Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 23. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 9'706.67 nebst 5 % Zins seit 18. Juni 2025 auf Fr. 6'856.50.
E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Juli 2025 zugestellten Zahlungs- befehl am 8. Juli 2025 Rechtsvorschlag, den die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2025 beseitigte.
E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
E. 2.1 Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 beim Bezirksge- richt Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 3. Oktober 2025 der Beklagten am 8. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
E. 2.2 Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 13. April 2026 wie folgt: " 1. Über A._____, Inhaberin der Einzelfirma C._____, […] wird mit Wirkung ab 13. April 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
E. 3.1 Gegen diesen ihr am 14. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit einer auf den 16. April 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe
- 3 -
15. April 2026) beim Bezirksgericht Laufenburg Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets. Das Bezirksgericht Laufenburg leitete die Beschwerde am 16. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
E. 3.2 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefoch- tenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismit- tel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erst- instanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsma- xime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozess- relevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/FABI- ANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
- 4 - 2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde einzig vor, die Konkurseröffnung ba- siere auf Forderungen, welche unbegründet seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen zulässigen Rügegrund im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19 zu Art. 174 SchKG m.H.). Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass die Beklagte ausweislich der Akten gegen den ihr am 7. Juli 2025 zu- gestellten Zahlungsbefehl am 8. Juli 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat. Diesen beseitigte die Klägerin mit Verfügung "Beitragsverfügung und Auf- hebung des Rechtsvorschlags" vom 21. August 2025 (Beilage Nr. 6 zum Konkursbegehren). Gleichzeitig machte sie die Beklagte im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam. Diese "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 21. August 2025 wurde der Beklagten am 23. August 2025 zugestellt (Beilage Nr. 7 zum Konkursbegehren). Gegen diese Beitragsverfügung hat die Beklagte ausweislich der Rechtskraftbescheinigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2025 keine Beschwerde erhoben (Beilage Nr. 8 zum Konkursbegehren), was von der Beklagten auch nicht vorgebracht wird. Die Beklagte ist nach dem Gesagten mit ihrem einzigen Vorbringen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. April 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt:
E. 4 Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.135 (SG.2025.107) Art. 127 Entscheid vom 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich Beklagte A._____, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 23. Juni 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 9'706.67 nebst 5 % Zins seit 18. Juni 2025 auf Fr. 6'856.50. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 7. Juli 2025 zugestellten Zahlungs- befehl am 8. Juli 2025 Rechtsvorschlag, den die Klägerin mit Verfügung vom 21. August 2025 beseitigte. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 beim Bezirksge- richt Laufenburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 3. Oktober 2025 der Beklagten am 8. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 13. April 2026 wie folgt: " 1. Über A._____, Inhaberin der Einzelfirma C._____, […] wird mit Wirkung ab 13. April 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit einer auf den 16. April 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe
- 3 -
15. April 2026) beim Bezirksgericht Laufenburg Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets. Das Bezirksgericht Laufenburg leitete die Beschwerde am 16. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefoch- tenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismit- tel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erst- instanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsma- xime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozess- relevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/FABI- ANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven kön- nen ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
- 4 - 2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde einzig vor, die Konkurseröffnung ba- siere auf Forderungen, welche unbegründet seien. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen zulässigen Rügegrund im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19 zu Art. 174 SchKG m.H.). Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass die Beklagte ausweislich der Akten gegen den ihr am 7. Juli 2025 zu- gestellten Zahlungsbefehl am 8. Juli 2025 Rechtsvorschlag erhoben hat. Diesen beseitigte die Klägerin mit Verfügung "Beitragsverfügung und Auf- hebung des Rechtsvorschlags" vom 21. August 2025 (Beilage Nr. 6 zum Konkursbegehren). Gleichzeitig machte sie die Beklagte im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam. Diese "Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags" vom 21. August 2025 wurde der Beklagten am 23. August 2025 zugestellt (Beilage Nr. 7 zum Konkursbegehren). Gegen diese Beitragsverfügung hat die Beklagte ausweislich der Rechtskraftbescheinigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2025 keine Beschwerde erhoben (Beilage Nr. 8 zum Konkursbegehren), was von der Beklagten auch nicht vorgebracht wird. Die Beklagte ist nach dem Gesagten mit ihrem einzigen Vorbringen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 13. April 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro