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ZSU.2026.107

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZSU.2026.107

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-06-18 · Deutsch AG
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

- 4 -

E. 2 Im vorliegenden Fall war die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 14. März 2026 zugestellt, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 24. März 2026 endete (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. März 2026 eine "aktualisierte Fassung" der Beschwerde einreicht, ist diese – soweit die Ausführungen darin über diejenigen in der Beschwerde hinausgehen – nach dem Dargelegten unbeachtlich.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Konkursforderung mitsamt Zinsen und Kosten auf Fr. 3'625.55 festgesetzt (act. 10). Die Beklagte bezifferte den geschuldeten "Gesamtbetrag" in ihrer Beschwerde auf Fr. 3'608.00, berücksichtigt hierbei jedoch – soweit ersichtlich und nachvollziehbar – die Zinsen nicht vollstän- dig; wie sie genau auf diesen Betrag kommt, ist mangels näherer Begrün- dung in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich.

E. 3.2 Letztlich braucht die Frage nach der genauen Zusammensetzung des von der Beklagten bezifferten Betrags nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Beklagte hat mit der Beschwerde zum Nachweis der Tilgung der Kon- kursforderung einen Beleg betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der PostFinance AG zu Gunsten der "E._____" in Höhe von Fr. 3'608.00 mit Valutadatum 17. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage). Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Beleg nicht, ob diese Zahlung die in Be- treibung gesetzte Forderung der Klägerin betrifft. Dies geht jedoch aus der Beschwerdeantwort der Klägerin hervor, in welcher sie den Erhalt der be- treffenden Zahlung am genannten Datum bestätigt. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde sinngemäss einen weitergehen- den Zinsabzug geltend macht und eine vollständige Tilgung der Schuld ein- wendet, ist festzuhalten: Der Entscheid der Vorinstanz basiert auf einer tag- genauen Zinsberechnung (Basis 365 Tage unter Einschluss des Start- und Endtages). Durch die von der Beklagten am 17. Februar 2026 geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 3'608.00 verringert sich die Zinslast bis zum Ver- handlungsdatum vom 10. März 2026 nachträglich, da sich die Zinsgutschrift für die verbleibenden 22 Tage (vom 17. Februar bis 10. März 2026) auf der offenen Restforderung in Höhe von Fr. 2'434.80 um weitere Fr. 7.30 erhöht. Dadurch sinkt der von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbetrag rechne- risch auf Fr. 3'618.25 (Fr. 3'625.55 abzüglich der zusätzlichen Zinsgut- schrift von Fr. 7.30). Nach Abzug der Zahlung der Beklagten in Höhe von

- 5 - Fr. 3'608.00 verbleibt per Verhandlungstermin vom 10. März 2026 somit eine unbezahlte Restforderung in Höhe von Fr. 10.25. Daraus ergibt sich, dass selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zinsgutschrift für die vorzeitige Zahlung vom 17. Februar 2026 in Höhe von Fr. 3'608.00 keine vollständige Tilgung der Konkursforderung dargetan ist. Es bleibt somit dabei, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht vollständig beglichen worden ist. Die Be- klagte hat folglich nicht nachgewiesen, dass die offene Schuld bereits vor Konkurseröffnung bezahlt wurde. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 10. März 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 6 - Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...]
  4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.107 (SG.2026.18) Art. 137 Entscheid vom 18. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber i.V. Perner Klägerin A._____ AG, [...] Beklagte B._____, [...] Gegenstand Konkurs

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 11. August 2025 für eine Forderung von Fr. 5'333.90 (nebst Zins zu 5 % auf Fr. 4'782.05 seit dem 9. August 2025). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 9. September 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 13. Januar 2026 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Be- treibungsamtes Q._____ vom 17. November 2025 der Beklagten am 4. De- zember 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 10. März 2026 Folgendes: " 1. Über B._____, Inhaberin EF C._____ [...] wird mit Wirkung ab 10. März 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 14. März 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 21. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte Folgendes:

- 3 - " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofin- gen vom 10. März 2026 sei aufzuheben. 2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Konkurseröffnung sei abzuwei- sen. 3. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner- schaft." 3.2. Am 30. März 2026 (Postaufgabe) erfolgte eine weitere Eingabe der Beklag- ten. 3.3. Am 21. April 2026 reichte die Klägerin eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinter- legt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinn- lose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwer- deinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SI- MONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).

- 4 - 2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei diese Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 14. März 2026 zugestellt, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist am 24. März 2026 endete (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Soweit die Beklagte in ihrer Eingabe vom 30. März 2026 eine "aktualisierte Fassung" der Beschwerde einreicht, ist diese – soweit die Ausführungen darin über diejenigen in der Beschwerde hinausgehen – nach dem Dargelegten unbeachtlich. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Konkursforderung mitsamt Zinsen und Kosten auf Fr. 3'625.55 festgesetzt (act. 10). Die Beklagte bezifferte den geschuldeten "Gesamtbetrag" in ihrer Beschwerde auf Fr. 3'608.00, berücksichtigt hierbei jedoch – soweit ersichtlich und nachvollziehbar – die Zinsen nicht vollstän- dig; wie sie genau auf diesen Betrag kommt, ist mangels näherer Begrün- dung in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. 3.2. Letztlich braucht die Frage nach der genauen Zusammensetzung des von der Beklagten bezifferten Betrags nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Beklagte hat mit der Beschwerde zum Nachweis der Tilgung der Kon- kursforderung einen Beleg betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der PostFinance AG zu Gunsten der "E._____" in Höhe von Fr. 3'608.00 mit Valutadatum 17. Februar 2026 eingereicht (Beschwerdebeilage). Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Beleg nicht, ob diese Zahlung die in Be- treibung gesetzte Forderung der Klägerin betrifft. Dies geht jedoch aus der Beschwerdeantwort der Klägerin hervor, in welcher sie den Erhalt der be- treffenden Zahlung am genannten Datum bestätigt. Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde sinngemäss einen weitergehen- den Zinsabzug geltend macht und eine vollständige Tilgung der Schuld ein- wendet, ist festzuhalten: Der Entscheid der Vorinstanz basiert auf einer tag- genauen Zinsberechnung (Basis 365 Tage unter Einschluss des Start- und Endtages). Durch die von der Beklagten am 17. Februar 2026 geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 3'608.00 verringert sich die Zinslast bis zum Ver- handlungsdatum vom 10. März 2026 nachträglich, da sich die Zinsgutschrift für die verbleibenden 22 Tage (vom 17. Februar bis 10. März 2026) auf der offenen Restforderung in Höhe von Fr. 2'434.80 um weitere Fr. 7.30 erhöht. Dadurch sinkt der von der Vorinstanz festgesetzte Gesamtbetrag rechne- risch auf Fr. 3'618.25 (Fr. 3'625.55 abzüglich der zusätzlichen Zinsgut- schrift von Fr. 7.30). Nach Abzug der Zahlung der Beklagten in Höhe von

- 5 - Fr. 3'608.00 verbleibt per Verhandlungstermin vom 10. März 2026 somit eine unbezahlte Restforderung in Höhe von Fr. 10.25. Daraus ergibt sich, dass selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zinsgutschrift für die vorzeitige Zahlung vom 17. Februar 2026 in Höhe von Fr. 3'608.00 keine vollständige Tilgung der Konkursforderung dargetan ist. Es bleibt somit dabei, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung nicht vollständig beglichen worden ist. Die Be- klagte hat folglich nicht nachgewiesen, dass die offene Schuld bereits vor Konkurseröffnung bezahlt wurde. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 10. März 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Klägerin hat keine Parteientschädigung beantragt, weshalb ihr keine zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 6 - Zustellung an: [...] Mitteilung an: [...]

4. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Gerichtsschreiber i.V.: Richli Perner