opencaselaw.ch

ZSU.2026.159

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.159

AG Zivilgericht ·3. Zivilkammer · 2026-06-24 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.2 Zuständig zur Zuweisung zusätzlicher Richterinnen und Richter (bzw. Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) anderer Bezirksgerichte an ein Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter (bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) ist ge- mäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung. Auf das Begehren um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht ist somit mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfah- ren (BGE 145 III 469 Regeste).

- 4 -

E. 2.1 Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird ausgeführt, Bezirksrichter G._____ habe gemäss Darstellung der Beklagten die Klägerin in der vorliegenden Streitsache beraten und ihr als Nachbar und Bekannter zum Abschluss des umstrittenen Vertrages geraten. Auch wenn Bezirksrichter G._____ im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Spruchkörpers sein könne, werde der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erweckt, da sich dieser nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Rahmen mit verschiedensten Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Lenzburg treffe.

E. 2.2 Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbei- ständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie ver- wandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Ver- tretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive

- 5 - Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst be- gründen keinen Ausstandsgrund. Keine Bedenken hinsichtlich der Unpar- teilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Ge- richtsmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. Septem- ber 2014 E. 4.2; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6.3; 139 I 121 E. 5.3 und 5.4).

E. 2.3 G._____ ist im vorinstanzlichen Verfahren weder Partei noch Vertreter ei- ner Partei. Er soll die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Ver- trages beraten haben und wurde deshalb von den Beklagten als Zeuge an- gerufen. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nennt als Bezugspersonen lediglich die Partei oder ihre Vertretung. Insofern erscheint bereits fraglich, ob eine Be- ziehung zu einem (mutmasslichen) Zeugen den Anschein der Befangenheit überhaupt aufkommen lassen kann. Wenngleich dies nicht auszuschlies- sen ist (WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 47 ZPO), bedarf es hierfür aber Ausführungen darüber, inwiefern dessen Aussage überhaupt (massgebli- chen) Einfluss auf das Beweisergebnis haben kann. Allein deshalb, weil G._____ der Klägerin zum Abschluss des "Miet-Wohn-Vertrag betreffend Wohnrecht" geraten haben soll, erschliesst sich dies nicht. Damit ist kein Grund dargetan, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits bei einer Befra- gung von G._____ als Zeuge als nicht mehr offen erscheint. Abgesehen davon begründet eine bloss (sporadische) berufliche Kollegialität unter Ge- richtsmitgliedern für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine darüber hin- ausgehende besonders freundschaftliche oder anderweitig begründete Nähe der gesamten Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg zu G._____, welcher zudem erst im August 2025 als Bezirksrichter gewählt wurde, wurde nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargetan, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.159 (SZ.2025.77) Art. 43 Entscheid vom 24. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Gesuchsteller Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg vertreten durch A._____, Gerichtspräsidentin, Malagarain 2, 5600 Lenzburg Gesuchsgeg- B._____, nerin/Klägerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Leinhardt, […] Beklagte 1 C._____, […] Beklagte 2 D._____, […] Beklagte 3 E._____, […] Beklagte 4 F._____, […] 1, 2, 3 und 4 vertreten durch Rechtsanwalt Marc Peyer, […] Gegenstand Ausstand

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 23. September 2025 reichte die Gesuchsgegnerin/Klägerin (nachfol- gend: Klägerin) beim Bezirksgericht Lenzburg ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen (Veräusserungsverbot eines Grundstücks) ein. 1.2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 nahmen die Beklagten Stellung zum Gesuch der Klägerin und brachten unter anderem vor, dass die Klägerin von ihrem Nachbarn und Bekannten, G._____ (mittlerweile als Bezirksrich- ter des Bezirksgerichts Lenzburg berufen), vor der Unterzeichnung des um- strittenen Vertrags beraten worden sei. 1.3. Mit Verfügung vom 11. November 2025 teilte die zuständige Gerichtspräsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg den Parteien mit, dass sich aufgrund der beruflichen Beziehung zu Bezirksrichter G._____ die gesamten Präsi- dien des Bezirksgerichts Lenzburg gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO als befangen erachteten. 1.4. Mit Eingabe vom 17. November 2025 nahmen die Beklagten den beabsich- tigen Ausstand des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg zur Kenntnis und verzichteten auf Bemerkungen hierzu. 1.5. Die Klägerin bestritt den vom Gerichtspräsidium des Bezirksgerichts Lenz- burg geltend gemachten Ausstandsgrund in ihrer Stellungnahme vom

22. Dezember 2025 und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens durch das amtende Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg. 2. Mit Verfügung vom 9. März 2026 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirks- gerichts Lenzburg den Antrag der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen, zu- folge Vorliegens eines Ausstandsgrundes ab und verfügte, dass das Ver- fahren zur Überweisung an ein anderes Bezirksgericht an das Obergericht des Kantons Aargau übermittelt werde. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch mit dem Begehren, allen Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg den

- 3 - Ausstand zu bewilligen und das Verfahren zur Behandlung und Beurteilung an ein Präsidium eines anderen Bezirksgerichts zu überweisen. 3.2. Am 18. Mai 2026 teilten die Beklagten telefonisch mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch verzichten. 3.3. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen das Gerichtspräsidium gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht,

3. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Oberge- richts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 3 lit. g). Die Ausführungen der Gerichtspräsi- dentin in der Verfügung vom 9. März 2026, wonach wegen des doppelten Instanzenzugs § 19 lit. d EG ZPO sinngemäss anzuwenden sei, sind ver- fehlt bzw. überholt. Zwar bestand im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO eine Lücke im kantonalen Gerichtsorganisationsrecht. Diese Lü- cke wurde allerdings mit dem Inkrafttreten der Änderung von § 38 Abs. 1 lit. e GOG am 1. April 2020 geschlossen. Der doppelte Instanzenzug wird seither gewährleistet, indem das Justizgericht über Beschwerden gegen Ausstandsentscheide des Obergerichts entscheidet. Dem Bezirksgericht Lenzburg kam daher keine Kompetenz zu, über das bestrittene Ausstands- begehren zu befinden. 1.2. Zuständig zur Zuweisung zusätzlicher Richterinnen und Richter (bzw. Ge- richtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) anderer Bezirksgerichte an ein Bezirksgericht bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter (bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) ist ge- mäss § 51 Abs. 2 GOG die Justizleitung. Auf das Begehren um Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht ist somit mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten. 1.3. Die Beurteilung eines Ausstandsgesuchs erfolgt im summarischen Verfah- ren (BGE 145 III 469 Regeste).

- 4 - 2. 2.1. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wird ausgeführt, Bezirksrichter G._____ habe gemäss Darstellung der Beklagten die Klägerin in der vorliegenden Streitsache beraten und ihr als Nachbar und Bekannter zum Abschluss des umstrittenen Vertrages geraten. Auch wenn Bezirksrichter G._____ im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Spruchkörpers sein könne, werde der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO erweckt, da sich dieser nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Rahmen mit verschiedensten Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Lenzburg treffe. 2.2. Eine Gerichtsperson hat gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbei- ständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person in der gleichen Sache als Mitglied der Vor- instanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie ver- wandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Ver- tretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 136 I 207 E. 3.1). Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 147 I 173 E. 5.1). Auf das subjektive

- 5 - Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die blosse politische Verbindung, ein kollegiales Verhältnis, die berufliche Beziehung, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst be- gründen keinen Ausstandsgrund. Keine Bedenken hinsichtlich der Unpar- teilichkeit erweckt im Allgemeinen auch die blosse Kollegialität unter Ge- richtsmitgliedern (Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2014 vom 3. Septem- ber 2014 E. 4.2; siehe auch BGE 133 I 1 E. 6.6.3; 139 I 121 E. 5.3 und 5.4). 2.3. G._____ ist im vorinstanzlichen Verfahren weder Partei noch Vertreter ei- ner Partei. Er soll die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Ver- trages beraten haben und wurde deshalb von den Beklagten als Zeuge an- gerufen. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO nennt als Bezugspersonen lediglich die Partei oder ihre Vertretung. Insofern erscheint bereits fraglich, ob eine Be- ziehung zu einem (mutmasslichen) Zeugen den Anschein der Befangenheit überhaupt aufkommen lassen kann. Wenngleich dies nicht auszuschlies- sen ist (WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 22 zu Art. 47 ZPO), bedarf es hierfür aber Ausführungen darüber, inwiefern dessen Aussage überhaupt (massgebli- chen) Einfluss auf das Beweisergebnis haben kann. Allein deshalb, weil G._____ der Klägerin zum Abschluss des "Miet-Wohn-Vertrag betreffend Wohnrecht" geraten haben soll, erschliesst sich dies nicht. Damit ist kein Grund dargetan, weshalb der Ausgang des Rechtsstreits bei einer Befra- gung von G._____ als Zeuge als nicht mehr offen erscheint. Abgesehen davon begründet eine bloss (sporadische) berufliche Kollegialität unter Ge- richtsmitgliedern für sich alleine keinen Ausstandsgrund. Eine darüber hin- ausgehende besonders freundschaftliche oder anderweitig begründete Nähe der gesamten Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg zu G._____, welcher zudem erst im August 2025 als Bezirksrichter gewählt wurde, wurde nicht behauptet, geschweige denn substanziiert dargetan, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt. 3. Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 - 2. Die Gerichtskosten werden auf die Staatskosten genommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett