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ZSU.2026.114

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.114

Ag Zivilgericht · 2026-06-24 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom

25. März 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025) für den Betrag von Fr. 7'509.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2022 provisorische Rechtsöff- nung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

E. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 9 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 10 - Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler

E. 2.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Beklagte habe geltend gemacht, dass die Unterschrift auf der Abzah- lungsvereinbarung vom 10. Februar 2025 [recte: 2022] nicht von ihm stamme und die Verträge und Stundenzettel nicht von ihm unterzeichnet worden seien. Die Vorinstanz erwog, dass es so scheine, dass die einge- reichte Abzahlungsvereinbarung bereits mit der Unterschrift des Beklagten ausgedruckt worden sei und nur die Klägerin den Ausdruck der Abzah- lungsvereinbarung handschriftlich unterzeichnet habe, womit es an der handschriftlichen Unterschrift des Beklagten fehle. Das Dokument käme damit nicht in den Genuss der Vermutung, dass die Unterschriften echt seien. Auch mit der freigestellten Stellungnahme vom 11. September 2025 [Postaufgabe: 10. September 2025] sei die im Original handschriftlich un- terzeichnete Abzahlungsvereinbarung nicht eingereicht worden, weshalb der Beklagte die behauptete Fälschung glaubhaft gemacht habe und keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Nebst der Abzahlungsvereinbarung stütze sich das Rechtsöffnungsbegeh- ren zudem auf Rechnungen für TMA-Vermittlungen, wobei diese weder dem Rechtsöffnungsbegehren noch der Stellungnahme der Klägerin

- 4 - beigelegt worden seien. Die Klägerin gehe ferner nicht darauf ein, inwiefern die eingereichten Beilagen die Forderung belegen würden. Zusammenfassend fehle es an einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung und hinsichtlich eines anderen Rechtsöffnungstitels sei die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekom- men, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochte- ner Entscheid E. 3 ff.).

E. 2.1.2 Dagegen bringt die Klägerin bzw. deren Vertreter mit Beschwerde vor, dass der Beklagte am 22. Februar 2022 eigenhändig und in seinem Beisein die Schuldanerkennung unterzeichnet habe und die Rückzahlung bis heute nicht vollständig erfolgt sei. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei die Wich- tigkeit der Einsendung des Originals nicht benannt worden. Selbstverständ- lich liege ein Original vor, sonst hätte es keine Kopie geben können. Es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da die Vorinstanz der Meinung sei, dass durch die Kopie des Originals die Richtigkeit der Unter- schrift des Beklagten in Frage gestellt sei. Zudem sei die Würdigung der Beweise unangemessen. Der Beklagte habe nachweislich temporäre Mit- arbeiter der Klägerin beschäftigt. Es gebe Verleihverträge, unterzeichnete Rapporte und einen lückenlosen Zahlungsverlauf. Zusätzlich seien wegen Zahlungsschwierigkeiten schriftliche Abzahlungsvereinbarungen mit dem Beklagten vereinbart worden (Beschwerde S. 1 f.).

E. 2.2.1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fäl- lige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom

18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsäch- lichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene daher nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss

- 5 - mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln vielmehr auf- zeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Unbeglaubigte Pho- tokopien und Ausdrucke eines als PDF eingescannten Dokumentes, wel- ches vom Schuldner eigenhändig unterzeichnet wurde, gelten dann als Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner ihre Echtheit nicht bestreitet, wo- bei auch bei einer Kopie bzw. einem Ausdruck einer Unterschrift die Be- streitung derer Echtheit substantiiert bzw. glaubhaft erfolgen muss (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 82 SchKG; VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 82 SchKG).

E. 2.2.2 Mit der durch die Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Abzahlungsverein- barung vom 10. Februar 2022 (act. 4) anerkannte der Beklagte, der Kläge- rin per Unterzeichnungsdatum eine Summe von Fr. 12'500.00 zu schulden. Darüber hinaus verpflichtete er sich, diesen Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 500.00 zu bezahlen, wobei bei Zahlungsverzug die ge- samte Restschuld sofort zur Zahlung fällig wird. Damit liegt grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die in Be- treibung gesetzte Forderung von Fr. 7'509.45 vor, zumal seitens des Be- klagten die Fälligkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Betreibungseinlei- tung nicht bestritten wurde. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der auf der vor Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4) vorhandenen und über dem Namen des Beklagten angebrachten Unterschrift um eine Kopie bzw. um einen Ausdruck. Vor Vorinstanz machte der Beklagte mit Verweis auf angeblich tatsächlich von ihm unter- zeichnete Dokumente geltend, dass diese Unterschrift nicht von ihm stamme (act. 17 und 19). Die auf den vom Beklagten eingereichten Doku- menten vorhandenen Unterschriften (act. 19) sind zwar nicht exakt de- ckungsgleich mit der Unterschrift auf der Vereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4). Die Unterschriften sind der auf der Vereinbarung vorhande- nen Unterschrift aber äusserst ähnlich. Dies spricht zwar nicht per se gegen eine Fälschung, aber auch nicht dafür, weil handschriftlich angebrachte Un- terschriften nie exakt gleich aussehen (so z.B. auch nicht die beiden Unter- schriften auf der Stellungnahme vom 12. Juli 2025 [act. 17/18]). Der Be- klagte vermag damit die tatsächliche Vermutung der Echtheit seiner Unter- schrift auf der Vereinbarung vom 10. Februar 2022 deshalb nicht zu er- schüttern, zumal er auch keine anderweitigen Indizien vorbringt, welche die Echtheit der Unterschrift in Zweifel ziehen könnten. Für die Echtheit der Unterschrift spricht zudem die Behauptung des Beklagten, wonach "Herr C._____" ihm in einem persönlichen Gespräch zugesichert habe, dass er

- 6 - bereit sei, Fr. 10'000.00 "davon" zu erlassen (act. 17) bzw. er [der Beklagte] bereit sei, einen Vergleichsbetrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (act. 18). Stammte die Unterschrift auf der Abzahlungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 tatsächlich nicht von ihm, erschliesst sich nicht, weshalb er sich auf einen behaupteten Erlass stützt bzw. ein Vergleichsangebot unterbreitet. Mangels glaubhafter Bestreitung ist die handschriftliche Unterschrift des Beklagten auf der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Kopie der Schuld- anerkennung vom 10. Februar 2022 als echt, d.h. vom Beklagten stam- mend, zu beurteilen.

E. 2.2.3 Soweit der Beklagte vor Vorinstanz vorgebracht hat, ihm sei durch das Ver- halten der involvierten Personen ein finanzieller Schaden in Höhe von Fr. 50'000.00 entstanden (act. 17) und er infolgedessen eine Tilgung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung der Klägerin mittels Ver- rechnung geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. So kann eine Tilgung mittels Verrechnung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur glaub- haft gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch Vorlegen von Ur- kunden untermauert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom

25. Juni 2019 E. 2.6.2). Der Beklagte hat für seine behauptete Gegenfor- derung keinerlei Urkunden vorgelegt.

E. 2.2.4 Vor Vorinstanz brachte der Beklagte wie bereits erwähnt weiter vor, die Klägerin habe ihm in einem persönlichen Gespräch zugesichert, ihm einen Betrag von Fr. 10'000.00 zu erlassen (act. 17), was von der Klägerin be- stritten wurde (act. 32). Ein Forderungsverzicht des Gläubigers darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.3). Mit seiner pauschalen Behauptung vermag der Beklagte einen Erlass durch die Klägerin nicht substantiiert dar- zutun, geschweige denn – mangels irgendwie gearteter entsprechender Hinweise – glaubhaft zu machen. Auch mit diesem Einwand ist der Be- klagte folglich nicht zu hören.

E. 2.2.5 Zusammengefasst ist entgegen dem angefochtenen Entscheid für die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 7'509.45 provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 2.3.1 Die Klägerin verlangte zudem Rechtsöffnung für den laufenden Zins von

E. 2.3.2 Kann der Gläubiger mittels Urkunde nachweisen, dass ein bestimmter Ver- falltag verabredet worden ist, so ist die Rechtsöffnung für die Verzugszin- sen bereits ab diesem Datum zu erteilen (VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Der Zinsenlauf be- ginnt bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag (WIDMER LÜCHINGER/WIE- GAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 104 OR). Wurde bei privatrechtlichen An- sprüchen kein bestimmter Verzugszins festgelegt, ist für den gesetzlichen Verzugszins – 5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR – die Rechtsöffnung zu erteilen (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193 f.).

E. 2.3.3 Die Abzahlungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4) hält fest, dass die Raten von mind. Fr. 500.00 ab sofort bis jeweils am 30. Tag des Monats (ausser im Februar am 28. Tag) beim Gläubigerkonto einzugehen seien. Bei Zahlungsverzug werde die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig und der Schuldner gerate ohne weitere Mahnung in Verzug. Gemäss der unbestritten gebliebenen Beilage der Klägerin zum Rechtsöff- nungsgesuch (act. 5) erfolgte die erste Teilzahlung am 25. April 2022, wo- mit bereits die ersten beiden vereinbarten Teilzahlungen per Ende Februar und März 2022 ausgeblieben sind und sich der Beklagte nach Nichtleistung der ersten Rate per 28. Februar 2022 mit dem darauffolgenden Tag für die gesamte Restschuld in Verzug befand. Für den Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2022 für den aktuellen und auch betriebenen Restbetrag von Fr. 7'509.45 ist somit ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 2.4 Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten – wozu auch die Zahlungsbefehlskosten gehören – mangels Rechtsschutzinte- resse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Rechtsöff- nung braucht dafür nicht erteilt zu werden.

E. 2.5 Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klä- gerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungs- befehl vom 26. März 2025) für den Betrag von Fr. 7'509.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Ausgangsgemäss sind die Entscheidgebühren in beiden Instanzen dem ganz überwiegend unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1

- 8 - i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei es bei der tarifkonformen Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 300.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sein Bewenden hat. Die ober- gerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz sinngemäss eine Parteientschädi- gung, reichte aber weder Belege für ihr entstandene Auslagen ein, noch begründete sie, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsent- schädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden sollte. Für das obergerichtliche Verfahren wurde keine Parteientschädigung bean- tragt. Parteientschädigungen sind daher keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1.

E. 5 % seit dem 30. April 2021 auf den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 7'509.45 (act. 1).

- 7 -

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.114 (SR.2025.142) Art. 42 Entscheid vom 24. Juni 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025)

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 26. März 2025 betrieb die Klägerin den Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für Forderungen von Fr. 7'509.45 ("Rechnungen für TMA-Vermittlungen / Zahlungsverein- barung vom 10.02.2022") nebst Zins zu 5 % seit dem 30. April 2021 und von Fr. 200.00 ("Verzugsschaden gemäss OR Art. 106") sowie für Zah- lungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. März 2025 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 6. Juni 2025 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 7'509.45 nebst Zins zu 5 % ab dem 30. April 2021 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Schuldners. 2.2. Der Beklagte erstattete am 12. Juli 2025 (Postaufgabe) eine Stellung- nahme. 2.3. Die Klägerin reichte am 10. September 2025 eine Stellungnahme ein. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte mit Entscheid vom

25. März 2026: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren (Postaufgabe: 6. Juni 2025) in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbe-fehl vom 26. März 2025) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

- 3 - 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 26. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss in Auf- hebung des angefochtenen Entscheids die Gutheissung ihres Rechtsöff- nungsgesuchs. 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde der Klägerin ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, der Beklagte habe geltend gemacht, dass die Unterschrift auf der Abzah- lungsvereinbarung vom 10. Februar 2025 [recte: 2022] nicht von ihm stamme und die Verträge und Stundenzettel nicht von ihm unterzeichnet worden seien. Die Vorinstanz erwog, dass es so scheine, dass die einge- reichte Abzahlungsvereinbarung bereits mit der Unterschrift des Beklagten ausgedruckt worden sei und nur die Klägerin den Ausdruck der Abzah- lungsvereinbarung handschriftlich unterzeichnet habe, womit es an der handschriftlichen Unterschrift des Beklagten fehle. Das Dokument käme damit nicht in den Genuss der Vermutung, dass die Unterschriften echt seien. Auch mit der freigestellten Stellungnahme vom 11. September 2025 [Postaufgabe: 10. September 2025] sei die im Original handschriftlich un- terzeichnete Abzahlungsvereinbarung nicht eingereicht worden, weshalb der Beklagte die behauptete Fälschung glaubhaft gemacht habe und keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorliege. Nebst der Abzahlungsvereinbarung stütze sich das Rechtsöffnungsbegeh- ren zudem auf Rechnungen für TMA-Vermittlungen, wobei diese weder dem Rechtsöffnungsbegehren noch der Stellungnahme der Klägerin

- 4 - beigelegt worden seien. Die Klägerin gehe ferner nicht darauf ein, inwiefern die eingereichten Beilagen die Forderung belegen würden. Zusammenfassend fehle es an einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung und hinsichtlich eines anderen Rechtsöffnungstitels sei die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht ausreichend nachgekom- men, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochte- ner Entscheid E. 3 ff.). 2.1.2. Dagegen bringt die Klägerin bzw. deren Vertreter mit Beschwerde vor, dass der Beklagte am 22. Februar 2022 eigenhändig und in seinem Beisein die Schuldanerkennung unterzeichnet habe und die Rückzahlung bis heute nicht vollständig erfolgt sei. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei die Wich- tigkeit der Einsendung des Originals nicht benannt worden. Selbstverständ- lich liege ein Original vor, sonst hätte es keine Kopie geben können. Es liege eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, da die Vorinstanz der Meinung sei, dass durch die Kopie des Originals die Richtigkeit der Unter- schrift des Beklagten in Frage gestellt sei. Zudem sei die Würdigung der Beweise unangemessen. Der Beklagte habe nachweislich temporäre Mit- arbeiter der Klägerin beschäftigt. Es gebe Verleihverträge, unterzeichnete Rapporte und einen lückenlosen Zahlungsverlauf. Zusätzlich seien wegen Zahlungsschwierigkeiten schriftliche Abzahlungsvereinbarungen mit dem Beklagten vereinbart worden (Beschwerde S. 1 f.). 2.2. 2.2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervor- geht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fäl- lige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom

18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde kommt in dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung zumindest dann, wenn sie nicht von vornherein verdächtig erscheint, in den Genuss der (tatsäch- lichen) Vermutung, dass die in ihr aufgeführten Tatsachen der Wahrheit entsprechen und dass die angebrachten Unterschriften echt sind. Um den Richter von der Fälschung zu überzeugen, kann sich der Betriebene daher nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss

- 5 - mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln vielmehr auf- zeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 95 [2006] Nr. 133; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Unbeglaubigte Pho- tokopien und Ausdrucke eines als PDF eingescannten Dokumentes, wel- ches vom Schuldner eigenhändig unterzeichnet wurde, gelten dann als Rechtsöffnungstitel, wenn der Schuldner ihre Echtheit nicht bestreitet, wo- bei auch bei einer Kopie bzw. einem Ausdruck einer Unterschrift die Be- streitung derer Echtheit substantiiert bzw. glaubhaft erfolgen muss (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 17 zu Art. 82 SchKG; VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Kon- kursgesetz, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 82 SchKG). 2.2.2. Mit der durch die Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Abzahlungsverein- barung vom 10. Februar 2022 (act. 4) anerkannte der Beklagte, der Kläge- rin per Unterzeichnungsdatum eine Summe von Fr. 12'500.00 zu schulden. Darüber hinaus verpflichtete er sich, diesen Betrag in monatlichen Raten von mindestens Fr. 500.00 zu bezahlen, wobei bei Zahlungsverzug die ge- samte Restschuld sofort zur Zahlung fällig wird. Damit liegt grundsätzlich eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für die in Be- treibung gesetzte Forderung von Fr. 7'509.45 vor, zumal seitens des Be- klagten die Fälligkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Betreibungseinlei- tung nicht bestritten wurde. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der auf der vor Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel eingereichten Vereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4) vorhandenen und über dem Namen des Beklagten angebrachten Unterschrift um eine Kopie bzw. um einen Ausdruck. Vor Vorinstanz machte der Beklagte mit Verweis auf angeblich tatsächlich von ihm unter- zeichnete Dokumente geltend, dass diese Unterschrift nicht von ihm stamme (act. 17 und 19). Die auf den vom Beklagten eingereichten Doku- menten vorhandenen Unterschriften (act. 19) sind zwar nicht exakt de- ckungsgleich mit der Unterschrift auf der Vereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4). Die Unterschriften sind der auf der Vereinbarung vorhande- nen Unterschrift aber äusserst ähnlich. Dies spricht zwar nicht per se gegen eine Fälschung, aber auch nicht dafür, weil handschriftlich angebrachte Un- terschriften nie exakt gleich aussehen (so z.B. auch nicht die beiden Unter- schriften auf der Stellungnahme vom 12. Juli 2025 [act. 17/18]). Der Be- klagte vermag damit die tatsächliche Vermutung der Echtheit seiner Unter- schrift auf der Vereinbarung vom 10. Februar 2022 deshalb nicht zu er- schüttern, zumal er auch keine anderweitigen Indizien vorbringt, welche die Echtheit der Unterschrift in Zweifel ziehen könnten. Für die Echtheit der Unterschrift spricht zudem die Behauptung des Beklagten, wonach "Herr C._____" ihm in einem persönlichen Gespräch zugesichert habe, dass er

- 6 - bereit sei, Fr. 10'000.00 "davon" zu erlassen (act. 17) bzw. er [der Beklagte] bereit sei, einen Vergleichsbetrag von Fr. 1'000.00 zu bezahlen (act. 18). Stammte die Unterschrift auf der Abzahlungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 tatsächlich nicht von ihm, erschliesst sich nicht, weshalb er sich auf einen behaupteten Erlass stützt bzw. ein Vergleichsangebot unterbreitet. Mangels glaubhafter Bestreitung ist die handschriftliche Unterschrift des Beklagten auf der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Kopie der Schuld- anerkennung vom 10. Februar 2022 als echt, d.h. vom Beklagten stam- mend, zu beurteilen. 2.2.3. Soweit der Beklagte vor Vorinstanz vorgebracht hat, ihm sei durch das Ver- halten der involvierten Personen ein finanzieller Schaden in Höhe von Fr. 50'000.00 entstanden (act. 17) und er infolgedessen eine Tilgung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung der Klägerin mittels Ver- rechnung geltend machen will, ist er damit nicht zu hören. So kann eine Tilgung mittels Verrechnung gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur glaub- haft gemacht werden, wenn die Gegenforderung durch Vorlegen von Ur- kunden untermauert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom

25. Juni 2019 E. 2.6.2). Der Beklagte hat für seine behauptete Gegenfor- derung keinerlei Urkunden vorgelegt. 2.2.4. Vor Vorinstanz brachte der Beklagte wie bereits erwähnt weiter vor, die Klägerin habe ihm in einem persönlichen Gespräch zugesichert, ihm einen Betrag von Fr. 10'000.00 zu erlassen (act. 17), was von der Klägerin be- stritten wurde (act. 32). Ein Forderungsverzicht des Gläubigers darf nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.3). Mit seiner pauschalen Behauptung vermag der Beklagte einen Erlass durch die Klägerin nicht substantiiert dar- zutun, geschweige denn – mangels irgendwie gearteter entsprechender Hinweise – glaubhaft zu machen. Auch mit diesem Einwand ist der Be- klagte folglich nicht zu hören. 2.2.5. Zusammengefasst ist entgegen dem angefochtenen Entscheid für die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 7'509.45 provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen. 2.3. 2.3.1. Die Klägerin verlangte zudem Rechtsöffnung für den laufenden Zins von 5 % seit dem 30. April 2021 auf den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 7'509.45 (act. 1).

- 7 - 2.3.2. Kann der Gläubiger mittels Urkunde nachweisen, dass ein bestimmter Ver- falltag verabredet worden ist, so ist die Rechtsöffnung für die Verzugszin- sen bereits ab diesem Datum zu erteilen (VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 82 SchKG; STAEHELIN, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Der Zinsenlauf be- ginnt bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag (WIDMER LÜCHINGER/WIE- GAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 104 OR). Wurde bei privatrechtlichen An- sprüchen kein bestimmter Verzugszins festgelegt, ist für den gesetzlichen Verzugszins – 5 % nach Art. 104 Abs. 1 OR – die Rechtsöffnung zu erteilen (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 193 f.). 2.3.3. Die Abzahlungsvereinbarung vom 10. Februar 2022 (act. 4) hält fest, dass die Raten von mind. Fr. 500.00 ab sofort bis jeweils am 30. Tag des Monats (ausser im Februar am 28. Tag) beim Gläubigerkonto einzugehen seien. Bei Zahlungsverzug werde die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig und der Schuldner gerate ohne weitere Mahnung in Verzug. Gemäss der unbestritten gebliebenen Beilage der Klägerin zum Rechtsöff- nungsgesuch (act. 5) erfolgte die erste Teilzahlung am 25. April 2022, wo- mit bereits die ersten beiden vereinbarten Teilzahlungen per Ende Februar und März 2022 ausgeblieben sind und sich der Beklagte nach Nichtleistung der ersten Rate per 28. Februar 2022 mit dem darauffolgenden Tag für die gesamte Restschuld in Verzug befand. Für den Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2022 für den aktuellen und auch betriebenen Restbetrag von Fr. 7'509.45 ist somit ebenfalls Rechtsöffnung zu erteilen. 2.4. Demgegenüber wird einem Gläubiger für die Betreibungskosten – wozu auch die Zahlungsbefehlskosten gehören – mangels Rechtsschutzinte- resse keine Rechtsöffnung erteilt. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Rechtsöff- nung braucht dafür nicht erteilt zu werden. 2.5. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klä- gerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungs- befehl vom 26. März 2025) für den Betrag von Fr. 7'509.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. März 2022 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Ausgangsgemäss sind die Entscheidgebühren in beiden Instanzen dem ganz überwiegend unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1

- 8 - i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei es bei der tarifkonformen Höhe der Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 300.00 (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) sein Bewenden hat. Die ober- gerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz sinngemäss eine Parteientschädi- gung, reichte aber weder Belege für ihr entstandene Auslagen ein, noch begründete sie, aus welchen besonderen Gründen ihr eine Umtriebsent- schädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausgerichtet werden sollte. Für das obergerichtliche Verfahren wurde keine Parteientschädigung bean- tragt. Parteientschädigungen sind daher keine auszurichten. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom

25. März 2026 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. März 2025) für den Betrag von Fr. 7'509.45 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2022 provisorische Rechtsöff- nung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 9 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

- 10 - Aarau, 24. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler