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ZSU.2026.120

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.120

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-09-11 · Deutsch AG
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde der Klägerin richtet sich einzig gegen die Kostenfolgen, indem sie moniert, die Vorinstanz hätte ihr den von ihr für das erstinstanz- liche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 direkt zurückerstatten müssen und nicht mit den Gerichtskosten verrech- nen dürfen. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Die Vorinstanz führte in E. 4.1 ihres Entscheids aus, dass die unterliegende Beklagte nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig werde

- 4 - und nach Art. 68 Abs. 1 SchKG auch die bisher aufgelaufenen Betreibungs- kosten zu tragen habe. Sie habe daher die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens zu tragen Die Entscheidgebühr betrage Fr. 250.00 und werde mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_363/2025 vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass der von der Klägerin einverlangte Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten und direkt bei der Beklagten einzufordern sei. Zum Erlass- zeitpunkt des Urteilsdispositivs sei die konkrete Umsetzung dieser Praxis noch nicht abschliessend geklärt gewesen. Die neue Praxis sei aber um- gesetzt. Die Beklagte habe die Kosten der Gegenpartei direkt zu ersetzen.

E. 2.2 Die Klägerin verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_363/2025 (recte: 4A_364/2025) vom 18. Dezem- ber 2025 = BGE 152 III 154 und führt aus, eine Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten sei in Nachachtung dieses Entscheids nicht zulässig. Vielmehr sei ihr der Kostenvorschuss von der Vorinstanz direkt zurückzuerstatten.

E. 2.3 Gemäss BGE 152 III 154 E. 5.5 gilt Art. 111 Abs. 1 ZPO auch in den sum- marischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO, somit insbesondere auch in den Rechtsöffnungsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend hat die obsiegende Partei Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei direkt ein- treiben muss. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Art. 111 Abs. 1 ZPO, indem die Entscheidgebühr mit dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositiv-Ziff. 2.1 des vor- instanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen anzuordnen, dass die Gerichtskosten von Fr. 250.00 der Beklagten auferlegt werden und der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurücker- stattet wird.

E. 3.1 Da die Vorinstanz ihren Kostenentscheid im Widerspruch zur bundesge- richtlichen Rechtsprechung gefällt hat, ohne dass ein entsprechender Par- teiantrag gestellt wurde und sich die Beklagte dazu im Beschwerdeverfah- ren nicht geäussert hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kan- ton aufzuerlegen (URS MARTI/MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 26a zu Art. 107 ZPO).

- 5 -

E. 3.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie in der Beschwerde keine notwendigen Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, die effektiv angefallen sind, substantiiert gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2.1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. März 2026 auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: 2.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 250.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 wird dieser von der Gerichtskasse des Bezirks- gerichts Laufenburg zurückerstattet.
  2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genom- men. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurückzuerstatten.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens - 6 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 250.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.120 (SR.2026.2) Art. 209 Entscheid vom 11. September 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2025) / Kosten- beschwerde

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2025 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ für eine Verlust- scheinforderung von Fr. 3'000.00 und Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR von Fr. 448.00. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 13. August 2025 zugestellt. Diese erhob am 18. August 2025 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2025 ersuchte die Klägerin das Bezirksge- richt Laufenburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'000.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 12. März 2026: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2025) für Fr. 3'000.00 provisori- sche Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die vorgeschossenen Ge- richtskosten von Fr. 250.00 zu ersetzen. 2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 74.00 von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab zu erheben. 3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Sie hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tra- gen."

- 3 - 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen diesen ihr am 30. März 2026 mit schriftlicher Be- gründung zugestellten Entscheid am 31. März 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 12 März 2026 sei be- treffend Entschädigungsfolge, Ziff. 2.1 des Dispositivs, teilweise aufzuhe- ben und sei durch nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen: 'Die Gerichtskos- ten von CHF 250.00 werden dem Gesuchgegner auferlegt. Der durch die Gesuchstellerin geleistete Vorschuss wird dieser zurückerstattet.' Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Laufenburg betreffend Entschädigungsfolge aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsfest- stellung und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Laufenburg zurückzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zu Lasten des Staa- tes. Eventualiter unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt, zu Las- ten der beschwerdegegnerischen Partei." 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde der Klägerin richtet sich einzig gegen die Kostenfolgen, indem sie moniert, die Vorinstanz hätte ihr den von ihr für das erstinstanz- liche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 direkt zurückerstatten müssen und nicht mit den Gerichtskosten verrech- nen dürfen. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit Beschwerde können die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte in E. 4.1 ihres Entscheids aus, dass die unterliegende Beklagte nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig werde

- 4 - und nach Art. 68 Abs. 1 SchKG auch die bisher aufgelaufenen Betreibungs- kosten zu tragen habe. Sie habe daher die Kosten des Rechtsöffnungsver- fahrens zu tragen Die Entscheidgebühr betrage Fr. 250.00 und werde mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Das Bundesgericht habe mit Urteil 4A_363/2025 vom 18. Dezember 2025 entschieden, dass der von der Klägerin einverlangte Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten und direkt bei der Beklagten einzufordern sei. Zum Erlass- zeitpunkt des Urteilsdispositivs sei die konkrete Umsetzung dieser Praxis noch nicht abschliessend geklärt gewesen. Die neue Praxis sei aber um- gesetzt. Die Beklagte habe die Kosten der Gegenpartei direkt zu ersetzen. 2.2. Die Klägerin verweist in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_363/2025 (recte: 4A_364/2025) vom 18. Dezem- ber 2025 = BGE 152 III 154 und führt aus, eine Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses mit den Gerichtskosten sei in Nachachtung dieses Entscheids nicht zulässig. Vielmehr sei ihr der Kostenvorschuss von der Vorinstanz direkt zurückzuerstatten. 2.3. Gemäss BGE 152 III 154 E. 5.5 gilt Art. 111 Abs. 1 ZPO auch in den sum- marischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO, somit insbesondere auch in den Rechtsöffnungsverfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Entsprechend hat die obsiegende Partei Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei direkt ein- treiben muss. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt Art. 111 Abs. 1 ZPO, indem die Entscheidgebühr mit dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositiv-Ziff. 2.1 des vor- instanzlichen Entscheids aufzuheben und stattdessen anzuordnen, dass die Gerichtskosten von Fr. 250.00 der Beklagten auferlegt werden und der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurücker- stattet wird. 3. 3.1. Da die Vorinstanz ihren Kostenentscheid im Widerspruch zur bundesge- richtlichen Rechtsprechung gefällt hat, ohne dass ein entsprechender Par- teiantrag gestellt wurde und sich die Beklagte dazu im Beschwerdeverfah- ren nicht geäussert hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kan- ton aufzuerlegen (URS MARTI/MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 26a zu Art. 107 ZPO).

- 5 - 3.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da sie in der Beschwerde keine notwendigen Auslagen ge- mäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, die effektiv angefallen sind, substantiiert gel- tend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädi- gung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. BENEDIKT A. SU- TER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 31 und N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 2.1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 12. März 2026 auf- gehoben und wie folgt neu gefasst: 2.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 250.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 250.00 wird dieser von der Gerichtskasse des Bezirks- gerichts Laufenburg zurückerstattet. 2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genom- men. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens

- 6 - Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 250.00. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. September 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber