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, dass dieser zur Nichtigkeit dieses Entscheids führen müsse, zumal durch dieses Ver- säumnis eine spätere Abänderung des Unterhalts keineswegs ausge- schlossen sei und die damaligen Vermögensverhältnisse anhand von Steu- erunterlagen auch ohne weiteres rekonstruiert werden könnten. Die Folge der Nichtigkeit sei, dass der Zivilstand "geschieden" rückwirkend hinfällig würde, was zu unannehmbarer Rechtsunsicherheit führe. Zu denken sei an die Folgen bei Rentenleistungen und anderen sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüchen. Weiter zu bedenken seien die Auswirkungen auf mögli- che in der Folge geschlossene und somit in der Konsequenz bigamische Ehen sowie aus solchen Ehen entstandene Kindesverhältnisse. Der Be- klagten gehe es lediglich darum, nachträglich eine Korrektur des rechts- kräftigen Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 zu bewirken, nachdem sie mit dem von ihr angestreng- ten Abänderungsverfahren nicht durchgedrungen sei. Selbst wenn Revisi- onsgründe vorliegen würden, was bestritten werde, habe sich das Rechts- öffnungsgericht nicht mit diesen zu befassen. Es sei noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass die Behauptung der Beklagten, die Scheidungskonvention sei von ihr nicht aus freien Stücken unterzeichnet worden, nicht zutreffe. Es werde mit Nachdruck bestritten, dass die Beklagte vom Kläger unter Druck gesetzt oder getäuscht worden sei. Die "Trennungsvereinbarung und Scheidungskonvention" vom 18. Ap- ril 2017 sei dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte sich allein an- waltlich habe beraten und einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention habe ausarbeiten lassen. Dieser Vorschlag sei dann dem Kläger zur Prü- fung unterbreitet worden. Anlässlich eines gemeinsamen Termins in der Kanzlei des Anwalts der Beklagten sei die Vereinbarung sodann unter- zeichnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter diesen Umständen mit Druckversuchen die Beklagte zur Unterzeichnung der Ver- einbarung hätte bewegen sollen. Vielmehr sei es der Kläger, der sich da- mals in einer prekären Situation befunden habe. Er sei nicht anwaltlich ver- treten gewesen und habe bereits 2014 und 2015 sein gesamtes Vorsorge- vermögen bezogen und in das gemeinsame Vermögen der Parteien inves- tiert. Er habe nur mit einem Nettoeinkommen aus der AHV in Höhe von rund Fr. 28'200.00 rechnen können, während der Beklagten aus der Ver- mietung der Liegenschaften ein Nettoeinkommen von Fr. 922'000.00 zur Verfügung gestanden sei. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien dem Bezirksgericht Lenzburg anhand der eingereichten Steuererklärung 2016 inkl. Liegenschaftsverzeichnis bekannt gewesen. Das Bezirksgericht
- 7 - Lenzburg habe ohne weiteres die Angemessenheit der Konvention über- prüfen können.
E. 3.1 Soweit die Beklagte in formeller Hinsicht zunächst eine mangelhafte Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden.
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids dargelegt (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.). Unter Berücksichtigung der einzelnen (im Entscheid wiedergegebenen) Parteistandpunkte (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.4.) hat die Vorinstanz im Weiteren aufgezeigt, weshalb im konkreten Fall nicht von der Nichtigkeit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 auszugehen ist (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.5.). Dabei setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beklagten auseinander und berücksichtigt diese bei der Entscheidfindung. Die Begründung des Entscheids ist denn auch so abgefasst, dass die Beklagte ihn (wie die eingereichte Beschwerde zeigt) sachgerecht anfechten konnte. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sich dabei auf die dafür wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Es war denn – entgegen der Beklagten – auch nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen ihrer Argument auseinandersetzt.
- 8 -
E. 4.1.1 Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Ent- scheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2).
E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Ent- scheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 (OF.2017.102), Dispositiv-Ziff. 2 (act. 9 ff.), worin die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 18. April 2017 genehmigt und die Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von halbjährlichen Unterhaltsbei- trägen in Höhe von Fr. 40'000.00 an den Kläger verpflichtet wurde. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers liegt somit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wobei die Beklagte geltend macht, die- ser Entscheid sei nichtig.
E. 4.1.3.1 Die definitive Rechtsöffnung darf nicht erteilt werden, wenn das Urteil nich- tig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.).
E. 4.1.3.2 Für die Behauptung der Beklagten, wonach die im Entscheid der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 genehmigte Kon- vention vorgängig durch das Gericht nicht auf ihre Angemessenheit über- prüft worden sei bzw. das (damalige) Scheidungsverfahren schwerwie- gende prozessuale Mängel aufweise, bestehen keine Hinweise. Die
- 9 - Parteien haben mit Eingabe vom 31. August 2017 dem Bezirksgericht Lenzburg die gemeinsam unterzeichnete "Trennungsvereinbarung und Scheidungskonvention" vom 18. April 2017 eingereicht (act. 42 ff.). Am
7. November 2017 kam es zur Anhörung beider Parteien vor der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (act. 46 f.). Die Dauer der Anhörung von 15 Minuten ist nicht weiter unge- wöhnlich, zumal die relevanten Dokumente dem Gericht bereits vorgängig eingereicht wurden und deren Inhalt dem Gericht damit bereits bekannt war. Die Anhörung diente denn auch primär dazu, die Parteien getrennt voneinander anzuhören, um sicherzustellen, dass bei der Beklagten und dem Kläger ein unbeeinflusster und tatsächlicher Scheidungswille vorlagen (vgl. act. 46). Für die Darstellung der Beklagten, wonach sich diese zum Zeitpunkt der Anhörung in einem "sehr schlechten" gesundheitlichen Zu- stand befunden haben soll, bestehen denn auch keinerlei Hinweise (bspw. medizinische Unterlagen, Aktennotiz des Gerichts etc.). Ausweis- lich der Akten war sie jedenfalls in der Lage, der Anhörung beizuwohnen, die Fragen des Gerichts zu beantworten und ihren Scheidungswillen kund- zutun. Die Aktennotiz vom 1. November 2017 (act. 45) zeigt – entgegen der An- sicht der Beklagten – auch vielmehr auf, dass sich die Vorinstanz (fast eine Woche vor der Anhörung) entsprechende Überlegungen gemacht und die Dokumente geprüft hat. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Scheidungsverfahren und auch anlässlich der Anhörung vom 7. Novem- ber 2017 anwaltlich vertreten war. Die diesbezüglichen Vorbringen der Be- klagten (es sei mit der anwaltlichen Vertretung der Beklagten "von Mann zu Mann" verhandelt worden [act. 35]; es sei eingefädelt worden, dass die Be- klagte als anwaltlich vertreten im Rubrum erscheine, der Kläger aber nicht [act. 35]) finden in den Akten keine Stütze und würden zudem implizieren, dass der damalige Rechtsvertreter der Beklagten nicht sorgfältig gearbeitet hätte bzw. möglicherweise gar gegen die Standesregeln verstossen hätte. Gesagtes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe unredlich auf die Beklagte eingewirkt. Für diese Vorwürfe bestehen keinerlei Anhaltspunkte, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es trifft zwar zu, dass die in Art. 282 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben weder in der Scheidungsvereinbarung noch im Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 festgehalten worden sind. Es handelt sich dabei jedoch nicht um solche Mängel, die derart gravierend wären, dass der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 geradezu als nichtig anzusehen wäre. Dies gilt umso weniger, weil für die Berechnung und Festsetzung der Unterhaltsbei- träge offenbar die Steuererklärung des Jahres 2016 als Grundlage diente (Beschwerde, Ziff. 6a; act. 44), wodurch sich die Berechnungsgrundlage nachvollziehen lässt.
- 10 - Die Beklagte hätte die behaupteten groben Verfahrensfehler auf dem Rechtsmittelweg bzw. mittels Revision rügen müssen, was sie jedoch trotz anwaltlicher Vertretung nicht getan hat.
E. 4.2 Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31'000.00 und den Verzugszins von
E. 5 % seit dem 12. August 2025 wurden nicht substantiiert angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.
E. 5.2 Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdever- fahren verbliebenen Streitwert von Fr. 31'000.00 ergibt sich eine Grundent- schädigung von Fr. 6'310.00, die um 50 % auf Fr. 3'155.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädi- gung ein Abzug von 20 % auf Fr. 2'524.00 vorzunehmen. Unter Berück- sichtigung des Rechtsmittelabzugs von 50 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 1'262.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 37.85 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'299.85, ausmachend Fr. 105.30. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 1'405.15. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt.
- 11 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'405.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.168 (SR.2025.202) Art. 169 Entscheid vom 7. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […] Beklagte C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, […] Gegenstand Rechtsöffnung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes B._____ vom 5. August 2025 für eine Forderung von Fr. 34'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 12. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 3. September 2025 ersuchte der Kläger beim Bezirksge- richt Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 31'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. August 2025. 2.2. Die Beklagte erstattete am 3. November 2025 (Postaufgabe) ihre Gesuchs- antwort. 2.3. Am 1. Dezember 2025 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Am 2. Dezember 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein. 2.5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 liess sich die Beklagte und mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 der Kläger vernehmen. 2.6. Am 5. Januar 2026 (Postaufgabe) reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein. 2.7. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 5. Mai 2026: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 5. August 2025) für den Betrag von CHF 31'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. August 2025 definitive Rechtsöffnung (Postaufgabe des Rechtsöffnungsbegehrens am 3. Sep- tember 2025) erteilt.
- 3 - 2. 2.1. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. 2.2. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, den vom Gesuchsteller ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 zurückzuerstatten. 3. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von CHF 682.10 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 (SR.2025.202) aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner die defini- tive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 nicht stattgegeben werden sollte, so sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 (SR.2025.202) aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung (inkl. MwSt von 8.1%) zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Staats- kasse zuzusprechen. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es seien die vollständigen vorinstanzlichen Verfahrensakten beizuziehen. 6. Die Verfahrenskosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen. 7. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2026 beantragte der Kläger die Ab- weisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Am 13. Juli 2026 reichte die Beklagte eine Eingabe ein.
- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger für den Betrag von Fr. 31'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. August 2025 definitive Rechtsöffnung. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, dass die Beklagte durch den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 verpflichtet werde, dem Kläger halbjährlich einen Unterhalt von Fr. 40'000.00 zu bezahlen. Nachdem für den Juli, August und September 2025 Zahlungen von je Fr. 3'000.00 geleistet worden seien, verbleibe ein offener Unterhaltsbeitrag von Fr. 31'000.00. Die Beklagte mache eine Nichtigkeit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 geltend. Dies begründe sie mit einer Verletzung von Art. 277 ff. ZPO und der daraus resultierenden Verunmöglichung einer Abänderungsklage sowie der willkürlichen Festlegung des Unterhaltsbeitrags aufgrund des verschwiegenen Güterstands der Gütertrennung. Dies vermöge keine Nichtigkeit zu begründen. Vielmehr könne eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Vereinbarung bis zur Rechtskraft wegen Willensmängeln, Verstössen gegen das zwingende Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft könne – abgesehen von einer Revision – die Abänderungsklage wegen veränderter Umstände erhoben werden. Überdies werde eine Abänderungsklage durch die Verletzung von Art. 277 ff. ZPO nicht verunmöglicht. Ohnehin scheine die Beklagte zu wissen, von welchem Einkommen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen worden sei. So habe sie in der Stellungnahme vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe) selber ausgeführt, dass die Erstinstanz der Beklagten ein Einkommen von rund Fr. 922'000.00 angerechnet habe. 2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass das Bezirksgericht Lenzburg in einer 15-minütigen Anhörung über unüblich hohe und vererb- liche Unterhaltszahlungen entschieden bzw. diese genehmigt habe. Als
- 5 - Grundlage hierfür habe einzig die gemeinsame Steuererklärung der Par- teien des Jahres 2016 gedient. Das Bezirksgericht Lenzburg habe im Ab- änderungsentscheid vom 27. November 2024 selber festgestellt, dass es sich hierbei um sehr hohe Unterhaltsbeiträge handle und darüber hinaus auch die Vererblichkeit solcher Ansprüche unüblich sei. Das Bezirksgericht Lenzburg habe damals überhaupt keine Angemessenheitsprüfung der Scheidungsvereinbarung vorgenommen bzw. vornehmen können. Die Ak- tennotiz betreffend Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge mit Hinweis auf das Liegenschaftsverzeichnis und die Übertragung eines Wert- schriftenportfolios, welche fünf Minuten vor der Verhandlung erstellt worden sei, sei Zeugnis dafür, dass rechtsrelevante Tatsachen in dieser Hinsicht vom Bezirksgericht Lenzburg nicht rechtsgenüglich geprüft worden seien. Die Parteien hätten in Gütertrennung gelebt, wobei das Vermögen Eigen- gut der Beklagten gewesen sei. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Ehe- scheidung gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen, dies mitunter we- gen den Machenschaften und Handlungsweisen des Klägers. Bei der Genehmigung der Scheidungskonvention seien elementare Verfah- rensvorschriften durch das Bezirksgericht Lenzburg nicht berücksichtigt worden. Die finanziellen Verhältnisse beider Parteien hätten sich seit der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zudem massiv verändert. Die Vorinstanz sei verpflichtet, sämtliche dargelegten Umstände materiell zu prüfen und darauf basierend die Subsumtion vorzunehmen und diese zu begründen. Vorliegend enthalte der angefochtene Entscheid keine rechts- genügliche Begründung. Weiter liege ein besonders schwerer Mangel vor, so dass von der Nichtig- keit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 auszugehen sei. Die rechtsunerfahrene Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass auch bei einer mangelhaften Mandats- führung in Scheidungsverfahren spätestens das Gericht einschreite, falls die Voraussetzungen von Art. 279 ZPO nicht erfüllt seien. Vorliegend habe offensichtlich keine Prüfung der Angemessenheit stattgefunden, obwohl hohe Unterhaltszahlungen sowie ungewöhnliche Klauseln im Raum ge- standen seien. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz den zu leis- tenden Unterhalt inkl. der Übertragung eines Vermögensportfolios im Um- fang von rund 1 Mio. Franken als "Klacks" für die Beklagte betrachtet habe. Die Beklagte habe ein Recht auf ihr Eigengut und sei nicht verpflichtet, den Kläger nach der Scheidung mit beinahe Fr. 7'000.00 monatlich zu unter- stützen. Dies gelte erst recht, wenn wie vorliegend der Kläger noch ein namhaftes Erbe seiner im Oktober 2024 verstorbenen Mutter habe antre- ten können. In materieller Hinsicht sei von einer eklatanten Gehörsverlet- zung anlässlich der Genehmigung der Scheidungskonvention auszugehen. Es liege folglich ein Nichtigkeitsgrund vor.
- 6 - 2.3. Der Kläger macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beklagten ausführlich auseinan- dergesetzt habe, womit keine Gehörsverletzung vorliege. Der Umstand, dass der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 keine Angaben zum Einkommen und zum Vermögen enthalte, stelle keinen derart schwerwiegenden Mangel dar, dass dieser zur Nichtigkeit dieses Entscheids führen müsse, zumal durch dieses Ver- säumnis eine spätere Abänderung des Unterhalts keineswegs ausge- schlossen sei und die damaligen Vermögensverhältnisse anhand von Steu- erunterlagen auch ohne weiteres rekonstruiert werden könnten. Die Folge der Nichtigkeit sei, dass der Zivilstand "geschieden" rückwirkend hinfällig würde, was zu unannehmbarer Rechtsunsicherheit führe. Zu denken sei an die Folgen bei Rentenleistungen und anderen sozialversicherungsrechtli- chen Ansprüchen. Weiter zu bedenken seien die Auswirkungen auf mögli- che in der Folge geschlossene und somit in der Konsequenz bigamische Ehen sowie aus solchen Ehen entstandene Kindesverhältnisse. Der Be- klagten gehe es lediglich darum, nachträglich eine Korrektur des rechts- kräftigen Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 zu bewirken, nachdem sie mit dem von ihr angestreng- ten Abänderungsverfahren nicht durchgedrungen sei. Selbst wenn Revisi- onsgründe vorliegen würden, was bestritten werde, habe sich das Rechts- öffnungsgericht nicht mit diesen zu befassen. Es sei noch einmal ausdrücklich festzuhalten, dass die Behauptung der Beklagten, die Scheidungskonvention sei von ihr nicht aus freien Stücken unterzeichnet worden, nicht zutreffe. Es werde mit Nachdruck bestritten, dass die Beklagte vom Kläger unter Druck gesetzt oder getäuscht worden sei. Die "Trennungsvereinbarung und Scheidungskonvention" vom 18. Ap- ril 2017 sei dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte sich allein an- waltlich habe beraten und einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention habe ausarbeiten lassen. Dieser Vorschlag sei dann dem Kläger zur Prü- fung unterbreitet worden. Anlässlich eines gemeinsamen Termins in der Kanzlei des Anwalts der Beklagten sei die Vereinbarung sodann unter- zeichnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger unter diesen Umständen mit Druckversuchen die Beklagte zur Unterzeichnung der Ver- einbarung hätte bewegen sollen. Vielmehr sei es der Kläger, der sich da- mals in einer prekären Situation befunden habe. Er sei nicht anwaltlich ver- treten gewesen und habe bereits 2014 und 2015 sein gesamtes Vorsorge- vermögen bezogen und in das gemeinsame Vermögen der Parteien inves- tiert. Er habe nur mit einem Nettoeinkommen aus der AHV in Höhe von rund Fr. 28'200.00 rechnen können, während der Beklagten aus der Ver- mietung der Liegenschaften ein Nettoeinkommen von Fr. 922'000.00 zur Verfügung gestanden sei. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien seien dem Bezirksgericht Lenzburg anhand der eingereichten Steuererklärung 2016 inkl. Liegenschaftsverzeichnis bekannt gewesen. Das Bezirksgericht
- 7 - Lenzburg habe ohne weiteres die Angemessenheit der Konvention über- prüfen können. 3. 3.1. Soweit die Beklagte in formeller Hinsicht zunächst eine mangelhafte Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. 3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Anspruch auf rechtli- ches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). 3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids dargelegt (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.3.). Unter Berücksichtigung der einzelnen (im Entscheid wiedergegebenen) Parteistandpunkte (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.4.) hat die Vorinstanz im Weiteren aufgezeigt, weshalb im konkreten Fall nicht von der Nichtigkeit des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom
7. November 2017 auszugehen ist (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.5.). Dabei setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen der Beklagten auseinander und berücksichtigt diese bei der Entscheidfindung. Die Begründung des Entscheids ist denn auch so abgefasst, dass die Beklagte ihn (wie die eingereichte Beschwerde zeigt) sachgerecht anfechten konnte. Die Vorinstanz hat wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sich dabei auf die dafür wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Es war denn – entgegen der Beklagten – auch nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz mit jedem einzelnen ihrer Argument auseinandersetzt.
- 8 - 4. 4.1. 4.1.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Ent- scheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2). 4.1.2. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Ent- scheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 (OF.2017.102), Dispositiv-Ziff. 2 (act. 9 ff.), worin die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 18. April 2017 genehmigt und die Beklagte zur (lebenslangen) Zahlung von halbjährlichen Unterhaltsbei- trägen in Höhe von Fr. 40'000.00 an den Kläger verpflichtet wurde. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers liegt somit grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, wobei die Beklagte geltend macht, die- ser Entscheid sei nichtig. 4.1.3. 4.1.3.1. Die definitive Rechtsöffnung darf nicht erteilt werden, wenn das Urteil nich- tig ist. Die Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 80 SchKG). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.). 4.1.3.2. Für die Behauptung der Beklagten, wonach die im Entscheid der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 genehmigte Kon- vention vorgängig durch das Gericht nicht auf ihre Angemessenheit über- prüft worden sei bzw. das (damalige) Scheidungsverfahren schwerwie- gende prozessuale Mängel aufweise, bestehen keine Hinweise. Die
- 9 - Parteien haben mit Eingabe vom 31. August 2017 dem Bezirksgericht Lenzburg die gemeinsam unterzeichnete "Trennungsvereinbarung und Scheidungskonvention" vom 18. April 2017 eingereicht (act. 42 ff.). Am
7. November 2017 kam es zur Anhörung beider Parteien vor der Präsiden- tin des Bezirksgerichts Lenzburg unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (act. 46 f.). Die Dauer der Anhörung von 15 Minuten ist nicht weiter unge- wöhnlich, zumal die relevanten Dokumente dem Gericht bereits vorgängig eingereicht wurden und deren Inhalt dem Gericht damit bereits bekannt war. Die Anhörung diente denn auch primär dazu, die Parteien getrennt voneinander anzuhören, um sicherzustellen, dass bei der Beklagten und dem Kläger ein unbeeinflusster und tatsächlicher Scheidungswille vorlagen (vgl. act. 46). Für die Darstellung der Beklagten, wonach sich diese zum Zeitpunkt der Anhörung in einem "sehr schlechten" gesundheitlichen Zu- stand befunden haben soll, bestehen denn auch keinerlei Hinweise (bspw. medizinische Unterlagen, Aktennotiz des Gerichts etc.). Ausweis- lich der Akten war sie jedenfalls in der Lage, der Anhörung beizuwohnen, die Fragen des Gerichts zu beantworten und ihren Scheidungswillen kund- zutun. Die Aktennotiz vom 1. November 2017 (act. 45) zeigt – entgegen der An- sicht der Beklagten – auch vielmehr auf, dass sich die Vorinstanz (fast eine Woche vor der Anhörung) entsprechende Überlegungen gemacht und die Dokumente geprüft hat. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Scheidungsverfahren und auch anlässlich der Anhörung vom 7. Novem- ber 2017 anwaltlich vertreten war. Die diesbezüglichen Vorbringen der Be- klagten (es sei mit der anwaltlichen Vertretung der Beklagten "von Mann zu Mann" verhandelt worden [act. 35]; es sei eingefädelt worden, dass die Be- klagte als anwaltlich vertreten im Rubrum erscheine, der Kläger aber nicht [act. 35]) finden in den Akten keine Stütze und würden zudem implizieren, dass der damalige Rechtsvertreter der Beklagten nicht sorgfältig gearbeitet hätte bzw. möglicherweise gar gegen die Standesregeln verstossen hätte. Gesagtes gilt für den Vorwurf, der Kläger habe unredlich auf die Beklagte eingewirkt. Für diese Vorwürfe bestehen keinerlei Anhaltspunkte, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es trifft zwar zu, dass die in Art. 282 Abs. 1 ZPO verlangten Angaben weder in der Scheidungsvereinbarung noch im Entscheid der Präsidentin des Be- zirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 festgehalten worden sind. Es handelt sich dabei jedoch nicht um solche Mängel, die derart gravierend wären, dass der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. November 2017 geradezu als nichtig anzusehen wäre. Dies gilt umso weniger, weil für die Berechnung und Festsetzung der Unterhaltsbei- träge offenbar die Steuererklärung des Jahres 2016 als Grundlage diente (Beschwerde, Ziff. 6a; act. 44), wodurch sich die Berechnungsgrundlage nachvollziehen lässt.
- 10 - Die Beklagte hätte die behaupteten groben Verfahrensfehler auf dem Rechtsmittelweg bzw. mittels Revision rügen müssen, was sie jedoch trotz anwaltlicher Vertretung nicht getan hat. 4.2. Die übrigen, von der Vorinstanz bejahten Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 31'000.00 und den Verzugszins von 5 % seit dem 12. August 2025 wurden nicht substantiiert angefochten und sind von der Beschwerdeinstanz somit nicht zu überprüfen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 5.2. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdever- fahren verbliebenen Streitwert von Fr. 31'000.00 ergibt sich eine Grundent- schädigung von Fr. 6'310.00, die um 50 % auf Fr. 3'155.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädi- gung ein Abzug von 20 % auf Fr. 2'524.00 vorzunehmen. Unter Berück- sichtigung des Rechtsmittelabzugs von 50 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 1'262.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 37.85 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'299.85, ausmachend Fr. 105.30. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 1'405.15. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt.
- 11 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'405.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 7. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser