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ZSU.2026.167

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.167

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-09-08 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbe- reinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG, ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EU- GEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG).

E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG).

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im We- sentlichen damit, dass sich der Gesuchsteller über keine Vermögenswerte ausweise. Die Spalte im entsprechenden Gesuch habe er leer gelassen.

- 3 - Gemäss den eingereichten Steuerunterlagen habe der Gesuchsteller per

31. Dezember 2024 über Vermögenswerte im Umfang von Fr. 3.00 verfügt, wohingegen sich seine Schulden auf Fr. 52'042.00 belaufen hätten. Ge- mäss einem eingereichten Zins- und Saldoverzeichnis der E._____ habe der Gesuchsteller per 31. Dezember 2025 ein Kontoguthaben von Fr. 1'353.68 aufgewiesen. Wenn dieser Betrag vollständig zur Begleichung der offenen Schulden von total Fr. 99'046.53 herangezogen würde, sei immer- hin eine Konkursdividende von 1,4% zu erwarten. Der Gesuchsteller habe jedoch zur Deckung der mutmasslichen Konkurskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.00 zu leisten gehabt und es sei zu vermuten, dass das per 31. Dezember 2025 vorhandene Bankguthaben zu diesem Zwecke weitgehend aufgebraucht worden sei, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass den Gläubigern eine Konkursdividende ausbezahlt werden könne. Hinzu komme, dass gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug mehrere Pfändungen gegen den Gesuchsteller pendent seien, namentlich auch zugunsten der Hauptgläubigerin mit einem Betrag von Fr. 37'599.85. Der Gesuchsteller gehe in seiner eigenen Berechnung von einer pfändba- ren Quote von monatlich Fr. 507.00 aus. Da er jedoch keine Pfändungsur- kunde eingereicht habe, lasse sich dieser Betrag nicht überprüfen. Bei ei- ner Konkurseröffnung würde die Einkommenspfändung vorzeitig enden und der Zinsenlauf sofort gestoppt. Gemäss den Angaben im Gesuch vom

26. März 2026 sei die Beendigung des Zinsenlaufs das Hauptziel des Ge- suchstellers, was jedoch keinen legitimen Grund darstelle, wenn nicht gleichzeitig genügend verwertbares Vermögen vorhanden sei, um den Gläubigern eine angemessene Konkursdividende in Aussicht stellen zu können. Die vom Gesuchsteller abgegebene Insolvenzerklärung erscheine insofern als rechtsmissbräuchlich, weshalb das Konkursbegehren abzu- weisen sei.

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, dass er den Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.00 dank einer Kostengutsprache habe leisten können, weshalb die Konkursdividende von 1,4 % nicht ge- mindert worden sei. Es sei deshalb nicht von Rechtsmissbrauch auszuge- hen. Mit seiner Insolvenzerklärung verfolge er auch nicht das primäre Ziel, den Zinsenlauf zu stoppen. Dieser sei lediglich Folge des Privatkonkurses, welcher zu seinem wirtschaftlichen Neubeginn beitrage.

E. 3.1.1 Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös

- 4 - seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schulder erfährt dann in- sofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wie- der belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn das Konkursbegehren nicht of- fensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1, Urteil des Bun- desgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1). Da die Insolvenzer- klärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient, ist eine Insol- venzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechts- missbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1, 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Daraus resul- tiert eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermö- gen und solchen ohne Vermögen, das SchKG kennt jedoch kein Institut, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennütze Ziele verfolgen (Ausstellung von Konkursver- lustscheinen, die ihnen die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermög- lichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.1.2 Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzer- klärung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu ent- gehen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2), weshalb dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.

E. 3.2 Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2025 belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers auf Fr. 5'751.00 (Sammelbeilage zur Insolvenzerklärung). Im Jahr 2024 erzielten der Ge- suchsteller und seine Ehefrau zusammen ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'780.00 resp. ein Nettoeinkommen von Fr. 61'580.00. Der

- 5 - Steuerveranlagung 2024 lassen sich keinerlei Vermögenswerte entneh- men, hingegen aber Schulden in der Höhe von Fr. 52'042.00 (Beilage zur Insolvenzerklärung). Im Gesuchsformular betreffend Konkurseröffnung (In- solvenzerklärung) deklarierte der Gesuchsteller ebenfalls keine Vermö- genswerte. Schliesslich lässt sich gemäss dem eingereichten Zins- und Saldoverzeichnis der E._____ per 31. Dezember 2025 ein Guthaben von lediglich Fr. 1'353.68 entnehmen. Über weitere Vermögenswerte verfügt der Gesuchsteller offensichtlich nicht. Demgegenüber belaufen sich die offenen Schulden auf einen Gesamtbe- trag von Fr. 99'548.53 (vgl. Schuldenstatus Beratungsstelle Triangel [Sam- melbeilage zur Insolvenzerklärung]), wobei verschiedene Gläubiger bereits Betreibungen gegen den Gesuchsteller eingeleitet haben. Gemäss Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 23. März 2026 sind Betreibungen im Betrag von Fr. 52'440.13 offen, wobei ein Teil davon, unter anderem jene Forderung über Fr. 37'599.85 der Hauptgläubigerin Bank-now AG, durch Pfändung abbezahlt werden. Gemäss der mit Be- schwerde eingereichten Pfändungsurkunde vom 16. März 2026 werden ak- tuell drei Pfändungen in der Höhe von Fr. 41'508.80 vollzogen, wobei eine Lohnpfändung verfügt wurde; die pfändbare Quote wurde auf Fr. 905.30 festgesetzt (vgl. Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 9. Februar 2026 [Sammelbeilage zur Beschwerde]). Diese Tatsache wäre aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor), wirkt sich jedoch ohnehin zu Lasten des Gesuchstellers aus. Der Gesuchsteller weist zusammenfassend hohe Schulden auf, erzielt kein über das Existenzminimum hinausgehendes, da gepfändetes, Einkommen und verfügt über keinerlei Vermögenswerte, abgesehen von einem be- scheidenen Barbetrag von Fr. 1'353.68. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens nahezu jeglicher Aktiven bewusst war. Da folglich keine nennenswerten Aktiven vorhanden sein werden, die nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) die Forderungen der Gläubiger auch nur ansatzweise decken wür- den, ist davon auszugehen, dass am Ende des Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforde- rungen ein Verlustschein ausgestellt würde. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der vorinstanzliche Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.00 durch eine Kostengutsprache der Stiftung SOS Be- obachter finanziert wurde, da sich diesfalls die Konkursdividende lediglich auf minimal 1.4 % beliefe und damit zu tief ist. Ein Konkurs würde den Gläu- bigern gar nichts resp. eine unangemessen tiefe Konkursdividende bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbe- gehren des Gesuchstellers deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen (E. 3.1.1. hiervor).

- 6 - Hinzu kommt, dass mit der Konkurseröffnung die Lohnpfändung vorzeitig enden und der Zinsenlauf aufhören würde (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsteller führte im Gesuch um Konkurseröffnung vom 26. März 2026 selbst aus, sein Hauptziel liege darin, den Zinsenlauf zu stoppen, was, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, für sich alleine keinen legitimen Grund für eine Konkurseröffnung darstellt, wenn gleichzeitig nicht genügend Vermö- gen vorhanden ist, um den Gläubigern eine angemessene Konkursdivi- dende anzubieten. Dies ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Insolvenzerklärung zu Recht abgewiesen.

E. 4 Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die obergericht- liche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG) zu bezahlen und seine Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 7 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.167 (SG.2026.35) Art. 203 Entscheid vom 8. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Insolvenzerklärung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 26. März 2026 beim Bezirksgericht Muri das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri wies das Gesuch mit Entscheid vom 30. April 2026 ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrens- kosten von Fr. 350.00. 3. Gegen diesen ihm am 6. Mai 2026 zugestellten Entscheid erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Eröffnung des Konkurses gemäss Art. 191 SchKG. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbe- reinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG, ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EU- GEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens im We- sentlichen damit, dass sich der Gesuchsteller über keine Vermögenswerte ausweise. Die Spalte im entsprechenden Gesuch habe er leer gelassen.

- 3 - Gemäss den eingereichten Steuerunterlagen habe der Gesuchsteller per

31. Dezember 2024 über Vermögenswerte im Umfang von Fr. 3.00 verfügt, wohingegen sich seine Schulden auf Fr. 52'042.00 belaufen hätten. Ge- mäss einem eingereichten Zins- und Saldoverzeichnis der E._____ habe der Gesuchsteller per 31. Dezember 2025 ein Kontoguthaben von Fr. 1'353.68 aufgewiesen. Wenn dieser Betrag vollständig zur Begleichung der offenen Schulden von total Fr. 99'046.53 herangezogen würde, sei immer- hin eine Konkursdividende von 1,4% zu erwarten. Der Gesuchsteller habe jedoch zur Deckung der mutmasslichen Konkurskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.00 zu leisten gehabt und es sei zu vermuten, dass das per 31. Dezember 2025 vorhandene Bankguthaben zu diesem Zwecke weitgehend aufgebraucht worden sei, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass den Gläubigern eine Konkursdividende ausbezahlt werden könne. Hinzu komme, dass gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug mehrere Pfändungen gegen den Gesuchsteller pendent seien, namentlich auch zugunsten der Hauptgläubigerin mit einem Betrag von Fr. 37'599.85. Der Gesuchsteller gehe in seiner eigenen Berechnung von einer pfändba- ren Quote von monatlich Fr. 507.00 aus. Da er jedoch keine Pfändungsur- kunde eingereicht habe, lasse sich dieser Betrag nicht überprüfen. Bei ei- ner Konkurseröffnung würde die Einkommenspfändung vorzeitig enden und der Zinsenlauf sofort gestoppt. Gemäss den Angaben im Gesuch vom

26. März 2026 sei die Beendigung des Zinsenlaufs das Hauptziel des Ge- suchstellers, was jedoch keinen legitimen Grund darstelle, wenn nicht gleichzeitig genügend verwertbares Vermögen vorhanden sei, um den Gläubigern eine angemessene Konkursdividende in Aussicht stellen zu können. Die vom Gesuchsteller abgegebene Insolvenzerklärung erscheine insofern als rechtsmissbräuchlich, weshalb das Konkursbegehren abzu- weisen sei. 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, dass er den Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.00 dank einer Kostengutsprache habe leisten können, weshalb die Konkursdividende von 1,4 % nicht ge- mindert worden sei. Es sei deshalb nicht von Rechtsmissbrauch auszuge- hen. Mit seiner Insolvenzerklärung verfolge er auch nicht das primäre Ziel, den Zinsenlauf zu stoppen. Dieser sei lediglich Folge des Privatkonkurses, welcher zu seinem wirtschaftlichen Neubeginn beitrage. 3. 3.1. 3.1.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs be- gehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös

- 4 - seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schulder erfährt dann in- sofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wie- der belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn das Konkursbegehren nicht of- fensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1, Urteil des Bun- desgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1). Da die Insolvenzer- klärung einen Konkursgrund darstellt und ein Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger dient, ist eine Insol- venzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechts- missbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse über kein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1, 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Daraus resul- tiert eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermö- gen und solchen ohne Vermögen, das SchKG kennt jedoch kein Institut, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennütze Ziele verfolgen (Ausstellung von Konkursver- lustscheinen, die ihnen die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermög- lichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.). 3.1.2. Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUN- NER/BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzer- klärung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu ent- gehen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2), weshalb dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. 3.2. Gemäss der Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2025 belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers auf Fr. 5'751.00 (Sammelbeilage zur Insolvenzerklärung). Im Jahr 2024 erzielten der Ge- suchsteller und seine Ehefrau zusammen ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'780.00 resp. ein Nettoeinkommen von Fr. 61'580.00. Der

- 5 - Steuerveranlagung 2024 lassen sich keinerlei Vermögenswerte entneh- men, hingegen aber Schulden in der Höhe von Fr. 52'042.00 (Beilage zur Insolvenzerklärung). Im Gesuchsformular betreffend Konkurseröffnung (In- solvenzerklärung) deklarierte der Gesuchsteller ebenfalls keine Vermö- genswerte. Schliesslich lässt sich gemäss dem eingereichten Zins- und Saldoverzeichnis der E._____ per 31. Dezember 2025 ein Guthaben von lediglich Fr. 1'353.68 entnehmen. Über weitere Vermögenswerte verfügt der Gesuchsteller offensichtlich nicht. Demgegenüber belaufen sich die offenen Schulden auf einen Gesamtbe- trag von Fr. 99'548.53 (vgl. Schuldenstatus Beratungsstelle Triangel [Sam- melbeilage zur Insolvenzerklärung]), wobei verschiedene Gläubiger bereits Betreibungen gegen den Gesuchsteller eingeleitet haben. Gemäss Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 23. März 2026 sind Betreibungen im Betrag von Fr. 52'440.13 offen, wobei ein Teil davon, unter anderem jene Forderung über Fr. 37'599.85 der Hauptgläubigerin Bank-now AG, durch Pfändung abbezahlt werden. Gemäss der mit Be- schwerde eingereichten Pfändungsurkunde vom 16. März 2026 werden ak- tuell drei Pfändungen in der Höhe von Fr. 41'508.80 vollzogen, wobei eine Lohnpfändung verfügt wurde; die pfändbare Quote wurde auf Fr. 905.30 festgesetzt (vgl. Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 9. Februar 2026 [Sammelbeilage zur Beschwerde]). Diese Tatsache wäre aufgrund des Novenverbots nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2 hiervor), wirkt sich jedoch ohnehin zu Lasten des Gesuchstellers aus. Der Gesuchsteller weist zusammenfassend hohe Schulden auf, erzielt kein über das Existenzminimum hinausgehendes, da gepfändetes, Einkommen und verfügt über keinerlei Vermögenswerte, abgesehen von einem be- scheidenen Barbetrag von Fr. 1'353.68. Daraus ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens nahezu jeglicher Aktiven bewusst war. Da folglich keine nennenswerten Aktiven vorhanden sein werden, die nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) die Forderungen der Gläubiger auch nur ansatzweise decken wür- den, ist davon auszugehen, dass am Ende des Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforde- rungen ein Verlustschein ausgestellt würde. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der vorinstanzliche Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.00 durch eine Kostengutsprache der Stiftung SOS Be- obachter finanziert wurde, da sich diesfalls die Konkursdividende lediglich auf minimal 1.4 % beliefe und damit zu tief ist. Ein Konkurs würde den Gläu- bigern gar nichts resp. eine unangemessen tiefe Konkursdividende bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Konkursbe- gehren des Gesuchstellers deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen (E. 3.1.1. hiervor).

- 6 - Hinzu kommt, dass mit der Konkurseröffnung die Lohnpfändung vorzeitig enden und der Zinsenlauf aufhören würde (Art. 209 Abs. 1 SchKG). Der Gesuchsteller führte im Gesuch um Konkurseröffnung vom 26. März 2026 selbst aus, sein Hauptziel liege darin, den Zinsenlauf zu stoppen, was, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, für sich alleine keinen legitimen Grund für eine Konkurseröffnung darstellt, wenn gleichzeitig nicht genügend Vermö- gen vorhanden ist, um den Gläubigern eine angemessene Konkursdivi- dende anzubieten. Dies ist ebenfalls rechtsmissbräuchlich. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Insolvenzerklärung zu Recht abgewiesen. 4. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die obergericht- liche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG) zu bezahlen und seine Parteikosten selbst zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 7 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 8. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser