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ZSU.2026.118

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.118

Ag Zivilgericht · 2026-04-21 · Deutsch AG
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die getrenntlebenden und nicht verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, D._____, geb. tt.mm. 2021, und E._____, geb. tt.mm. 2023.

E. 2.1 Zur Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts hinsichtlich der Kinder C._____, D._____ und E._____ eröffnete das Präsidium des Fami- liengerichts des Bezirksgerichts R._____ zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin im Nachgang zu deren Eingaben vom 2. Juli 2025 bzw. 9. Juli 2025 das Hauptverfahren VF.2025.17.

E. 2.2 Nach einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 er- öffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts R._____ zur provisorischen Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts für die Dauer des Hauptverfahrens VF.2025.17 das vorsorgliche Mass- nahmeverfahren SF.2025.54 und erkannte in diesem Verfahren mit Ent- scheid vom 18. November 2025 u.a.: " […]

E. 2.3 Mit Gesuch vom 24. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorsorglichen Massnahmeentscheids SF.2025.54 vom 18. November 2025, woraufhin das Präsidium Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ das Vollstre- ckungsverfahren SZ.2025.151 eröffnete und in diesem Verfahren am

18. Dezember 2025 folgenden Entscheid fällte:

- 3 - " 1. Als Vollstreckungsmassnahme zum Entscheid vom 18.11.2025 (Ziffer 4 Abs. 2) wird eine Ordnungsbusse angeordnet. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit am 30. März 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter und mit "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde" betitelter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer: " 1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine formelle Rechts- verzögerung vorliegt, indem der Vollzug der gerichtlich angeordneten Lö- schung öffentlich zugänglicher Facebook-Veröffentlichungen sensibler Kinderdaten trotz wiederholter Kenntnisnahme, gerichtlicher Anordnung und Vollstreckungsentscheid über einen längeren Zeitraum unterlassen wurde. 2. Es sei festzustellen, dass dieses behördliche Unterlassen eine materielle Rechtsverweigerung darstellt, da der effektive Schutz der Persönlichkeits- rechte und des Kindswohls der minderjährigen Kinder (Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 307 ZGB) faktisch nicht gewährleistet wurde. 3. Die zuständigen Behörden seien anzuweisen, unverzüglich wirksame, konkrete und vollstreckbare Massnahmen zur Durchsetzung der gerichtli- chen Löschanordnung vom 13.11.2025 zu ergreifen, insbesondere durch die Anordnung geeigneter Vollzugsmittel wie etwa einer Ersatzvornahme (direkte Kontaktierung der Plattformbetreiberin Meta/Facebook durch die Behörde) oder durch die Anordnung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter.

E. 4 Eventualiter seien die Behörden anzuweisen, ein verbindliches Vollzugs- und Schutzkonzept mit klarer Zuständigkeitsregelung und Fristansetzung vorzulegen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanzen." 3.2. Auf das Einholen von Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet.

- 4 - 3.3. Mit gleichentags am Schalter des Obergerichts abgegebenem Gesuch vom

17. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt

E. 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtsverzögerung und damit auch eine Rechtsverweigerung, welche eine qualifizierte Form der Rechtsverzögerung darstellt, sind ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; SCHWENDENER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319 ZPO), wobei eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). 2. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentliche vor, die Gesuchsgegnerin habe über längere Zeit auf Facebook öffentlich zugänglich hochsensible personenbezogene Daten der minder- jährigen Kinder veröffentlichet. Das Bezirksgericht R._____ habe mit su- perprovisorischer Verfügung vom 13. November 2025 ein entsprechendes Publikationsverbot sowie die unverzügliche Löschung der veröffentlichten Inhalte angeordnet und diese Anordnung im Entscheid vom 18. November 2025 bestätigt. Der Vollzug dieses Entscheids sei jedoch ausgeblieben. Die Facebook-Inhalte seien bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung wei- terhin öffentlich zugänglich. Die fortdauernde öffentliche Zugänglichkeit dieser Inhalte wirke mit jedem weiteren Tag intensivierend. Die Untätigkeit der zuständigen Behörde führe damit zu einem nicht wieder gutzumachen- den Nachteil zulasten der minderjährigen Kinder. Es handle sich nicht um ein Erkenntnisproblem, sondern um ein strukturelles Defizit (Beschwerde S. 2 ff.). 3. 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen

- 5 - Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fra- gen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Ver- fahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Be- schleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Ge- nugtuung verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom

26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten. Auch die Rechtsmittelfrist stellt eine Prozessvoraussetzung dar, denn der unbenützte Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zum Untergang des An- spruchs auf Beurteilung der Streitsache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. REETZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 311 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (E. 1.1) beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Stillstand dieser Frist gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfah- ren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). Bestand aber bereits vor Anhebung des Rechtsmittels kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Rechtsmittelverfahren – wie beim Nichtvorhandensein an- derer Prozessvoraussetzungen – nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 2.2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass von der Gesuchsgegnerin auf Facebook veröffentlichte Daten seiner Kinder trotz

- 6 - Vollstreckungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksge- richts R._____ vom 18. Dezember 2025 im Verfahren SZ.2025.151 (Be- schwerdebeilage 4) bis anhin noch nicht gelöscht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ damit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Voll- streckungsverfahren SZ.2025.151 vorwerfen will und die Feststellung einer solchen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verlangt (Be- schwerdebegehren Ziff. 1 und 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits hat das Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts R._____ im Verfahren SZ.2025.151 am 18. Dezember 2025 bereits einen rechtskräfti- gen Endentscheid gefällt und damit das Verfahren abgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung vom 30. März 2026 bereits kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr zukam. Dies vor dem Hintergrund, dass eine erst nach abgeschlossenem Verfahren be- hauptete Rechtsverzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Andererseits begründete der Beschwerdeführer nicht, inwiefern ihm an einer Feststellung einer allfälligen (nicht mehr rückgängig machbaren) Rechtsverzögerung im Verfahren SZ.2025.151 ein praktisches und schutz- würdiges Interesse zukommen soll. Folglich ist mangels begründetem ak- tuellen Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten, sofern damit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Vollstre- ckungsverfahren SZ.2025.151 geltend gemacht wird. 3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer an den mit Vollstreckungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ vom 18. Dezem- ber 2025 (SZ.2025.151) gegenüber der Gesuchsgegnerin angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Anordnung Ordnungsbusse; Beschwerdebei- lage 4) stört und in Abänderung dieses Entscheids anderweitige Vollstre- ckungsmassnahmen beantragt (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4), ist da- rauf ebenfalls nicht einzutreten. Der Vollstreckungsentscheid vom 18. De- zember 2025 wurde dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin am

23. Dezember 2025 zugestellt (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid begann damit am 24. Dezember 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 5. Januar

2026. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem am 30. März 2026 dem Obergericht überbrachten Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsent- scheid vom 18. Dezember 2025 selbst vorgehen möchte, wäre die Einle- gung des Rechtsmittels somit verspätet erfolgt. Der Vollstreckungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2025 ist vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Will der Beschwerdeführer nunmehr in Abände- rung dieses rechtskräftigen Entscheids oder in Ergänzung desselben neue Vollstreckungsmassnahmen beantragen, ist das Obergericht als Rechts- mittelbehörde zur erstmaligen Behandlung solcher Anträge funktionell nicht

- 7 - zuständig, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Anzumerken bleibt, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau vom

16. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 9) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht R._____, mithin der dafür zu- ständigen Instanz, seit Ausfällung des Vollstreckungsentscheids vom

18. Dezember 2025 bereits weitere vollstreckungsrechtliche Schritte einge- leitet hat, weshalb auf das Weiterleiten der vorliegenden Beschwerde, so- fern diese – entgegen der ausdrücklichen Betitelung als Rechtsverweige- rung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde – als neues Vollstreckungsge- such zu verstehen wäre, an das Bezirksgericht R._____ verzichtet werden kann. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 4. Auf die Zustellung der Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme an den Beschwerdegegner sowie an die Gesuchsgegnerin wurde infolge offen- sichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) ver- zichtet. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Sie sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 GebührD). Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. April 2026 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

- 8 - 6.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

- 9 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.118 (SZ.2025.151) Art. 29 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____, gegner […] Gegenstand Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren SZ.2025.151

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die getrenntlebenden und nicht verheirateten Eltern der Kinder C._____, geb. tt.mm. 2020, D._____, geb. tt.mm. 2021, und E._____, geb. tt.mm. 2023. 2. 2.1. Zur Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts hinsichtlich der Kinder C._____, D._____ und E._____ eröffnete das Präsidium des Fami- liengerichts des Bezirksgerichts R._____ zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin im Nachgang zu deren Eingaben vom 2. Juli 2025 bzw. 9. Juli 2025 das Hauptverfahren VF.2025.17. 2.2. Nach einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 er- öffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts R._____ zur provisorischen Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts für die Dauer des Hauptverfahrens VF.2025.17 das vorsorgliche Mass- nahmeverfahren SF.2025.54 und erkannte in diesem Verfahren mit Ent- scheid vom 18. November 2025 u.a.: " […] 4. Der Gesuchsgegnerin wird verboten, personenbezogene Daten, Doku- mente oder Informationen über den Gesuchsteller oder die gemeinsamen 3 Kinder in irgendeiner Form im Internet, insbesondere auf Facebook, In- stagram oder vergleichbaren Plattformen zu veröffentlichen oder weiterzu- geben. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, sämtliche bereits veröffentlichten Inhalte mit personenbezogenen Daten, Dokumenten oder Informationen über den Gesuchsteller oder die gemeinsamen drei Kinder zu löschen oder löschen zu lassen. […]" 2.3. Mit Gesuch vom 24. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorsorglichen Massnahmeentscheids SF.2025.54 vom 18. November 2025, woraufhin das Präsidium Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ das Vollstre- ckungsverfahren SZ.2025.151 eröffnete und in diesem Verfahren am

18. Dezember 2025 folgenden Entscheid fällte:

- 3 - " 1. Als Vollstreckungsmassnahme zum Entscheid vom 18.11.2025 (Ziffer 4 Abs. 2) wird eine Ordnungsbusse angeordnet. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Mit am 30. März 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter und mit "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde" betitelter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer: " 1. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine formelle Rechts- verzögerung vorliegt, indem der Vollzug der gerichtlich angeordneten Lö- schung öffentlich zugänglicher Facebook-Veröffentlichungen sensibler Kinderdaten trotz wiederholter Kenntnisnahme, gerichtlicher Anordnung und Vollstreckungsentscheid über einen längeren Zeitraum unterlassen wurde. 2. Es sei festzustellen, dass dieses behördliche Unterlassen eine materielle Rechtsverweigerung darstellt, da der effektive Schutz der Persönlichkeits- rechte und des Kindswohls der minderjährigen Kinder (Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 307 ZGB) faktisch nicht gewährleistet wurde. 3. Die zuständigen Behörden seien anzuweisen, unverzüglich wirksame, konkrete und vollstreckbare Massnahmen zur Durchsetzung der gerichtli- chen Löschanordnung vom 13.11.2025 zu ergreifen, insbesondere durch die Anordnung geeigneter Vollzugsmittel wie etwa einer Ersatzvornahme (direkte Kontaktierung der Plattformbetreiberin Meta/Facebook durch die Behörde) oder durch die Anordnung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB gegenüber der Kindsmutter. 4. Eventualiter seien die Behörden anzuweisen, ein verbindliches Vollzugs- und Schutzkonzept mit klarer Zuständigkeitsregelung und Fristansetzung vorzulegen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanzen." 3.2. Auf das Einholen von Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet.

- 4 - 3.3. Mit gleichentags am Schalter des Obergerichts abgegebenem Gesuch vom

17. April 2026 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtsverzögerung und damit auch eine Rechtsverweigerung, welche eine qualifizierte Form der Rechtsverzögerung darstellt, sind ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; SCHWENDENER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319 ZPO), wobei eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). 2. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentliche vor, die Gesuchsgegnerin habe über längere Zeit auf Facebook öffentlich zugänglich hochsensible personenbezogene Daten der minder- jährigen Kinder veröffentlichet. Das Bezirksgericht R._____ habe mit su- perprovisorischer Verfügung vom 13. November 2025 ein entsprechendes Publikationsverbot sowie die unverzügliche Löschung der veröffentlichten Inhalte angeordnet und diese Anordnung im Entscheid vom 18. November 2025 bestätigt. Der Vollzug dieses Entscheids sei jedoch ausgeblieben. Die Facebook-Inhalte seien bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung wei- terhin öffentlich zugänglich. Die fortdauernde öffentliche Zugänglichkeit dieser Inhalte wirke mit jedem weiteren Tag intensivierend. Die Untätigkeit der zuständigen Behörde führe damit zu einem nicht wieder gutzumachen- den Nachteil zulasten der minderjährigen Kinder. Es handle sich nicht um ein Erkenntnisproblem, sondern um ein strukturelles Defizit (Beschwerde S. 2 ff.). 3. 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des Rechtsmittelver- fahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen

- 5 - Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fra- gen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Es fehlt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Ver- fahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Be- schleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Ge- nugtuung verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom

26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten. Auch die Rechtsmittelfrist stellt eine Prozessvoraussetzung dar, denn der unbenützte Ablauf der Rechtsmittelfrist führt zum Untergang des An- spruchs auf Beurteilung der Streitsache durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. REETZ, a.a.O., N. 14 zu Art. 311 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts (E. 1.1) beginnt am Tag nach Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Stillstand dieser Frist gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfah- ren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). Bestand aber bereits vor Anhebung des Rechtsmittels kein Rechtsschutzinteresse mehr, ist auf das Rechtsmittelverfahren – wie beim Nichtvorhandensein an- derer Prozessvoraussetzungen – nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_966/2016 vom 16. März 2018 E. 2.2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass von der Gesuchsgegnerin auf Facebook veröffentlichte Daten seiner Kinder trotz

- 6 - Vollstreckungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksge- richts R._____ vom 18. Dezember 2025 im Verfahren SZ.2025.151 (Be- schwerdebeilage 4) bis anhin noch nicht gelöscht worden seien. Soweit der Beschwerdeführer dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ damit eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Voll- streckungsverfahren SZ.2025.151 vorwerfen will und die Feststellung einer solchen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verlangt (Be- schwerdebegehren Ziff. 1 und 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits hat das Zivilgerichtspräsidium des Bezirksgerichts R._____ im Verfahren SZ.2025.151 am 18. Dezember 2025 bereits einen rechtskräfti- gen Endentscheid gefällt und damit das Verfahren abgeschlossen, weshalb dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Beschwerdeerhebung vom 30. März 2026 bereits kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr zukam. Dies vor dem Hintergrund, dass eine erst nach abgeschlossenem Verfahren be- hauptete Rechtsverzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Andererseits begründete der Beschwerdeführer nicht, inwiefern ihm an einer Feststellung einer allfälligen (nicht mehr rückgängig machbaren) Rechtsverzögerung im Verfahren SZ.2025.151 ein praktisches und schutz- würdiges Interesse zukommen soll. Folglich ist mangels begründetem ak- tuellen Rechtsschutzinteresse nicht auf die Beschwerde einzutreten, sofern damit eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Vollstre- ckungsverfahren SZ.2025.151 geltend gemacht wird. 3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer an den mit Vollstreckungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts R._____ vom 18. Dezem- ber 2025 (SZ.2025.151) gegenüber der Gesuchsgegnerin angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Anordnung Ordnungsbusse; Beschwerdebei- lage 4) stört und in Abänderung dieses Entscheids anderweitige Vollstre- ckungsmassnahmen beantragt (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4), ist da- rauf ebenfalls nicht einzutreten. Der Vollstreckungsentscheid vom 18. De- zember 2025 wurde dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin am

23. Dezember 2025 zugestellt (act. 12). Die zehntägige Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid begann damit am 24. Dezember 2025 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am 5. Januar

2026. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem am 30. März 2026 dem Obergericht überbrachten Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsent- scheid vom 18. Dezember 2025 selbst vorgehen möchte, wäre die Einle- gung des Rechtsmittels somit verspätet erfolgt. Der Vollstreckungsent- scheid des Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2025 ist vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Will der Beschwerdeführer nunmehr in Abände- rung dieses rechtskräftigen Entscheids oder in Ergänzung desselben neue Vollstreckungsmassnahmen beantragen, ist das Obergericht als Rechts- mittelbehörde zur erstmaligen Behandlung solcher Anträge funktionell nicht

- 7 - zuständig, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Anzumerken bleibt, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Aufsichtskommission der Gerichte des Kantons Aargau vom

16. Februar 2026 (Beschwerdebeilage 9) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht R._____, mithin der dafür zu- ständigen Instanz, seit Ausfällung des Vollstreckungsentscheids vom

18. Dezember 2025 bereits weitere vollstreckungsrechtliche Schritte einge- leitet hat, weshalb auf das Weiterleiten der vorliegenden Beschwerde, so- fern diese – entgegen der ausdrücklichen Betitelung als Rechtsverweige- rung- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde – als neues Vollstreckungsge- such zu verstehen wäre, an das Bezirksgericht R._____ verzichtet werden kann. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 4. Auf die Zustellung der Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme an den Beschwerdegegner sowie an die Gesuchsgegnerin wurde infolge offen- sichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) ver- zichtet. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfah- rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Sie sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 GebührD). Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. April 2026 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

- 8 - 6.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

- 9 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess