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ZSU.2026.157

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.157

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-07-01 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der Klägerin einge- reichte Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle (ange- fochtener Entscheid, E. 3.4). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids prüfe das Gericht von Amtes wegen. Sie müsse aber nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden. Vielmehr könne sie sich auch aus den Umständen ergeben, wenn beispielsweise schon längere Zeit seit Er- lass der Verfügung verstrichen sei und der Schuldner nicht behaupte, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben. Beim Entscheid des Amtsge- richts C._____ vom 25. Juni 2024 fehle eine formelle Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung. Die Vollstreckbarkeit ergebe sich aber hinreichend aus den Umständen. So liege der Erlass des Entscheids fast zwei Jahre zurück und der Beklagte habe die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht bestritten. Auch habe er nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben. Somit ergebe sich die Vollstreckbarkeit hinreichend aus den Umständen und gelte als nachgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.5).

- 5 -

E. 2.2 Dagegen bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, entgegen den Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid habe er wiederholt geltend gemacht, dass kein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Zudem habe er ausdrücklich die Zustellung des angeblichen Urteils sowie die Prüfung der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit desselben verlangt. Die Vorinstanz habe daher nicht annehmen dürfen, dass die Vollstreckbarkeit unbestritten geblieben sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein klarer Nachweis, dass ihm der Entscheid vom 25. Juni 2024 ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Weiter macht der Beklagte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Seine Einwände hinsichtlich ei- nes fehlenden Zustellnachweises, der fehlenden Rechtskraft- bzw. Voll- streckbarkeitsbescheinigung und der fehlenden tauglichen Titellage seien von der Vorinstanz nicht hinreichend behandelt worden (Beschwerde, S. 2 ff.).

E. 3.1 Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechts- öffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechts- öffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2). Bei der Überprüfung der Vorausset- zungen der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels gilt somit grundsätz- lich die Untersuchungsmaxime (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 84 SchKG). Solange der Schuldner keine Einwände in Bezug auf die Voll- streckbarkeit erhebt, darf sich das Gericht aber mit einer Prüfung "prima facie" begnügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2), wobei die Vollstreckbarkeit dann nicht durch eine formelle Be- scheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch aus den Um- ständen ergeben kann, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfü- gung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Behauptet der Schuldner indessen Mängel bei der Zustellung des vom Gläubiger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids, ist es Sache des Gläubigers, diese Behauptungen zu entkräften. Die blosse Vollstreck- barkeitserklärung reicht dafür nicht aus (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 80 SchKG m.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 55 und 124 zu Art. 80 SchKG m.H. auf BGE 141 I 97 E. 7.1). Der Beweis der Zustellung kann nebst

- 6 - Vorlage eines Zustellnachweises der Post auch mit Indizien, wie beispiels- weise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuld- ner nicht zur Wehr gesetzt hat, erfolgen (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG).

E. 3.2 Die Klägerin reichte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Januar 2026 als

Rechtsöffnungstitel den Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni

2024 (act. 6 f.) ein, wobei dieser Entscheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbe-

scheinigung versehen war. Der Beklagte brachte dagegen mit seiner ersten

vorinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 in pauschaler Art

und Weise vor, dass kein gültiger und vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel

vorliege (act. 35). Nachdem die Klägerin zu dieser Stellungnahme des Be-

klagten freiwillig replizierte, machte der Beklagte mit einer weiteren Ein-

gabe vom 4. März 2026 an die Vorinstanz (act. 40) ausdrücklich geltend,

dass ihm der Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 nie

zugestellt worden sei bzw. ihm ein solcher Entscheid nicht bekannt sei. Der

Beklagte hat somit im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen den Ausfüh-

rungen im angefochtenen Entscheid – spätestens mit seiner Eingabe vom

4. März 2026 eine konkrete Einwendung gegen die Vollstreckbarkeit des

als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids des Amtsgerichts

C._____ vom 25. Juni 2024 geltend gemacht. Zwar hatte die Vorinstanz

keinen 2. Schriftenwechsel angeordnet (vgl. die vorinstanzliche Verfügung

vom 2. März 2026, act. 38), weshalb der Aktenschluss grundsätzlich nach

einmaliger Äusserung der Parteien und somit nach Eingang der ersten Stel-

lungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2026 eingetreten ist (vgl. dazu

Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Da

in Bezug auf die von Amtes wegen zu prüfende Vollstreckbarkeit eines de-

finitiven Rechtsöffnungstitels die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. E. 3.1

oben), war die vom Beklagten mit dessen Eingabe vom 4. März 2026 vor-

gebrachte Behauptung, wonach ihm der Entscheid des Amtsgerichts

C._____ vom 25. Juni 2024 nie zugestellt worden sei, dennoch beachtlich,

zumal im Bereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweis-

mittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 219 i.V.m.

Art. 229 Abs. 3 ZPO). Folglich erhob der Beklagte entgegen den Ausfüh-

rungen im angefochtenen Entscheid (rechtzeitig) eine Einwendung gegen

die Vollstreckbarkeit des von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel einge-

reichten Entscheids. Dementsprechend durfte sich die Vorinstanz nicht mit

einer Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen "prima facie" begnügen.

E. 3.3 Den von der anwaltlich vertretenen Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen lassen sich weder eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung des Entscheids des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 noch Belege, welche die Zustellung dieses Entscheids an den Beklagten nachzuweisen vermöchten, entnehmen. Die von der Klägerin erstmals im

- 7 - Beschwerdeverfahren eingereichte (vom 27. Mai 2026 und somit nach der Beschwerdeerhebung des Beklagten datierende) Vollstreckbarkeitserklä- rung (Rückseite der Beschwerdeantwortbeilage) findet aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 oben) keine Berücksichti- gung. Ohnehin würde die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Nach- weis der vorliegend bestrittenen Zustellung des Entscheids nicht genügen (vgl. E. 3.2 oben). Die Klägerin vermag somit das vom Beklagten vorinstanzlich geltend gemachte Vollstreckungshindernis, wonach ihm der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid nicht zugestellt worden sei, nicht zu entkräften, zumal die Vollstreckbarkeit aufgrund der dagegen er- hobenen Einwendung des Beklagten entgegen den Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid nicht lediglich aus den Umständen abgeleitet wer- den kann. Folglich ist das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in Gutheis- sung der Beschwerde abzuweisen, womit sich Ausführungen zur vom Be- klagten geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erübrigen.

E. 4 Der Antrag des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Entscheidgebühren in beiden Instanzen der un- terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei es bei der tarifkonformen Höhe der Spruchgebühr für das erst- instanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sein Bewenden hat. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beklagte beantragte in beiden Instanzen eine Parteientschädigung, reichte aber weder Belege für seine entstandenen Auslagen ein, noch be- gründete er, aus welchen besonderen Gründen ihm eine Umtriebsentschä- digung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden sollte. Parteient- schädigungen sind daher keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 4. Mai 2026 vollständig aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2025;

- 8 - Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Januar 2026) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.157 (SR.2026.6) Art. 52 Entscheid vom 1. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matteo Genovini, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forde- rung von Fr. 1'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2026 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 83.20. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Indennità di cui alla decisione di stralcio del 25 giugno 2024 della Pretura di C._____" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 12. Januar 2026 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht R._____ um Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderungen von Fr. 1'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juni 2026 sowie für die Betreibungs- kosten von Fr. 83.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2026 beantragte der Beklagte die Ab- weisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Die Parteien reichten am 22. Januar 2026 (Postaufgabe: 24. Februar 2026) und 5. März 2026 (Klägerin) sowie am 4. und 27. März 2026 (Beklagter) weitere Stellungnahmen ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erkannte mit Entscheid vom

4. Mai 2026: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens (Postaufgabe am

12. Januar 2026) wird der Gesuchstellerin [= Klägerin] in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Mai

2025) für den Betrag von CHF 1'100.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

- 3 - 3. 3.1 Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird dem Gesuchgegner [= Beklag- ter] auferlegt. 3.2 Die Gerichtskasse R._____ wird angewiesen, der Gesuchstellerin den ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 zurückzuerstatten. 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 400.00 (inkl. 8.1 % MwSt von CHF 29.95) zu bezah- len." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 6. Mai 2026 in vollständig begründeter Fassung zu- gestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Mai 2026 (Postaufgabe: 8. Mai 2026) beim Obergericht des Kantons Aargau fristge- recht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 4. Mai 2026 sei aufzuhe- ben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. aaa sei vollumfänglich abzuweisen und der Rechtsvorschlag sei auf- rechtszuerhalten. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Subeventualiter sei die definitive Rechtsöffnung jedenfalls für die Verzugs- zinsen sowie für nicht hinreichend ausgewiesene Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu verweigern bzw. entsprechend zu reduzieren. 5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei bis zum Entscheid des Obergerichts aufzuschieben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2026 beantragte die Klägerin sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beklagten.

- 4 - 3.3. Am 2. Juni 2026 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der von der Klägerin einge- reichte Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle (ange- fochtener Entscheid, E. 3.4). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids prüfe das Gericht von Amtes wegen. Sie müsse aber nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden. Vielmehr könne sie sich auch aus den Umständen ergeben, wenn beispielsweise schon längere Zeit seit Er- lass der Verfügung verstrichen sei und der Schuldner nicht behaupte, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben. Beim Entscheid des Amtsge- richts C._____ vom 25. Juni 2024 fehle eine formelle Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung. Die Vollstreckbarkeit ergebe sich aber hinreichend aus den Umständen. So liege der Erlass des Entscheids fast zwei Jahre zurück und der Beklagte habe die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht bestritten. Auch habe er nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben. Somit ergebe sich die Vollstreckbarkeit hinreichend aus den Umständen und gelte als nachgewiesen (angefochtener Entscheid, E. 3.5).

- 5 - 2.2. Dagegen bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, entgegen den Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid habe er wiederholt geltend gemacht, dass kein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Zudem habe er ausdrücklich die Zustellung des angeblichen Urteils sowie die Prüfung der Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeit desselben verlangt. Die Vorinstanz habe daher nicht annehmen dürfen, dass die Vollstreckbarkeit unbestritten geblieben sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein klarer Nachweis, dass ihm der Entscheid vom 25. Juni 2024 ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Weiter macht der Beklagte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Seine Einwände hinsichtlich ei- nes fehlenden Zustellnachweises, der fehlenden Rechtskraft- bzw. Voll- streckbarkeitsbescheinigung und der fehlenden tauglichen Titellage seien von der Vorinstanz nicht hinreichend behandelt worden (Beschwerde, S. 2 ff.). 3. 3.1. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Rechts- öffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat das Rechts- öffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2). Bei der Überprüfung der Vorausset- zungen der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels gilt somit grundsätz- lich die Untersuchungsmaxime (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2021, N. 50 f. zu Art. 84 SchKG). Solange der Schuldner keine Einwände in Bezug auf die Voll- streckbarkeit erhebt, darf sich das Gericht aber mit einer Prüfung "prima facie" begnügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2023 vom 7. März 2024 E. 2), wobei die Vollstreckbarkeit dann nicht durch eine formelle Be- scheinigung nachgewiesen werden muss, sondern sich auch aus den Um- ständen ergeben kann, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfü- gung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). Behauptet der Schuldner indessen Mängel bei der Zustellung des vom Gläubiger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids, ist es Sache des Gläubigers, diese Behauptungen zu entkräften. Die blosse Vollstreck- barkeitserklärung reicht dafür nicht aus (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 80 SchKG m.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 55 und 124 zu Art. 80 SchKG m.H. auf BGE 141 I 97 E. 7.1). Der Beweis der Zustellung kann nebst

- 6 - Vorlage eines Zustellnachweises der Post auch mit Indizien, wie beispiels- weise die bewiesene Zustellung einer Mahnung, gegen die sich der Schuld- ner nicht zur Wehr gesetzt hat, erfolgen (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 124 zu Art. 80 SchKG). 3.2. Die Klägerin reichte mit Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Januar 2026 als Rechtsöffnungstitel den Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 (act. 6 f.) ein, wobei dieser Entscheid mit keiner Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung versehen war. Der Beklagte brachte dagegen mit seiner ersten vorinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 in pauschaler Art und Weise vor, dass kein gültiger und vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege (act. 35). Nachdem die Klägerin zu dieser Stellungnahme des Be- klagten freiwillig replizierte, machte der Beklagte mit einer weiteren Ein- gabe vom 4. März 2026 an die Vorinstanz (act. 40) ausdrücklich geltend, dass ihm der Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 nie zugestellt worden sei bzw. ihm ein solcher Entscheid nicht bekannt sei. Der Beklagte hat somit im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen den Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid – spätestens mit seiner Eingabe vom

4. März 2026 eine konkrete Einwendung gegen die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheids des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 geltend gemacht. Zwar hatte die Vorinstanz keinen 2. Schriftenwechsel angeordnet (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2026, act. 38), weshalb der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien und somit nach Eingang der ersten Stel- lungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2026 eingetreten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.1.1). Da in Bezug auf die von Amtes wegen zu prüfende Vollstreckbarkeit eines de- finitiven Rechtsöffnungstitels die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. E. 3.1 oben), war die vom Beklagten mit dessen Eingabe vom 4. März 2026 vor- gebrachte Behauptung, wonach ihm der Entscheid des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 nie zugestellt worden sei, dennoch beachtlich, zumal im Bereich der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweis- mittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Folglich erhob der Beklagte entgegen den Ausfüh- rungen im angefochtenen Entscheid (rechtzeitig) eine Einwendung gegen die Vollstreckbarkeit des von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel einge- reichten Entscheids. Dementsprechend durfte sich die Vorinstanz nicht mit einer Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen "prima facie" begnügen. 3.3. Den von der anwaltlich vertretenen Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen lassen sich weder eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung des Entscheids des Amtsgerichts C._____ vom 25. Juni 2024 noch Belege, welche die Zustellung dieses Entscheids an den Beklagten nachzuweisen vermöchten, entnehmen. Die von der Klägerin erstmals im

- 7 - Beschwerdeverfahren eingereichte (vom 27. Mai 2026 und somit nach der Beschwerdeerhebung des Beklagten datierende) Vollstreckbarkeitserklä- rung (Rückseite der Beschwerdeantwortbeilage) findet aufgrund des No- venverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 oben) keine Berücksichti- gung. Ohnehin würde die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den Nach- weis der vorliegend bestrittenen Zustellung des Entscheids nicht genügen (vgl. E. 3.2 oben). Die Klägerin vermag somit das vom Beklagten vorinstanzlich geltend gemachte Vollstreckungshindernis, wonach ihm der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid nicht zugestellt worden sei, nicht zu entkräften, zumal die Vollstreckbarkeit aufgrund der dagegen er- hobenen Einwendung des Beklagten entgegen den Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid nicht lediglich aus den Umständen abgeleitet wer- den kann. Folglich ist das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin in Gutheis- sung der Beschwerde abzuweisen, womit sich Ausführungen zur vom Be- klagten geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erübrigen. 4. Der Antrag des Beklagten um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorlie- genden Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Ausgangsgemäss sind die Entscheidgebühren in beiden Instanzen der un- terliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei es bei der tarifkonformen Höhe der Spruchgebühr für das erst- instanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 250.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sein Bewenden hat. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Beklagte beantragte in beiden Instanzen eine Parteientschädigung, reichte aber weder Belege für seine entstandenen Auslagen ein, noch be- gründete er, aus welchen besonderen Gründen ihm eine Umtriebsentschä- digung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden sollte. Parteient- schädigungen sind daher keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 4. Mai 2026 vollständig aufge- hoben und wie folgt neu gefasst: 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Mai 2025;

- 8 - Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 12. Januar 2026) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin aufer- legt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

- 9 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess