opencaselaw.ch

ZSU.2026.123

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.123

Ag Zivilgericht · 2026-05-04 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 20. März 2026 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden im Rah- men des von ihr gegen B._____ angehobenen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 2 Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2026 ab.

E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Klage der Gesuchstellerin auf Abänderung des Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom

3. Dezember 2025 (OF.2025.101; fortan: Scheidungsurteil) aussichtslos sei. Ihr sei bereits im Scheidungsurteil die alleinige Obhut über das gemein- same Kind zugesprochen worden. Ferner sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gesuchstellerin den Wohnsitz des Kindes ohne Zustim- mung von B._____ nach Portugal verlegen dürfe, sofern der gesundheitli- che Zustand des Kindes dies notwendig mache. Ebenfalls sei im Schei- dungsurteil ausdrücklich festgehalten worden, dass B._____ ab März bzw. April 2026 wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Der Umstand, dass eine Anpassung des Besuchsrechts allenfalls erforderlich sei, könne der- zeit (noch) nicht beurteilt werden, da bislang ungewiss sei, ob B._____ überhaupt wieder in die Schweiz einreisen werde. Die Gesuchstellerin stütze ihren neuen Anträge somit auf Umstände, die bereits im "ursprüng- lichen" Verfahren berücksichtigt worden seien und sich seither nicht geän- dert hätten. Seit dem Scheidungsurteil bis zur Klageeinreichung am 2. März 2026 seien lediglich drei Monate vergangen, in denen gestützt auf die An- gaben der Gesuchstellerin keine neuen oder dauerhaften Veränderungen ersichtlich seien, die eine Abänderung rechtfertigen würden.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn seit Juli 2022 ausschliesslich bei ihr lebe und sie die vollständige Betreuung, Erziehung sowie die gesamte Organisation des Alltags über- nehme. Aufgrund des Autismus ihres Sohnes sei sie zusätzlich für die voll- ständige Koordination sämtlicher Therapien, Arzttermine und Fördermass- nahmen verantwortlich. B._____ beteilige sich in keiner Weise an der Be- treuung und Organisation, leiste seit 2022 keinen Unterhalt, halte verein- barte Kontakte nicht ein und halte sich faktisch im Ausland auf und sei nicht verlässlich erreichbar. Seit März 2025 bestehe kein persönlicher Kontakt mehr zwischen Vater und Kind. Zudem bestehe bei B._____ ein konkreter Hinweis auf Substanzkonsum. Am 3. Juli 2022 sei der Konsum von Kokain und Alkohol polizeilich festgestellt worden. Im Februar 2026 habe B._____ den fortbestehenden Konsum von Kokain bestätigt. Die Gesuchstellerin

- 4 - habe nicht sofort gerichtliche Schritte eingeleitet. Vielmehr habe sie be- wusst über einen Zeitraum von rund drei Monaten (von Dezember 2025 bis März 2026) zugewartet. Dies in der Hoffnung, dass B._____ sein Verhalten ändere und seinen Verpflichtungen nachkomme. Dies insbesondere hin- sichtlich des Kontakts zum gemeinsamen Kind und der finanziellen Pflich- ten. Da jedoch keine Veränderung eingetreten sei, habe sich die Gesuch- stellerin gezwungen gesehen, den Rechtsweg zu beschreiten.

E. 2.3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

E. 2.3.2.1 Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einge- reicht. Sie beantragt darin die alleinige elterliche Sorge für das gemein- same Kind sowie die "Bestätigung" der alleinigen Obhut, ein eingeschränk- tes Kontaktrecht ("Kontakte zwischen Vater und Kind seien nur unter der Voraussetzung nachgewiesener Stabilität und im klaren Interesse des Kin- des zu bewilligen"), eventualiter die Anordnung eines Drogentests bei B._____ und schliesslich die Bewilligung, den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes bei Bedarf ohne Zustimmung von B._____ nach Portugal zu verle- gen.

E. 2.3.2.2 Der Gesuchstellerin wurde mit Scheidungsurteil die alleinige Obhut für das gemeinsame Kind C._____ zugeteilt (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 3),

- 5 - was keiner erneuten "Bestätigung" bedarf, wie dies die Gesuchstellerin in der Abänderungsklage beantragt. Dieser Antrag erscheint damit aussichts- los. Was die beantragte Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge angeht, so wären für die Neubeurteilung dieser Frage unter anderem wesentliche Ver- änderungen der Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil vorausgesetzt (vgl. Art. 134 Abs. 1 ZGB). Derartige Veränderungen sind nicht ersichtlich und werden nicht konkret geltend gemacht, zumal dieser Abänderungsantrag gerade einmal drei Monate nach dem Scheidungsurteil gestellt wurde und sich der Kindsvater, B._____, offenbar ohnehin (noch) immer im Ausland befindet. Die in der Abänderungsklage geltend gemachten Gründe ("feh- lende finanzielle Beteiligung" von B._____, "faktische Abwesenheit des Va- ters" und der [angebliche] Betäubungsmittelkonsum von B._____) waren zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits bekannt und stellen damit keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse dar, womit auch die- ser Antrag aussichtslos erscheint. Entsprechend erübrigt es sich auch, auf den Antrag um Anordnung eines Drogentests näher einzugehen. Nachdem sich B._____ (wie bereits zum Scheidungszeitpunkt) offenbar noch immer im Ausland befindet und in dieser Hinsicht auch keine Verän- derungen eingetreten sind, besteht denn auch kein Anlass, den persönli- chen Verkehr zum jetzigen Zeitpunkt neu zu regeln, zumal dies auch zum Wohl des Kindes zurzeit nicht geboten erscheint. Jedenfalls ist nicht er- sichtlich, aus welchen Gründen von der bisherigen Regelung (Telefonkon- takt von einer Stunde pro Woche [Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.1.]) abgewichen werden soll, zumal dieser offenbar ohnehin nicht (regelmässig) wahrgenommen wird (vgl. Abänderungsklage, Ziff. II; Beschwerde, Ziff. 2 [seit März 2025 kein persönlicher Kontakt]). Was das persönliche Besuchs- recht angeht (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.2.), so steht zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob und wann B._____ wieder in der Schweiz leben wird, womit diese Regelung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Auch diese Antrag erscheint damit aussichtslos. Betreffend die Verlegung des Wohnsitzes nach Portugal ist die Gesuchstel- lerin gemäss Scheidungsurteil hierzu bereits berechtigt, sofern der gesund- heitliche Zustand des Kindes dies notwendig macht (Scheidungsurteil, Dis- positiv-Ziff. 3). Inwiefern eine Abänderung dieser Regelung erforderlich ist und diese insb. auch dem Kindeswohl entsprechen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, womit auch dieser Antrag aussichtslos erscheint. Nach dem Dargelegten sind der Abänderungsklage (zum jetzigen Zeit- punkt) nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die Abände- rungsklage durfte von der Vorinstanz als aussichtslos qualifiziert werden.

- 6 -

E. 2.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 24. März 2026 erhobene Be- schwerde abzuweisen. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 24. März 2026 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]

- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 8 - Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.123 (OF.2026.68) Art. 118 Entscheid vom 4. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 20. März 2026 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden im Rah- men des von ihr gegen B._____ angehobenen Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. März 2026 ab. 3. Gegen diese ihr am 26. März 2026 zugestellte Verfügung erhob die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 2. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 24. März 2026 (OF.2026.68 / mt) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei auch für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 3 - der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die Klage der Gesuchstellerin auf Abänderung des Scheidungsurteils des Präsidiums des Familiengerichts Baden vom

3. Dezember 2025 (OF.2025.101; fortan: Scheidungsurteil) aussichtslos sei. Ihr sei bereits im Scheidungsurteil die alleinige Obhut über das gemein- same Kind zugesprochen worden. Ferner sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gesuchstellerin den Wohnsitz des Kindes ohne Zustim- mung von B._____ nach Portugal verlegen dürfe, sofern der gesundheitli- che Zustand des Kindes dies notwendig mache. Ebenfalls sei im Schei- dungsurteil ausdrücklich festgehalten worden, dass B._____ ab März bzw. April 2026 wieder in die Schweiz zurückkehren werde. Der Umstand, dass eine Anpassung des Besuchsrechts allenfalls erforderlich sei, könne der- zeit (noch) nicht beurteilt werden, da bislang ungewiss sei, ob B._____ überhaupt wieder in die Schweiz einreisen werde. Die Gesuchstellerin stütze ihren neuen Anträge somit auf Umstände, die bereits im "ursprüng- lichen" Verfahren berücksichtigt worden seien und sich seither nicht geän- dert hätten. Seit dem Scheidungsurteil bis zur Klageeinreichung am 2. März 2026 seien lediglich drei Monate vergangen, in denen gestützt auf die An- gaben der Gesuchstellerin keine neuen oder dauerhaften Veränderungen ersichtlich seien, die eine Abänderung rechtfertigen würden. 2.2. Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn seit Juli 2022 ausschliesslich bei ihr lebe und sie die vollständige Betreuung, Erziehung sowie die gesamte Organisation des Alltags über- nehme. Aufgrund des Autismus ihres Sohnes sei sie zusätzlich für die voll- ständige Koordination sämtlicher Therapien, Arzttermine und Fördermass- nahmen verantwortlich. B._____ beteilige sich in keiner Weise an der Be- treuung und Organisation, leiste seit 2022 keinen Unterhalt, halte verein- barte Kontakte nicht ein und halte sich faktisch im Ausland auf und sei nicht verlässlich erreichbar. Seit März 2025 bestehe kein persönlicher Kontakt mehr zwischen Vater und Kind. Zudem bestehe bei B._____ ein konkreter Hinweis auf Substanzkonsum. Am 3. Juli 2022 sei der Konsum von Kokain und Alkohol polizeilich festgestellt worden. Im Februar 2026 habe B._____ den fortbestehenden Konsum von Kokain bestätigt. Die Gesuchstellerin

- 4 - habe nicht sofort gerichtliche Schritte eingeleitet. Vielmehr habe sie be- wusst über einen Zeitraum von rund drei Monaten (von Dezember 2025 bis März 2026) zugewartet. Dies in der Hoffnung, dass B._____ sein Verhalten ändere und seinen Verpflichtungen nachkomme. Dies insbesondere hin- sichtlich des Kontakts zum gemeinsamen Kind und der finanziellen Pflich- ten. Da jedoch keine Veränderung eingetreten sei, habe sich die Gesuch- stellerin gezwungen gesehen, den Rechtsweg zu beschreiten. 2.3. 2.3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 2.3.2. 2.3.2.1. Mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe) hat die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einge- reicht. Sie beantragt darin die alleinige elterliche Sorge für das gemein- same Kind sowie die "Bestätigung" der alleinigen Obhut, ein eingeschränk- tes Kontaktrecht ("Kontakte zwischen Vater und Kind seien nur unter der Voraussetzung nachgewiesener Stabilität und im klaren Interesse des Kin- des zu bewilligen"), eventualiter die Anordnung eines Drogentests bei B._____ und schliesslich die Bewilligung, den Wohnsitz des gemeinsamen Kindes bei Bedarf ohne Zustimmung von B._____ nach Portugal zu verle- gen. 2.3.2.2. Der Gesuchstellerin wurde mit Scheidungsurteil die alleinige Obhut für das gemeinsame Kind C._____ zugeteilt (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 3),

- 5 - was keiner erneuten "Bestätigung" bedarf, wie dies die Gesuchstellerin in der Abänderungsklage beantragt. Dieser Antrag erscheint damit aussichts- los. Was die beantragte Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge angeht, so wären für die Neubeurteilung dieser Frage unter anderem wesentliche Ver- änderungen der Verhältnisse seit dem Scheidungsurteil vorausgesetzt (vgl. Art. 134 Abs. 1 ZGB). Derartige Veränderungen sind nicht ersichtlich und werden nicht konkret geltend gemacht, zumal dieser Abänderungsantrag gerade einmal drei Monate nach dem Scheidungsurteil gestellt wurde und sich der Kindsvater, B._____, offenbar ohnehin (noch) immer im Ausland befindet. Die in der Abänderungsklage geltend gemachten Gründe ("feh- lende finanzielle Beteiligung" von B._____, "faktische Abwesenheit des Va- ters" und der [angebliche] Betäubungsmittelkonsum von B._____) waren zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils bereits bekannt und stellen damit keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse dar, womit auch die- ser Antrag aussichtslos erscheint. Entsprechend erübrigt es sich auch, auf den Antrag um Anordnung eines Drogentests näher einzugehen. Nachdem sich B._____ (wie bereits zum Scheidungszeitpunkt) offenbar noch immer im Ausland befindet und in dieser Hinsicht auch keine Verän- derungen eingetreten sind, besteht denn auch kein Anlass, den persönli- chen Verkehr zum jetzigen Zeitpunkt neu zu regeln, zumal dies auch zum Wohl des Kindes zurzeit nicht geboten erscheint. Jedenfalls ist nicht er- sichtlich, aus welchen Gründen von der bisherigen Regelung (Telefonkon- takt von einer Stunde pro Woche [Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.1.]) abgewichen werden soll, zumal dieser offenbar ohnehin nicht (regelmässig) wahrgenommen wird (vgl. Abänderungsklage, Ziff. II; Beschwerde, Ziff. 2 [seit März 2025 kein persönlicher Kontakt]). Was das persönliche Besuchs- recht angeht (Scheidungsurteil, Dispositiv-Ziff. 4.2.), so steht zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht fest, ob und wann B._____ wieder in der Schweiz leben wird, womit diese Regelung zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin nicht zur Anwendung gelangt. Auch diese Antrag erscheint damit aussichtslos. Betreffend die Verlegung des Wohnsitzes nach Portugal ist die Gesuchstel- lerin gemäss Scheidungsurteil hierzu bereits berechtigt, sofern der gesund- heitliche Zustand des Kindes dies notwendig macht (Scheidungsurteil, Dis- positiv-Ziff. 3). Inwiefern eine Abänderung dieser Regelung erforderlich ist und diese insb. auch dem Kindeswohl entsprechen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich, womit auch dieser Antrag aussichtslos erscheint. Nach dem Dargelegten sind der Abänderungsklage (zum jetzigen Zeit- punkt) nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die Abände- rungsklage durfte von der Vorinstanz als aussichtslos qualifiziert werden.

- 6 - 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 24. März 2026 erhobene Be- schwerde abzuweisen. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 24. März 2026 von vornherein aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchstellerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuch- stellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]

- 7 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 8 - Aarau, 4. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser