Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, mit Verfügung vom
10. Februar 2026 sei die Klägerin ersucht worden, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen. Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen sei, sei der Klägerin mit Verfügung vom
3. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt und ihr gleichzeitig angedroht worden, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist nicht auf das Gesuch eingetreten
- 4 - werde. Diese Verfügung sei der Klägerin am 7. März 2026 zugestellt worden. Die Klägerin habe auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen lassen, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
E. 2.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die den Kostenvorschuss betreffenden gerichtlichen Sendungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können. Im fraglichen Zeitraum sei es zu Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der Post gekommen, indem Sendungen teilweise nicht korrekt an die zuständige Person zugestellt, sondern an unzuständige Dritte weitergegeben bzw. zeitweise sogar bei Nachbarn abgelegt worden seien. Zusätzlich sei es intern zu organisatorischen Störungen im Posteingang gekommen, wodurch einzelne Sendungen nicht ordnungsgemäss weitergeleitet worden seien. Gleichzeitig sei die verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person der Klägerin aus medizinischen Gründen vorübergehend abwesend gewesen. In der Kombination hätten diese Umstände dazu geführt, dass die relevanten Fristen unverschuldet nicht hätten eingehalten werden können. Es werde daher um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht.
E. 2.3 Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht klar, ob sie die Gültigkeit der Zustellung der Kostenvorschussverfügungen bestreitet, was sie mit Beschwerde tun könnte. Sollte dies der Fall sein, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Während in den Akten der Vorinstanz keine Zustellquittung hinsichtlich der Verfügung vom 10. Februar 2026 zu finden ist, liegt eine solche jedenfalls hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2026 vor. Gemäss der Empfangsbestätigung wurde die Verfügung vom 3. März 2026 der Klägerin am 7. März 2026 am Schalter zugestellt, wobei sie durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin C._____ vertreten wurde. Hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2026 kann entgegen den Ausführungen der Klägerin somit nicht von Unregelmässigkeiten bei der Zustellung ausgegangen werden und liegt somit eine gültige Zustellung vor. Die Klägerin wusste somit um die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses und um die angedrohte Folge des Nichteintretens auf das Gesuch bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses. Sofern die Klägerin das Fristversäumnis (mittels Bestreitung der Gültigkeit der Zustellung) überhaupt bestreiten will, ist ihr nach dem Gesagten nicht zu folgen. Da die Klägerin im Übrigen die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt worden sei, nicht bestreitet, hat es damit sein Bewenden und ist der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss des Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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E. 3 Soweit die Klägerin die Wiederherstellung der ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2026 angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verlangt, ergibt sich Folgendes: Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zwar möglich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis trifft. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist indessen diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO mit weiteren Hinweisen), also im vorliegenden Fall die Vorinstanz. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des von der Klägerin gestellten Fristwiederherstellungsgesuchs ist deshalb darauf nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 31. März 2026 samt den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen an die zuständige Vorinstanz weiterzuleiten.
E. 4 Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Klägerin auferlegt.
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E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] 6 . Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.121 (SR.2026.46) Art. 162 Entscheid vom 4. August 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro Klägerin A._____ GmbH, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Luca Tschannen, […] Gegenstand Rechtsöffnung / Fristwiederherstellung
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 22. Januar 2026 für eine Forderung von gesamthaft Fr. 55'912.00 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 55'600.00 seit 10. Dezember 2025, auf Fr. 104.00 seit 12. Dezember 2025, auf Fr. 104.00 seit 22. Januar 2026 und auf Fr. 104.00 seit
1. Dezember 2025. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 24. Januar 2026 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Aarau das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 55'600.00 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2025 sowie für Fr. 104.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Der Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 2. März 2026 um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 24. März 2026 wie folgt: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'515.50 (inkl. Fr. 113.55 MWSt.) zu bezahlen."
- 3 - 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 31. März 2026 (Postaufgabe am 1. April 2026) stellte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau die folgenden Anträge: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 24. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei gestützt auf Art. 148 ZPO wiederherzustellen. 3. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, den Kostenvorschuss nachträglich zu leisten. 4. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei einzutreten und das Verfahren materiell fortzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Ausgang des Verfahrens." 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde der Klägerin an den Beklagten zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, mit Verfügung vom
10. Februar 2026 sei die Klägerin ersucht worden, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen. Nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen sei, sei der Klägerin mit Verfügung vom
3. März 2026 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt und ihr gleichzeitig angedroht worden, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist nicht auf das Gesuch eingetreten
- 4 - werde. Diese Verfügung sei der Klägerin am 7. März 2026 zugestellt worden. Die Klägerin habe auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen lassen, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei. 2.2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe die den Kostenvorschuss betreffenden gerichtlichen Sendungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis nehmen können. Im fraglichen Zeitraum sei es zu Unregelmässigkeiten bei der Zustellung der Post gekommen, indem Sendungen teilweise nicht korrekt an die zuständige Person zugestellt, sondern an unzuständige Dritte weitergegeben bzw. zeitweise sogar bei Nachbarn abgelegt worden seien. Zusätzlich sei es intern zu organisatorischen Störungen im Posteingang gekommen, wodurch einzelne Sendungen nicht ordnungsgemäss weitergeleitet worden seien. Gleichzeitig sei die verantwortliche und zeichnungsberechtigte Person der Klägerin aus medizinischen Gründen vorübergehend abwesend gewesen. In der Kombination hätten diese Umstände dazu geführt, dass die relevanten Fristen unverschuldet nicht hätten eingehalten werden können. Es werde daher um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht. 2.3. Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht klar, ob sie die Gültigkeit der Zustellung der Kostenvorschussverfügungen bestreitet, was sie mit Beschwerde tun könnte. Sollte dies der Fall sein, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Während in den Akten der Vorinstanz keine Zustellquittung hinsichtlich der Verfügung vom 10. Februar 2026 zu finden ist, liegt eine solche jedenfalls hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2026 vor. Gemäss der Empfangsbestätigung wurde die Verfügung vom 3. März 2026 der Klägerin am 7. März 2026 am Schalter zugestellt, wobei sie durch die Gesellschafterin und Geschäftsführerin C._____ vertreten wurde. Hinsichtlich der Verfügung vom 3. März 2026 kann entgegen den Ausführungen der Klägerin somit nicht von Unregelmässigkeiten bei der Zustellung ausgegangen werden und liegt somit eine gültige Zustellung vor. Die Klägerin wusste somit um die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses und um die angedrohte Folge des Nichteintretens auf das Gesuch bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses. Sofern die Klägerin das Fristversäumnis (mittels Bestreitung der Gültigkeit der Zustellung) überhaupt bestreiten will, ist ihr nach dem Gesagten nicht zu folgen. Da die Klägerin im Übrigen die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt worden sei, nicht bestreitet, hat es damit sein Bewenden und ist der von der Vorinstanz daraus gezogene Schluss des Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 5 - 3. Soweit die Klägerin die Wiederherstellung der ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. März 2026 angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verlangt, ergibt sich Folgendes: Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist gestützt auf Art. 148 Abs. 1 ZPO zwar möglich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden am Fristversäumnis trifft. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist indessen diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO mit weiteren Hinweisen), also im vorliegenden Fall die Vorinstanz. Mangels Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung des von der Klägerin gestellten Fristwiederherstellungsgesuchs ist deshalb darauf nicht einzutreten. Gestützt auf Art. 143 Abs. 1bis ZPO ist das Fristwiederherstellungsgesuch vom 31. März 2026 samt den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen an die zuständige Vorinstanz weiterzuleiten. 4. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die (reduzierte) obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und allfällige eigene Parteikosten selbst zu tragen. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren keine Antwort zu erstatten hatte, fällt eine Parteientschädigung an ihn von vornherein ausser Betracht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird samt den Akten SR.2026.46 zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau überwiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Klägerin auferlegt.
- 6 - 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] 6 . Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. August 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Dos Santos Teodoro