Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
- 4 - Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
E. 2.1 Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforde- rung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe.
E. 2.2 Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 4'332.50 (act. 10). Die Konkurseröffnung erfolgte am 20. April 2026 um 10:00 Uhr (vgl. vor- instanzlicher Entscheid). Die Beklagte reicht mit Beschwerde einen Beleg vom 14. April 2026 betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der Post- Finance AG zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 4'332.50 mit Va- lutadatum 14. April 2026 ein (Beschwerdebeilage). Dieser Betrag stimmt mit der Konkursforderung überein, wobei auch die korrekte Betreibungs- nummer bei den Zusatzinformationen auf dem Zahlungsbeleg vermerkt ist. Im Weiteren reicht die Beklagte eine E-Mail der Klägerin vom 22. April 2026 ein, worin diese bestätigt, dass sie die Zahlung am 14. April 2026 erhalten hat. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Be- schwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).
E. 3.1 Trotz Obsiegens wird die Schuldnerin für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 3. März 2026 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom
20. April 2026 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufge- fordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) in Kopie an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung
- 5 - nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 9 f.). Die Beklagte hat durch ihre Zah- lungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 14. April 2026 vor- genommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Weiter hat sie ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorlegen- den Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 1'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Perner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.141 (SG.2026.142) Art. 138 Entscheid vom 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber i.V. Perner Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagte A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Artan Xhemajli, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes S._____ vom 6. Oktober 2025 für eine Forderung von insge- samt Fr. 3'698.15 (nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Oktober 2025 auf Fr. 3'617.00). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 27. Oktober 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 3. März 2026 beim Bezirksgericht Ba- den das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Betrei- bungsamtes S._____ vom 19. November 2025 der Beklagten am 20. Ja- nuar 2026 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte For- derung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 20. April 2026: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 20. April 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die lei- tende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröff- nung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 22. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 20. April 2026 (SG.2026.142/fa) sei aufzuheben und die Konkurseröffnung sei rückgän- gig zu machen. 2. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei superproviso- risch aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO)." 3.2. Am 24. April 2026 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 erteilte der Instruktionsrichter des Ober- gerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.4. Am 4. Mai 2026 reichte die Beklagte eine "ergänzende" Beschwerde ein. 3.5. Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
- 4 - Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, dass sie die Konkursforde- rung bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. 2.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 4'332.50 (act. 10). Die Konkurseröffnung erfolgte am 20. April 2026 um 10:00 Uhr (vgl. vor- instanzlicher Entscheid). Die Beklagte reicht mit Beschwerde einen Beleg vom 14. April 2026 betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der Post- Finance AG zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 4'332.50 mit Va- lutadatum 14. April 2026 ein (Beschwerdebeilage). Dieser Betrag stimmt mit der Konkursforderung überein, wobei auch die korrekte Betreibungs- nummer bei den Zusatzinformationen auf dem Zahlungsbeleg vermerkt ist. Im Weiteren reicht die Beklagte eine E-Mail der Klägerin vom 22. April 2026 ein, worin diese bestätigt, dass sie die Zahlung am 14. April 2026 erhalten hat. Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Be- schwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 3. 3.1. Trotz Obsiegens wird die Schuldnerin für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hat, die Til- gung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1). 3.2. Mit Verfügung vom 3. März 2026 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom
20. April 2026 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Baden vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufge- fordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) in Kopie an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung
- 5 - nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (act. 9 f.). Die Beklagte hat durch ihre Zah- lungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die am 14. April 2026 vor- genommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Weiter hat sie ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort, weshalb ihr im Be- schwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 4. Die Beklagte hat am 1. Mai 2026 für die Kosten des Konkursamtes Fr. 1'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt ("ergänzende" Be- schwerde, Ziff. 12). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 20. April 2026 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat eine Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorlegen- den Entscheids die Konkurshinterlage der Beklagten von Fr. 1'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
- 6 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Richli Perner