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ZSU.2026.148

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.148

AG Zivilgericht ·5. Zivilkammer · 2026-08-12 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht er- gänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).

E. 2 Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewie- sene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zuschulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR, bestimmt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

- 4 - und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigen- händigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstem- pel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis Satz 1 OR).

E. 3.1 Gegenstand der Betreibung sind angeblich ausstehende Mietzinsanteile der Beklagten an der früher mit dem Kläger gemeinsam als Solidarmieterin bewohnten Wohnung. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines (provisori- schen) Rechtsöffnungstitels ab. Sie führte zur Begründung zusammenge- fasst aus, als Parteien des eingereichten Wohnungsmietvertrags seien die C._____ AG als Vermieterin und die Parteien als Mieter aufgeführt. Der von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertrag gelte als Schuldanerkennung für die Miete gegenüber der Vermieterin. Die Betreibung betreffe jedoch das (Innen-)Verhältnis zwischen den Parteien und nicht das Mietverhältnis zum Vermieter. Aus dem Mietvertrag sei nicht ersichtlich, wie die Parteien als einfache Gesellschaft im Innenverhältnis die Miete aufgeteilt hätten. Eine anderweitig schriftliche, von der Beklagten unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Kläger den Betrag von Fr. 3'000.00 zu schul- den, sei den Akten nicht zu entnehmen (angefochtener Entscheid E. 3.2).

E. 3.2 Mit seiner Beschwerde räumt der Kläger ein, dass ihm die Beklagte nur noch Fr. 2'000.00 (zwei Mietzinsanteile à Fr. 1'000.00) schulde. Im Übrigen macht er Ausführungen dazu, aufgrund welcher (offenbar mündlicher oder jedenfalls nicht unterzeichneter) Vereinbarungen die Beklagte ihm den Be- trag von Fr. 2'000.00 schulde. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, dass der Kläger für die angebliche Schuld keinen Rechtsöffnungstitel bzw. keine unterzeichnete Schuldanerkennung der Beklagten im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor- gelegt hat, setzt sich der Kläger mit der Beschwerde aber mit keinem Wort auseinander, was den Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde nicht genügt (vgl. E. 1.2 oben). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist kein entschädi-

- 5 - gungsfähiger Aufwand entstanden und sie hat auch keine Parteientschädi- gung beantragt. Es ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'000.00.

- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.148 (SR.2026.9) Art. 57 Entscheid vom 12. August 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Oktober 2025 betrieb der Kläger die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ für eine Forderung von Fr. 3'000.00 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " Ausstehender Mietanteil gemeinsame Wohnung 3 Monate à CHF 1'000.00 (Juni, Juli und August)" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 27. Oktober 2025 zugestellt. Diese erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 15. Dezember 2025 ersuchte der Kläger beim Bezirksge- richt R._____ um Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zahlungsbefehlskosten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2026 beantragte die Beklagte sinnge- mäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.3. Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ das Rechtsöffnungsgesuch ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 20. April 2026 zugestell- ten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. April 2026 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die teilweise Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs im Umfang von Fr. 2'000.00. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2026 beantragte die Beklagte sinnge- mäss die Beschwerdeabweisung.

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dabei können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Rechtsmittelkläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos ver- standen werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht er- gänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldaner- kennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlan- gen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwen- dungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete (oder durch öffentliche Urkunde) ausgewie- sene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zuschulden (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Welche Erfordernisse an die Unterschrift zu stellen sind, wird durch das Obligationenrecht, insbesondere Art. 13-15 OR, bestimmt (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

- 4 - und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OR muss die Unterschrift eigenhändig geschrieben werden. Der eigen- händigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstem- pel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (Art. 14 Abs. 2bis Satz 1 OR). 3. 3.1. Gegenstand der Betreibung sind angeblich ausstehende Mietzinsanteile der Beklagten an der früher mit dem Kläger gemeinsam als Solidarmieterin bewohnten Wohnung. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines (provisori- schen) Rechtsöffnungstitels ab. Sie führte zur Begründung zusammenge- fasst aus, als Parteien des eingereichten Wohnungsmietvertrags seien die C._____ AG als Vermieterin und die Parteien als Mieter aufgeführt. Der von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertrag gelte als Schuldanerkennung für die Miete gegenüber der Vermieterin. Die Betreibung betreffe jedoch das (Innen-)Verhältnis zwischen den Parteien und nicht das Mietverhältnis zum Vermieter. Aus dem Mietvertrag sei nicht ersichtlich, wie die Parteien als einfache Gesellschaft im Innenverhältnis die Miete aufgeteilt hätten. Eine anderweitig schriftliche, von der Beklagten unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Kläger den Betrag von Fr. 3'000.00 zu schul- den, sei den Akten nicht zu entnehmen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 3.2. Mit seiner Beschwerde räumt der Kläger ein, dass ihm die Beklagte nur noch Fr. 2'000.00 (zwei Mietzinsanteile à Fr. 1'000.00) schulde. Im Übrigen macht er Ausführungen dazu, aufgrund welcher (offenbar mündlicher oder jedenfalls nicht unterzeichneter) Vereinbarungen die Beklagte ihm den Be- trag von Fr. 2'000.00 schulde. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, dass der Kläger für die angebliche Schuld keinen Rechtsöffnungstitel bzw. keine unterzeichnete Schuldanerkennung der Beklagten im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor- gelegt hat, setzt sich der Kläger mit der Beschwerde aber mit keinem Wort auseinander, was den Anforderungen an die Begründung einer Be- schwerde nicht genügt (vgl. E. 1.2 oben). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten ist kein entschädi-

- 5 - gungsfähiger Aufwand entstanden und sie hat auch keine Parteientschädi- gung beantragt. Es ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'000.00.

- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess