Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2).
E. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
E. 2.1.1 Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt, obwohl in der ZPO nur ein einfacher Schriftenwechsel vorge- sehen sei, und von den Klägern verspätet eingereichte Noven berücksich- tigt.
E. 2.1.2 Das Rechtsöffnungsverfahren wird gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summa- rischen Verfahren durchgeführt und durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme ab- geschlossen, da mit dem summarischen Verfahren eine besonders rasche
- 5 - Verfahrenserledigung angestrebt wird. Mithin steht den Parteien in der Re- gel nur eine einzige Äusserungsmöglichkeit zu, dem Gesuchsteller im Ge- such, dem Gesuchsgegner in der mündlichen oder schriftlichen Stellung- nahme. Insofern haben die Parteien keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache äussern zu können. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass das Summarverfahren vom Gericht über eine einmalige Anhörung hinaus erweitert wird. So ist es dem Gericht, wenn es sich nach den Umständen für erforderlich erweist, ausnahmsweise und mit der gebotenen Zurückhal- tung erlaubt, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. In diesem Fall tritt der Aktenschluss erst nach der zweiten Äusserungsmöglichkeit ein. Da- nach dürfen echte und unechte Noven nur noch unter den Voraussetzun- gen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1; DANIEL SENN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1b zu Art. 253 ZPO; STEPHAN MA- ZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 253 ZPO). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, nachdem die Beklagte mit ihrer Ge- suchsantwort diverse neue Belege in das Verfahren eingebracht hat. Ebenso wenig ist aufgrund der zitierten Lehre und Rechtsprechung zu kri- tisieren, dass die Vorinstanz die von den Klägern in ihrer Replik einge- brachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht aus dem Recht gewiesen hat.
E. 2.2.1 Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Buchungsfehler der Kläger entgegen ihren Vorbrin- gen nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Das Bild einer unzureichend sorgfälti- gen Sachverhaltsfeststellung werde dadurch bestätigt, dass die Vorinstanz die "Fälligkeitsfrist" für die ordentlichen Steuern 2023 irrtümlich auf den
31. Mai 2023 statt auf den 31. Mai 2025 festgesetzt habe (Beschwerde S. 8 f.).
E. 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien an- hören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Par- teien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid
- 6 - mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 5.4.1).
E. 2.2.3 Entgegen der Beklagten liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist nach- vollziehbar und konnte von der Beklagten sachgerecht angefochten wer- den, auch wenn nicht auf jedes einzelne ihrer Vorbringen ausführlich ein- gegangen wurde. Insbesondere legte die Vorinstanz in E. 3.4.2.3 ihres Ent- scheids dar, weshalb die Anrechnung der Zahlung vom 10. März 2025 über Fr. 1'540.20 an die provisorische Steuerrechnung 2025 durch die Kläger aus ihrer Sicht korrekt erfolgt war und die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 773.90 seit Erlass der Veran- lagungsverfügung der ordentlichen Steuern 2023 getilgt wurde. Ob die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich zutrifft, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der konkreten Rechtsanwendung bzw. Beweiswürdigung.
E. 3.1.1 Die Vorinstanz erteilte den Klägern für die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2025 und für Verzugszins bis 21. August 2025 in der Höhe von Fr. 8.70 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, mit der vor- liegenden Veranlagungsverfügung werde die Beklagte verpflichtet, die Ein- kommens- und Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehr- steuer) für das Steuerjahr 2023 in der Höhe von total Fr. 2'317.60 abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'543.70 und zuzüglich Gebühren von Fr. 85.00, mit- hin einen Restbetrag von Fr. 858.90, zu bezahlen. Diese rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung stelle grundsätzlich einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Unter Be- rücksichtigung der Dispositionsmaxime sei den Klägern daher antragsge- mäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 773.90 zu erteilen. Mit den einge- reichten Urkunden habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Schuld von Fr. 773.90 seit Erlass der Veranlagungsverfügung getilgt worden sei. Aus- weislich des von ihr eingereichten Kontoauszugs und den ebenfalls von ihr eingereichten fünf Belastungsanzeigen habe die Beklagte am 3. November 2023 Fr. 966.00, am 8. November 2023 Fr. 1'543.70, am 5. März 2024 Fr. 1'555.70, am 27. Juni 2024 Fr. 1'600.90 und am 10. März 2025 Fr. 1'540.20 an die Kläger bezahlt. Deshalb erscheine die vorliegende Be- treibung nicht rechtsmissbräuchlich und es sei kein Verstoss gegen die das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gebot
- 7 - des Handelns nach Treu und Glauben oder das Willkürverbot erkennbar. Nachdem keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht worden seien, sei den Kläger definitive Rechtsöffnung für dem Betrag von Fr. 773.90 zu erteilen.
E. 3.1.2 Die Beklagte macht dagegen mit Beschwerde – wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren – zusammengefasst geltend, dass sie den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag bereits vor Einleitung der Betreibung durch Zahlung getilgt habe. Zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung am 22. Au- gust 2025 habe sie insgesamt Fr. 7'206.50 an Steuerzahlungen geleistet. Davon seien lediglich Fr. 3'099.40 korrekt verbucht gewesen. Der Betrag von Fr. 4'107.10 sei in der Steuerbuchhaltung nicht erfasst gewesen. Bei korrekter Verbuchung sämtlicher geleisteten Zahlungen hätte ihr Steuer- konto einen Saldo aufgewiesen, der zur Deckung aller fälligen Forderun- gen, einschliesslich der betriebenen Steuerforderung 2023 in der Höhe von Fr. 773.90 nebst Zinsen und Gebühren, ausgereicht hätte. Ihre am
10. März 2025 geleistete Zahlung von Fr. 1'540.20 mit dem Zahlungszweck "zugunsten der Gemeinde Q._____" hätte nicht an die noch gar nicht fälli- gen Steuern 2025 angerechnet werden dürfen, sondern für die bereits fäl- ligen Steuern 2023 verbucht werden müssen. Dies habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.
E. 3.2.1 Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Ent- scheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Tilgung ist primär Zahlung an den Gläubiger. Dem Schuldner obliegt dann auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Wird Zahlung behauptet, muss der Schuldner durch Urkunde beweisen, dass er oder ein Dritter für ihn die Forderung nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels bezahlt hat. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits feststehen, dass die Zahlung zu Guns- ten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forde- rung geleistet wurde. Aus der Urkunde muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die Zahlung für die betriebene Forderung getätigt wurde. Die Til- gungsregeln von Art. 86 f. OR gelten, anderslautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten, auch für öffentlich-rechtliche Verbindlich- keiten. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Die Erklärung kann sich auch aus den Umständen ergeben, muss jedoch für den Gläubiger bzw. für seinen An-
- 8 - nahmegehilfen erkennbar sein. Eine Anrechnungserklärung kann sich auch aus konkludentem Verhalten ergeben, so, wenn der bezahlte Betrag nur mit demjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233 ff.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 81 SchKG).
E. 3.2.2 Die am 10. März 2025 erfolgte Zahlung von Fr. 1'540.20 an die Vertreterin der Kläger entspricht – wie die Beklagte in Ziff. 6 der Beschwerde selber ausführt – dem Betrag der provisorischen Rechnung vom 6. Februar 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2025 (vgl. vorinstanzli- che Akten [VA] act. 70). Gemäss Kontoauszug 2025 vom 17. Dezember 2025 wurde die Zahlung von Fr. 1'540.20 mit Valuta 10. März 2025 den ordentlichen Steuern 2025 gutgeschrieben. Aus dem Zahlungsbeleg der Beklagten (VA act. 50) und dem Buchungstext "ESR GIRO" ist zu schlies- sen, dass die Zahlung mittels Überweisung unter Verwendung des der pro- visorischen Rechnung 2025 vom 6. Februar 2025 beigelegten Einzah- lungsscheins mit Referenznummer (ESR) getätigt wurde. In der Referenz- nummer ist das Steuerjahr, für das die Zahlung erfolgt, codiert (die letzte Ziffer des vierten Zahlenblocks und erste Ziffer des fünften Zahlenblocks entsprechen den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl; vgl. VA act. 45 – 48 und 50). In der Folge wird die Zahlung automatisch zugunsten des betref- fenden Steuerjahrs mit dem Text "ESR GIRO" verbucht (vgl. VA act. 66 – 70). Durch die Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins er- klärte die Beklagte daher konkludent, dass die Zahlung von Fr. 1'540.20 zur Tilgung der provisorischen Rechnung 2025 erfolgte (VA act. 50, 56). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese Zahlung deshalb nicht an andere offene Steuerforderungen angerechnet werden. Daran ändert nichts, dass der aufgrund der definitiven Steuerrechnung 2023 nachzuzah- lende Steuerbetrag von Fr. 773.90 erst am 31. Mai 2025 fällig war (VA act. 8 f.), da in Rechnung gestellte Steuerforderungen bereits vor Eintritt der Fälligkeit erfüllbar sind. Mit der Zahlung der Fr. 1'540.20 an die Vertre- terin der Kläger zugunsten der ordentlichen Steuern 2025 hat die Beklagte die in Betreibung gesetzte Steuerforderung (Nachforderung) für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 773.90 somit nicht getilgt. Andere Belege für die Tilgung dieser letztgenannten Forderung liegen nicht vor.
E. 3.2.3 Die Zusprechung von 5 % Verzugszins auf Fr. 773.90 seit 22. August 2025 und Verzugszins von Fr. 8.70 bis 21. August 2025 (vorinstanzlicher Ent- scheid E. 3.5) wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 9 -
E. 3.3 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Klä- gern in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025) für den Betrag von Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2025 und Verzugszins von Fr. 8.70 bis 21. Au- gust 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9 ff.) verstösst die Betreibung damit weder gegen Treu und Glauben noch ist sie als unverhältnismässig zu betrachten, und weder das Rechtsöffnungsverfahren bzw. dessen Anhebung durch die Klä- ger noch der vorinstanzliche Entscheid sind als rechtsmissbräuchlich an- zusehen. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von den Klägern – abzu- weisen.
E. 4 Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden.
E. 5.1 Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befrei- ung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich ver- treten ist (lit. c). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest
- 10 - vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Aus den Ausführungen in E. 2 und 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegen- den Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträcht- lich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Ent- scheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 2. April 2026 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 773.90. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 12 - Aarau, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.149 (SR.2025.147) Art. 153 Entscheid vom 14. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Kläger 1 Kanton Aargau, Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, beide vertreten durch Gemeinde Q._____, Abteilung Finanzdienste, […] Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regio- nalen Betreibungsamts Q._____ vom 22. August 2025 für eine Forderung von Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2025, Gebühren von total Fr. 220.00 und Verzugszins bis 21. August 2025 in der Höhe von Fr. 8.70. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrun- des" wurde angegeben: "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, Aus- stand 2023, Ordentliche Steuern". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. November 2025 ersuchten die Kläger das Bezirksge- richt Zurzach um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2025, Verzugszins bis 21. August 2025 in der Höhe von Fr. 8.70 und Fr. 74.00 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 zum Rechtsöff- nungsgesuch Stellung. 2.3. Die Kläger äusserten sich dazu mit Replik vom 17. Dezember 2025. 2.4. Am 31. Dezember 2025 reichte die Beklagte ihre Duplik ein. 2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 2. April 2026: " 1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025) für den Be- trag von CHF 773.90 nebst Zins zu 5.00 % seit dem 22. August 2025, für den Betrag von CHF 8.70 und für die Betreibungskosten von CHF 74.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- 3 - Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an- gewiesen, den Gesuchstellern ihren Vorschuss in Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 15. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 26. April 2026 (Postaufgabe am 27. April 2026) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträ- gen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 2. April 2026 (Verfahrens- nummer SR.2025. 147 / cg) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 20. November 2025 in der Betreibung Nr. xxx / Betreibungsamt Q._____ sei vollumfänglich abzuwei- sen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Es sei bis zum rechtkräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdever- fahren aufschiebende Wirkung zu gewähren. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO). 6. Der Beschwerdeführerin sei zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 7. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei vorgängig und separat mittels Zwischenentscheid zu befinden. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen." 3.2. Aufgrund der Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts vom
30. April 2026 reichte die Beklagte am 15. Mai 2026 Unterlagen zu ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Am 8. Juni 2026 erstattete sie eine weitere Eingabe zum Gesuch um Bewilligung der
- 4 - unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser elektronischen Eingabe mangelte es an einer gültigen Signatur. 3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). 1.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt, obwohl in der ZPO nur ein einfacher Schriftenwechsel vorge- sehen sei, und von den Klägern verspätet eingereichte Noven berücksich- tigt. 2.1.2. Das Rechtsöffnungsverfahren wird gemäss Art. 251 lit. a ZPO im summa- rischen Verfahren durchgeführt und durch ein Gesuch eingeleitet (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO). Grundsätzlich ist das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme ab- geschlossen, da mit dem summarischen Verfahren eine besonders rasche
- 5 - Verfahrenserledigung angestrebt wird. Mithin steht den Parteien in der Re- gel nur eine einzige Äusserungsmöglichkeit zu, dem Gesuchsteller im Ge- such, dem Gesuchsgegner in der mündlichen oder schriftlichen Stellung- nahme. Insofern haben die Parteien keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache äussern zu können. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass das Summarverfahren vom Gericht über eine einmalige Anhörung hinaus erweitert wird. So ist es dem Gericht, wenn es sich nach den Umständen für erforderlich erweist, ausnahmsweise und mit der gebotenen Zurückhal- tung erlaubt, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. In diesem Fall tritt der Aktenschluss erst nach der zweiten Äusserungsmöglichkeit ein. Da- nach dürfen echte und unechte Noven nur noch unter den Voraussetzun- gen von Art. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht werden (BGE 146 III 237 E. 3.1; DANIEL SENN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 1b zu Art. 253 ZPO; STEPHAN MA- ZAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 zu Art. 253 ZPO). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, nachdem die Beklagte mit ihrer Ge- suchsantwort diverse neue Belege in das Verfahren eingebracht hat. Ebenso wenig ist aufgrund der zitierten Lehre und Rechtsprechung zu kri- tisieren, dass die Vorinstanz die von den Klägern in ihrer Replik einge- brachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht aus dem Recht gewiesen hat. 2.2. 2.2.1. Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Buchungsfehler der Kläger entgegen ihren Vorbrin- gen nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe. Das Bild einer unzureichend sorgfälti- gen Sachverhaltsfeststellung werde dadurch bestätigt, dass die Vorinstanz die "Fälligkeitsfrist" für die ordentlichen Steuern 2023 irrtümlich auf den
31. Mai 2023 statt auf den 31. Mai 2025 festgesetzt habe (Beschwerde S. 8 f.). 2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien an- hören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Damit sich die Par- teien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid
- 6 - mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 5.4.1). 2.2.3. Entgegen der Beklagten liegt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör vor. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist nach- vollziehbar und konnte von der Beklagten sachgerecht angefochten wer- den, auch wenn nicht auf jedes einzelne ihrer Vorbringen ausführlich ein- gegangen wurde. Insbesondere legte die Vorinstanz in E. 3.4.2.3 ihres Ent- scheids dar, weshalb die Anrechnung der Zahlung vom 10. März 2025 über Fr. 1'540.20 an die provisorische Steuerrechnung 2025 durch die Kläger aus ihrer Sicht korrekt erfolgt war und die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 773.90 seit Erlass der Veran- lagungsverfügung der ordentlichen Steuern 2023 getilgt wurde. Ob die Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich zutrifft, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der konkreten Rechtsanwendung bzw. Beweiswürdigung. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erteilte den Klägern für die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. August 2025 und für Verzugszins bis 21. August 2025 in der Höhe von Fr. 8.70 die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, mit der vor- liegenden Veranlagungsverfügung werde die Beklagte verpflichtet, die Ein- kommens- und Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Feuerwehr- steuer) für das Steuerjahr 2023 in der Höhe von total Fr. 2'317.60 abzüglich einer Zahlung von Fr. 1'543.70 und zuzüglich Gebühren von Fr. 85.00, mit- hin einen Restbetrag von Fr. 858.90, zu bezahlen. Diese rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung stelle grundsätzlich einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Unter Be- rücksichtigung der Dispositionsmaxime sei den Klägern daher antragsge- mäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 773.90 zu erteilen. Mit den einge- reichten Urkunden habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Schuld von Fr. 773.90 seit Erlass der Veranlagungsverfügung getilgt worden sei. Aus- weislich des von ihr eingereichten Kontoauszugs und den ebenfalls von ihr eingereichten fünf Belastungsanzeigen habe die Beklagte am 3. November 2023 Fr. 966.00, am 8. November 2023 Fr. 1'543.70, am 5. März 2024 Fr. 1'555.70, am 27. Juni 2024 Fr. 1'600.90 und am 10. März 2025 Fr. 1'540.20 an die Kläger bezahlt. Deshalb erscheine die vorliegende Be- treibung nicht rechtsmissbräuchlich und es sei kein Verstoss gegen die das Gesetzmässigkeitsprinzip, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gebot
- 7 - des Handelns nach Treu und Glauben oder das Willkürverbot erkennbar. Nachdem keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht worden seien, sei den Kläger definitive Rechtsöffnung für dem Betrag von Fr. 773.90 zu erteilen. 3.1.2. Die Beklagte macht dagegen mit Beschwerde – wie bereits im vorinstanz- lichen Verfahren – zusammengefasst geltend, dass sie den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag bereits vor Einleitung der Betreibung durch Zahlung getilgt habe. Zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung am 22. Au- gust 2025 habe sie insgesamt Fr. 7'206.50 an Steuerzahlungen geleistet. Davon seien lediglich Fr. 3'099.40 korrekt verbucht gewesen. Der Betrag von Fr. 4'107.10 sei in der Steuerbuchhaltung nicht erfasst gewesen. Bei korrekter Verbuchung sämtlicher geleisteten Zahlungen hätte ihr Steuer- konto einen Saldo aufgewiesen, der zur Deckung aller fälligen Forderun- gen, einschliesslich der betriebenen Steuerforderung 2023 in der Höhe von Fr. 773.90 nebst Zinsen und Gebühren, ausgereicht hätte. Ihre am
10. März 2025 geleistete Zahlung von Fr. 1'540.20 mit dem Zahlungszweck "zugunsten der Gemeinde Q._____" hätte nicht an die noch gar nicht fälli- gen Steuern 2025 angerechnet werden dürfen, sondern für die bereits fäl- ligen Steuern 2023 verbucht werden müssen. Dies habe die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. 3.2. 3.2.1. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Ent- scheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Tilgung ist primär Zahlung an den Gläubiger. Dem Schuldner obliegt dann auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Wird Zahlung behauptet, muss der Schuldner durch Urkunde beweisen, dass er oder ein Dritter für ihn die Forderung nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels bezahlt hat. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits feststehen, dass die Zahlung zu Guns- ten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forde- rung geleistet wurde. Aus der Urkunde muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die Zahlung für die betriebene Forderung getätigt wurde. Die Til- gungsregeln von Art. 86 f. OR gelten, anderslautende Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorbehalten, auch für öffentlich-rechtliche Verbindlich- keiten. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Die Erklärung kann sich auch aus den Umständen ergeben, muss jedoch für den Gläubiger bzw. für seinen An-
- 8 - nahmegehilfen erkennbar sein. Eine Anrechnungserklärung kann sich auch aus konkludentem Verhalten ergeben, so, wenn der bezahlte Betrag nur mit demjenigen einer Forderung exakt übereinstimmt (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233 ff.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 81 SchKG). 3.2.2. Die am 10. März 2025 erfolgte Zahlung von Fr. 1'540.20 an die Vertreterin der Kläger entspricht – wie die Beklagte in Ziff. 6 der Beschwerde selber ausführt – dem Betrag der provisorischen Rechnung vom 6. Februar 2025 für die Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2025 (vgl. vorinstanzli- che Akten [VA] act. 70). Gemäss Kontoauszug 2025 vom 17. Dezember 2025 wurde die Zahlung von Fr. 1'540.20 mit Valuta 10. März 2025 den ordentlichen Steuern 2025 gutgeschrieben. Aus dem Zahlungsbeleg der Beklagten (VA act. 50) und dem Buchungstext "ESR GIRO" ist zu schlies- sen, dass die Zahlung mittels Überweisung unter Verwendung des der pro- visorischen Rechnung 2025 vom 6. Februar 2025 beigelegten Einzah- lungsscheins mit Referenznummer (ESR) getätigt wurde. In der Referenz- nummer ist das Steuerjahr, für das die Zahlung erfolgt, codiert (die letzte Ziffer des vierten Zahlenblocks und erste Ziffer des fünften Zahlenblocks entsprechen den letzten beiden Ziffern der Jahreszahl; vgl. VA act. 45 – 48 und 50). In der Folge wird die Zahlung automatisch zugunsten des betref- fenden Steuerjahrs mit dem Text "ESR GIRO" verbucht (vgl. VA act. 66 – 70). Durch die Verwendung des entsprechenden Einzahlungsscheins er- klärte die Beklagte daher konkludent, dass die Zahlung von Fr. 1'540.20 zur Tilgung der provisorischen Rechnung 2025 erfolgte (VA act. 50, 56). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann diese Zahlung deshalb nicht an andere offene Steuerforderungen angerechnet werden. Daran ändert nichts, dass der aufgrund der definitiven Steuerrechnung 2023 nachzuzah- lende Steuerbetrag von Fr. 773.90 erst am 31. Mai 2025 fällig war (VA act. 8 f.), da in Rechnung gestellte Steuerforderungen bereits vor Eintritt der Fälligkeit erfüllbar sind. Mit der Zahlung der Fr. 1'540.20 an die Vertre- terin der Kläger zugunsten der ordentlichen Steuern 2025 hat die Beklagte die in Betreibung gesetzte Steuerforderung (Nachforderung) für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 773.90 somit nicht getilgt. Andere Belege für die Tilgung dieser letztgenannten Forderung liegen nicht vor. 3.2.3. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins auf Fr. 773.90 seit 22. August 2025 und Verzugszins von Fr. 8.70 bis 21. August 2025 (vorinstanzlicher Ent- scheid E. 3.5) wurde von der Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
- 9 - 3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Klä- gern in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 22. August 2025) für den Betrag von Fr. 773.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2025 und Verzugszins von Fr. 8.70 bis 21. Au- gust 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 9 ff.) verstösst die Betreibung damit weder gegen Treu und Glauben noch ist sie als unverhältnismässig zu betrachten, und weder das Rechtsöffnungsverfahren bzw. dessen Anhebung durch die Klä- ger noch der vorinstanzliche Entscheid sind als rechtsmissbräuchlich an- zusehen. Die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von den Klägern – abzu- weisen. 4. Die Beklagte beantragte, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegen- standslos geworden. 5. 5.1. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befrei- ung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich ver- treten ist (lit. c). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest
- 10 - vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 5.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2 und 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegen- den Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträcht- lich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Ent- scheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach vom 2. April 2026 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Kläger hatten keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 773.90. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 12 - Aarau, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber