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ZSU.2026.116

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.116

Ag Zivilgericht · 2026-04-20 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A._____ wurde in den Verfahren SF.2015.139 und OF.2015.122 vom Prä- sidium des Bezirksgerichts Baden je die unentgeltliche Rechtspflege mit Gesamtkosten von Fr. 8'737.65 gewährt.

E. 1.1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (INGRID JENT-SØRENSEN/PIETRO WEBER, Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114 [2018] Nr. 20 S. 472; ROLAND SAR- BACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 zu Art. 123 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzah- lung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde ge- mäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO).

E. 1.2 Für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gesetzliche Fristen kön- nen nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.

E. 2 Die Zahlung hat nach Rechtskraft dieses Entscheides in 25 monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Va- lutadatum), erstmals jedoch frühestens per 25. Mai 2026, zu erfolgen. Die ersten 24 Raten betragen Fr. 350.00, die 25. Rate beträgt Fr. 337.65. Bei rückständiger Zahlung wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden.

E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 den Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. März 2026 in- haltlich nicht angefochten. Vielmehr verlangt er darin einzig eine Frister- streckung um "mindestens einen Monat" für die Erhebung einer Beschwer- de gegen diesen Entscheid.

E. 2.2 Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche unabänderbar und deshalb nicht erstreckbar ist (E. 1.2). Hierauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 18. März 2026 ausdrücklich hingewiesen. Die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners vermag daran nichts zu ändern. Das Gesuch um Fristerstreckung für die Erstattung einer Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 18. März 2026 ist deshalb abzuweisen. Nachdem der Vorinstanz nichts vorzuwerfen ist, wird damit auch die verlangte Rüge an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden hinfällig. Abgesehen davon wäre das Obergericht zu derartigen Disziplinierungen gar nicht befugt.

E. 3 Im Zusammenhang mit diesem ihm am 20. März 2026 zugestellten Ent- scheid reichte der Gesuchsgegner am 27. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe mit folgenden Anträgen ein: " 1. Ich stelle hiermit ein Gesuch um Fristerstreckung um mindestens einen Monat. 2. Zudem soll das Bezirksgericht Baden gerügt werden."

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nachdem die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und der Gesuchs- gegner den Zeitpunkt des Wegfalls des Säumnisgrunds bereits zu kennen

- 4 - scheint, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, das Gesuch um Fristerstreckung auch unter dem Titel der Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 148 f. ZPO) abzuhandeln. Dies auch mit Blick dar- auf, dass der Gesuchsgegner die Gründe für sein nicht fristgemässes Han- deln in der Eingabe vom 27. März 2026 bereits zum Ausdruck gebracht hat und das Obergericht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist auch sachlich zuständig ist (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO).

E. 3.2 Die Wiederherstellung setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei (oder ihr Vertreter) die Frist oder den Termin hingegen ab- sichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wieder- herstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Par- tei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 ff. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 148 ZPO).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner begründet die Nichteinhaltung der zehntägigen Be- schwerdefrist mit seiner gesundheitlichen Situation. Bezüglich seines Ge- sundheitszustands verweist er auf drei Arztzeugnisse von Dr. med. B._____ vom 4. September 2018, vom 15. Dezember 2025 sowie vom

23. März 2026. Das Arztzeugnis vom 4. September 2018 entbehrt nach über sieben Jahren jeglicher Bedeutung, weshalb dieses für die behauptete Unfähigkeit, innert der zehntägigen Frist eine Beschwerde verfassen und einreichen zu kön- nen, nicht relevant ist. Die beiden Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2025 und 23. März 2026 halten einzig fest, dass der Gesuchsgegner aus psychi- schen Gründen derzeit nicht in der Lage sein soll, innert der vorgegebenen Frist zu handeln. Konkrete Gründe hierfür werden nicht genannt. Ein Krank- heitszustand stellt aber nur dann ein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und solange er jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verun-

- 5 - möglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3 m.H.a. BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesuchsgegner reichte innert der Be- schwerdefrist ein ausführliches Gesuch um Erstreckung der Beschwerde- frist ein. Ein auf Fristwahrung gerichtetes Handeln war ihm somit offensicht- lich möglich. Ein unverschuldetes Hindernis wegen Krankheit käme zudem nur dann in Frage, wenn die Krankheit des Gesuchsgegners erst am Ende der Be- schwerdefrist aufgetreten wäre und ihn daran gehindert hätte, seine Inter- essen selbst zu vertreten oder einen Dritten damit zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Dies ist vor- liegend aber offensichtlich nicht der Fall, gibt der Gesuchsgegner doch an, schon jahrelang an psychischen Einschränkungen zu leiden. Unter diesen Umständen hätte der Gesuchsgegner entsprechende Vorkehrungen tref- fen, d.h. einen Dritten mit der Abfassung der Beschwerde betrauen müs- sen, wenn er hierzu selbständig nicht in der Lage gewesen wäre. Sein nicht fristgerechtes Handeln wäre deshalb (auch) nicht unverschuldet. Soweit die Eingabe vom 27. März 2026 auch als Fristwiederherstellungs- gesuch aufzufassen ist, ist dieses abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 108 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Obergericht entscheidet: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchs- gegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]

- 6 - R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'737.65. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 7 - Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.116 (SZ.2025.300) Art. 106 Entscheid vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, […] Gegenstand Nachzahlung / Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ wurde in den Verfahren SF.2015.139 und OF.2015.122 vom Prä- sidium des Bezirksgerichts Baden je die unentgeltliche Rechtspflege mit Gesamtkosten von Fr. 8'737.65 gewährt. 2. 2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte das Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 8'737.65. 2.2. Am 18. März 2026 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Baden: " 1. A._____ wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 8'737.65 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat nach Rechtskraft dieses Entscheides in 25 monatlichen Raten jeweils per 25. des Monats bzw. per darauffolgenden Werktag (Va- lutadatum), erstmals jedoch frühestens per 25. Mai 2026, zu erfolgen. Die ersten 24 Raten betragen Fr. 350.00, die 25. Rate beträgt Fr. 337.65. Bei rückständiger Zahlung wird der dannzumal noch offene Restbetrag (Gesamtausstand) per sofort fällig. Die Zahlung hat an das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, zu erfolgen, von welcher Stelle auch die entsprechenden Einzahlungsscheine zugestellt werden. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen." 3. Im Zusammenhang mit diesem ihm am 20. März 2026 zugestellten Ent- scheid reichte der Gesuchsgegner am 27. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Eingabe mit folgenden Anträgen ein: " 1. Ich stelle hiermit ein Gesuch um Fristerstreckung um mindestens einen Monat. 2. Zudem soll das Bezirksgericht Baden gerügt werden."

- 3 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (INGRID JENT-SØRENSEN/PIETRO WEBER, Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114 [2018] Nr. 20 S. 472; ROLAND SAR- BACH, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 21 zu Art. 123 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzah- lung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde ge- mäss Art. 319 ZPO angefochten werden (MICHAEL RÜEGG/VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. Für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Gesetzliche Fristen kön- nen nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Gesuchsgegner hat mit seiner Eingabe vom 27. März 2026 den Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 18. März 2026 in- haltlich nicht angefochten. Vielmehr verlangt er darin einzig eine Frister- streckung um "mindestens einen Monat" für die Erhebung einer Beschwer- de gegen diesen Entscheid. 2.2. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche unabänderbar und deshalb nicht erstreckbar ist (E. 1.2). Hierauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 18. März 2026 ausdrücklich hingewiesen. Die gesundheitliche Situation des Gesuchsgegners vermag daran nichts zu ändern. Das Gesuch um Fristerstreckung für die Erstattung einer Beschwerde ge- gen den Entscheid vom 18. März 2026 ist deshalb abzuweisen. Nachdem der Vorinstanz nichts vorzuwerfen ist, wird damit auch die verlangte Rüge an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden hinfällig. Abgesehen davon wäre das Obergericht zu derartigen Disziplinierungen gar nicht befugt. 3. 3.1. Nachdem die Beschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und der Gesuchs- gegner den Zeitpunkt des Wegfalls des Säumnisgrunds bereits zu kennen

- 4 - scheint, erscheint es aus prozessökonomischen Gründen sachgerecht, das Gesuch um Fristerstreckung auch unter dem Titel der Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 148 f. ZPO) abzuhandeln. Dies auch mit Blick dar- auf, dass der Gesuchsgegner die Gründe für sein nicht fristgemässes Han- deln in der Eingabe vom 27. März 2026 bereits zum Ausdruck gebracht hat und das Obergericht für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist auch sachlich zuständig ist (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO). 3.2. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass eine Frist oder ein gerichtlicher Termin gegen den Willen der betreffenden Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei (oder ihr Vertreter) die Frist oder den Termin hingegen ab- sichtlich, d. h. freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wieder- herstellung nach Art. 148 ZPO ausgeschlossen (GOZZI, a.a.O., N. 7 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung einer Frist oder eines gerichtlichen Termins der säumigen Partei unmöglich war. Unmöglichkeit kann dabei sowohl durch objektive als auch subjektive (auch psychische) Hinderungsgründe ausgelöst werden. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO darf die säumige Partei überdies kein oder nur ein leichtes Verschulden treffen. Beim Entscheid darüber, ob die gesuchstellende Par- tei ein bloss leichtes Verschulden i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; GOZZI, a.a.O., N. 9 f. zu Art. 148 ZPO; NICOLAS FUCHS, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 7 ff. zu Art. 148 ZPO; URS H. HOFFMANN-NOWOTNY/KATRIN BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 5 f. zu Art. 148 ZPO). 3.3. Der Gesuchsgegner begründet die Nichteinhaltung der zehntägigen Be- schwerdefrist mit seiner gesundheitlichen Situation. Bezüglich seines Ge- sundheitszustands verweist er auf drei Arztzeugnisse von Dr. med. B._____ vom 4. September 2018, vom 15. Dezember 2025 sowie vom

23. März 2026. Das Arztzeugnis vom 4. September 2018 entbehrt nach über sieben Jahren jeglicher Bedeutung, weshalb dieses für die behauptete Unfähigkeit, innert der zehntägigen Frist eine Beschwerde verfassen und einreichen zu kön- nen, nicht relevant ist. Die beiden Arztzeugnisse vom 15. Dezember 2025 und 23. März 2026 halten einzig fest, dass der Gesuchsgegner aus psychi- schen Gründen derzeit nicht in der Lage sein soll, innert der vorgegebenen Frist zu handeln. Konkrete Gründe hierfür werden nicht genannt. Ein Krank- heitszustand stellt aber nur dann ein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und solange er jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verun-

- 5 - möglicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3 m.H.a. BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesuchsgegner reichte innert der Be- schwerdefrist ein ausführliches Gesuch um Erstreckung der Beschwerde- frist ein. Ein auf Fristwahrung gerichtetes Handeln war ihm somit offensicht- lich möglich. Ein unverschuldetes Hindernis wegen Krankheit käme zudem nur dann in Frage, wenn die Krankheit des Gesuchsgegners erst am Ende der Be- schwerdefrist aufgetreten wäre und ihn daran gehindert hätte, seine Inter- essen selbst zu vertreten oder einen Dritten damit zu beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_164/2023 vom 23. Mai 2023 E. 3.1). Dies ist vor- liegend aber offensichtlich nicht der Fall, gibt der Gesuchsgegner doch an, schon jahrelang an psychischen Einschränkungen zu leiden. Unter diesen Umständen hätte der Gesuchsgegner entsprechende Vorkehrungen tref- fen, d.h. einen Dritten mit der Abfassung der Beschwerde betrauen müs- sen, wenn er hierzu selbständig nicht in der Lage gewesen wäre. Sein nicht fristgerechtes Handeln wäre deshalb (auch) nicht unverschuldet. Soweit die Eingabe vom 27. März 2026 auch als Fristwiederherstellungs- gesuch aufzufassen ist, ist dieses abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 108 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Obergericht entscheidet: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist bzw. Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchs- gegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […]

- 6 - R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 8'737.65. R echtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 7 - Aarau, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber