Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 A._____ beantragte im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit vor dem Gerichtspräsidium Baden, bei welcher er als Beklagter und Widerkläger auftritt, mit Eingabe vom 5. Februar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege.
E. 1.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
- 3 -
E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO).
E. 1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. März 2026, mit welcher das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Zudem ist über den in der Beschwerde bzw. in der Eingabe vom 5. April 2026 verlangten Ausstand von Gerichts- personen am Bezirksgericht Baden zu entscheiden. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. April 2026 bezieht sich auf das (ebenfalls) vor dem Gerichtspräsidium Baden hängige Mietausweisungs- verfahren SZ.2025.191. Da jenes und das vorliegende Verfahren separat geführt werden, bezüglich des Mietausweisungsverfahrens kein Anfech- tungsobjekt vorliegt und die Beschwerdeinstanz zudem nicht befugt ist, ei- nem Gerichtspräsidium im Sinne der Eingabe vom 5. April 2026 Anweisun- gen über die Verfahrensführung zu erteilen ("Feststellung, dass die neuen Vorbringen der Gegenpartei unzulässig sind, diese seien vollumfänglich aus dem Verfahren zu weisen und nicht zu berücksichtigen, es sei der Ent- scheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026 strikt zu beachten, das Ver- fahren sei bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde zu sistieren"), ist darauf nicht einzutreten. Ebenso nicht einzutreten ist auf die mit Eingabe vom 17. April 2026 eingereichte "Mitteilung eines nachträglich eingetrete- nen Sachverhalts und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen". Das Ober- gericht ist als Rechtsmittelinstanz nicht für die erstmalige Beurteilung einer Streitsache zuständig.
E. 1.4 Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Be- schwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Darin ist insbeson- dere darzulegen, weshalb die mit den Beschwerdeanträgen geforderten
- 4 - Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und ge- stützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels er- klärt daher, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Beschwerdeführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere auch mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An dieses Erfordernis sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen, so dass allenfalls auf eine Beschwerde auch bei knapper Begründung einzutreten ist. Eine in der Substanz mangelhafte (wenn auch nicht geradezu ungenügende) Begründung kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswir- ken. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden (PETER REETZ, in: SUTTER-SOMM/ LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). 2.
E. 2 Mit Verfügung vom 19. März 2026 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Gesuch ab.
E. 2.1 Die Vorinstanz berechnete das zivilprozessuale Existenzminimum des Ge- suchstellers wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag auf dem Grundbetrag von 25 % Fr. 300.00 Miete Fr. 960.00 Nebenkosten Fr. 190.00 Prämien KVG Fr. 406.15 Mobilitätskosten Fr. 112.70 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Schuldabzahlung Fr. 336.40 Steuern Fr. 225.00 Total gerundet Fr. 3'057.00/3'950.00 Der Gesuchsteller arbeite seit Juli 2025 bei der D._____ AG in Q._____. Ausweislich des Lohnausweises habe er vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezem- ber 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 33'912.00, monatlich somit Fr. 5'652.00 erwirtschaftet. Ausweislich der Lohnabrechnung vom Januar 2026 arbeite er weiterhin mit dem gleichen Lohn bei der D._____ AG. Ent- sprechend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen Fr. 5'652.00 aus- zugehen. Bei Gegenüberstellung des erweiterten Zwangsbedarfs (Fr. 3'057.00) mit dem erzielten Nettoeinkommen (Fr. 5'652.00) resultiere ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'595.00, d.h. Fr. 31'140.00 im Jahr. Selbst wenn vom erweiterten Existenzminimum (Fr. 3'950.00) ausge- gangen würde, was der Gesuchsteller nicht vorgebracht habe, verbliebe
- 5 - ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'702.00. Mit einem Überschuss von Fr. 2'595.00 resp. Fr. 1'702.00 pro Monat sei es ihm möglich, den mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in einem, maximal in zwei Monaten zu begleichen. Der Ge- suchsteller sei somit nicht mittellos.
E. 2.2.1 Hinsichtlich des zivilprozessualen Existenzminimums bringt der Gesuch- steller mit Beschwerde vor, dass die Mobilitätskosten "ausgeschlossen" worden seien, ohne die tatsächliche berufliche Notwendigkeit zu berück- sichtigen; die täglichen effektiven Ausgaben seien im Vergleich zur wirt- schaftlichen Realität unterschätzt worden; weitere laufende Verpflichtun- gen seien nicht vollständig anerkannt worden (Beschwerde Ziff. 2). So habe er den Kreditvertrag der E._____ Bank eingereicht, für welchen er monat- lich Fr. 336.40 bezahle (Beschwerde Ziff. 5). Nicht berücksichtigt worden sei der Zahlungsbefehl über Fr. 8'050.00 und "weitere Beträge" (Be- schwerde Ziff. 6). Schliesslich bestreitet er, dass er weiterhin ein Einkom- men aus einem Untermietverhältnis erziele (Beschwerde Ziff. 17 ff.).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hielt zur Schuldenabzahlung fest, aus den Kontoauszügen der PostFinance ergäben sich monatliche Zahlungen von Fr. 336.40 an die E._____ Bank. Ob es sich hierbei um die Abzahlung einer Schuld für ein Kompetenzgut handle, sei aber gänzlich offen. Diese Würdigung ist zutref- fend, sind Schulden, welche regelmässig getilgt werden, bei der Berech- nung des Existenzminimums doch nur zu berücksichtigen, wenn sie ein so- genanntes Kompetenzgut (d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG) betreffen (Urteil des Bundesge- richts 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.5.2). Der Gesuchsteller hat sich hierüber vor Vorinstanz nicht erklärt und tut dies selbst in der Be- schwerde nicht. Nicht zu berücksichtigen ist auch die im Auszug aus dem Betreibungsre- gister des Gesuchstellers vom 24. März 2025 ersichtliche Forderung des Klägers und Widerbeklagten im Hauptverfahren, zumal der Gesuchsteller hiergegen Rechtsvorschlag erhoben hat und diese Forderung auch nicht als gerechtfertigt erachtet, andernfalls es den diesem Beschwerdeverfah- ren zugrundeliegenden Forderungsprozess gar nicht gäbe. Welche "weiteren Beträge" er vor Vorinstanz geltend gemacht haben will, ist nicht ersichtlich. Dass die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller im Umfang von monatlich Fr. 112.70 angerechneten Mobilitätskosten tatsächlich höher sein sollen, stellt eine blosse Behauptung dar. Selbst wenn dem so sein sollte, begrün-
- 6 - dete der Gesuchsteller nicht, weshalb er den Arbeitsweg nicht mit dem öf- fentlichen Verkehr zurücklegen kann, mit anderen Worten, weshalb seinem Fahrzeug diesbezüglich Kompetenzcharakter zukommen soll (vgl. Ziff. II/4 lit. d des Kreisschreibens KKS.2005.7 des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Damit hat es bei den von der Vorinstanz hierfür gewährten monatlichen Kosten von Fr. 112.70 sein Bewenden. Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe den Mietzins falsch festgesetzt, weil er seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr von Frau F._____ erhalte, geht auch dieser Einwand an der Sache vorbei. Zunächst setzt er sich diesbezüglich nicht ansatzweise mit der ausführli- chen Begründung in der angefochtenen Verfügung (S. 2 f.) auseinander. Zum anderen lässt er bei seinen weitschweifigen Ausführungen hierzu völ- lig unbeachtet, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten die Frage des Un- termietverhältnisses offen gelassen hat und sowohl beim Grundbetrag als auch beim Mietzins die (höheren) Kosten einer alleinstehenden Person in seinem zivilprozessualen Existenzminimum berücksichtigt hat.
E. 2.3 Bezüglich seines Einkommens moniert der Gesuchsteller, dass die Über- stunden nicht garantiert seien, weshalb von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 auszugehen sei (Beschwerde Ziff. 3). Selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller nicht mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist: Der Gesuchsteller erhält gemäss der Lohnabrechnung November 2025 (einen Arbeitsvertrag hat er entge- gen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht eingereicht) einen 13. Mo- natslohn, was ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von rund Fr. 4'850.00 ergibt ([13 x Fr. 5'200.00] : 12 abzüglich 8,565 % [= Fr. 482.50] für AHV/IV/EO, ALV, Nichtberufsunfall, Krankentaggeld, und Fr. 300.00 für Pensionskasse). Selbst beim grosszügig berechneten und zumindest hin- sichtlich der Schulden und Steuern nicht belegten zivilprozessualen Exis- tenzminimum von Fr. 3'950.00 verbliebe noch ein Überschuss von rund Fr. 900.00. Mit diesem Überschuss kann er den mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2026 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in weniger als drei Monaten bezahlen. Damit ist er in der Lage, die Prozesskosten innert nütz- licher Frist zu tilgen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung E. 6).
E. 2.4 Zusammenfassend liegt weder eine fehlerhafte Berechnung des zivilpro- zessualen Existenzminimums vor (Beschwerde Ziff. 7) noch konnte der Ge- suchsteller darlegen, dass die Vorinstanz die Beweise oder den Sachver- halt unvollständig, geschweige denn willkürlich gewürdigt hat (Beschwerde Ziff. 4, 11, 12, 13 und 15). Die Vorinstanz war entgegen der Annahme in
- 7 - der Beschwerde Ziff. 14 auch nicht verpflichtet, weitere Beweise einzuho- len, nachdem sie den Gesuchsteller bereits in der Verfügung vom 10. Fe- bruar 2026 über die für die Ermittlung der Bedürftigkeit notwendigen Doku- mente aufgeklärt hatte. Überdies hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, welche zusätzlichen Beweise die Vorinstanz hätte erheben sollen. Schliesslich geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Hauptsache un- vollständig gewürdigt (Beschwerde Ziff. 8), an der Sache vorbei, da über die Hauptsache noch gar nicht entschieden wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen.
E. 3.1 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der das Verfahren VZ.2025.61 führenden Gerichtspräsidentin B._____ (Beschwerde Ziff. 10). Dies mit der Begründung, dass bereits früher Fehler festgestellt worden seien und "weil Mietforderungen erstmals im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ent- fernung aus der Wohnung geltend gemacht" worden seien. Dies werfe "er- hebliche Zweifel an der Treu und Glauben auf" und erfordere eine vertiefte Prüfung. Mit Eingabe vom 5. April 2026 verlangt der Gesuchsteller zudem den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191.
E. 3.2 Die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidentinnen B._____ und C._____ sind – soweit überhaupt verständlich – trölerisch und deshalb ab- zuweisen. Sofern sich der Gesuchsteller hinsichtlich der "bereits festge- stellten Fehler" und des aufgehobenen Entscheids auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2025.268 vom 22. Januar 2026 bezieht, mit welchem der Entscheid SZ.2025.191 des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom
12. September 2025 wegen Verletzung des Replikrechts aufgehoben wurde, übersieht er, dass der Mietausweisungsentscheid im Verfahren SZ.2025.191 nicht von Gerichtspräsidentin B._____, welche das dem vor- liegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Ver- fahren VZ.2025.61 führt, sondern von Gerichtspräsidentin C._____ gefällt wurde. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. April 2026 den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191 ver- langt, ist dieses Gesuch ebenfalls ohne weiteres abzuweisen, weil die ihr gegenüber vorgeworfenen prozessualen Verfehlungen jeglicher Begrün- detheit entbehren. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zustellung von neuen Vorbringen an "die Gegenpartei" die Bindungswirkung des Ent- scheids des Obergerichts vom 22. Januar 2026 missachten sollten. Über die Frage, ob neue Tatsachen vorgebracht wurden und ob diese zulässig sind, hat die Gerichtspräsidentin im Entscheid zu befinden. Dasselbe gilt für die angebliche Umgehung "der Gegenpartei" der im Entscheid des
- 8 - Obergerichts angeblich "gesetzten Grenzen", abgesehen davon, dass das Verhalten der Gegenpartei nicht der Gerichtspräsidentin anzulasten ist.
E. 3.3 Mit Eingabe vom 17. April 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Verrech- nung des mit Verfügung vom 7. April 2026 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 500.00 mit einer ihm gegenüber dem Obergericht bestehenden For- derung in gleicher Höhe. Weiter verlangte er diverse Anweisungen an das Gerichtspräsidium Baden sowie die Verfahrenssistierung jenes Verfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In einer zwei- ten Eingabe vom 17. April 2026 teilte er einen "nachträglich eingetretenen Sachverhalt" mit und ersuchte diesbezüglich um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfah- rens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die oberge- richtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und im Umfang von Fr. 500.00 antragsgemäss (Eingabe des Gesuchstellers vom 17. April
2026) mit dem gegenüber dem Obergericht bestehenden Guthaben des Gesuchstellers aus dem Verfahren ZSU.2025.268 zu verrechnen. Der Ge- suchsteller hat der Obergerichtskasse folglich noch Fr. 500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B._____ wird abgewie- sen. 2.2. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ wird abgewie- sen. Im Übrigen wird auf die Eingabe vom 5. April 2026 nicht eingetreten. 2.3. Auf die Mitteilung vom 17. April 2026 wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Guthaben des Gesuchstellers von Fr. 500.00 aus dem Ver- fahren ZSU.2025.268 verrechnet, so dass der Gesuchsteller noch Fr. 500.00 zu bezahlen hat.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] - 9 - Mitteilung an: […] R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesge- richt erhoben werden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die Ausstandsbegehren: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 29. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.111 (VZ.2025.61; SZ.2025.191) Art. 115 Entscheid vom 29. April 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege / Ausstandsbegehren gegen Gerichts- präsidentin B._____ (VZ.2025.61) und Gerichtspräsidentin C._____ (SZ.2025.191)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ beantragte im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit vor dem Gerichtspräsidium Baden, bei welcher er als Beklagter und Widerkläger auftritt, mit Eingabe vom 5. Februar 2026 die unentgeltliche Rechtspflege. 2. Mit Verfügung vom 19. März 2026 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden das Gesuch ab. 3. 3.1. Gegen die ihm am 21. März 2026 zugestellte Verfügung vom 19. März 2026 erhob der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau mit Ein- gabe vom 23. März 2026 (Postaufgabe: 24. März 2026) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ausserdem verlangte er den Aus- stand der "Gerichtsperson" bzw. die Zuweisung der Sache an ein anderes Gericht. 3.2. Mit Eingabe vom 5. April 2026 ergänzte der Gesuchsteller die Beschwerde und hielt am Ausstandsgesuch fest. 3.3. Mit Eingabe vom 17. April 2026 ersuchte der Gesuchsteller um Verrech- nung des mit Verfügung vom 7. April 2026 verlangten Kostenvorschusses von Fr. 500.00 mit einer ihm gegenüber dem Obergericht bestehenden For- derung in gleicher Höhe. Weiter verlangte er diverse Anweisungen an das Gerichtspräsidium Baden sowie die Verfahrenssistierung jenes Verfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In einer zwei- ten Eingabe vom 17. April 2026 teilte er einen "nachträglich eingetretenen Sachverhalt" mit und ersuchte diesbezüglich um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
- 3 - 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, ebenda, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Verfügung des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. März 2026, mit welcher das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Zudem ist über den in der Beschwerde bzw. in der Eingabe vom 5. April 2026 verlangten Ausstand von Gerichts- personen am Bezirksgericht Baden zu entscheiden. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. April 2026 bezieht sich auf das (ebenfalls) vor dem Gerichtspräsidium Baden hängige Mietausweisungs- verfahren SZ.2025.191. Da jenes und das vorliegende Verfahren separat geführt werden, bezüglich des Mietausweisungsverfahrens kein Anfech- tungsobjekt vorliegt und die Beschwerdeinstanz zudem nicht befugt ist, ei- nem Gerichtspräsidium im Sinne der Eingabe vom 5. April 2026 Anweisun- gen über die Verfahrensführung zu erteilen ("Feststellung, dass die neuen Vorbringen der Gegenpartei unzulässig sind, diese seien vollumfänglich aus dem Verfahren zu weisen und nicht zu berücksichtigen, es sei der Ent- scheid des Obergerichts vom 22. Januar 2026 strikt zu beachten, das Ver- fahren sei bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde zu sistieren"), ist darauf nicht einzutreten. Ebenso nicht einzutreten ist auf die mit Eingabe vom 17. April 2026 eingereichte "Mitteilung eines nachträglich eingetrete- nen Sachverhalts und Gesuch um vorsorgliche Massnahmen". Das Ober- gericht ist als Rechtsmittelinstanz nicht für die erstmalige Beurteilung einer Streitsache zuständig. 1.4. Neben konkreten Rechtsbegehren hat die schriftlich einzureichende Be- schwerde auch eine Begründung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Darin ist insbeson- dere darzulegen, weshalb die mit den Beschwerdeanträgen geforderten
- 4 - Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheides verlangt werden und ge- stützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beschwerdeanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels er- klärt daher, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Dabei hat der Beschwerdeführer wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere auch mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). An dieses Erfordernis sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen, so dass allenfalls auf eine Beschwerde auch bei knapper Begründung einzutreten ist. Eine in der Substanz mangelhafte (wenn auch nicht geradezu ungenügende) Begründung kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers auswir- ken. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden (PETER REETZ, in: SUTTER-SOMM/ LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz berechnete das zivilprozessuale Existenzminimum des Ge- suchstellers wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Zuschlag auf dem Grundbetrag von 25 % Fr. 300.00 Miete Fr. 960.00 Nebenkosten Fr. 190.00 Prämien KVG Fr. 406.15 Mobilitätskosten Fr. 112.70 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Schuldabzahlung Fr. 336.40 Steuern Fr. 225.00 Total gerundet Fr. 3'057.00/3'950.00 Der Gesuchsteller arbeite seit Juli 2025 bei der D._____ AG in Q._____. Ausweislich des Lohnausweises habe er vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezem- ber 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 33'912.00, monatlich somit Fr. 5'652.00 erwirtschaftet. Ausweislich der Lohnabrechnung vom Januar 2026 arbeite er weiterhin mit dem gleichen Lohn bei der D._____ AG. Ent- sprechend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen Fr. 5'652.00 aus- zugehen. Bei Gegenüberstellung des erweiterten Zwangsbedarfs (Fr. 3'057.00) mit dem erzielten Nettoeinkommen (Fr. 5'652.00) resultiere ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 2'595.00, d.h. Fr. 31'140.00 im Jahr. Selbst wenn vom erweiterten Existenzminimum (Fr. 3'950.00) ausge- gangen würde, was der Gesuchsteller nicht vorgebracht habe, verbliebe
- 5 - ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 1'702.00. Mit einem Überschuss von Fr. 2'595.00 resp. Fr. 1'702.00 pro Monat sei es ihm möglich, den mit Verfügung vom 30. Januar 2026 eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in einem, maximal in zwei Monaten zu begleichen. Der Ge- suchsteller sei somit nicht mittellos. 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des zivilprozessualen Existenzminimums bringt der Gesuch- steller mit Beschwerde vor, dass die Mobilitätskosten "ausgeschlossen" worden seien, ohne die tatsächliche berufliche Notwendigkeit zu berück- sichtigen; die täglichen effektiven Ausgaben seien im Vergleich zur wirt- schaftlichen Realität unterschätzt worden; weitere laufende Verpflichtun- gen seien nicht vollständig anerkannt worden (Beschwerde Ziff. 2). So habe er den Kreditvertrag der E._____ Bank eingereicht, für welchen er monat- lich Fr. 336.40 bezahle (Beschwerde Ziff. 5). Nicht berücksichtigt worden sei der Zahlungsbefehl über Fr. 8'050.00 und "weitere Beträge" (Be- schwerde Ziff. 6). Schliesslich bestreitet er, dass er weiterhin ein Einkom- men aus einem Untermietverhältnis erziele (Beschwerde Ziff. 17 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz hielt zur Schuldenabzahlung fest, aus den Kontoauszügen der PostFinance ergäben sich monatliche Zahlungen von Fr. 336.40 an die E._____ Bank. Ob es sich hierbei um die Abzahlung einer Schuld für ein Kompetenzgut handle, sei aber gänzlich offen. Diese Würdigung ist zutref- fend, sind Schulden, welche regelmässig getilgt werden, bei der Berech- nung des Existenzminimums doch nur zu berücksichtigen, wenn sie ein so- genanntes Kompetenzgut (d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG) betreffen (Urteil des Bundesge- richts 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.5.2). Der Gesuchsteller hat sich hierüber vor Vorinstanz nicht erklärt und tut dies selbst in der Be- schwerde nicht. Nicht zu berücksichtigen ist auch die im Auszug aus dem Betreibungsre- gister des Gesuchstellers vom 24. März 2025 ersichtliche Forderung des Klägers und Widerbeklagten im Hauptverfahren, zumal der Gesuchsteller hiergegen Rechtsvorschlag erhoben hat und diese Forderung auch nicht als gerechtfertigt erachtet, andernfalls es den diesem Beschwerdeverfah- ren zugrundeliegenden Forderungsprozess gar nicht gäbe. Welche "weiteren Beträge" er vor Vorinstanz geltend gemacht haben will, ist nicht ersichtlich. Dass die von der Vorinstanz dem Gesuchsteller im Umfang von monatlich Fr. 112.70 angerechneten Mobilitätskosten tatsächlich höher sein sollen, stellt eine blosse Behauptung dar. Selbst wenn dem so sein sollte, begrün-
- 6 - dete der Gesuchsteller nicht, weshalb er den Arbeitsweg nicht mit dem öf- fentlichen Verkehr zurücklegen kann, mit anderen Worten, weshalb seinem Fahrzeug diesbezüglich Kompetenzcharakter zukommen soll (vgl. Ziff. II/4 lit. d des Kreisschreibens KKS.2005.7 des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG). Damit hat es bei den von der Vorinstanz hierfür gewährten monatlichen Kosten von Fr. 112.70 sein Bewenden. Soweit der Gesuchsteller schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe den Mietzins falsch festgesetzt, weil er seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr von Frau F._____ erhalte, geht auch dieser Einwand an der Sache vorbei. Zunächst setzt er sich diesbezüglich nicht ansatzweise mit der ausführli- chen Begründung in der angefochtenen Verfügung (S. 2 f.) auseinander. Zum anderen lässt er bei seinen weitschweifigen Ausführungen hierzu völ- lig unbeachtet, dass die Vorinstanz zu seinen Gunsten die Frage des Un- termietverhältnisses offen gelassen hat und sowohl beim Grundbetrag als auch beim Mietzins die (höheren) Kosten einer alleinstehenden Person in seinem zivilprozessualen Existenzminimum berücksichtigt hat. 2.3. Bezüglich seines Einkommens moniert der Gesuchsteller, dass die Über- stunden nicht garantiert seien, weshalb von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 auszugehen sei (Beschwerde Ziff. 3). Selbst wenn dem so wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Gesuchsteller nicht mittel- los im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist: Der Gesuchsteller erhält gemäss der Lohnabrechnung November 2025 (einen Arbeitsvertrag hat er entge- gen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht eingereicht) einen 13. Mo- natslohn, was ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen von rund Fr. 4'850.00 ergibt ([13 x Fr. 5'200.00] : 12 abzüglich 8,565 % [= Fr. 482.50] für AHV/IV/EO, ALV, Nichtberufsunfall, Krankentaggeld, und Fr. 300.00 für Pensionskasse). Selbst beim grosszügig berechneten und zumindest hin- sichtlich der Schulden und Steuern nicht belegten zivilprozessualen Exis- tenzminimum von Fr. 3'950.00 verbliebe noch ein Überschuss von rund Fr. 900.00. Mit diesem Überschuss kann er den mit Verfügung vom 30. Ja- nuar 2026 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 in weniger als drei Monaten bezahlen. Damit ist er in der Lage, die Prozesskosten innert nütz- licher Frist zu tilgen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung E. 6). 2.4. Zusammenfassend liegt weder eine fehlerhafte Berechnung des zivilpro- zessualen Existenzminimums vor (Beschwerde Ziff. 7) noch konnte der Ge- suchsteller darlegen, dass die Vorinstanz die Beweise oder den Sachver- halt unvollständig, geschweige denn willkürlich gewürdigt hat (Beschwerde Ziff. 4, 11, 12, 13 und 15). Die Vorinstanz war entgegen der Annahme in
- 7 - der Beschwerde Ziff. 14 auch nicht verpflichtet, weitere Beweise einzuho- len, nachdem sie den Gesuchsteller bereits in der Verfügung vom 10. Fe- bruar 2026 über die für die Ermittlung der Bedürftigkeit notwendigen Doku- mente aufgeklärt hatte. Überdies hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, welche zusätzlichen Beweise die Vorinstanz hätte erheben sollen. Schliesslich geht auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Hauptsache un- vollständig gewürdigt (Beschwerde Ziff. 8), an der Sache vorbei, da über die Hauptsache noch gar nicht entschieden wurde. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu- weisen. 3. 3.1. Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand der das Verfahren VZ.2025.61 führenden Gerichtspräsidentin B._____ (Beschwerde Ziff. 10). Dies mit der Begründung, dass bereits früher Fehler festgestellt worden seien und "weil Mietforderungen erstmals im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ent- fernung aus der Wohnung geltend gemacht" worden seien. Dies werfe "er- hebliche Zweifel an der Treu und Glauben auf" und erfordere eine vertiefte Prüfung. Mit Eingabe vom 5. April 2026 verlangt der Gesuchsteller zudem den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191. 3.2. Die Ausstandsgesuche gegen die Gerichtspräsidentinnen B._____ und C._____ sind – soweit überhaupt verständlich – trölerisch und deshalb ab- zuweisen. Sofern sich der Gesuchsteller hinsichtlich der "bereits festge- stellten Fehler" und des aufgehobenen Entscheids auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2025.268 vom 22. Januar 2026 bezieht, mit welchem der Entscheid SZ.2025.191 des Präsidiums des Bezirksgerichts Baden vom
12. September 2025 wegen Verletzung des Replikrechts aufgehoben wurde, übersieht er, dass der Mietausweisungsentscheid im Verfahren SZ.2025.191 nicht von Gerichtspräsidentin B._____, welche das dem vor- liegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende erstinstanzliche Ver- fahren VZ.2025.61 führt, sondern von Gerichtspräsidentin C._____ gefällt wurde. Soweit der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. April 2026 den Ausstand von Gerichtspräsidentin C._____ im Verfahren SZ.2025.191 ver- langt, ist dieses Gesuch ebenfalls ohne weiteres abzuweisen, weil die ihr gegenüber vorgeworfenen prozessualen Verfehlungen jeglicher Begrün- detheit entbehren. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zustellung von neuen Vorbringen an "die Gegenpartei" die Bindungswirkung des Ent- scheids des Obergerichts vom 22. Januar 2026 missachten sollten. Über die Frage, ob neue Tatsachen vorgebracht wurden und ob diese zulässig sind, hat die Gerichtspräsidentin im Entscheid zu befinden. Dasselbe gilt für die angebliche Umgehung "der Gegenpartei" der im Entscheid des
- 8 - Obergerichts angeblich "gesetzten Grenzen", abgesehen davon, dass das Verhalten der Gegenpartei nicht der Gerichtspräsidentin anzulasten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerde- und Ausstandsverfah- rens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die oberge- richtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und im Umfang von Fr. 500.00 antragsgemäss (Eingabe des Gesuchstellers vom 17. April
2026) mit dem gegenüber dem Obergericht bestehenden Guthaben des Gesuchstellers aus dem Verfahren ZSU.2025.268 zu verrechnen. Der Ge- suchsteller hat der Obergerichtskasse folglich noch Fr. 500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin B._____ wird abgewie- sen. 2.2. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin C._____ wird abgewie- sen. Im Übrigen wird auf die Eingabe vom 5. April 2026 nicht eingetreten. 2.3. Auf die Mitteilung vom 17. April 2026 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Guthaben des Gesuchstellers von Fr. 500.00 aus dem Ver- fahren ZSU.2025.268 verrechnet, so dass der Gesuchsteller noch Fr. 500.00 zu bezahlen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […]
- 9 - Mitteilung an: […] R echtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesge- richt erhoben werden. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die Ausstandsbegehren: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Be- schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 29. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber