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ZSU.2026.130

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.130

AG Zivilgericht ·3. Zivilkammer · 2026-05-21 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist damit berufungsfä- hig.

E. 1.2 Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2). Demgemäss werden neue Tatsachen und Be- weismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Partei, die solche Noven geltend macht, trifft die entsprechende Substanziierungs- und Behaup- tungslast (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. HIL- BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 39 zu Art. 317 ZPO).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie trete androhungsgemäss nicht auf das Gesuch der Klägerin ein, da diese unterlassen habe, einen Grundbuchauszug des zu belastenden

- 4 - Grundstücks sowie einen Nachweis des Zeitpunkts der letzten pfandbe- rechtigten Arbeiten auf dem Grundstück einzureichen. Es sei somit unklar, ob die Beklagten die passivlegitimierten Eigentümer des zu belastenden Grundstücks seien und ob die letzten Arbeiten tatsächlich, wie von der Klä- gerin behauptet, am 20. November 2025 erfolgt seien.

E. 2.2 Die Klägerin macht mit Berufung geltend, sie habe den von der Vorinstanz verlangten Grundbuchauszug fristgerecht bestellt und erhalten. Aufgrund eines internen organisatorischen Versehens sei dieser der Vorinstanz je- doch nicht eingereicht worden. Bei dem internen organisatorischen Verse- hen handle es sich jedoch lediglich um einen einmaligen Fehler in einer ansonsten funktionierenden Organisation, weshalb kein grobes Verschul- den der Klägerin vorliege. Aus diesem Grund sei ihr auch die Frist zur Ein- reichung des Grundbuchauszugs wiederherzustellen. Ferner stelle das Nichteintreten auf ihr Gesuch eine überspitzte formelle Rechtsanwendung der Vorinstanz dar. Das strikte Abstellen auf eine Frist verletze den Grund- satz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.

E. 3.1 Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen an diesem Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unterneh- mer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person zum Schuldner haben. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Hand- werker bzw. der Unternehmer innerhalb der Frist die vorläufige Eintragung in Form einer Vormerkung im Grundbuch erwirkt (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1068). Die Eintragung muss jedoch tatsächlich erfolgt sein, es genügt nicht, sie innert Frist zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfand- recht verwirkt (BGE 126 III 462 E.2c/aa).

E. 3.2 In ihrem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts vom 5. März 2026 behauptete die Klägerin, die letzten pfandberech- tigten Arbeiten auf dem Grundstück, welches mit einem Bauhandwerker- pfandrecht belastet werden sollte, hätten am 20. November 2025 stattge- funden. Die viermonatige Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB war somit

- 5 - bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung (13. April 2026) verwirkt. Die verlangte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch kann somit nicht mehr erfolgen. Die Berufung der Klägerin ist folglich abzu- weisen.

E. 3.3 Im Übrigen wäre der Berufung auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn die viermonatige Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch noch nicht verwirkt wäre. Beim im Berufungsverfahren erst- mals eingereichten Grundbuchauszug handelt es sich um ein Novum. Für dessen Zulässigkeit hätte die Klägerin in ihrer Berufung behaupten und be- legen müssen, dass es ihr auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Grundbuchauszug bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren einzureichen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 1.2). Die Klägerin gibt an, sie habe über den Grundbuchauszug verfügt, diesen aber aufgrund eines internen Organisationsmangels nicht der Vorinstanz eingereicht. Einen aus objektiver Sicht nachvollziehbaren Grund, warum der Grundbuchauszug nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, bringt die Klä- gerin in ihrer Berufung damit gerade nicht vor (vgl. HILBER/REETZ, ZPO- Komm., a.a.O., N. 61 zu Art. 317 ZPO). Der Grundbuchauszug wäre des- halb als unzulässiges Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen gewesen, womit die Passivlegitimation der Beklagten weiterhin unklar geblieben wäre.

E. 4.1 Die Klägerin fordert in ihrer Berufung, die ihr von der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 6. März 2026 (act. 10 ff.) angesetzte Frist zur Einreichung des Grundbuchauszugs sei ihr wiederherzustellen, da sie lediglich ein leichtes Verschulden an der Säumnis treffe.

E. 4.2 Für die Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig, da sie die von der Klägerin verpasste Frist ansetzte (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Da der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht bereits verwirkt ist (E. 3.2), fehlt es der Klägerin bereits an einem Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs. Von einer Überweisung an die Vorinstanz zwecks dessen Beurteilung, ist deshalb abzusehen.

E. 4.3 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch gehandelt und gegen Treu und Glauben verstossen, weil sie "strikt" auf die Frist abgestellt habe, ist schliesslich verfehlt. Fristen dienen nicht zur blossen Orientierung,

- 6 - sondern sind einzuhalten (vgl. Art. 143 f. ZPO). Die Klägerin wurde zudem auf die Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 3 ZPO) in der Verfügung vom 6. März 2026 hingewiesen. Der Vorinstanz ist folglich kein prozessualer Vorwurf zu machen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Berufungs- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierte) Entscheid- gebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 und § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist im Berufungsverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der vom Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg mit Verfügung vom 6. März 2026 angesetzten Frist wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 7 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 257'611.25. Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.130 (SZ.2026.10) Art. 35 Entscheid vom 21. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Sulser Rechtspraktikantin Everett Klägerin A._____GMBH, […] Beklagter 1 B._____, […] Beklagte 2 C._____, […] 1 und 2 vertreten durch Dr. Michel Jutzeler, Advokat, […] Gegenstand Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin beantragte mit Gesuch vom 5. März 2026 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Laufenburg, es sei das Grundbuchamt Q._____ anzuwei- sen, zugunsten der Klägerin und zulasten des Grundstücks Nr. aaa in der Gemeinde Q._____, Bauhandwerkerpfandrechte für die Pfandsumme von Fr. 164'611.25 zzgl. 5 % Zins seit 5. November 2025 sowie für die Pfand- summe von Fr. 93'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 30. Oktober 2025 im Grund- buch vorläufig als Vormerkung einzutragen. 1.2. Mit Verfügung vom 6. März 2026 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg die Klägerin dazu auf, innert zehn Tagen einen Grundbuchaus- zug des zu belastenden Grundstücks sowie einen Nachweis des Zeitpunkts der letzten pfandberechtigten Arbeiten auf dem entsprechenden Grund- stück einzureichen. Zudem wurde die Klägerin darauf aufmerksam ge- macht, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, sollte sie der Auffor- derung nicht nachkommen. 2. Nachdem die Klägerin dieser Aufforderung des Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg nicht nachkam, erkannte dieser mit Entscheid vom

30. März 2026: " 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 5. März 2026 (Datum der Post- aufgabe) wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. April 2026 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 13. April 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. März 2026 sei auf- zuheben. 2. Auf das Gesuch der Berufungsklägerin vom 5. März 2026 sei einzutreten.

- 3 - 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Es sei der Berufungsklägerin die Frist zur Einreichung des Grundbuchaus- zugs wiederherzustellen." 3.2. Mit Eingabe vom 29. April 2026 reichte die Klägerin weitere Unterlagen ein. 3.3. Auf die Zustellung der Berufung an die Beklagten zur Erstattung einer Be- rufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechts- begehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist damit berufungsfä- hig. 1.2. Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2). Demgemäss werden neue Tatsachen und Be- weismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Partei, die solche Noven geltend macht, trifft die entsprechende Substanziierungs- und Behaup- tungslast (Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. HIL- BER/REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 39 zu Art. 317 ZPO). 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie trete androhungsgemäss nicht auf das Gesuch der Klägerin ein, da diese unterlassen habe, einen Grundbuchauszug des zu belastenden

- 4 - Grundstücks sowie einen Nachweis des Zeitpunkts der letzten pfandbe- rechtigten Arbeiten auf dem Grundstück einzureichen. Es sei somit unklar, ob die Beklagten die passivlegitimierten Eigentümer des zu belastenden Grundstücks seien und ob die letzten Arbeiten tatsächlich, wie von der Klä- gerin behauptet, am 20. November 2025 erfolgt seien. 2.2. Die Klägerin macht mit Berufung geltend, sie habe den von der Vorinstanz verlangten Grundbuchauszug fristgerecht bestellt und erhalten. Aufgrund eines internen organisatorischen Versehens sei dieser der Vorinstanz je- doch nicht eingereicht worden. Bei dem internen organisatorischen Verse- hen handle es sich jedoch lediglich um einen einmaligen Fehler in einer ansonsten funktionierenden Organisation, weshalb kein grobes Verschul- den der Klägerin vorliege. Aus diesem Grund sei ihr auch die Frist zur Ein- reichung des Grundbuchauszugs wiederherzustellen. Ferner stelle das Nichteintreten auf ihr Gesuch eine überspitzte formelle Rechtsanwendung der Vorinstanz dar. Das strikte Abstellen auf eine Frist verletze den Grund- satz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. 3. 3.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB können Handwerker oder Unterneh- mer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Ab- brucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, für ihre Forderungen an diesem Grundstück ein gesetzliches Grundpfandrecht errichten lassen, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unterneh- mer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berech- tigte Person zum Schuldner haben. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Hand- werker bzw. der Unternehmer innerhalb der Frist die vorläufige Eintragung in Form einer Vormerkung im Grundbuch erwirkt (SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1068). Die Eintragung muss jedoch tatsächlich erfolgt sein, es genügt nicht, sie innert Frist zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfand- recht verwirkt (BGE 126 III 462 E.2c/aa). 3.2. In ihrem Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts vom 5. März 2026 behauptete die Klägerin, die letzten pfandberech- tigten Arbeiten auf dem Grundstück, welches mit einem Bauhandwerker- pfandrecht belastet werden sollte, hätten am 20. November 2025 stattge- funden. Die viermonatige Frist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB war somit

- 5 - bereits im Zeitpunkt der Berufungserhebung (13. April 2026) verwirkt. Die verlangte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch kann somit nicht mehr erfolgen. Die Berufung der Klägerin ist folglich abzu- weisen. 3.3. Im Übrigen wäre der Berufung auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn die viermonatige Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in das Grundbuch noch nicht verwirkt wäre. Beim im Berufungsverfahren erst- mals eingereichten Grundbuchauszug handelt es sich um ein Novum. Für dessen Zulässigkeit hätte die Klägerin in ihrer Berufung behaupten und be- legen müssen, dass es ihr auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Grundbuchauszug bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren einzureichen (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 1.2). Die Klägerin gibt an, sie habe über den Grundbuchauszug verfügt, diesen aber aufgrund eines internen Organisationsmangels nicht der Vorinstanz eingereicht. Einen aus objektiver Sicht nachvollziehbaren Grund, warum der Grundbuchauszug nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, bringt die Klä- gerin in ihrer Berufung damit gerade nicht vor (vgl. HILBER/REETZ, ZPO- Komm., a.a.O., N. 61 zu Art. 317 ZPO). Der Grundbuchauszug wäre des- halb als unzulässiges Novum im Berufungsverfahren nicht zu berücksichti- gen gewesen, womit die Passivlegitimation der Beklagten weiterhin unklar geblieben wäre. 4. 4.1. Die Klägerin fordert in ihrer Berufung, die ihr von der Vorinstanz mit Verfü- gung vom 6. März 2026 (act. 10 ff.) angesetzte Frist zur Einreichung des Grundbuchauszugs sei ihr wiederherzustellen, da sie lediglich ein leichtes Verschulden an der Säumnis treffe. 4.2. Für die Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig, da sie die von der Klägerin verpasste Frist ansetzte (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). Da der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht bereits verwirkt ist (E. 3.2), fehlt es der Klägerin bereits an einem Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs. Von einer Überweisung an die Vorinstanz zwecks dessen Beurteilung, ist deshalb abzusehen. 4.3. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch gehandelt und gegen Treu und Glauben verstossen, weil sie "strikt" auf die Frist abgestellt habe, ist schliesslich verfehlt. Fristen dienen nicht zur blossen Orientierung,

- 6 - sondern sind einzuhalten (vgl. Art. 143 f. ZPO). Die Klägerin wurde zudem auf die Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 3 ZPO) in der Verfügung vom 6. März 2026 hingewiesen. Der Vorinstanz ist folglich kein prozessualer Vorwurf zu machen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin für das Berufungs- verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierte) Entscheid- gebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 und § 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist im Berufungsverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der vom Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg mit Verfügung vom 6. März 2026 angesetzten Frist wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

- 7 - Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 257'611.25. Aarau, 21. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser