Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2025 betrieb der Kläger den Beklag- ten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für den Be- trag von Fr. 7'020.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. November 2006 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Verlustschein Nr. bbb" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. Oktober 2025 zugestellt. Dieser erhob am 30. Oktober 2025 Rechtsvorschlag.
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom No- venverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Be- hauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinrei- chenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden kön- nen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestim- mung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Aus- nahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜH- LER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorherseh- bar war (Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183- O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3).
- 4 - 2.
E. 2 Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass der Kläger sein Begehren auf den Verlustschein Nr. bbb des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 7. November 2006 stütze. Auf diesem Verlust- schein, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelte, sei als Gläubigerin die "C._____ AG" aufgeführt. Der Kläger habe hingegen keinerlei Nachweise für eine Abtretung oder sonstige Rechtsnachfolge ins Recht gelegt. Da den beigelegten Dokumenten nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte Identität zwischen dem Betreibenden und dem Rechts- öffnungstitel gegeben sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3).
E. 2.2 Dagegen bringt der Kläger mit Beschwerde vor, dass er bereits bei seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 vermerkt habe, dass die Firma C._____ [AG] neu E._____ AG heisse und er als Inhaber über das Recht verfüge, den Verlustschein einzusetzen, was die Vorinstanz bereits mit Ent- scheid vom 14. Januar 2014 nicht bestritten und damit bestätigt habe. In diesem Entscheid sei seine Forderung vollumfänglich bestätigt worden und das Gericht sowie der Gläubiger [wohl Schuldner] hätten seine Position als bevollmächtigter Gläubiger anerkannt und nicht bestritten, worauf beide zu behaften seien. Die E._____ AG habe den Schuldschein erneut zum In- kasso an ihn abgetreten (Beschwerde S. 1 f.).
E. 2.3 Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Ebenfalls als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG gelten nach Art. 149 Abs. 2 SchKG der Verlustschein bei der Betreibung auf Pfandver- wertung sowie nach Art. 265 Abs. 1 SchKG der Verlustschein bei der Be- treibung auf Konkurs. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Die Rechtsnachfolge eines Gläubigers ist liquide nachzuweisen. Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom
E. 2.4 Erstmals mit Beschwerde reicht der Kläger eine Zession der im Verlust- schein Nr. bbb vom 7. November 2006 verbrieften Forderung (Beschwer- debeilage 5) von der E._____ AG an ihn vor. Seinem Rechtsöffnungsbe- gehren vom 20. November 2025 hat er lediglich den Zahlungsbefehl sowie den Verlustschein infolge Konkurses vom 19. Mai 2008 beigelegt. Das neue Beweismittel erfolgt verspätet und fällt daher unter das Novenverbot (vgl. E. 1.2). Eine Würdigung desselben erübrigt sich somit. Soweit der Klä- ger mit dem Einwand, er habe bereits am 21. August 2013 gegen den Be- klagten "einen Zahlungsbefehl eingereicht" und derselbe sei vom gleichen Gericht mit der Verfahrensnummer SR.2013.408 behandelt worden, sinn- gemäss geltend machen will, die Vorinstanz habe dem Rechtsöffnungspro- zess unversehens eine andere rechtliche Basis gegeben (vgl. E. 1.2), ist ihm nicht zu folgen. Gegenstand jenes Verfahrens war die Feststellung von neuem Vermögen (Art. 265a SchKG) des Beklagten. Die in E. 2.3 hievor erwähnten Identitäten waren in jenem Verfahren nicht zu prüfen. Folglich konnte der Kläger gestützt auf jenen Prozess nicht in guten Treuen von seiner Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsöffnungsprozess ausge- hen. Weil der Kläger die Rechtsnachfolge vor Vorinstanz nicht nachgewie- sen hat, hilft ihm auch nicht, dass er dieselbe am 22. Dezember 2025 be- reits vor Vorinstanz thematisiert hatte. Ob seine entsprechenden Ausfüh- rungen hierzu überhaupt zu beachten wären, weil mit der Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2025 grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten war (BGE 150 III 209 E. 3.4), kann damit offen bleiben. Zusammenfassend wurde mit angefochtenem Entscheid mangels nachge- wiesener Identität des Gläubigers zurecht keine provisorische Rechtsöff- nung erteilt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Be- schwerde an die Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten des Gesuchgegners" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Aufwand ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'020.75.
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.16 (SR.2025.644) Art. 24 Entscheid vom 24. März 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2025 betrieb der Kläger den Beklag- ten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für den Be- trag von Fr. 7'020.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. November 2006 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Verlustschein Nr. bbb" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. Oktober 2025 zugestellt. Dieser erhob am 30. Oktober 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 20. November 2025 ersuchte der Kläger das Bezirksge- richt Baden um Erteilung der Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetz- ten Betrag; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten. 2.2. Der Beklagte erstattete am 12. Dezember 2025 eine Stellungnahme. 2.3. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 nahm der Kläger Stellung zur Stel- lungnahme des Beklagten. 2.4. Das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 6. Januar 2026 Folgendes: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 14. Januar 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes Punk 3.3 im Entscheid aufzuheben und die rechtmässige Position von A._____ als Gläubiger anzuerkennen
- 3 -
2. Die Gewährung der geforderten Rechtsöffnung
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) zulasten des Gesuchgegners" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom No- venverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG nur (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Be- hauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinrei- chenden Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden kön- nen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestim- mung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Aus- nahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜH- LER, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorherseh- bar war (Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.5; zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich RT190183- O/U vom 23. Juli 2020 E. 2.3).
- 4 - 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, dass der Kläger sein Begehren auf den Verlustschein Nr. bbb des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 7. November 2006 stütze. Auf diesem Verlust- schein, der grundsätzlich als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelte, sei als Gläubigerin die "C._____ AG" aufgeführt. Der Kläger habe hingegen keinerlei Nachweise für eine Abtretung oder sonstige Rechtsnachfolge ins Recht gelegt. Da den beigelegten Dokumenten nicht zu entnehmen sei, dass die geforderte Identität zwischen dem Betreibenden und dem Rechts- öffnungstitel gegeben sei, sei das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 3.3). 2.2. Dagegen bringt der Kläger mit Beschwerde vor, dass er bereits bei seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 vermerkt habe, dass die Firma C._____ [AG] neu E._____ AG heisse und er als Inhaber über das Recht verfüge, den Verlustschein einzusetzen, was die Vorinstanz bereits mit Ent- scheid vom 14. Januar 2014 nicht bestritten und damit bestätigt habe. In diesem Entscheid sei seine Forderung vollumfänglich bestätigt worden und das Gericht sowie der Gläubiger [wohl Schuldner] hätten seine Position als bevollmächtigter Gläubiger anerkannt und nicht bestritten, worauf beide zu behaften seien. Die E._____ AG habe den Schuldschein erneut zum In- kasso an ihn abgetreten (Beschwerde S. 1 f.). 2.3. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechts- öffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Ebenfalls als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG gelten nach Art. 149 Abs. 2 SchKG der Verlustschein bei der Betreibung auf Pfandver- wertung sowie nach Art. 265 Abs. 1 SchKG der Verlustschein bei der Be- treibung auf Konkurs. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Sodann prüft es von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Die Rechtsnachfolge eines Gläubigers ist liquide nachzuweisen. Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 132 III 140 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom
4. März 2019 E. 3.1).
- 5 - 2.4. Erstmals mit Beschwerde reicht der Kläger eine Zession der im Verlust- schein Nr. bbb vom 7. November 2006 verbrieften Forderung (Beschwer- debeilage 5) von der E._____ AG an ihn vor. Seinem Rechtsöffnungsbe- gehren vom 20. November 2025 hat er lediglich den Zahlungsbefehl sowie den Verlustschein infolge Konkurses vom 19. Mai 2008 beigelegt. Das neue Beweismittel erfolgt verspätet und fällt daher unter das Novenverbot (vgl. E. 1.2). Eine Würdigung desselben erübrigt sich somit. Soweit der Klä- ger mit dem Einwand, er habe bereits am 21. August 2013 gegen den Be- klagten "einen Zahlungsbefehl eingereicht" und derselbe sei vom gleichen Gericht mit der Verfahrensnummer SR.2013.408 behandelt worden, sinn- gemäss geltend machen will, die Vorinstanz habe dem Rechtsöffnungspro- zess unversehens eine andere rechtliche Basis gegeben (vgl. E. 1.2), ist ihm nicht zu folgen. Gegenstand jenes Verfahrens war die Feststellung von neuem Vermögen (Art. 265a SchKG) des Beklagten. Die in E. 2.3 hievor erwähnten Identitäten waren in jenem Verfahren nicht zu prüfen. Folglich konnte der Kläger gestützt auf jenen Prozess nicht in guten Treuen von seiner Aktivlegitimation im vorliegenden Rechtsöffnungsprozess ausge- hen. Weil der Kläger die Rechtsnachfolge vor Vorinstanz nicht nachgewie- sen hat, hilft ihm auch nicht, dass er dieselbe am 22. Dezember 2025 be- reits vor Vorinstanz thematisiert hatte. Ob seine entsprechenden Ausfüh- rungen hierzu überhaupt zu beachten wären, weil mit der Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2025 grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten war (BGE 150 III 209 E. 3.4), kann damit offen bleiben. Zusammenfassend wurde mit angefochtenem Entscheid mangels nachge- wiesener Identität des Gläubigers zurecht keine provisorische Rechtsöff- nung erteilt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde verzichtete das Obergericht gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Be- schwerde an die Gegenpartei zur Erstattung der Beschwerdeantwort. 4. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Aufwand ist dem Beklagten keine Parteientschädigung zuzuspre- chen.
- 6 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Kläger aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'020.75.
- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 24. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler