opencaselaw.ch

ZSU.2026.154

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.154

Ag Zivilgericht · 2026-06-25 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

- 4 - Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

E. 2.2 Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg für eine Zahlung von Fr. 3'988.70 an das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit Valutadatum

28. April 2026 zu Gunsten der Betreibung Nr. aaa der Klägerin eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 6/1; Beschwerde Rz. 11). Da die Konkursforde- rung inklusive den bis zur Konkurseröffnung am 23. April 2026 aufgelaufe- nen Zinsen und Kosten jedoch Fr. 4'166.08 betrug (vorinstanzliche Akten, Vorladung vom 16. März 2026 zur Konkursverhandlung vom 23. April 2026), wurde diese mit der erwähnten Zahlung noch nicht vollständig ge- tilgt. Am 4. Mai 2026, mithin während der Beschwerdefrist, hat die Beklagte jedoch weitere Fr. 200.00 direkt an die Klägerin überwiesen und damit die erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlt (BB 7; Beschwerde Rz. 13). Da- mit ist der nach der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ offen gebliebene Restbetrag der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 177.38 ebenfalls getilgt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt.

E. 2.3.1 Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu

- 5 - prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).

E. 2.3.2 Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 und 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des

- 6 - Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zah- lungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mit- tel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern frühe- rer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behaup- tete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIG- GELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bank- kontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abruf- bare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshal- tungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (DIGGELMANN/ENG- LER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG).

E. 2.3.3 Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde den Auszug aus dem Betreibungs- register des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. April 2026 (BB 8) eingereicht. Daraus ergibt sich, dass gegen die Beklagte neben der vorliegenden Betreibung in den Jahren 2025 und 2026 je eine weitere Be- treibung der Klägerin angehoben wurde, welche beide durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt wurden. Somit sind zur Zeit keine Betreibun- gen gegen die Beklagte mehr hängig. Dem Betreibungsregisterauszug ist weiter zu entnehmen, dass gegen die Beklagte weder offene Verlust- scheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre bestehen noch in den letzten fünf Jahren weitere Konkurseröffnungen erfolgten. Die bei Ablauf der Beschwerdefrist offenen Rechnungen (Kreditoren) von total Fr. 3'214.25 (BB 14) sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 500.00) wurden mit der Konkurshinterlage sichergestellt (Beschwerde Rz. 24). Diese wurde allerdings nicht von der Beklagten, son- dern von ihrem Geschäftsführer privat geleistet (Beschwerde Rz. 25). Es spricht grundsätzlich gegen die Zahlungsfähigkeit, wenn bei einer GmbH

- 7 - die Konkurshinterlage aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Dessen gleichzeitig abgege- bene Rangrücktrittserklärung (Beschwerde Rz. 25; BB 16) lässt darauf schliessen, dass es sich bei dieser Zahlung um ein Darlehen an die Be- klagte handelt, welches eine langfristige Verbindlichkeit der Beklagten dar- stellt und deren Liquidität nicht verbessert. Ausstehende Forderungen für erbrachte Leistungen, auch wenn sie bereits in Rechnung gestellt wurden (vgl. BB 11 und 13), stellen bloss zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel dar und können deshalb ebenfalls nicht als liquide Mittel betrachtet werden (s. E. 2.3.2 hievor). Die Beklagte hat sodann keine Jahresrechnung 2024 eingereicht und die als BB 9 verurkundete, nicht unterzeichnete Jahresrechnung 2025 ist ledig- lich provisorischer Natur (Beschwerde Rz. 17). Ein Zwischenabschluss per Ende März oder April 2026 liegt ebenfalls nicht vor. Demzufolge kann die Entwicklung der Geschäftslage der Beklagten seit ihrer Errichtung im De- zember 2023 nicht zuverlässig beurteilt werden. In ihrem Kassenbuch ver- zeichnete die Beklagte per 31. März 2026 einen Saldo von Fr. 5'396.25 (BB 10). Der für den vorliegenden Entscheid relevante Kassenstand per

E. 2.4 Aufgrund der Ausführungen in E. 2.3.3 ist zusammenfassend festzustellen, dass über die finanzielle Lage der Beklagten (Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben) nicht ansatzweise ein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren einge- reicht hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom

23. April 2026 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 8 - 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 12. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat.

E. 5 Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung des bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrags von Fr. 4'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 ver- bleibenden Restbetrag von Fr. 4'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 9 - Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2026 aufgehoben und es wird er- kannt:
  3. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 25. Juni 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 4'500.00 verrechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 4'000.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 10 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.154 (SG.2026.63) Art. 145 Entscheid vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Klägerin SVA Aargau, […] Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, […] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamts Q._____ vom 9. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 3'481.05 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025, Verzugszins vom 3. April 2025 bis 5. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 30.45 und weiteren Fr. 90.00 aufgrund der Rechnung zur Jahresabrechnung Nr. bbb (12.2024) vom

9. Januar 2025. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. September 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. März 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklag- ten am 26. September 2025 zugestellt worden war und diese die in Betrei- bung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 23. April 2026: " 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 23. April 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstel- lerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. "

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte am 4. Mai 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Konkurserkenntnis des Bezirksgerichts Aarau vom 23.04.2026 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Ver- fügung vom 12. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersu- chungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts einge- treten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich kön- nen diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).

- 4 - Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). 2.2. Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg für eine Zahlung von Fr. 3'988.70 an das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit Valutadatum

28. April 2026 zu Gunsten der Betreibung Nr. aaa der Klägerin eingereicht (Beschwerdebeilage [BB] 6/1; Beschwerde Rz. 11). Da die Konkursforde- rung inklusive den bis zur Konkurseröffnung am 23. April 2026 aufgelaufe- nen Zinsen und Kosten jedoch Fr. 4'166.08 betrug (vorinstanzliche Akten, Vorladung vom 16. März 2026 zur Konkursverhandlung vom 23. April 2026), wurde diese mit der erwähnten Zahlung noch nicht vollständig ge- tilgt. Am 4. Mai 2026, mithin während der Beschwerdefrist, hat die Beklagte jedoch weitere Fr. 200.00 direkt an die Klägerin überwiesen und damit die erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahlt (BB 7; Beschwerde Rz. 13). Da- mit ist der nach der Zahlung an das Regionale Betreibungsamt Q._____ offen gebliebene Restbetrag der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 177.38 ebenfalls getilgt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten) erfüllt. 2.3. 2.3.1. Kann sich der Schuldner erfolgreich auf einen der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG genannten Aufhebungsgründe berufen, ist weiter zu

- 5 - prüfen, ob er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Art. 174 Abs. 2 Ingress SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbe- treibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende li- quide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhalts- punkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. Zahlungsfähigkeit ist gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 und 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutra- gen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre ab- zutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubi- gern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinba- rungsgemäss zu leisten. Wie erwähnt, reichen blosse Behauptungen des

- 6 - Schuldners aber nicht aus; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte wie Zah- lungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mit- tel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldne- rische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., erforderlich (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein aktueller, detaillierter und vollständiger Betreibungsregisterauszug min- destens der letzten drei Jahre (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom

28. September 2021 E. 3.3), allenfalls auch von Betreibungsämtern frühe- rer (Wohn-)Sitze. Dabei hat der Schuldner zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behaup- tete Zahlungsvereinbarungen sowie geleistete Raten zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; PETER DIG- GELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15a zu Art. 174 SchKG). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bank- kontoauszüge und weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abruf- bare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshal- tungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (DIGGELMANN/ENG- LER, a.a.O., N. 15b zu Art. 174 SchKG). 2.3.3. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde den Auszug aus dem Betreibungs- register des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 28. April 2026 (BB 8) eingereicht. Daraus ergibt sich, dass gegen die Beklagte neben der vorliegenden Betreibung in den Jahren 2025 und 2026 je eine weitere Be- treibung der Klägerin angehoben wurde, welche beide durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt wurden. Somit sind zur Zeit keine Betreibun- gen gegen die Beklagte mehr hängig. Dem Betreibungsregisterauszug ist weiter zu entnehmen, dass gegen die Beklagte weder offene Verlust- scheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre bestehen noch in den letzten fünf Jahren weitere Konkurseröffnungen erfolgten. Die bei Ablauf der Beschwerdefrist offenen Rechnungen (Kreditoren) von total Fr. 3'214.25 (BB 14) sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Fr. 500.00) wurden mit der Konkurshinterlage sichergestellt (Beschwerde Rz. 24). Diese wurde allerdings nicht von der Beklagten, son- dern von ihrem Geschäftsführer privat geleistet (Beschwerde Rz. 25). Es spricht grundsätzlich gegen die Zahlungsfähigkeit, wenn bei einer GmbH

- 7 - die Konkurshinterlage aus dem Privatvermögen ihres Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG). Dessen gleichzeitig abgege- bene Rangrücktrittserklärung (Beschwerde Rz. 25; BB 16) lässt darauf schliessen, dass es sich bei dieser Zahlung um ein Darlehen an die Be- klagte handelt, welches eine langfristige Verbindlichkeit der Beklagten dar- stellt und deren Liquidität nicht verbessert. Ausstehende Forderungen für erbrachte Leistungen, auch wenn sie bereits in Rechnung gestellt wurden (vgl. BB 11 und 13), stellen bloss zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel dar und können deshalb ebenfalls nicht als liquide Mittel betrachtet werden (s. E. 2.3.2 hievor). Die Beklagte hat sodann keine Jahresrechnung 2024 eingereicht und die als BB 9 verurkundete, nicht unterzeichnete Jahresrechnung 2025 ist ledig- lich provisorischer Natur (Beschwerde Rz. 17). Ein Zwischenabschluss per Ende März oder April 2026 liegt ebenfalls nicht vor. Demzufolge kann die Entwicklung der Geschäftslage der Beklagten seit ihrer Errichtung im De- zember 2023 nicht zuverlässig beurteilt werden. In ihrem Kassenbuch ver- zeichnete die Beklagte per 31. März 2026 einen Saldo von Fr. 5'396.25 (BB 10). Der für den vorliegenden Entscheid relevante Kassenstand per

4. Mai 2026 ist unbekannt, da das Kassenbuch seit dem 31. März 2026 offenbar nicht nachgeführt wurde. Betreffend das Kontokorrentkonto bei der B._____ hat die Beklagte keinen Kontoauszug eingereicht, sondern le- diglich eine sog. Vermögensübersicht, wonach das Konto am 4. Mai 2026 einen Saldo von Fr. 2'829.96 aufwies (BB 12). Die in Rechnung gestellten, bei Ablauf der Beschwerdefrist teilweise noch nicht fällig gewesenen For- derungen für erbrachte Leistungen (BB 11 und 13) können – wie erwähnt

– nicht als liquide Mittel gelten, da ihre Bezahlung ungewiss ist. Bestätigun- gen über erteilte Aufträge hat die Beklagte ebenfalls nicht eingereicht. Des- halb ist keine Prognose über ihre Ertragslage in nächster Zeit möglich. Ak- tuelle Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben bzw. Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten der Beklagten fehlen somit. 2.4. Aufgrund der Ausführungen in E. 2.3.3 ist zusammenfassend festzustellen, dass über die finanzielle Lage der Beklagten (Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben) nicht ansatzweise ein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren einge- reicht hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zah- lungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom

23. April 2026 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 8 - 3. Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Kon- kurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG). Erteilt die obere Instanz einem Weiterzug die aufschiebende Wirkung, treten die Konkurswirkungen erst in dem Moment ein, in welchem die aufschiebende Wirkung dahinfällt. Dies ist insbesondere der Zeitpunkt, in welchem der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wird. Die Beschwerdeinstanz muss diesfalls einen neuen Zeit- punkt der Konkurseröffnung festlegen. Massgebend sind Datum und Stunde des Entscheids der Rechtsmittelinstanz (BGE 85 III 146 E. 6; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 29b zu Art. 174 SchKG und N. 4 zu Art. 175 SchKG). Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde der Be- klagten mit Verfügung vom 12. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung. Diese fällt mit dem heutigen Entscheid der Beschwerdeinstanz, mit welchem der vorinstanzliche Entscheid bestätigt wird, dahin. Als Zeitpunkt der Kon- kurseröffnung gilt somit jener der Ausfällung des vorliegenden Entscheids. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids ist deshalb von Amtes wegen entsprechend abzuändern. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtet hat. 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung des bei ihr von der Beklagten hinterlegten Betrags von Fr. 4'500.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 ver- bleibenden Restbetrag von Fr. 4'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.

- 9 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 23. April 2026 aufgehoben und es wird er- kannt: 1. Über die A._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 25. Juni 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 4'500.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 4'500.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Kon- kursamt Aargau Fr. 4'000.00 zu überweisen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 10 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber