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ZSU.2026.117

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.117

Ag Zivilgericht · 2026-05-12 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Eine Rechtsverzögerung und damit auch eine Rechtsverweigerung, welche eine qualifizierte Form der Rechtsverzögerung darstellt, sind mit Be- schwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; SCHWENDENER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319 ZPO), wobei eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO).

E. 2 Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentliche vor, obwohl mit vollstreckbarem Vollstreckungsentscheid vom

E. 3 März 2026 der Vollzug des Kontaktrechts neu strukturiert worden sei (je- den Samstag im Rahmen begleiteter Besuche; Organisation durch Beistän- din; Pflicht der Mutter zur Übergabe), habe die eingesetzte Beiständin mit Schreiben vom 25. März 2026 bestätigt, dass bis heute kein einziger Be- such zwischen ihm und seinen Kindern stattgefunden habe und das eine wöchentliche Begleitlösung faktisch nicht verfügbar sei. Ein Vollstreckungs- entscheid, der im Ergebnis zu null Kontakten führe, sei nicht nur praktisch untauglich, sondern rechtlich wirkungslos. Er verlange keine gewaltsame Wegnahme der Kinder, sondern einzig, dass ein vom Staat

- 6 - zugesprochenes Recht nicht folgenlos bleibe. Der Hinweis, polizeiliche Un- terstützung sei zu vermeiden, rechtfertige den völligen Verzicht auf Voll- zugsmassnahmen nicht. Jeder weitere Aufschub vertiefe die Entfremdung und bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

E. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört das Rechts-

schutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger

muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Inte-

resse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schwei-

zerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu

Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte

nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu

Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Einer Rechtsverzögerungs-

bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde fehlt es an einem solchen aktuellen

Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte

Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundes-

gerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom

26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht

eine Rechtsverzögerungsbeschwerde aber auch bei einem fehlenden ak-

tuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hin-

reichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK

rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13

EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechts-

verzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche

Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren

verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (Urteil des Bundesge-

richts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kanto-

nalen Verfahren zu gelten.

Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung

vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich

ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das

Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfah-

ren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als ge-

genstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.).

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die mit Ent- scheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen seien nicht umsetzbar und der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, an- derweitige (umsetzbare) Vollstreckungsmassnahmen zu erlassen

- 7 - (Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 4), richtet sich die Beschwerde gegen den Inhalt des ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst im Dispositiv (und somit unbegründet) eröffneten Entscheids des Beschwerdegegners vom 3. März 2026. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zu- nächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids ist eine Beschwer- deerhebung dagegen möglich (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstan- dene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in dessen begründeten Entscheid bedingt. Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist eine begründete Beschwerdeerhebung nicht möglich. Der Beschwerdeführer erhob seine vorliegend zu beurteilende Beschwerde am 30. März 2026. Zu diesem Zeitpunkt existierte der begründete Ent- scheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 (noch) nicht. Der voll- ständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wie auch der Gesuchsgegnerin erst am 7. April 2026 eröffnet (Verfahren SZ.2026.5 act. 84 f.). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 lediglich unbegründet im Dispositiv vor, wogegen nach oben Ausgeführtem kein Rechtsmittel zulässig ist. Folg- lich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sich diese ge- gen den Inhalt des unbegründeten Entscheids des Präsidiums des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 richtet. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch gegen den ihm am

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung im Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 vorwerfen will (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 3), weil dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Entscheid vom 3. März 2026 noch nicht be- gründet hatte, ist die Beschwerde mit am 7. April 2026 erfolgter Eröffnung des vollständig begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer gegen- standslos geworden. Auf den Antrag um Feststellung einer Rechtsverzö- gerung oder Rechtsverweigerung ist sodann nicht einzutreten, da der

- 8 - Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm an einer solchen Fest- stellung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll.

E. 3.4 Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 4. Die vom Kläger gestellten Anträge um Erlass von vorsorglichen Massnah- men für die Dauer des Beschwerdeverfahrens werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Auf die Zustellung der Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme an den Beschwerdegegner sowie an die Gesuchsgegnerin wurde infolge offen- sichtlicher Unbegründetheit und Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) verzichtet. 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, können die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei die Kosten dem Kanton auf- zuerlegen sind, sofern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte gutge- heissen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. BGE 139 III 471). Soweit auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt nach dem Gesagten der Beschwerdeführer als unterliegend. Im Übrigen wäre die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde bei summarischer Prüfung wohl abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. So ist eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nur dann zu bejahen, wenn das Verfahren in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zügig durchgeführt worden ist. Einem Gericht ist insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Das vorliegend zu beurteilende Verfahren SZ.2026.5 vor dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ dauerte ab Einreichung des Gesuch des Beschwerdeführers am

20. Januar 2026 bis zur Eröffnung des vollständig begründeten

- 9 - Endentscheids vom 7. April 2026 weniger als vier Monate (Verfahren SZ.2026.5 act. 1 und 84 f.). Für die Ausfertigung des vollständig begründe- ten Endentscheids vom 3. März 2026 nahm der Beschwerdegegner nach Erhalt des entsprechenden Begründungbegehren sodann weniger als ei- nen Monat in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner auch noch andere Verfahren zu behandeln hat, ist mitnichten ersichtlich, inwiefern von einem nicht zügig durchgeführten Verfahren bzw. einer vor- werfbaren Untätigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen werden könnte. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- debegründung im Übrigen auch nicht vor. Nach Ausgeführtem ist die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Sie ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 GebührD). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

E. 7 April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 Beschwerde erhoben hat, wel- che im vom Obergericht des Kantons Aargau dafür eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. April 2026 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 7.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 10 - 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.117 (SZ.2026.5) Art. 35 Entscheid vom 12. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- B._____, gegner […] Gegenstand Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren SZ.2026.5

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer und C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sind die getrenntlebenden und nicht verheirateten Eltern der Kinder D._____, geb. tt.mm. 2020, E._____, geb. tt.mm. 2021, und F._____, geb. tt.mm.

2023. Für alle drei Kinder besteht je seit Geburt eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. 2. 2.1. Zur Regelung des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts hinsichtlich der Kinder D._____, E._____ und F._____ eröffnete das Präsidium des Fami- liengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zwischen dem Beschwerdeführer und der Gesuchsgegnerin im Nachgang zu deren Eingaben vom 2. bzw.

9. Juli 2025 das Hauptverfahren VF.2025.17. 2.2. Nach einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 er- öffnete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Q._____ zur provisorischen Regelung des Kontaktrechts sowie des Kinderunterhalts für die Dauer des Hauptverfahrens VF.2025.17 das vorsorgliche Mass- nahmeverfahren SF.2025.54 und erkannte in diesem Verfahren mit Ent- scheid vom 18. November 2025 u.a.: " 1. Die Kinder D._____ […], E._____ […] und F._____ […] verbleiben unter der Obhut der Gesuchsgegnerin. 2. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kinder

• bis 31.01.2026 jeweils am Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen

• ab 01.02.2026 die Kinder jeweils am Samstag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich auf Besuch zu nehmen. […]" 2.3. Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 beantragte der Beschwerdeführer sinn- gemäss die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorsorglichen Mass- nahmeentscheids SF.2025.54 vom 18. November 2025, woraufhin das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ das Vollstre- ckungsverfahren SZ.2026.5 eröffnete und in diesem Verfahren am 3. März 2026 folgenden Entscheid fällte: " 1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 18.11.2025 wird wie folgt vollstreckt:

- 3 - 1.1 Der Gesuchsteller ist berechtigt, mit den Kindern D._____ und D._____ jeden Samstag bis auf weiteres während maximal 4 Stunden im Rahmen der BBT (begleitete Besuchstage Aargau) oder einer vergleichbaren Insti- tution Zeit zu verbringen. 1.2 Mit der Organisation des Kontaktrechts des Gesuchstellers zu den Kindern D._____ und D._____ im Rahmen der BBT oder einer vergleichbaren In- stitution wird aufgrund ihres Aufgabenbereichs die amtende Beistandsper- son der Kinder (seit 12.02.2026 G._____) betraut. 1.3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder D._____ und D._____ jeden Samstag gemäss Anweisungen der Beistandsperson zur vereinbar- ten Zeit an den vereinbarten Ort zu bringen und mit der Beistandsperson zusammenzuarbeiten. Falls die Gesuchsgegnerin die Zusammenarbeit verweigert, ist die Bei- standsperson berechtigt, zur Durchsetzung des Kontaktrechts gemäss Zif- fer 1.1. vorstehend gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO geeignete polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. 2. Die Gerichtskosten bestehen aus:

a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 1'000.00

b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 159.10 Total Fr. 1'159.10 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 330.00, wenn der Entscheid be- gründet werden muss. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und sind von ihr an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Dieser Entscheid wurde den Parteien am 10. bzw. 11. März 2026 vorerst (unbegründet) im Dispositiv zugestellt. 3. 3.1. Mit am 30. März 2026 dem Obergericht des Kantons Aargau persönlich überbrachter und mit "Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde mit dringlichem Eilantrag" betitelter Eingabe beantragte der Be- schwerdeführer: " I. Dringlicher Eilantrag (vorsorgliche Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei)

- 4 - 1. Es sei der Vorinstanz dringlich vorsorglich und ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei (Eilanordnung) per sofort aufzugeben, den Vollzug des gerichtlich angeordneten Kontaktrechts durch eine sofort umsetzbare, ge- eignete Übergangslösung sicherzustellen, welche den effektiven Kontakt unverzüglich und tatsächlich gewährleistet, insbesondere (aber nicht ab- schliessend) durch einen neutralen Übergabeort und/oder eine geeignete Drittperson, ohne Abhängigkeit von faktisch nicht verfügbaren wöchentli- chen Begleitangeboten. 2. Eventualiter sei der Vorinstanz per sofort aufzugeben, die gesetzlich vor- gesehenen Vollstreckungsmittel gemäss Art. 343 Abs. 3 ZPO stufenweise und wirksam zur Anwendung zu bringen, soweit der Vollzug weiterhin ver- eitelt wird, unter klarer Operationalisierung von Zuständigkeiten, Modalitä- ten und zeitlicher Umsetzung. II. Hauptanträge 3. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rechtsverzögerung sowie eine faktische Rechtsschutzverweigerung vorliegt, da ein gerichtlich zugesprochenes und ausdrücklich als sofort vollstreckbar erklärtes Kon- taktrecht seit Monaten vollständig wirkungslos geblieben ist. 4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, innert fünf Tagen ab Zustellung des ober- gerichtlichen Entscheids eine konkret vollzugsfähige, realistisch und sofort umsetzbare Vollstreckungsregelung zu verfügen, welche den tatsächli- chen Kontakt sicherstellt und nicht an strukturell nicht verfügbaren Hilfsan- geboten scheitern. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Am 7. April 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ein- gabe ein. 3.3. Am 10. April 2026 leitete das Präsidium des Familiengerichts des Bezirks- gerichts Q._____ eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2026 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.4. Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, welcher er unter anderem den ihm am 7. April 2026 zugestell- ten vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 (SZ.2026.5) beilegte. Er hielt dazu fest, dass seine Eingabe "ausschliesslich als Verfahrensaktualisierung im hängigen Beschwerdeverfahren" erfolge sowie "Streitgegenstand und Rechtsbegeh- ren" des Beschwerdeverfahrens unverändert bleiben sollen.

- 5 - 3.5. Auf richterliche Nachfrage vom 15. April 2026 hin, teilte der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 17. April 2026 mit, seine Eingabe vom 14. April 2026 sei nicht als Beschwerde gegen den vollständig begründeten Ent- scheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom

3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 zu verstehen und stelle somit keine neue Beschwerde dar. Mit zusätzlicher separater Eingabe vom 17. April 2026 beantragte der Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren. 3.6. Auf das Einholen von Stellungnahmen des Beschwerdegegners und der Gesuchsgegnerin wurde verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 7. April 2026 zugestellten vollständig begründeten Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 mit Eingaben vom 17. bzw. 20. April 2026 Beschwerde, welche vom Oberge- richt im dafür separat eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Eine Rechtsverzögerung und damit auch eine Rechtsverweigerung, welche eine qualifizierte Form der Rechtsverzögerung darstellt, sind mit Be- schwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; SCHWENDENER, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 49 zu Art. 319 ZPO), wobei eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde jederzeit eingereicht werden kann (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). 2. Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im We- sentliche vor, obwohl mit vollstreckbarem Vollstreckungsentscheid vom

3. März 2026 der Vollzug des Kontaktrechts neu strukturiert worden sei (je- den Samstag im Rahmen begleiteter Besuche; Organisation durch Beistän- din; Pflicht der Mutter zur Übergabe), habe die eingesetzte Beiständin mit Schreiben vom 25. März 2026 bestätigt, dass bis heute kein einziger Be- such zwischen ihm und seinen Kindern stattgefunden habe und das eine wöchentliche Begleitlösung faktisch nicht verfügbar sei. Ein Vollstreckungs- entscheid, der im Ergebnis zu null Kontakten führe, sei nicht nur praktisch untauglich, sondern rechtlich wirkungslos. Er verlange keine gewaltsame Wegnahme der Kinder, sondern einzig, dass ein vom Staat

- 6 - zugesprochenes Recht nicht folgenlos bleibe. Der Hinweis, polizeiliche Un- terstützung sei zu vermeiden, rechtfertige den völligen Verzicht auf Voll- zugsmassnahmen nicht. Jeder weitere Aufschub vertiefe die Entfremdung und bewirke einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. 3. 3.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Zu diesen Prozessvoraussetzungen gehört das Rechts- schutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), welches im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Beschwer entspricht; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Inte- resse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 59 ZPO). Dieses Interesse muss aktueller Natur sein, da sich Gerichte nur zu konkreten Fragen zu äussern haben (REETZ, ZPO-Komm., N. 30 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde fehlt es an einem solchen aktuellen Rechtsschutzinteresse, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid bzw. die Verfahrenshandlung ergangen ist (Urteile des Bundes- gerichts 5A_168/2017 vom 6. November 2017 E. 1 und 5A_903/2012 vom

26. Februar 2013 E. 3). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde aber auch bei einem fehlenden ak- tuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hin- reichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechts- verzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (Urteil des Bundesge- richts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3). Dies hat auch im kanto- nalen Verfahren zu gelten. Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, ergeht grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid (BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Fällt indessen das Rechtsschutzinteresse erst während des Verfahrens weg, ist das Verfah- ren (im Umfang der erfolgten Erfüllung) im Sinne von Art. 242 ZPO als ge- genstandslos geworden abzuschreiben (BGE 109 II 165 E. 2 f.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde geltend macht, die mit Ent- scheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 im Verfahren SZ.2026.5 angeordneten Vollstreckungsmassnahmen seien nicht umsetzbar und der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, an- derweitige (umsetzbare) Vollstreckungsmassnahmen zu erlassen

- 7 - (Beschwerdebegehren Ziff. 1, 2, 4), richtet sich die Beschwerde gegen den Inhalt des ihm im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erst im Dispositiv (und somit unbegründet) eröffneten Entscheids des Beschwerdegegners vom 3. März 2026. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann indessen zu- nächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids ist eine Beschwer- deerhebung dagegen möglich (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstan- dene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was eine umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in dessen begründeten Entscheid bedingt. Ohne Konsultation des begründeten Entscheids ist eine begründete Beschwerdeerhebung nicht möglich. Der Beschwerdeführer erhob seine vorliegend zu beurteilende Beschwerde am 30. März 2026. Zu diesem Zeitpunkt existierte der begründete Ent- scheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 (noch) nicht. Der voll- ständig begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer wie auch der Gesuchsgegnerin erst am 7. April 2026 eröffnet (Verfahren SZ.2026.5 act. 84 f.). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 lediglich unbegründet im Dispositiv vor, wogegen nach oben Ausgeführtem kein Rechtsmittel zulässig ist. Folg- lich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sich diese ge- gen den Inhalt des unbegründeten Entscheids des Präsidiums des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Q._____ vom 3. März 2026 richtet. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch gegen den ihm am

7. April 2026 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. März 2026 Beschwerde erhoben hat, wel- che im vom Obergericht des Kantons Aargau dafür eröffneten Verfahren ZSU.2026.140 beurteilt wird. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner eine Rechtsverzö- gerung bzw. Rechtsverweigerung im Vollstreckungsverfahren SZ.2026.5 vorwerfen will (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 3), weil dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den Entscheid vom 3. März 2026 noch nicht be- gründet hatte, ist die Beschwerde mit am 7. April 2026 erfolgter Eröffnung des vollständig begründeten Entscheids an den Beschwerdeführer gegen- standslos geworden. Auf den Antrag um Feststellung einer Rechtsverzö- gerung oder Rechtsverweigerung ist sodann nicht einzutreten, da der

- 8 - Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern ihm an einer solchen Fest- stellung ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll. 3.4. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 4. Die vom Kläger gestellten Anträge um Erlass von vorsorglichen Massnah- men für die Dauer des Beschwerdeverfahrens werden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Auf die Zustellung der Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme an den Beschwerdegegner sowie an die Gesuchsgegnerin wurde infolge offen- sichtlicher Unbegründetheit und Unzulässigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) verzichtet. 6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, können die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei die Kosten dem Kanton auf- zuerlegen sind, sofern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte gutge- heissen werden müssen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre (vgl. BGE 139 III 471). Soweit auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt nach dem Gesagten der Beschwerdeführer als unterliegend. Im Übrigen wäre die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbe- schwerde bei summarischer Prüfung wohl abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. So ist eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nur dann zu bejahen, wenn das Verfahren in Anbe- tracht der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht zügig durchgeführt worden ist. Einem Gericht ist insbesondere dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_616/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.1 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2). Das vorliegend zu beurteilende Verfahren SZ.2026.5 vor dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Q._____ dauerte ab Einreichung des Gesuch des Beschwerdeführers am

20. Januar 2026 bis zur Eröffnung des vollständig begründeten

- 9 - Endentscheids vom 7. April 2026 weniger als vier Monate (Verfahren SZ.2026.5 act. 1 und 84 f.). Für die Ausfertigung des vollständig begründe- ten Endentscheids vom 3. März 2026 nahm der Beschwerdegegner nach Erhalt des entsprechenden Begründungbegehren sodann weniger als ei- nen Monat in Anspruch. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner auch noch andere Verfahren zu behandeln hat, ist mitnichten ersichtlich, inwiefern von einem nicht zügig durchgeführten Verfahren bzw. einer vor- werfbaren Untätigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen werden könnte. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer- debegründung im Übrigen auch nicht vor. Nach Ausgeführtem ist die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO). Sie ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 1 und § 8 GebührD). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. April 2026 um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 7.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 10 - 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streit- wert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nach- lassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 12. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess