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ZSU.2026.155

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.155

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-08-17 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

E. 1.2 Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

- 4 -

E. 1.3 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Konkursentscheid der Beklagten am

29. April 2026 zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 30. April 2026 zu laufen und endete, da der 9. Mai 2026 als zehnter Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am 11. Mai 2026. Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Die Eingabe vom 11. Mai 2026 mitsamt vorgebrachter Urkunde (Kontoaus- zug Kantons- und Gemeindesteuern 01.01.2022 - 31.12.2022 vom 4. Mai 2026 inkl. Mitteilung des Kantonalen Steueramts) wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und ist zu berücksichtigen. Indessen fällt der gleichzeitig gestellte Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Unterlagen zufolge des soeben Ausgeführten ausser Betracht.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

E. 2.2 Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'238.10 (VA act. 11). Die Beklagte reichte mit Beschwerde einen Beleg betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der UBS AG zu Gunsten des Klägers in Höhe von Fr. 3'238.50 mit Ausführungsdatum vom 30. April 2026 ein (Be- schwerdebeilage). Dass sich die Zahlung auf die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers bezieht, ergibt sich aus der Referenznummer, wel- che mit jener auf dem QR-Einzahlungsschein des Klägers übereinstimmt (Beschwerdebeilage). Der Kläger bestätigte die Zugehörigkeit der Zahlung in Höhe von Fr. 3'238.50 zur in Betreibung gesetzten Forderung ebenfalls mit Schreiben bzw. Kontoauszug vom 4. Mai 2026 (Beilage zur Eingabe vom 11. Mai 2026). Damit hat die Beklagte die Konkursforderung während der Rechtsmittelfrist bezahlt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt. Im Übrigen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2026 mit der Aufhebung des Konkurses

- 5 - einverstanden erklärt, was ebenfalls einen Aufhebungsgrund i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG darstellt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

- 6 - Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

E. 2.3.2 Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte im Rahmen ihrer Ein- gabe vom 11. Mai 2026 einzig aus, es bestünden konkrete neue Geschäfts- beziehungen sowie laufende und geplante Verträge mit Kunden, welche künftig zur Begleichung der offenen Forderungen und zur Stabilisierung ih- rer wirtschaftlichen Situation beitragen sollten. Entsprechende Unterlagen, welche ihre Behauptungen stützen und die Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zulassen würden, hat die Beklagte hin- gegen keine eingereicht. Ein Betreibungsregisterauszug fehlt ebenfalls. Ein solcher würde indessen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhal- ten und die finanzielle Lage der Beklagten geben, zumal sich die Beklagte selber dazu äussert, dass noch offene Forderungen bestünden. Fehlt ein Betreibungsregisterauszug, so lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob (keine) Verlustscheine gegen die Beklagte vorliegen, was Grund zur An- nahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregis- ter von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt viel- mehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussage- kräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vor- zulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Beklagten sind. Auch an- derweitige Belege über liquide Mittel wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftragsbestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 28. April 2026 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.155 (SG.2026.69) Art. 180 Entscheid vom 17. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ vom 28. November 2024 für eine Forderung von Fr. 2'325.70 nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2024 auf Fr. 2'299.50. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 14. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag, welchen der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen mit Entscheid vom 12. Juni 2025 beseitigte und dem Kläger für den Betrag von Fr. 2'299.50 nebst Zins zu 5 % seit 23. No- vember 2024 sowie den bis am 22. November 2024 aufgelaufenen Ver- zugszins von Fr. 26.20 definitive Rechtsöffnung erteilte. 2. 2.1. Der Kläger stellte in der Folge am 16. Februar 2026 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom

1. Juli 2025 der Beklagten am 8. Juli 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 28. April 2026 wie folgt: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 28. April 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Kon- kursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 4. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Das Konkursverfahren sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine offenen Forderungen mehr bestehen. 3. Das Verfahren sei einzustellen." 3.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Unterlagen und reichte eine neue Urkunde ein. 3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort des Klägers eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 1.2. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

- 4 - 1.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Konkursentscheid der Beklagten am

29. April 2026 zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 30. April 2026 zu laufen und endete, da der 9. Mai 2026 als zehnter Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am 11. Mai 2026. Bei der Beschwerdefrist von Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE 151 III 574 E. 3.1). Die Eingabe vom 11. Mai 2026 mitsamt vorgebrachter Urkunde (Kontoaus- zug Kantons- und Gemeindesteuern 01.01.2022 - 31.12.2022 vom 4. Mai 2026 inkl. Mitteilung des Kantonalen Steueramts) wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und ist zu berücksichtigen. Indessen fällt der gleichzeitig gestellte Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung weiterer Unterlagen zufolge des soeben Ausgeführten ausser Betracht. 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'238.10 (VA act. 11). Die Beklagte reichte mit Beschwerde einen Beleg betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der UBS AG zu Gunsten des Klägers in Höhe von Fr. 3'238.50 mit Ausführungsdatum vom 30. April 2026 ein (Be- schwerdebeilage). Dass sich die Zahlung auf die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers bezieht, ergibt sich aus der Referenznummer, wel- che mit jener auf dem QR-Einzahlungsschein des Klägers übereinstimmt (Beschwerdebeilage). Der Kläger bestätigte die Zugehörigkeit der Zahlung in Höhe von Fr. 3'238.50 zur in Betreibung gesetzten Forderung ebenfalls mit Schreiben bzw. Kontoauszug vom 4. Mai 2026 (Beilage zur Eingabe vom 11. Mai 2026). Damit hat die Beklagte die Konkursforderung während der Rechtsmittelfrist bezahlt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt. Im Übrigen hat sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2026 mit der Aufhebung des Konkurses

- 5 - einverstanden erklärt, was ebenfalls einen Aufhebungsgrund i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG darstellt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu er- wartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesge- richts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1).

- 6 - Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Beklagte im Rahmen ihrer Ein- gabe vom 11. Mai 2026 einzig aus, es bestünden konkrete neue Geschäfts- beziehungen sowie laufende und geplante Verträge mit Kunden, welche künftig zur Begleichung der offenen Forderungen und zur Stabilisierung ih- rer wirtschaftlichen Situation beitragen sollten. Entsprechende Unterlagen, welche ihre Behauptungen stützen und die Überprüfung ihrer Zahlungsfähigkeit zulassen würden, hat die Beklagte hin- gegen keine eingereicht. Ein Betreibungsregisterauszug fehlt ebenfalls. Ein solcher würde indessen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhal- ten und die finanzielle Lage der Beklagten geben, zumal sich die Beklagte selber dazu äussert, dass noch offene Forderungen bestünden. Fehlt ein Betreibungsregisterauszug, so lässt sich insbesondere nicht entscheiden, ob (keine) Verlustscheine gegen die Beklagte vorliegen, was Grund zur An- nahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregis- ter von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt viel- mehr in der Verantwortung der Beklagten, innert Frist möglichst aussage- kräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vor- zulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Damit ist im Dunkeln geblieben, wie hoch allfällige aus dem Betreibungsregister hervorgehende Schulden der Beklagten sind. Auch an- derweitige Belege über liquide Mittel wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und dergleichen liegen nicht vor. Wie sich die aktuelle Auftragslage präsentiert, kann mangels Auftragsbestätigungen, Verträge und Debitorenlisten etc. ebenso wenig überprüft werden. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 28. April 2026 gerichtete Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV

- 7 - SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädi- gung an ihn von vornherein ausser Betracht fällt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

- 8 - Aarau, 17. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro